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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ordnungswidrigkeit wg. Behinderung Grundstücks Ein/Ausfahrt


Andreas Tidl
2009-12-19, 17:22:09
Hallo,

ich halte nach wie vor fassunglos dieses Schreiben in den Händen und komme mir wie im falschen Film vor.

Mein Wagen stand wie im Schreiben angegeben zu besagter Tatzeit an dieser seitlich von der Ein/Ausfahrt, jedoch nicht wie dort beschrieben "als parkend im Bereicht einer Grundstücks ein/ausfahrt und behinderten dadurch andere".

Fakt ist das mein Wagen bündig zur Gründstücksgrenze parkte es jedoch m.E. problemlos möglich war die Ausfahrt zu verlassen. Man muss dazu sagen das die Einfahrt sehr sehr breit ist und eine Schottereinfahrt darstellt. Selbst zwischen einem sehr unpraktisch herausgefahrenen Wagen wären selbst dann noch 30 cm Abstand zum Hintern meines Wagens gewesen.

Ich habe mir versucht im Internet die Gesetze durchzulesen nur wie dort eine Behinderung ausgelegt wird ist mir unklar. Jedenfalls fühle ich mich in dem Falle wirklich unschuldig. Was kann ich jetzt tun? Lohnt sich ein Widerspruch oder entstehen dadurch drastisch höhere Kosten im Falle des erfolglosen Widerspruchs?

Danke Vorab!

Grüße
Andreas

Philipus II
2009-12-19, 17:25:14
Normalerweise steht da immer das Beweismittel (Zeugenaussage von xy etc) dabei.
Was ist angegeben?
Wenn es von einem Polizisten kommt: Lass es, zahl den Zehner und bescheisse den Staat bei der nächsten Gelegenheit um 20.
Wenn es von einem Nachbarn oder einem Denunzianten kommt, würde ich einen Widerspruch prüfen.

Andreas Tidl
2009-12-19, 17:41:18
Normalerweise steht da immer das Beweismittel (Zeugenaussage von xy etc) dabei.
Was ist angegeben?
Wenn es von einem Polizisten kommt: Lass es, zahl den Zehner und bescheisse den Staat bei der nächsten Gelegenheit um 20.
Wenn es von einem Nachbarn oder einem Denunzianten kommt, würde ich einen Widerspruch prüfen.

Also angegeben ist ein OPB von der Stadt.
Allerdings ist hier nie wirklich nie jemand der hier Streife fährt!
Das muss ein Nachbar sein, der sich beschwert hat. Wie gesagt für mich absolut unverständlich, weil ein Herausfahren jederzeit möglich war.

Shaft
2009-12-19, 17:53:19
Kannst du das mal verbildlichen, einfache Skizze.

Musst du was zahlen oder nur ne Verwarnung.

So nebenbei, Ich würds ruhen lassen und nächstes mal darauf achten.

Gibt genug Spinner, mein Nachbar meinte ich sollte nicht zu Nah an seiner Ausfahrt parken, wohl gemerkt stand gut 5 Meter entfernt (mindestens), da er sonst kein Blick auf die Straße hat, wohl gemerkt die Straße ist schön breit und nicht zugeparkt (Dorf halt). :rolleyes:

Nahaz
2009-12-19, 18:19:55
...da er sonst kein Blick auf die Straße hat, wohl gemerkt die Straße ist schön breit und nicht zugeparkt (Dorf halt). :rolleyes:

Es passt zwar nicht wirklich zum Thema aber was du da geschrieben hast erinnert mich an eine Nachbarin. Die wollte dass wir die Sträucher an unserer Treppe kürzen weil sie nicht mehr sehen kann wer besagte Treppe raufgeht. :ulol: Es gibt eben Leute denen ist es langweilig und die stören sich an jedem noch so kleinen Scheiß. Fensterbankpolizei ftw...

Döner-Ente
2009-12-19, 19:46:51
An der Einfahrtsgrenze dran kann abhängig von den örtlichen Gegebenheiten schon zuviel sein.
Bei nem Bekannten mündet die Toreinfahrt in eine extrem schmale Straße, in der auf der gegenüberliegenden Seite auch noch geparkt werden darf. Wenn dort zu beiden Seiten der Einfahrt bündig jemand steht, kommt man da mit nem größeren Wagen nicht mehr raus, weil man auf Grund der schmalen Straße sehr früh einschlagen muss, was wegen den Bündig-Parkern eben nicht geht.

Stormtrooper
2009-12-19, 20:37:30
Sorry, aber hier kann man dir schlecht Ratschläge geben ohne die einschlägigen örtlichen Begebenheiten zu kennen.
Zumal der Paragraph sehr schwammig geschrieben ist.
Sorry, aber zahlen bringt Frieden, denn im Zweifelsfall entscheidet ein Richter+Gutachter ob dort Parkverbot herscht.

§ 12 Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.