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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Nach über 3 Jahren Mahnung


Craig
2009-12-21, 20:06:32
Von einer Bücherei kam eine Mahnung über 30 Euro vor über 3,5 Jahren! Ich habe da wohl angeblich noch irgendwelche Büchergebühren offen.

Nun die simple Frage: Nach einer gewissen Zeit verfällt doch ein bestimmter Anspruch, wenn ich nicht "angemahnt" werde? Sind das nicht zwei Jahre?

Ric
2009-12-21, 20:30:30
Jo, 3 Jahre, beginnend ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist:

Beispiel:

Buch wurde zwischen 1.1.2006 bis 31.12.2006 geliehen:

Verjährungsbeginn: 1.1.2007 0:00 Uhr
Verjährungsdauer: 3 Jahre
Verjährungsende: 31.12.2009 24:00 Uhr

Also: alles was noch im Jahr 2006 offen ist, egal an welchen Tag in diesem Jahr entstanden, ist noch nicht verjährt.
Zum Nachlesen: § 195 ff BGB; 199 BGB

Unioner86
2009-12-21, 21:28:07
^^^

Dem ist nichts hinzuzufügen!:smile:

Rooter
2009-12-21, 21:53:03
Jo, 3 Jahre, beginnend ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist:

Beispiel:

Buch wurde zwischen 1.1.2006 bis 31.12.2006 geliehen:

Verjährungsbeginn: 1.1.2007 0:00 Uhr
Verjährungsdauer: 3 Jahre
Verjährungsende: 31.12.2009 24:00 Uhr

Also: alles was noch im Jahr 2006 offen ist, egal an welchen Tag in diesem Jahr entstanden, ist noch nicht verjährt.
Zum Nachlesen: § 195 ff BGB; 199 BGBHeißt das wenn er es bis zum 1.1.2010 aussitzt ist die Sache erledigt?

MfG
Rooter

The Heel
2009-12-21, 21:58:48
nein, er wurde durch die mahnung in verzug gesetzt. die verjährung ist somit gehemmt.

sei laut
2009-12-21, 22:01:50
Fies, da hat also jemand alle offenen Dinger von 2006 durchgekramt und schnell noch die Mahnungen rausgehauen, sodass es zu keiner Verjährung kommt?
Hätte ich einer Bücherei nicht zugetraut.

(del)
2009-12-21, 22:04:44
Ihr gutes Recht. Warum nicht?

sei laut
2009-12-21, 22:06:30
Ihr gutes Recht. Warum nicht?
Natürlich. Und vorallem ihr Geld. Das Recht darauf steht ja nicht zur Frage, ich war lediglich verwundert.

Ric
2009-12-21, 22:09:33
nein, er wurde durch die mahnung in verzug gesetzt. die verjährung ist somit gehemmt.


Mahnung löst noch keine Hemmung aus. Erst Verhandeln löst diesen Tatbestand aus.

Richtig ist: Bis zum 31.12.2009 müssen Forderungen rechtshängig gemacht werden, damit die Verjährung gehemmt wird.
Wird die Forderung anhängig gemacht, reicht alsbaldige Zustellung.

Auf deutsch: Vor 24 Uhr am 31.12.2009 muss ein Mahnbescheid oder eine Klage beim zuständigen Gericht eingegangen sein, um die Verjährung zu begründen. Wenn nicht, darf man die Einrede der Verjährung erheben.

Lord Wotan
2009-12-21, 22:10:48
Vor allen hätte man mit der Nachzahlgebühr das Buch wohl 10 mal Kaufen können. ;D

Mellops
2009-12-22, 07:56:22
Vor allen hätte man mit der Nachzahlgebühr das Buch wohl 10 mal Kaufen können. ;D
Du hast lange keine Buch mehr gekauft, oder. ;D

Black-Scorpion
2009-12-22, 11:21:04
Vor allen hätte man mit der Nachzahlgebühr das Buch wohl 10 mal Kaufen können. ;D
Das war ein Buch und keine Rätselzeitung vom Kiosk.

IVI
2009-12-22, 11:50:43
Du hast lange keine Buch mehr gekauft, oder. ;D

er hat schon alle über den zionismus, alle anderen bücher müsste er im falle des falles ja bei juden kaufen ;D

@ craig: darph man fragen, um welches buch es sich handelt? anno dunnemals hatte n ehem. kommilitone mal ein ähnliches prob, woraufhin er der bücherei einfach ein neues exemplar des buches gekauft hat uns sich doch immerhin 10€ gespart hat. es gab damals imho natürlich schon keine rechtliche basis, aber die verwalterin zeigte sich gerühert, erfreut und schließlich gnädig :)

Lord Wotan
2009-12-22, 22:25:37
Du hast lange keine Buch mehr gekauft, oder. ;D
Also ich kann mich dunkel erinnern das früher 1,50 DM pro Tag Überziehungsgebühren fällig wahren (das ist Jahrzehnte her). Rechne hoch, sagen wir 1,50 € mal 365 Tage mal 3 Jahre. Was kommt da für eine Summe raus? Und wie viele Bücher kann man davon kaufen?;D Oder haben heute Büchereien keine Tages-Überziehungsgebühr mehr?

Sisaya
2009-12-22, 22:31:35
Der Betrag steht im ersten Post
eine Mahnung über 30 Euro

maximAL
2009-12-23, 00:03:08
Hätte ich einer Bücherei nicht zugetraut.
Hier verschicken die Bibliotheken auch immer erst Erinnerungs-Mails, nachdem man die Bücher überzogen hat, nicht etwa 2 Tage vorher, damit man sie evtl. rechtzeitig zurückbringen kann.
40% der Bücher werden gemahnt, da kann sich jeder denken, wie viel das zum Budget beiträgt :wink:

Huhamamba
2009-12-23, 02:04:21
/falscher Thread. -.-

derpinguin
2009-12-23, 10:51:29
Also ich kann mich dunkel erinnern das früher 1,50 DM pro Tag Überziehungsgebühren fällig wahren (das ist Jahrzehnte her). Rechne hoch, sagen wir 1,50 € mal 365 Tage mal 3 Jahre. Was kommt da für eine Summe raus? Und wie viele Bücher kann man davon kaufen?;D Oder haben heute Büchereien keine Tages-Überziehungsgebühr mehr?
Haben Büchereien immernoch. Aber das ganze ist gedeckelt.

Craig
2009-12-25, 09:56:04
Mahnung löst noch keine Hemmung aus. Erst Verhandeln löst diesen Tatbestand aus.

Richtig ist: Bis zum 31.12.2009 müssen Forderungen rechtshängig gemacht werden, damit die Verjährung gehemmt wird.
Wird die Forderung anhängig gemacht, reicht alsbaldige Zustellung.

Auf deutsch: Vor 24 Uhr am 31.12.2009 muss ein Mahnbescheid oder eine Klage beim zuständigen Gericht eingegangen sein, um die Verjährung zu begründen. Wenn nicht, darf man die Einrede der Verjährung erheben.

Dass das so schnell geschieht, davon gehe ich mal nicht aus.

Also aussitzen und im neuen Jahr einen kleinen Brief zurückschreiben.

onkel2003
2009-12-25, 10:24:33
Dass das so schnell geschieht, davon gehe ich mal nicht aus.

Also aussitzen und im neuen Jahr einen kleinen Brief zurückschreiben.

würd auf den brief erst mal nicht reagieren.

wenn du reagierst sehn die das du auf eine mahnung reagiert hast die innerhalb der Verjährungsfrist ist.
auch wenn diese mahnung vileicht keine rechtliche grundlage hat, würd ich auf nummer sicher gehn und warten bis zur nächtsen mahnung.

gerichte urteilen unterschiedlich, von daher ist sicherer erst mal die Verjährungsfrist abwarten und wenn dann noch mal was kommt, brief schicken das Verjährt ist.

derpinguin
2009-12-25, 12:12:11
Ist das Ding als Einschreiben gekommen? Wenn nein, kann der brief ja auch unterwegs verloren gegangen sein *grübel* :ulol:

anddill
2009-12-25, 12:22:27
Wie wäre es denn damit, die 30€ einfach zu zahlen? Büchereien sind einerseits extrem nützlich und andererseits schwimmen die auch nicht im Geld.

Philipus II
2009-12-25, 13:07:06
Ob die noch bis zum 31. einen Mahnbescheid erwirken, kann ich nicht sagen. Zeitlich wirds aber knapp.
Trotzdem, bei 30€, zahlen und gut...

Etienne
2009-12-27, 20:00:45
Wie wäre es denn damit, die 30€ einfach zu zahlen? Büchereien sind einerseits extrem nützlich und andererseits schwimmen die auch nicht im Geld.

x2


Geil und gleichzeitig unfassbar, dass sich hier sogar noch einige darüber beschweren, dass die Bücherei auf ihr Recht besteht.

Wäre es euch lieber, monatlich Betrag xx zu zahlen (die meisten Büchereien sind hier kostenfrei) und dafür die Bücher so lange behalten zu können wie ihr wollt um dann zu merken, dass ihr ein dringend benötigtes Werk nicht bekommt, weil irgendein Schlusel das Buch seit 15 Monaten bunkert?

Bin unserer Bib so unglaublich dankbar, dass die wirklich fast all die Literatur die ich für das Studium benötige auch wirklich fast immer direkt verfügbar hat.

derpinguin
2009-12-27, 21:09:15
Es geht nicht um eine Unibib, sondern um eine stinknormale Leihbücherei oder? Ob da John Grisham Band 732 15 Monate weg ist oder nicht, wen juckts?

Etienne
2009-12-27, 21:56:34
Es geht nicht um eine Unibib, sondern um eine stinknormale Leihbücherei oder? Ob da John Grisham Band 732 15 Monate weg ist oder nicht, wen juckts?


Das kann doch irgendwie nicht der Sinn des ganzen Systems sein.

medi
2009-12-27, 22:34:43
Das kann doch irgendwie nicht der Sinn des ganzen Systems sein.

Seh ich auch so.
@TS:
Du hast das Buch ausgeliehen. Du hast es also genutzt. Also bezahl bitte auch die Rechnung.

derpinguin
2009-12-28, 01:08:56
Das kann doch irgendwie nicht der Sinn des ganzen Systems sein.
Das hab ich auch nicht gesagt. Es war mehr auf dem Beitrag bezogen, dass jemandem hier ein (möglicherweise wichtiges) Buch vorenthalten wird. Und dem ist in einer normalen Bücherei nicht so.

Sith
2009-12-28, 03:28:42
^^^

Dem ist nichts hinzuzufügen!:smile:

doch!

in sich gehen und mal nach schauen ob da wirklich noch was offen ist.
nein? gut.
ja? ... wie wärs mit bezahlen? ;D

abgenervt
2009-12-28, 06:16:47
Es geht nicht um eine Unibib, sondern um eine stinknormale Leihbücherei oder? Ob da John Grisham Band 732 15 Monate weg ist oder nicht, wen juckts?

Es geht doch nicht darum ob jemand das Buch nicht ausleihen kann weil es weg ist (wobei im gewissen Sinne schon). Es geht darum das man entsprechend falsch gehandelt hat und dieses Fehlverhalten in unserer Gesellschaft immer seltener als solches anerkannt wird! Wie Du schon sagtest, wen juckts. Kann doch nicht sein oder? Wieso meint eigentlich jeder machen zu können was er will? Auf die Rechte werden hier gepocht bis zum geht nicht mehr, aber sobald man auch mal zu den Pflichten kommt, wird geheult.

Unioner86
2009-12-28, 12:59:04
doch!

in sich gehen und mal nach schauen ob da wirklich noch was offen ist.
nein? gut.
ja? ... wie wärs mit bezahlen? ;D

Damit habe ich aber nichts zu tun.Mir gings um die rechtliche Seite!;)

Andi_669
2009-12-28, 13:06:24
Ist die Mahnung per Einschreiben gekommen ?
wenn nicht müssen die erst mal nachweisen das dir das innerhalb der Frist mitgeteilt wurde.

Unioner86
2009-12-28, 13:40:51
Ist die Mahnung per Einschreiben gekommen ?
wenn nicht müssen die erst mal nachweisen das dir das innerhalb der Frist mitgeteilt wurde.

Ist doch völlig egal!Rechtsverbindlich ist nur ein gerichtlicher Mahnbescheid bzw.Vollstreckungsbescheid!
Alles andere ist nach der 3 Jahresregelung nicht durchsetzbar.

Craig
2009-12-28, 16:05:48
Seh ich auch so.
@TS:
Du hast das Buch ausgeliehen. Du hast es also genutzt. Also bezahl bitte auch die Rechnung.

Ich meine, dass ich für ein Buch, welches vielleicht einen Wert von 10 Euro neu, gebraucht vielleicht fünf Euro hatte, 30 Euro zahlen soll, finde ich doch außer jeder Relation. Zumal sich drei Jahre niemand rührt.

Marc-
2009-12-31, 16:17:42
Mahnung löst noch keine Hemmung aus. Erst Verhandeln löst diesen Tatbestand aus.

Richtig ist: Bis zum 31.12.2009 müssen Forderungen rechtshängig gemacht werden, damit die Verjährung gehemmt wird.
Wird die Forderung anhängig gemacht, reicht alsbaldige Zustellung.

Auf deutsch: Vor 24 Uhr am 31.12.2009 muss ein Mahnbescheid oder eine Klage beim zuständigen Gericht eingegangen sein, um die Verjährung zu begründen. Wenn nicht, darf man die Einrede der Verjährung erheben.
jein.
sollte dies wie der TS geschildert hat der erste Hinweis bzw mahnung sein, entsteht auch in diesem Zeitraum erst der Anspruch und somit beginnt erst hier die verjährung. denn vorher hatte er ja eigenem bekunden nach keine Kenntnis.
Zum Beginn der verjährung müssen 2 voraussetzungen gegeben sein:
•der Anspruch ist entstanden (ist gegeben denn die Säumnis besteht seit rückgabefrist)
•Der Gläubiger erhält Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners
(dies ist erst durch diese Mahnung entstanden, oder könnte zumindest so sein. argumentieren kann man da in mancherlei richtung: (richtige= adresse lag nicht vor, computerfehler etc). Es ist letzendlich ein schutzrecht weil genau diese bezeichnung "der Person des schuldners" meint eben auch die korrekte adresse und alles relevante. Denn Grund für die Hemmung/Unterbrechung der verjährung ist per definition "die !Zustellung! des Mahnbescheids im Mahnverfahren". Bei unbekannter oder falscher Adresse kann auch ein mahnbescheid nicht zugestellt werden. Somit würde die verjährung ablaufen obwohl der gläubiger seinen verpflichtungen nachgekommen ist.

onkel2003
2009-12-31, 18:20:49
jein.
sollte dies wie der TS geschildert hat der erste Hinweis bzw mahnung sein, entsteht auch in diesem Zeitraum erst der Anspruch und somit beginnt erst hier die verjährung. denn vorher hatte er ja eigenem bekunden nach keine Kenntnis.
Zum Beginn der verjährung müssen 2 voraussetzungen gegeben sein:
•der Anspruch ist entstanden (ist gegeben denn die Säumnis besteht seit rückgabefrist)
•Der Gläubiger erhält Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners
(dies ist erst durch diese Mahnung entstanden, oder könnte zumindest so sein. argumentieren kann man da in mancherlei richtung: (richtige= adresse lag nicht vor, computerfehler etc). Es ist letzendlich ein schutzrecht weil genau diese bezeichnung "der Person des schuldners" meint eben auch die korrekte adresse und alles relevante. Denn Grund für die Hemmung/Unterbrechung der verjährung ist per definition "die !Zustellung! des Mahnbescheids im Mahnverfahren". Bei unbekannter oder falscher Adresse kann auch ein mahnbescheid nicht zugestellt werden. Somit würde die verjährung ablaufen obwohl der gläubiger seinen verpflichtungen nachgekommen ist.

wo haste das den weg ?

Unterbrechung, also Neubeginn der Verjährung, wenn der Schuldner seine Schuld anerkennt oder der Gläubiger eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vornehmen lässt.

es liegt weder ne anerkennung noch gerichtlich was vor danach ist in 5:42 stunden alles erlediegt.

ein breif mahnung kann dies nicht unterbrechen ausser gerichtlich zugestelt.
weil wenn doch müsste jetzt der gläubiger beweisen das er überhaupt was geschickt hat.
daher auch meine rat nicht auf den brief reagieren.

hätte der gläubiger mit ein brief die Unterbrechung, also Neubeginn verursacht dann hätte der ganz klar ein nachweisbare einschreibe geschickt. :wink:

Philipus II
2009-12-31, 18:22:36
Ich denke nicht, dass heute noch ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird oder Klage eingeht:D, also hat sichs erledigt.

onkel2003
2009-12-31, 18:23:54
Ich denke nicht, dass heute noch ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird oder Klage eingeht:D, also hat sichs erledigt.


musss auch nicht.
bis heute muss sie eingereicht sein, die zustellung ist egal

edit: nicht ganz sicher bin :confused:

Marc-
2009-12-31, 19:20:42
wo haste das den weg ?

Unterbrechung, also Neubeginn der Verjährung, wenn der Schuldner seine Schuld anerkennt oder der Gläubiger eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vornehmen lässt.

es liegt weder ne anerkennung noch gerichtlich was vor danach ist in 5:42 stunden alles erlediegt.

ein breif mahnung kann dies nicht unterbrechen ausser gerichtlich zugestelt.
weil wenn doch müsste jetzt der gläubiger beweisen das er überhaupt was geschickt hat.
daher auch meine rat nicht auf den brief reagieren.

hätte der gläubiger mit ein brief die Unterbrechung, also Neubeginn verursacht dann hätte der ganz klar ein nachweisbare einschreibe geschickt. :wink:

du nennst das wort immer wieder und begreifst deren bedeutung doch nicht.
!zugestellt!.
wie du bereits sagtest muss der MB nicht beim gericht ligen sondern ordentlich und erfolgreich zugestellt sein.
Sollte dies eben aus relevanten (und nicht vom gläubiger verursachten) gründen nicht möglich gewesen sein (zum beispiel mangels kenntnis zur person- beispielsweise adresse) dann greift diese verjährung eben noch nicht, sondern eben erst dann wenn diese kenntnis vorliegt.

onkel2003
2010-01-01, 11:31:03
du nennst das wort immer wieder und begreifst deren bedeutung doch nicht.
!zugestellt!.
wie du bereits sagtest muss der MB nicht beim gericht ligen sondern ordentlich und erfolgreich zugestellt sein.
Sollte dies eben aus relevanten (und nicht vom gläubiger verursachten) gründen nicht möglich gewesen sein (zum beispiel mangels kenntnis zur person- beispielsweise adresse) dann greift diese verjährung eben noch nicht, sondern eben erst dann wenn diese kenntnis vorliegt.

eine Verjährung greift immer, solange keine Verhandlung mit dem gläubiger gemacht wird, oder dieser einen Vollstreckungsbescheid veranlasst.
Nicht mal ein Mahnbescheid setzt die Verjährung von neuen aus, sonder hemmt sie nur und dies auch nur meine 6 Monate.

Somit ist die Sache ab jetzt gegessen.
Gut nicht richtig erledigt ist die Sache nicht

Die Ansprüche bestehen immer noch, aber erst jetzt kann der Schuldner die Verjährung bekommen.

Das bedeutet aber beim nächsten Brief der kommt egal ob normal Brief oder Einschreibe oder Mahnbescheid, sofort antworten und auf die Verjährung hinweisen.

captainmarlon
2010-01-01, 11:45:11
Wie wäre es denn damit, die 30€ einfach zu zahlen? Büchereien sind einerseits extrem nützlich und andererseits schwimmen die auch nicht im Geld.




ich finde auch du solltest die 30 € zahlen , der fehler liegt sicherlich nicht bei der bücherei