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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wann darf ein Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten?


Drehrumbumm
2009-09-09, 17:44:59
Darf ein Verkäufer von sich aus vom Kaufvertrag zurück treten,
wenn ein eher nichtiger Mangel vorliegt, der Käufer aber am KV festhalten will?

Konkret geht es um einen Kopfhörer und einen verlorenen 3,5->6,3mm Adapter, allerdings kein 0815-Teil zum draufstecken, sondern einer der mit dem 3,5er-Stecker verschraubt wird. Wobei weiterhin die normalen zum stecken verwendet werden können, sodass es eher ein nettes Gimmick ist, die Funktion aber nicht beeinträchtigt. Mir wäre das fehlende Teil egal.


Und noch Konkreter geht es bei der ganzen Sache um eine Ebay-Auktion,
bei welcher ich bis 19Std vor Ende Höchstbietender war,
als vom VK alle Gebote (2) gestrichen wurden sowie die Auktion anschließend vorzeitig beendet.
Die Ebay-Regeln zum streichen sagen

Gebote streichen
Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote. Aus diesem Grund dürfen Verkäufer nur in Ausnahmefällen Gebote von Käufern streichen.

Gebote dürfen aus folgenden Gründen gestrichen werden:

Der Bieter wendet sich an Sie mit der Bitte, das Gebot zu streichen.

Sie sind trotz mehrfacher Versuche der Kontaktaufnahme nicht in der Lage, die Identität des Bieters zu überprüfen.

Sie möchten Ihr Angebot aus einem berechtigten Grund vorzeitig beenden.

Und zum vorzeitigen Beenden:

Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein:

Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner maßgeblichen Beschaffenheit geirrt.

Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.

Sie können den Artikel nicht mehr verkaufen, da er in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.

Ist also so ein Adapter maßgeblich? M.M.n. nicht, zumal ich ausdrücklich sage, dass er mir nicht wichtig ist.


Danke und Gruß,
Dreh

Philipus II
2009-09-09, 17:49:06
Ein allgemeines Rücktrittsrecht des Verkäufers kennt das BGB nicht.
Der Verkäufer kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer seine Pflichten erfüllt.

Drehrumbumm
2009-09-09, 19:34:12
Stimmt ja, das lernt man so sogar irgendwann mal in der Schule... :redface:

Bleibt die Auslegung der Ebay-Regeln, die hier ja imho vor BGB gehen,
trotzdem sollte man keine Auktion einfach wegen so nem 2€-Stöpsel stoppen können, würde der MP-Umgehung ja Tür und Tor öffnen..

(achja..ich will den VK nicht abzocken (Gebot lag bei 1,50€ + Versandkostenfreie Lieferung :freak: ) und hab auch schon einen fairen Vorschlag für ein Angebot gemacht (30€ inkl.), aber da stellt er sich immernoch stur, faselt vom unglaublichen Wert dieses güldenen Steckers usw,
deshalb würd ich jetzt gern wissen, wo ich genau steh :|)

mofa84
2009-09-09, 19:59:28
auch wenn du wahrscheinlich im Recht bis, kannste da imho nicht viel machen - selbst wenn, dann wäre der Aufwand dafür zu hoch bei dem "Streitwert".

Da dir kein Schaden dadurch entstanden ist, wird sich da noch weniger jemand drum kümmern.

Trap
2009-09-09, 20:05:34
Für die Einhaltung der Ebay Regeln ist nur Ebay zuständig.

Eine rechtliche Handhabe dürftest du nicht haben.

deepmac
2009-09-09, 20:08:05
keine Chance bei Ebay, da werden die Verkäufer unglaublich bevorzgt,insbesondere die Powerseller dürfen alles.:mad:

mofa84
2009-09-09, 20:17:15
Für die Einhaltung der Ebay Regeln ist nur Ebay zuständig.

Eine rechtliche Handhabe dürftest du nicht haben.naja, man muss das so sehen: ein Kaufvertrag ist eine beidseitige Willenserklärung, der Verkäufer will verkaufen, der Käufer kaufen - wie dieser Vertrag jetzt zustande kommt, hat so gesehen nichts mit eBay zu tun, sondern schon mit dem BGB.

http://de.wikipedia.org/wiki/Auktion#Rechtliche_Grundlagen <<< hier ist die Problematik schon angedeutet - es gibt keinen "Zuschlag", sondern die Zeit läuft ab - so lange diese noch nicht abgelaufen ist, kommt imo kein Vertrag zustande.

Anders wäre es, wenn die eBay-Auktion vorbei wäre, du Höchstbietender wärst und er dann sagen würde, er verkauft nicht.

Drehrumbumm
2009-09-09, 20:31:48
http://de.wikipedia.org/wiki/Auktion#Rechtliche_Grundlagen <<< hier ist die Problematik schon angedeutet - es gibt keinen "Zuschlag", sondern die Zeit läuft ab - so lange diese noch nicht abgelaufen ist, kommt imo kein Vertrag zustande.

Anders wäre es, wenn die eBay-Auktion vorbei wäre, du Höchstbietender wärst und er dann sagen würde, er verkauft nicht.

Genau das ist imo nicht der Fall,
sondern der, dass der KVT ab dem ersten gebot jeweils mit dem Höchstbietenden gilt, das kann sich dann so lange ändern, bis die Zeit abgelaufen ist und der Käufer feststeht,
bei Vorzeitigem Abbruch, besteht der KVT mit dem bis dahin höchstbietenden.
So steht es in den Ebay-Regeln und dazu hab ich auch ein Urteil von irgendeinem Gericht (gestern Abend gefunden, bin nur grad in der Bib).

Vorher muss aber halt geklärt werden, ob die Streichung der Gebote gültig war, oder nicht.
(Hätte er das Angebot einfach nur so dicht gemacht, hätte ich jetzt def. den Zuschlag,
ebay regelt das aber etwas doof und vermischt Gebotsstreichung und vorz. Auktionsende etwas..)


ps: das ich da bei den Beträgen mit der Brechstange nichts machen kann ist mir klar, ebenso dass ebay sich da leider nen scheiß um solche Fälle kümmert,
weshalb ich den Laden bisher auch noch nicht angeschrieben habe.. :rolleyes:

blackbox
2009-09-09, 21:43:47
Wo bleibt die Auktionsnummer? Oder der Link dazu? :mad:

Und außerdem: Ich sehe das Problem hier nicht?

Es ist überhaupt kein Vertrag zustande gekommen, daher kann man auch schlecht vom Vertrag zurücktreten.

Der VK hat das Angebot wieder rausgenommen, das ist sein gutes Recht, da er sich innerhalb der Regeln bewegt hat.

foobi
2009-09-09, 21:44:56
Auf jeden Fall ebay melden und den Sachverhalt schildern.

Ansonsten bist du zwar wohl im Recht, aber dieses auch zu bekommen wird schwierig. Du kannst versuchen Druck auf den Verkäufer auszuüben und als letzte Möglichkeit auch klagen, aber in der Regel verzichtet man dann lieber auf den Artikel.
Ob beim Kopfhörer irgendein Adapter fehlt spielt im Übrigen keine Rolle. Diesen Mangel kann der Verkäufer beheben, in dem er ein entsprechendes Ersatzteil kauft. Und selbst wenn er dies nicht tut, eröffnet ihm dies nicht die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Edit:
Der VK hat das Angebot wieder rausgenommen, das ist sein gutes Recht, da er sich innerhalb der Regeln bewegt hat.Man kann sich an drei Fingern abzählen, dass der Verkäufer alle Gebote gestrichen und den Artikel entfernt hat, weil er mit der Gebotshöhe nicht zufrieden war, denn der Verkauf wäre für ihn wahrscheinlich zu einem Minusgeschäft geworden. Und das ist verboten.

Drehrumbumm
2009-09-09, 21:59:11
Wo bleibt die Auktionsnummer? Oder der Link dazu? :mad:
Wozu?
Kopfhörer, 2 gestrichene Gebote, Kaufpreis 0,00, beendet
-mehr gibts da auch ned zu sehen


Und außerdem: Ich sehe das Problem hier nicht?
Es ist überhaupt kein Vertrag zustande gekommen, daher kann man auch schlecht vom Vertrag zurücktreten.
Der VK hat das Angebot wieder rausgenommen, das ist sein gutes Recht, da er sich innerhalb der Regeln bewegt hat.

Falsches Halbwissen hilft mir eher weniger,
daher bitte nur schreiben wenn man auch Ahnung hat, danke.


Auf jeden Fall ebay melden und den Sachverhalt schildern.

Ansonsten bist du zwar wohl im Recht, aber dieses auch zu bekommen wird schwierig. Du kannst versuchen Druck auf den Verkäufer auszuüben und als letzte Möglichkeit auch klagen, aber in der Regel verzichtet man dann lieber auf den Artikel.

Hmh, so wird's wohl auch hier laufen.. ._.

blackbox
2009-09-09, 22:01:44
Halbwissen? Wen willst du jetzt veräppeln?
Oder kannst du mir sagen, wie jetzt der Kaufvertrag zwischen dir und dem VK zustande gekommen ist? :rolleyes:

Drehrumbumm
2009-09-09, 22:04:58
Halbwissen? Wen willst du jetzt veräppeln?
Oder kannst du mir sagen, wie jetzt der Kaufvertrag zwischen dir und dem VK zustande gekommen ist? :rolleyes:
Ja, kann ich.
Während ich dir die Quellen suche,
such du schonmal deine, dass es nicht so ist.
Wir treffen uns in 10min...meine Güte.


edit:
eins: http://www.internetrecht-rostock.de/ebayangebot-vorzeitig-beenden.htm
passt eigentlich perfekt
zwei: http://www.jurpc.de/rechtspr/20050035.pdf passt nicht ganz perfekt, da die Angebote nicht gestrichen wurden,
der Fall wird daher nur kurz angesprochen aber nicht behandelt (sieht mehr aus, als es ist, da das Dokument dreimal eingefügt wurde)
Es wird aber bestätigt, dass ein KVT mit dem Höchstbietenden besteht, zu jedem Zeitpunkt, nicht erst wenn die Ebay-Uhr abgelaufen ist.
drei: http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=37857&page=1&ccheck=1
und noch ein paar Forengeplänkel über solche Themen, sollte aber reichen denk' ich..

Achja, ebay-AGB, §10 Nr. 1:
Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.
Es bleibt bei der Frage:
ist eine Streichung aufgrund des fehlenden Adapters gültig?


edit2:
und, wie sieht's aus blackbox?

Nimm's mir nicht übel,
aber falsches als Tatsache hinzustellen hilft niemandem..

blackbox
2009-09-09, 22:39:46
Erstens:
Mein Fehler.

Zweitens:
Gerichtsurteile in Deutschland sind nicht pauschal.

Drittens:
wenn du dir wirklich so sicher bist, warum schreibst du dann hier im Forum und fragst nach?

Drittens:
Der VK hat sich offensichtlich geirrt und hat dir unverzüglich den Irrtum mitgeteilt.

Viertens:
wenn das der Fall ist, dann ist der Vertrag nichtig

Fünftens:
wenn du das nicht einsiehst, dann bleibt dir nur der Rechtsweg. Und weitere Beiträge somit hier im Forum nutzlos.

Drehrumbumm
2009-09-09, 22:49:14
Zweitens:
Gerichtsurteile in Deutschland sind nicht pauschal.
Klar, aber ein Anhaltspunkt, für Beteiligte, wie auch für andere Gerichte.

Drittens:
wenn du dir wirklich so sicher bist, warum schreibst du dann hier im Forum und fragst nach?
Mir ging es nicht um den Kaufvertrag,
das kann ich ja belegen,
sondern um die Frage, ob die Adapter-Geschichte für die Ebay-Ausstiegsregeln (s.o.) gilt oder nicht.

Drittens:
Der VK hat sich offensichtlich geirrt und hat dir unverzüglich den Irrtum mitgeteilt.
Viertens:
wenn das der Fall ist, dann ist der Vertrag nichtig
Naja, unverzüglich ist für mich nicht nach 32Std und Nachfrage meinerseits,
zudem er zwar von seinem Irrtum spricht, aber nach wie vor den KVT nicht angefochten hat,
das werd ich ihm nachher auch nochmal mitteilen.
Das konntet ihr hier aber ntrl. nicht wissen, klar.


Naja, ich kann ja mal berichten wie es weitergeht ;)

onkel2003
2009-09-10, 04:56:14
Es bleibt bei der Frage:
ist eine Streichung aufgrund des fehlenden Adapters gültig?




natürlich und hierbei ist es egal ob es 2 euro kostet. da es ein wichtiges bestandteil des kopfhöhrers ist.

für dich vieleicht nicht aber für jeden der den adapter brauch.

Stormtrooper
2009-09-10, 06:42:10
blackbox...
Streng genommen kann man ein einmal gemachtes Verkaufangebot nicht wieder zurücknehmen.
Der Verkäufer stellt etwas zum Verkauf aus bzw macht eine Einladung ein Kaufangebot abzugeben.
Der Käufer macht ein verbindliches Kaufangebot mit Preisangabe.
Im Geschäft kann der Verkäufer sagen, nein dein Angebot ist mir zu niedrig und lehnt ab.
Bei Ebay geht das nicht, hier sagt der Gesetzgeber ausdrücklich, es ist ein Vekauf an den Höchstbietenden und keine Auktion.
Höchstbietender ist immer sobald 1 € geboten wurde und somit ist das Teil rechtlich verkauft, egal wie lange die Auktion geht oder ob der Verkäufer die Auktion vorzeitig beendet.
Somit macht sich der Verkäufer schadenersatzpflichtig.
Wenn du in ein Laden gehst und sagst, ich kauf den Fernseher und der Händler sagt statt 1.500 € nur 1.000€, auch wenn er sich nur verspricht und du sagst ok, ist ein gültiger Kaufvertrag entstanden und der Verkäufer MUSS den Fernseher für 1.000€ rausrücken.

Armaq
2009-09-10, 08:20:20
Der Verkäufer kann sich natürlich auf einen Irrtum gem. § 119 BGB berufen. Nur darf es kein Motivirrtum sein (wieder eine Ausnahme, wenn es um die artgebende Beschaffenheit der Sache geht). Und für 500€ weniger muss der Verkäufer gar nichts verkaufen, wenn er seinen Irrtum halt unverzüglich (ohne schuldhaftes zögern) anzeigt.
Und um es mal prozessökonomisch auszudrücken, bei geringeren Werten ist der es den Ärger nicht wert.

edit: Oh lustig. Halbwissen vorwerfen, aber selber nur Halbwissen vorweisen.

_Gast
2009-09-10, 08:29:29
Darf ein Verkäufer von sich aus vom Kaufvertrag zurück treten,
wenn ein eher nichtiger Mangel vorliegt, der Käufer aber am KV festhalten will?Zunächst einmal ist die Regel von Ebay für den Verkäufer und nicht den Käufer. Wenn also der Verkäufer der Meinung ist, dass sich eine wesentliche Beschaffenheit geändert hat, kann er nach den Regeln das Angebot vorzeitig beenden. Die Meinung des Käufers ist hierbei irrelevant. Das ist ja auch logisch. Bei 10 Bietern hast du garantiert 12 Meinungen, was relevant ist und was nicht. Deshalb obliegt die Beurteilung ausschließlich dem Verkäufer.

AtTheDriveIn
2009-09-10, 08:35:09
Der Kaufvertrag kann hinfällig werden wenn Unmöglichikeit eintritt. Das ist zum Beispiel der Fall wenn der Verkäufer die Sache nicht mehr so liefern kann wie ursprünglich angeboten.

Ob jetzt ein verlorengegangener Adapter diesen Fall darstellt...? Ich denke auch das der Verkäufer andere Gründe hatte.

Drehrumbumm
2009-09-10, 11:26:56
natürlich und hierbei ist es egal ob es 2 euro kostet. da es ein wichtiges bestandteil des kopfhöhrers ist.

für dich vieleicht nicht aber für jeden der den adapter brauch.
Weißt du das, oder sagt dir das dein Menschenverstand?
Was ist wichtig, was ist leicht ersetzbar?
Hast du das Urteil mit dem ausgelaufenen Öl beim Auto gelesen? Ist das Öl nicht wichtig? Für jemand mit Werkstatt wohl nicht, für jemand total unversierten der mit der Karre gleich losfahren will vielleicht schon
-klar, die Pulle Öl bekommt er ratzfatz an der Tanke.
Den Stecker bekomm ich im Einzelhandel.


Der Verkäufer kann sich natürlich auf einen Irrtum gem. § 119 BGB berufen. Nur darf es kein Motivirrtum sein (wieder eine Ausnahme, wenn es um die artgebende Beschaffenheit der Sache geht). Und für 500€ weniger muss der Verkäufer gar nichts verkaufen, wenn er seinen Irrtum halt unverzüglich (ohne schuldhaftes zögern) anzeigt.
Auf was beziehst du dich da?
Auf meine Frage oder das Beispiel von Stormtrooper?
edit: klar kann er sich dadrauf berufen, macht er aber ja nichtmal,
obwohl ich ihm das schon gesagt habe...
Könnt jetzt auch zwei Wochen warten und dann weiter rumstänkern..

edit: Oh lustig. Halbwissen vorwerfen, aber selber nur Halbwissen vorweisen.
Zum Totlachen, ja :freak: :|
-nur: ich bin derjenige, der Rat sucht und nicht gibt.


Zunächst einmal ist die Regel von Ebay für den Verkäufer und nicht den Käufer. Wenn also der Verkäufer der Meinung ist, dass sich eine wesentliche Beschaffenheit geändert hat, kann er nach den Regeln das Angebot vorzeitig beenden. Die Meinung des Käufers ist hierbei irrelevant. Das ist ja auch logisch. Bei 10 Bietern hast du garantiert 12 Meinungen, was relevant ist und was nicht. Deshalb obliegt die Beurteilung ausschließlich dem Verkäufer.

Kann ich mir nicht vorstellen, da könnte ja dann wieder jeder kommen,
wenn er allein für die Auslegung der Regeln zuständig ist.
Die Sache mit den 12 Bietern und 10 Meinungen stimmt natürlich,
wobei da dann eben nach überbotenen Bietern (="nichts zu melden") und dem Höchstbietenden unterschieden werden sollte/dürfte.


Naja, kommt irgendwie auch nicht mehr wirklich was bei rum hier,
ist halt doch das falsche Forum dafür.

Mit der Verkäufertuse wird das auch nichts mehr,
Sie hat zwar immernoch mit keinem Wort was angefochten und is furchtbar im DVP-Stress,
bietet mir aber 45 inkl. an, für nen KH mit angescheuertem Kabel und ohne den 1337en Adapter, bei 55€ Neupreis :rolleyes:

V2.0
2009-09-10, 12:19:11
Kann er ein im Angebot enthaltenes Teil nicht liefern, kann er diese Auktion beenden. Die Unmöglichkeit tritt schon daduch ein, dass er das Angebot nicht mehr erfüllen kann.

Umgekehrt könnte der Käufer nämlich auf den Adapter bestehen, falls die Auktion weiterlaufen würde. Die maßgebliche Beschaffenheit des Angebots hat sich geändert, in diesme Falle dadurch dass für ein Teil des Angebots verloren gegangen ist.

Ob die Änderung für den bis dahin Höchstbietenden maßgeblich ist, spielt keine Rolle.

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/gewaehrleistung/index.html

Stormtrooper
2009-09-10, 12:36:15
Der Verkäufer kann sich natürlich auf einen Irrtum gem. § 119 BGB berufen. Nur darf es kein Motivirrtum sein (wieder eine Ausnahme, wenn es um die artgebende Beschaffenheit der Sache geht). Und für 500€ weniger muss der Verkäufer gar nichts verkaufen, wenn er seinen Irrtum halt unverzüglich (ohne schuldhaftes zögern) anzeigt.
Und um es mal prozessökonomisch auszudrücken, bei geringeren Werten ist der es den Ärger nicht wert.

edit: Oh lustig. Halbwissen vorwerfen, aber selber nur Halbwissen vorweisen.

Das kam von Rechtsanwälten beim BGB Unterricht bei uns.
Was du meinst zählt nur bei falscher Auszeichnung, da es hier an einer Willenserklärung fehlt, nicht aber wenn der Verkäufer den Preis persönlich abgibt.
Ist das gleiche wenn ein Onlineversandhaus eine Kaufbestätigung rausschickt, dann kann es sich auch nicht mehr auf ein Irrtum rausreden, nur wenns im Webshop oder Katalog falsch ausgezeichnet war.

Stormtrooper
2009-09-10, 12:41:02
Kann er ein im Angebot enthaltenes Teil nicht liefern, kann er diese Auktion beenden. Die Unmöglichkeit tritt schon daduch ein, dass er das Angebot nicht mehr erfüllen kann.

Umgekehrt könnte der Käufer nämlich auf den Adapter bestehen, falls die Auktion weiterlaufen würde. Die maßgebliche Beschaffenheit des Angebots hat sich geändert, in diesme Falle dadurch dass für ein Teil des Angebots verloren gegangen ist.

Ob die Änderung für den bis dahin Höchstbietenden maßgeblich ist, spielt keine Rolle.

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/gewaehrleistung/index.html


Und kann er nicht liefern kann der Käufer den Verkäufer auf Schadenersatz verklagen.
Das die Leute immernoch nicht verstanden haben, daß es verkauft ist sobald die Aktion beendet wurde, egal wie hoch der Preis ist.
Es spielt auch keine Rolle ob es durch den Verkäufer abgebrochen wurde oder die Zeit abgelaufen ist.

5tyle
2009-09-10, 12:42:03
Erinnert mich an einen Fall einer falschen Preisangabe.
Ein Verkäufer hat bei Amazon bei ein paar Produkten den falschen Preis angegeben (war ein Bildschirm, 110 statt 1100).
Hab mir gedacht ich probiers mal und bestelle 10 Stück, hat er aber natürlich nicht geliefert :biggrin: mit der Begründung er würde das anfechten. Dabei ist das Recht natürlich auf seiner Seite.

Wie weit das auslegbar ist, das weiß ich aber auch nicht.

Ich denke mal im Zweifelsfall könnte der Verkäufer ohnehin behaupten er kann nicht liefern, ist mir schon ein paar mal passiert bei ebay.

Drehrumbumm
2009-09-10, 14:11:10
Kann er ein im Angebot enthaltenes Teil nicht liefern, kann er diese Auktion beenden. Die Unmöglichkeit tritt schon daduch ein, dass er das Angebot nicht mehr erfüllen kann.
Umgekehrt könnte der Käufer nämlich auf den Adapter bestehen, falls die Auktion weiterlaufen würde. Die maßgebliche Beschaffenheit des Angebots hat sich geändert, in diesme Falle dadurch dass für ein Teil des Angebots verloren gegangen ist.
Ob die Änderung für den bis dahin Höchstbietenden maßgeblich ist, spielt keine Rolle.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/gewaehrleistung/index.html
Dabei muss man wohl unterscheiden zwischen einer
Unmöglichkeit und einer qualitativen Unmöglichkeit
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Qualitative_Unm%C3%B6glichkeit
Es bleibt dem Käufer die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern oder nach §§ 437 Nr.2, 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
http://www.datentransfer24.de/Broschuere-Vertragsrecht.html
unter "Rücktritt vom Kaufvertrag "
http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCcktritt_(Zivilrecht)
->"Gesetzlich", Abs 3
Dem entgegen steht aber irgendwie §262, bgb

Auch bei (absoluter) Unmöglichkeit könnte der VK nicht einfach sagen
"sorry, schönes Leben noch" sondern wäre dann, dem Käufer ggü. Schadensersatzpflichtig (hat Stormtrooper ja auch schon gesagt).
(s. §275, §311a, BGB)


ps: schön, dass mal jemand ne Quelle anführt,
aber bei deiner geht es leider um Gewerbliche Gewährleistungen,
also irgendwie ein ganz anderes Thema
-oder was hast du dabei gemeint?

edit:
ok, ich glaube du meinst den zweiten Abschnitt,
wann ein Sachmangel vorliegt.
Ich sag ja garnicht, dass kein Sachmangel vorliegt (+)
(da der Adapter in der zitierten Produktbeschreibung aufgeführt ist
-moment: dabei fällt mir auf, dass eben nur die Rede von einem Adapter war, nicht dass es dieser spezielle vom draufschrauben
ist, d.h. jeder handelsübliche Adapter würde im Prinzip den Auktionstext erfüllen und auf dem Foto war er nicht drauf
-wie sieht das dann aus? Und bei nem Ding was es für 3€ bei Karstadt und MM gibt, kann ja von Unmöglichkeit nicht mehr die Rede sein..:| ).
Weiter mit dem angefangenen Satz:
(+) aber inwieweit kann der Gläubiger dann bei einer (qualitativen?) Unmöglichkeit auf Minderrung/Erfüllung des eigentlichen Kaufvertrages bestehen? Wer hat da das Wahlrecht/Wahlschuld/whatever?

_Gast
2009-09-10, 14:29:33
Kann ich mir nicht vorstellen, da könnte ja dann wieder jeder kommen, wenn er allein für die Auslegung der Regeln zuständig ist.Nicht jeder, sondern nur der Verkäufer. So steht es jedenfalls in den Ebay-Richtlinien:Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein:
...Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.Angebote können aber nur Verkäufer abgeben, aber niemals Käufer. Deswegen hat der Verkäufer das alleinige und ausschließliche Recht, sein Angebot zurückzunehmen, wenn sich die Beschaffenheit des Artikels maßgeblich geändert hat. Und daraus folgere ich, dass auch nur er das Recht hat, dies zu beurteilen.

Natürlich kann man den Verkäufer verklagen. Ob sich allerdings ein Gericht finden wird, das hier dem Käufer zustimmt, bleibt fraglich.

Armaq
2009-09-10, 15:28:03
del.

Stormtrooper
2009-09-10, 17:40:47
Nicht jeder, sondern nur der Verkäufer. So steht es jedenfalls in den Ebay-Richtlinien:Angebote können aber nur Verkäufer abgeben, aber niemals Käufer. Deswegen hat der Verkäufer das alleinige und ausschließliche Recht, sein Angebot zurückzunehmen, wenn sich die Beschaffenheit des Artikels maßgeblich geändert hat. Und daraus folgere ich, dass auch nur er das Recht hat, dies zu beurteilen.

Natürlich kann man den Verkäufer verklagen. Ob sich allerdings ein Gericht finden wird, das hier dem Käufer zustimmt, bleibt fraglich.


Mit Sicherheit wird dem Gericht dem Kläger rechtgeben.
Das eine sagt zwar Ebay ... aber die Gesetze sagen was anderes.

V2.0
2009-09-10, 18:17:17
Der Vertrag ist Zustande gekommen. Da die Willenserklärung des Verkäufers unwiderruflich ist. Allerdings hat er eine Anfechtung ausgesprochen, weil sich der Zustand der Gerätes verändert hat. Ob hier nun eine Eigenschaftsirrtum oder nur ein Sachmangel vorliegt ist schwierig zu sagen, ohne Jurist zu sein. Da hier aber ein Bestandteil des Angebotes fehlt, würde ich zum Eigenschaftsirrtum tendieren, da hier von einer Mangelhaftung nicht unbedingt gesprochen werden kann.
Der Streitwert dürfte allerdings einen Prozess nicht lohnen.

Ric
2009-09-10, 18:22:52
Der Vertrag ist Zustande gekommen. Da die Willenserklärung des Verkäufers unwiderruflich ist. Allerdings hat er eine Anfechtung ausgesprochen, weil sich der Zustand der Gerätes verändert hat. Ob hier nun eine Eigenschaftsirrtum oder nur ein Sachmangel vorliegt ist schwierig zu sagen, ohne Jurist zu sein. Da hier aber ein Bestandteil des Angebotes fehlt, würde ich zum Eigenschaftsirrtum tendieren, da hier von einer Mangelhaftung nicht unbedingt gesprochen werden kann.
Der Streitwert dürfte allerdings einen Prozess nicht lohnen.


Anfechtung eher nicht, sondern der Verkäufer beruft sich auf Unmöglichkeit.

MiamiNice
2009-09-10, 19:07:21
Mir ist da gerade was aufgefallen. Vorweg: Ich habe nicht den blassesten Schimmer von Rechtssprechung, Gesetzen oder dergleichen. Also wen ich Müll schreibe einfach überlesen.

Der TS schreib, das ihm der VK ein neues Angebot für den Artikel unterbreitet hat:



Mit der Verkäufertuse wird das auch nichts mehr,
Sie hat zwar immernoch mit keinem Wort was angefochten und is furchtbar im DVP-Stress,
bietet mir aber 45 inkl. an, für nen KH mit angescheuertem Kabel und ohne den 1337en Adapter, bei 55€ Neupreis :rolleyes:

Sollte es jetzt nicht theoretisch möglich sein den VK wegen Betrugs o.Ä. anzuzeigen? Vorrausgestzt das Angebot wurde in belegbarer Form unterbreitet z.b. E-Mail. Er/Sie ist ja anscheind jetzt gewillt den Artikel (trotz Mangel) zu einem höherem Preis zu veräussern, was nahelegt das die Auktion nicht wegen des Mangels beendet wurde. Ausserdem wo ist der Beweis das ein Mangel vorliegt? Man könnte ja theretisch alles zum Verkauf anbieten, und wen die Preisentwicklung nicht gefällt, einfach behaupten es fehlt auf einmal ein wichtiges Teil. Das untergräbt doch den Sinn einer Auktionplattform.

MfG

Drehrumbumm
2009-09-10, 20:57:46
Ne, daraus dürfte sich für sie kein Strick drehen lassen,
da es hierbei ja um ein neues Angebot geht, explizit ohne den Adapter.
Beim anderen meinte sie dagegen es rausnehmen zu dürfen/müssen, weil der Artikel nicht mehr der Beschreibung entsprach (auch Ansichtssache..für mich steht da nur was von Adapter, nicht das es irgendein sonderteil zum Draufschrauben ist -hier habt ihr mal die Auktionsnummer: 190332172476).

Dabei ist und bleibt halt die Frage, ob so ein egtl. spezieller Adapter, der aber problemlos gegen einen
anderen getauscht werden kann, sodass sich die gleiche Funktion ergibt "maßgeblich" ist oder nicht
und wer das entscheidet.*

Bei höheren Beträgen hätte ich durchaus Lust das mal von nem Gericht feststellen zu lassen,
aber so übersteigt die Selbstbeteiligung der RSV den Wert der Sache halt um das 4-fach oder so...

Man könnte ja theretisch alles zum Verkauf anbieten, und wen die Preisentwicklung nicht gefällt, einfach behaupten es fehlt auf einmal ein wichtiges Teil. Das untergräbt doch den Sinn einer Auktionplattform
Anscheinend ist das so und stört kaum jemand :rolleyes:
edit: dürfte auch ein Grund gewesen sein, warum mich das so genervt hat
-wenn Leute einfach so durch's Leben stolpern ohne zu gucken wo sie gerade in die Scheiße langen
Und wenn sie dann dabei sind, kapieren sie's immernoch nicht und fangen nichtmal an sich zu informieren,
sondern bleiben bei ihren naiven Vorstellungen...
"Spielregeln, Gesetze, was? In meiner Welt ist alles wunderbar, nur du bist böse"


*Ich will da jetzt auch nicht mehr drauf rumreiten, die Schose wird im Sand verlaufen und aus..
Mir ging es im Übrigen auch nie um irgendwelche Klausurhilfen ö.Ä., wie hier schon vermutet wurde,
aber ich als Ing.Student fand ich diese ganze §-Sucherei und das forschen im BGB mal ganz Abwechslungsreich
(wir hatten nur ein Sem. (Bau-)Recht)
-kann jetzt eher verstehen warum Leute das studieren :)

Schönen Abend noch.

foobi
2009-09-10, 21:51:03
Anscheinend ist das so und stört kaum jemand
Nein das ist nicht so. Anbieter fliegen damit regelmäßig vor Gericht auf die Nase, wenn es denn soweit kommt.

Drehrumbumm
2009-09-10, 21:54:13
Nein das ist nicht so. Anbieter fliegen damit regelmäßig vor Gericht auf die Nase, wenn es denn soweit kommt.
Ja, wenn einer den juristischen Weg geht und es um größere Beträge geht,
aber schau dir doch mal die Antworten hier im Thread an...
die Hälfte der Leute hätte der Frau doch fast von sich aus den Abbruch vorgeschlagen...

V2.0
2009-09-10, 22:10:48
Das neue Angebot ist entscheidend. Denn damit hast Du denn Beweis, dass es nur um eine Preiskorrektur ging. Es liegt also keine Unmöglichkeit des Verkaufs vor. In diesem Falle wäre der Wertverlust durch den fehlenden Adapter zu bestimmen und vom Kaufpreis am Punkte des Abbruchs der Auktion abzuziehen.

Ich denke 3 Euro ist ok.

Ich würde den Verkäufer nun auffordern mir das Ding für Dein letztes Angebot - 3 Euro umgehend zu übersenden. Setze ihm 14 Tage Frist.

Stormtrooper
2009-09-11, 06:49:46
Der Streitwert dürfte allerdings einen Prozess nicht lohnen.


Nur mal so zur Info.
Es gab schon Prozesse über einstellige Cent/Pfennig Beträge und diese Prozesse wurden auch verhandelt.

So und nochmal...
Wenn sie was einstellt, muß sie sich im klaren sein was sie einstellt mit welchen Zubehör.
Fehlt das Teil von vornerein liegt hier eh ein Sachmangel vor und sie muß nachbessern, in Form von Wertminderung etc.
Sollte das Teil während der laufenden "Aktion" verlieren kaputt gehen ist sie dafür ebenfalls verantwortlich nachzubessern, denn sobald die Aktion ausläuft ist das Teil verkauft, Ebay gibt ihr zwar die Möglichkeit des Rücktritts, nicht aber der Gesetzgeber.

Ric
2009-09-11, 07:36:23
Ebay gibt ihr zwar die Möglichkeit des Rücktritts, nicht aber der Gesetzgeber.


... Das macht aber rein garnicht. Über die individuelle Vertragsfreiheit sind die einzelnen Parteien über dieses Thema dispusitionsbefugt.

_Gast
2009-09-11, 08:00:38
Mit Sicherheit wird dem Gericht dem Kläger rechtgeben.
Das eine sagt zwar Ebay ... aber die Gesetze sagen was anderes.Die Anwältin in meiner Familie sagt was anderes. ;)

Es gab noch keinen Käufer. Die Auktion war noch nicht beendet. Es ist also noch gar kein rechtswirksamer Vertrag zu Stande gekommen. Es lag lediglich ein Angebot eines Verkäufers und ein Gebot eines Käufers vor.

Wenn du in einem Elektrogroßmarkt die letzten Lautsprecherboxen kaufen willst und der Verkäufer lässt sie beim Rausholen aus dem Regal fallen, dann kannst du ihn auch nicht zwingen, sie dir zu verkaufen, wenn er sich weigert, dir beschädigte Ware zu verkaufen, auch wenn es dir persönlich egal wäre.

Stormtrooper
2009-09-11, 13:01:49
... Das macht aber rein garnicht. Über die individuelle Vertragsfreiheit sind die einzelnen Parteien über dieses Thema dispusitionsbefugt.

Aber nur im Rahmen der Gesetze, niemand darf schlechter gestellt werden als im Gesetz feststeht.

Stormtrooper
2009-09-11, 13:04:35
Die Anwältin in meiner Familie sagt was anderes. ;)

Es gab noch keinen Käufer. Die Auktion war noch nicht beendet. Es ist also noch gar kein rechtswirksamer Vertrag zu Stande gekommen. Es lag lediglich ein Angebot eines Verkäufers und ein Gebot eines Käufers vor.

Wenn du in einem Elektrogroßmarkt die letzten Lautsprecherboxen kaufen willst und der Verkäufer lässt sie beim Rausholen aus dem Regal fallen, dann kannst du ihn auch nicht zwingen, sie dir zu verkaufen, wenn er sich weigert, dir beschädigte Ware zu verkaufen, auch wenn es dir persönlich egal wäre.

Aber sobald d vorzeitig abbrichst gilt die Aktion als beendet.
Ne sicher kann ich ihn nicht zwingen mir die kaputten Lautsprecher zu verkaufen.
Wennn ich aber sage ich nehme die Lautsprecher für den Preis und er verkauft sie mir für den Preis und ihm fallen sie beim holen runter und es waren die letzten hab ich dennoch Anspruch auf Reperatur/Schadenersatz.
Weil in Deutschland das Rechtsgeschäft 3 Geschäfte sind und nicht nur eines.

Ric
2009-09-11, 14:22:44
Aber nur im Rahmen der Gesetze, niemand darf schlechter gestellt werden als im Gesetz feststeht.


... das stimmt nur in bestimmten Fällen. Sobald ein Partner besser gestellt wird, folgt zwangweise, dass die andere Seite schlechter gestellt wird.

Du merkst schon, dass dein Satz bedeutet, dass es nie Fälle geben kann, in den niemand schlechter gestellt werden kann.

Netter Versuch :)


Schützende Regelungen, bzw. Regelungen ohne Dispusitionsbefugnisse gibt es nur, wo eine bestimmte Gruppe schutzwürdig ist.
Bei Regelungen über das zustandekommen eine 0815 eBay Auktion sehe ich überhaupt keine Bedürfnis, dass man das zustandekommen eines Vertrages über Individualabrede oder AGB bestimmt.

Stormtrooper
2009-09-11, 14:26:21
Sorry, das bezog sich auf den Käufer.
Der Verkäufer darf sich natürlich schlechter stellen indem er sagt ich gebe 3 Jahre Gewährleistung.

Ric
2009-09-11, 14:30:04
Sorry, das bezog sich auf den Käufer.
Der Verkäufer darf sich natürlich schlechter stellen indem er sagt ich gebe 3 Jahre Gewährleistung.

Der Fall klappt natürlich. Das ist aber VERBRAUCHERschutz. Das funktioniert nur im Verbraucher/Unternehmer Verhältnis. (Das ist auc gut so)
Das kannst du leider nicht eins zu eins auf die Nutzungsbedingungen bei Plattformbetreibern anwenden, sowie auf Bestimmungen zum Vertragschluss. Da kann man den Vertragsschluss, bzw das zustandekommen des Vertrages bestimmen.

_Gast
2009-09-11, 14:40:07
Aber sobald d vorzeitig abbrichst gilt die Aktion als beendet.Ja, die Auktion ist damit beendet. Aber es ist kein rechtsgültiger Vertrag zu Stande gekommen.

Nehmen wir wieder das Beispiel mit den Lautsprechern. Du sagt zum Verkäufer, dass du die Lautsprecher haben willst und der Verkäufer will sie für dich aus dem Regal holen, überlegt es sich dann aber anders und lässt sie stehen. Dann ist auch kein Vertrag zustande gekommen, denn ein Vertrag begingt begriffsnotwendig zwei übereinstimmende Willenserklärungen, wie zum Beispiel Angebot und Annahme.

Drehrumbumm
2009-09-11, 14:45:38
Ja, die Auktion ist damit beendet. Aber es ist kein rechtsgültiger Vertrag zu Stande gekommen.

Nehmen wir wieder das Beispiel mit den Lautsprechern. Du sagt zum Verkäufer, dass du die Lautsprecher haben willst und der Verkäufer will sie für dich aus dem Regal holen, überlegt es sich dann aber anders und lässt sie stehen. Dann ist auch kein Vertrag zustande gekommen, denn ein Vertrag begingt begriffsnotwendig zwei übereinstimmende Willenserklärungen, wie zum Beispiel Angebot und Annahme.
Wenn der Verkäufer aber sagt: "Ok, gern." hat er dem KV zugestimmt. Was dannach passiert ist für den KV irrelevant.

Das Beispiel passt aber auch nicht genau auf die Auktionsgeschichte,
da dabei der Verkäufer der zweite ist, der dem Angebot zustimmen muss.
Bei der Auktion stimmt der Ersteller dem Angebot bereits mit Auktionsbeginn zu und der Käufer durch sein Höchstgebot.

Frag deine Anwältin doch mal, ob ihr das klar ist und warum dann in dem Fall kein KV zustande gekommen sein soll,
würde mich interessieren.
(Die entspr. Gerichtsurteile die Stormtroopers und meine Theorie stützen hab ich ja schon angegeben)

Gruß.

ps: dass ein KV durch vorzeitiges Beenden besteht, steht sogar in den Ebay-Regeln,
unzwar auf jeden Fall wenn der Höchstbietende nicht gestrichen wurde,
da dürfte sie sich also irren.

Ric
2009-09-11, 14:55:01
Der Punkt, worum sich das Problem hier dreht, ist wirklich nur die Frage, ob der Vertrag schon zustande gekommen ist - Mehr ist es nicht.

Der Recht ist in deinem Fall schlicht eine Tatsachenfrage.

Es stimmt, das der Verkäufer einer Standard 08/15 Auktion ein verbindliches Angebot abgibt - aber modifiziert mit der Bedingung, dass man der Käufer mit dem Höchstgebot bei Auktionsende ist.
Jedoch kann man ein verbindliches Angebot vor Annahme zurück nehmen. Das steht (wie Stormtooper immer wieder gern schreibt) jedem von Gesetz wegen zu. Also wieder Die Frage, ist der Vertrag schon zu stande gekommen.
Diese Annahmeregelung kann man jedoch auch modifizieren, so dass es zu Gunsten oder zu Lasten einer Seite ändert. Also wieder die selbe Frage.

Es ist wirklich schwierig, vor Ablauf der eBay-Auktion von einem Vertragsabschluss zu sprechen.

_Gast
2009-09-11, 15:10:04
Frag deine Anwältin doch mal, ob ihr das klar ist und warum dann in dem Fall kein KV zustande gekommen sein soll,
würde mich interessieren.Die sitzt leider nicht neben mir und wartet nur darauf, unentgeltlich Rechtsauskünfte geben zu dürfen. ;)

So weit ich das aus unserer Diskussion verstanden habe, kann ein Vertrag nur dann zu Stande kommen, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Der erklärte Wille des Verkäufers war es, ein vollständiges Kopfhörersystem zu verkaufen. Durch irgendwelche Umstände ist es nun dazu gekommen, dass das Kopfhörersystem unvollständig wurde. Damit entspricht die Ware nicht mehr dem erklärten Willen des Verkäufers. Der Verkäufer hat also für den jetzigen Zustand des Kopfhörers keine bindende Willenserklärung abgegeben, was aber Voraussetzung ist für das Zustandekommen eines Vertrages. Das unvollständige Set will der Verkäufer nicht hergeben, der Käufer will es aber haben. Das sind zwar zwei Willenserklärungen, aber sie stimmen nicht überein. In solchen Fällen würde ein Richter bei einer möglichen Verhandlung wohl fragen, ob der Verkäufer das Set auch unvollständig eingestellt hätte. Wenn der Verkäufer das verneint, dann wird der Richter auch keine übereinstimmenden Willenserklärungen finden können.

Das steht sogar so in deinen zitierten Urteilen (das sind übrigens keine Gesetze und können vom nächsten Gericht völlig anders beurteilt werden):§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1)Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass sie sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.Bei deiner zitierten Sache handelt es sich übrigens um einen Defekt und nicht um einen Verlust. Das sind zwei verschiedene Dinge. Das Urteil kann man übrigens hier (http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_247.pdf) nachlesen. Das ist nur für diesen Einzelfall gültig und da steht auch kein Wort von dem, was auf der Webseite hineingedeutet wurde.

Aber wenn man es absolut genau wissen will, bleibt einem nur der Klageweg durch die Instanzen.

Drehrumbumm
2009-09-11, 15:13:37
Der Punkt, worum sich das Problem hier dreht, ist wirklich nur die Frage, ob der Vertrag schon zustande gekommen ist - Mehr ist es nicht.

Der Recht ist in deinem Fall schlicht eine Tatsachenfrage.

Es stimmt, das der Verkäufer einer Standard 08/15 Auktion ein verbindliches Angebot abgibt - aber modifiziert mit der Bedingung, dass man der Käufer mit dem Höchstgebot bei Auktionsende ist.
Jedoch kann man ein verbindliches Angebot vor Annahme zurück nehmen. Das steht (wie Stormtooper immer wieder gern schreibt) jedem von Gesetz wegen zu. Also wieder Die Frage, ist der Vertrag schon zu stande gekommen.
Diese Annahmeregelung kann man jedoch auch modifizieren, so dass es zu Gunsten oder zu Lasten einer Seite ändert. Also wieder die selbe Frage.

Es ist wirklich schwierig, vor Ablauf der eBay-Auktion von einem Vertragsabschluss zu sprechen.

Mag sein,
steht hier aber nicht zur Frage, da das Angebot bereits angenommen wurde.

Indem der Nutzer als Anbieter zwecks . Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt er ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt, das die im Angebot gegebenenfalls zusätzlich festgelegten Bedingungen (z.B. bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt." (§ 7 Nr. 1 AGB) „Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion, gemessen anhand der System-Uhrzeit von eBay, ein höheres Gebot abgibt. [...]" (§ 7 Nr.
-> Angebot angenommen, kein höheres Gebot -> KV bestand zwischen mir und ihr.

Ric
2009-09-11, 15:18:53
Mag sein,
steht hier aber nicht zur Frage, da das Angebot bereits angenommen wurde.


-> Angebot angenommen, kein höheres Gebot -> KV bestand zwischen mir und ihr.

Eben noch kein Kaufvertrag, da die Bedingung, wer Höchstbieter sei, erst eintreten kann, wenn die Laufzeit beendet ist. So lange der Zeitraum noch nicht abgeschlossen ist, liegt noch keine entgültige Bindungswirkung vor.

Drehrumbumm
2009-09-11, 15:23:59
Die sitzt leider nicht neben mir und wartet nur darauf, unentgeltlich Rechtsauskünfte geben zu dürfen. ;)

So weit ich das aus unserer Diskussion verstanden habe, kann ein Vertrag nur dann zu Stande kommen, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Der erklärte Wille des Verkäufers war es, ein vollständiges Kopfhörersystem zu verkaufen. Durch irgendwelche Umstände ist es nun dazu gekommen, dass das Kopfhörersystem unvollständig wurde. Damit entspricht die Ware nicht mehr dem erklärten Willen des Verkäufers. Der Verkäufer hat also für den jetzigen Zustand des Kopfhörers keine bindende Willenserklärung abgegeben, was aber Voraussetzung ist für das Zustandekommen eines Vertrages. Das unvollständige Set will der Verkäufer nicht hergeben, der Käufer will es aber haben. Das sind zwar zwei Willenserklärungen, aber sie stimmen nicht überein. In solchen Fällen würde ein Richter bei einer möglichen Verhandlung wohl fragen, ob der Verkäufer das Set auch unvollständig eingestellt hätte. Wenn der Verkäufer das verneint, dann wird der Richter auch keine übereinstimmenden Willenserklärungen finden können.

Das steht sogar so in deinen zitierten Urteilen (das sind übrigens keine Gesetze und können vom nächsten Gericht völlig anders beurteilt werden):Aber wenn man es absolut genau wissen will, bleibt einem nur der Klageweg durch die Instanzen.

Das könnte sein,
ich denke mal da ist dann die Frage ob der Artikel schon vorher unvollständig war, dann hat sie sich geirrt, oder ob er erst nach Vertragsschluss unvollständig wurde, dann wäre das die Sache mit der Unmöglichkeit,
dabei wird es mir als Laie aber doch zu kompliziert inzwischen.
Dass der KV über §119 angefochten werden kann, seh ich ja auch so..
Es sei denn, es stimmt, was V2.0 oben geschrieben hat, dass sich durch ihr neuerliches Angebot über den Kopfhörer ohne Adapter damit irgendwas geändert hat,
da wäre es interessant wenn sich nochmal jemand Fachkundiges zu äußern könnte.


Und nochmal: mir geht es hier inzwischen eigentlich nurnoch um die Fragestelung als solche, weil ich das interessant finde.
Dass ich die Geschichte mit der Verkäuferin nicht weiter verfolgen werde oder sogar klagen, hab ich ja schon geschrieben.
(Auch weil es den Preis halt nicht wert ist).

Drehrumbumm
2009-09-11, 15:25:06
Eben noch kein Kaufvertrag, da die Bedingung, wer Höchstbieter sei, erst eintreten kann, wenn die Laufzeit beendet ist. So lange der Zeitraum noch nicht abgeschlossen ist, liegt noch keine entgültige Bindungswirkung vor.
Sorry, hatte einen Absatz vergessen:

2 AGB) „Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online Auktion, gemessen anhand der System-Uhrzeit von eBay, oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und- dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten. Artikels zustande.. Der. Preis nach Ablauf der Auktion versteht sich als Brutto-Preis (d.h. inklusive Mehrwertsteuer)." (§ 7 Nr. 3 AGB)

edit: wobei sie das Gebot ja gestrichen hat, also ist nicht zwingen ein kv zustande gekommen,
sondern man müsste prüfen, ob die Streichung berechtigt war...
An dem Punkt waren wir jetzt schon 3x glaub ich ^^

_Gast
2009-09-11, 15:27:05
Eben noch kein Kaufvertrag, da die Bedingung, wer Höchstbieter sei, erst eintreten kann, wenn die Laufzeit beendet ist. So lange der Zeitraum noch nicht abgeschlossen ist, liegt noch keine entgültige Bindungswirkung vor.Au ja, das habe ich noch vergessen. Auch wenn der Verkäufer laut Gesetz ein verbindliches unwiderrufbares Angebot abgegeben hat, bedeutet das noch lange nicht, dass ein Vertrag zu Stande gekommen ist. Der Vertrag kommt erst dann zu Stande, wenn der Höchstbietende ermittelt ist.

Drehrumbumm
2009-09-11, 15:29:48
Der Vertrag kommt erst dann zu Stande, wenn der Höchstbietende ermittelt ist.
Ja doch...eben durch Ablauf der Zeit oder durch beenden. ;D

Imho ist die entscheidende Frage ob die Streichung rechtens war oder nicht,
alles andere interessiert nicht, bzw. ist geregelt...

Stormtrooper
2009-09-11, 15:30:42
Eben noch kein Kaufvertrag, da die Bedingung, wer Höchstbieter sei, erst eintreten kann, wenn die Laufzeit beendet ist. So lange der Zeitraum noch nicht abgeschlossen ist, liegt noch keine entgültige Bindungswirkung vor.


Richtig... hab auch nie was anderes behauptet.
Sobald aber die "Auktion" beendet wird, seis durch Laufzeit oder vorzeitigen Abbruch ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen.

Ric
2009-09-11, 15:44:10
Ja doch...eben durch Ablauf der Zeit oder durch beenden. ;D


Ok, gehen wir davon aus, das ein Vertrag zu stande gekommen ist und der Verkäufer liefert nicht.

Wie gehts weiter, wenn der Käufer auf den Kaufvertrag besteht.

Gibt ja verschiedene Optionen:

- Unmöglichkeit der Lieferung
- oder Weigerung

Bei der Unmöglichkeit ist es relativ einfach. Liegt eine anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit vor, dann kann der Verkäufe die Leistung (Übereignung der Sache), verweigern. Als Folge entfällt dann die Gegenlesitung (Geld).
Daneben kann der Gläubiger (hier der Käufer) unter bestimmten Vorraussetzungen Schadenersatz verlangen.
Also müsste ein Schaden entstanden sein. Das wird in den häufigsten Fällen die Differenz zwischen der untergegangenen Sache und einer Ersatzbeschaffung sein. Gegebenenfalls auch Schäden für getätigte Aufwendungen im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages. Naneben können auch Schäden geltend gemacht werden, die gegenüber Dritten entstehen.
Das setzt natürlich einen Schaden vorraus. Ohne Schaden, keine Ersatzansprüche.

Weigert der Verkäufer nur, dann kann man die Herausgabe der Sache verlangen und ggf. auch zwangsweise, notfalls - Zug um Zug - herausverlangen. Daneben kann man auch direkt Schadenersatz verlangen, wenn man wegen der Leistungsweigerung vom Vertrag zurück tritt. Nach dem Rücktritt kann man dann wieder Schadenersatzansprüche geltend machen.

Drehrumbumm
2009-09-11, 15:46:35
Der Beklagte hat den Vertragsschluss nicht durch Stornierung vereitelt. Zwar sind auf der eBay-Website der Rückzug von Angeboten vor dem Laufzeitende und die Streichung von Geboten der Kaufinteressenten technisch vorgesehen und möglich. Um einen Vertragsschluss zu verhindern, muss der Anbieter sein Angebot zurücknehmen und zusätzlich alle Gebote - auf ' dieses Angebot streichen. Andernfalls kommt aufgrund der Bestimmung des § 7 -Nr. 3 AGB durch die vorzeitige Beendigung ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Als- Voraussetzung für die vorzeitige Angebotsrücknahme und für die Streichung von Geboten fordert eBay das Vorliegen eines Grundes. Gründe für die Angebotsrücknahme können nach der Darstellung von eBay der Irrtum über die. Beschaffenheit des Artikels beim Einstellen, die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit und die Zerstörung des Artikels sein. Als Grund für die Streichung von Geboten wird - abgesehen vom Einvernehmen der Parteien - erneut der Irrtum über die Beschaffenheit beim Einstellen des Artikels genannt. Ausdrücklich - weist eBay darauf hin, dass die. bloße Änderung der Meinung über den Verkauf bzw. die Befürchtung, den erwarteten Erlös nicht zu erzielen, die Streichung von Geboten nicht rechtfertigt.

Die rechtliche Einordnung der Regelungen ist zweifelhaft. Sie finden sich nicht in den AGB und werden von den Nutzern der Website nicht automatisch im Rahmen der Anmeldung aufgerufen. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, . dass sie den - Parteien bekannt sind. Außerdem stellt sich die .Frage, ob die Möglichkeit des Angebotsrückzugs in Verbindung mit der Gebotsstornierung rechtlich, eine zusätzliche Handhabe schafft, sich unter bestimmten Voraussetzungen von den Willenserklärungen zu lösen, oder ob es sich lediglich um die technische Umsetzung der bürgerlichrechtlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit handelt. Im vorliegenden Fall können diese Fragen indes unbeantwortet bleiben, denn jedenfalls lagen die Voraussetzungen, unter denen eBay die Stornierung von Angebot und Geboten vorsieht, nicht vor. Der Beklagte hat sich insbesondere nicht über die Beschaffenheit des von ihm zum Verkauf eingestellten Colliers geirrt, denn der Wert der Sache als solcher gehört gerade nicht hierzu. Insofern kann auf die ständige Rechtsprechung zur Definition der Eigenschaft im Sinne des §' 119 Abs. 2 BGB verwiesen werden. Der Begriff der Beschaffenheit, wie ihn das Gewährleistungsrecht kennt, weicht insoweit nicht ab. Ein übereinstimmendes abweichendes - ggf. durch die eBay-Regeln geprägtes - Parteiverständnis ist "weder dargetan noch ersichtlich.

Ok,
so wie es aussieht, kann sie, wenn sie behauptet der fehlende Stecker sei ihr vorher nicht aufgefallen, schon über die ebay-Regeln aus der Sache raus und es ist kein KV zustande gekommen.
Ob das mit der ebay-Fkt. reicht oder sie mir ggü. die Anfechtung wegen Irrtum erklären müsste, wird nicht geklärt und jetzt noch 10 Tage zu warten und das dann klären zu lassen, werd' ich nicht tun.

Damit dürfte die Sache für mein Empfinden egtl. geklärt sein,
irgendwelche Einwände? ^^

Drehrumbumm
2009-09-11, 15:49:19
Ok, gehen wir davon aus, das ein Vertrag zu stande gekommen ist und der Verkäufer liefert nicht.

Wie gehts weiter, wenn der Käufer auf den Kaufvertrag besteht.

Gibt ja verschiedene Optionen:

- Unmöglichkeit der Lieferung
- oder Weigerung

Bei der Unmöglichkeit ist es relativ einfach. Liegt eine anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit vor, dann kann der Verkäufe die Leistung (Übereignung der Sache), verweigern. Als Folge entfällt dann die Gegenlesitung (Geld).
Daneben kann der Gläubiger (hier der Käufer) unter bestimmten Vorraussetzungen Schadenersatz verlangen.
Also müsste ein Schaden entstanden sein. Das wird in den häufigsten Fällen die Differenz zwischen der untergegangenen Sache und einer Ersatzbeschaffung sein. Gegebenenfalls auch Schäden für getätigte Aufwendungen im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages. Naneben können auch Schäden geltend gemacht werden, die gegenüber Dritten entstehen.
Das setzt natürlich einen Schaden vorraus. Ohne Schaden, keine Ersatzansprüche.

Weigert der Verkäufer nur, dann kann man die Herausgabe der Sache verlangen und ggf. auch zwangsweise, notfalls - Zug um Zug - herausverlangen. Daneben kann man auch direkt Schadenersatz verlangen, wenn man wegen der Leistungsweigerung vom Vertrag zurück tritt. Nach dem Rücktritt kann man dann wieder Schadenersatzansprüche geltend machen.
Ja, das war mir soweit klar,
u.U. bleibt auch noch die Festellung einer qualitativen Unmöglichkeit,
nachder ich zur Herausgabe der anderen Gegenstände, also des KHs ohne Adapter berechtigt wäre,
kA


edit: sorry für den Doppelpost

Ric
2009-09-11, 15:55:27
Ja, das war mir soweit klar,
u.U. bleibt auch noch die Festellung einer qualitativen Unmöglichkeit,
nachder ich zur Herausgabe der anderen Gegenstände, also des KHs ohne Adapter berechtigt wäre,
kA


edit: sorry für den Doppelpost

Das Verstehe ich nicht, meinst du mit qualitativer Unmöglichkeit eine Schlechtleistung im Sinne einer mangelhaften Erüllung?

Geht man davon aus, dass dies als Schlechtleistung betrachtet, kannst du dies gern herausverlangen. Der Unterschied zwischen der tatsächlichen Beschaffenheit und der angebotenen Beschaffenheit. Löst in dem Fall nur die Mängelrechte des Käufers auf: Nachlieferung/Nachbesserung/Minderung bis zu einem Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag und deren Folgerechten.
Der schuldrechtliche Übereignungsanspruch beteht selbst dann, wenn die Ware mangelhaft ist. Dazu gehört auch eine unvollständige Lieferung.

Sollange ein wirksamer Vertrag noch besteht hat der Käufer diesen Anspruch.

_Gast
2009-09-11, 15:56:54
irgendwelche Einwände? ^^Ich nicht. ;)

Ich sehe das genau so. Sie hat ein verbindliches Angebot abgegeben, über das sie sich geirrt hat. Durch das vorzeitige Beenden ist in diesem Fall kein Kaufvertrag zu Stande gekommen.

Drehrumbumm
2009-09-11, 16:01:14
Ich nicht. ;)

Ich sehe das genau so. Sie hat ein verbindliches Angebot abgegeben, über das sie sich geirrt hat. Durch das vorzeitige Beenden ist in diesem Fall kein Kaufvertrag zu Stande gekommen.

Jain, durch das Streichen ist kein KV zustande gekommen würde ich sagen und das streichen war nach den ebay-Regeln und ihrer Begründung korrekt.

edit:ui, Admiral :D

V2.0
2009-09-11, 16:48:48
Ja, das war mir soweit klar,
u.U. bleibt auch noch die Festellung einer qualitativen Unmöglichkeit,
nachder ich zur Herausgabe der anderen Gegenstände, also des KHs ohne Adapter berechtigt wäre,
kA


edit: sorry für den Doppelpost

Grundsätzlich ja, aber da sie Dir das Ding zu einem höheren Preis ohne den Stecker angeboten hat, sieht es anders aus. Hier hätte auch eine Änderung des Angebotes, ohne Streichung der Gebote ausgereicht, denn den Willen zum Verkauf der Sache hat sie damit bestätigt.

MiamiNice
2009-09-11, 17:15:29
Grundsätzlich ja, aber da sie Dir das Ding zu einem höheren Preis ohne den Stecker angeboten hat, sieht es anders aus. .

Darauf wollte ich ich eigendlich hinaus. Auch wen die beiden Aktionen an sich korrekt sind, so ist doch, für mich, die Kombination beider Vorgänge äussert fragwürdig. Vielleicht erfüllt diese Kombination irgendeinen Straftatbestand (sagt man das so?).

MfG

V2.0
2009-09-11, 19:34:00
Es legt zumindest nahe, dass die Auktion wegen eines zu niedrigem Preises und nicht wegen Unerfüllbarkeit abgebrochen wurde.