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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zu bezahlende Rechnung. Frage: Ab welchem Zeitpunkt ne Mahnung schreiben?


The Dude
2010-06-17, 19:13:19
Hi Forum,
folgende Frage: Ich stelle als Dienstleister eine Rechnung. Der Betrag geht nicht ein. Ab wann soll ich ne Mahnung schreiben? Gibts hierfür eine Reglung nach deutschem Recht?

sei laut
2010-06-17, 19:16:01
http://www.mahnung-online.de/mahnverzug.html
Fällt unter "Zahlungsverzug".

Ich hoffe, du hast irgendwo eine Frist reingeknallt..

The Dude
2010-06-17, 19:50:18
Vielen Dank seilaut.

Bislang hatte ich noch keine Probleme mit Zahlungsverzug. Aber dann werde ich in Zukunft wohl "der Rechnungsbetrag ist sofort fällig" mit draufschreiben, da die Leistung ja schon zu 100% erbracht wurde. Das hieße dann ja, dass der Zahler einige Tage nach Rechnungsdatum im Verzug ist.
Aber, hm, dann blick ich immer noch nicht ganz durch, ab wann ich dann ne Mahnung schreiben könnte? Quasi gleich ein paar Tage später?

Black-Scorpion
2010-06-17, 20:12:30
Sofort heißt sofort nach Rechnungseingang.
Aber nicht vergessen das du die Banklaufzeit berücksichtigen musst.
Eine Woche solltest du deinem Geschäftspartner schon Zeit lassen bist du eine Mahnung schickst.

Bei B2B Verträgen brauchst du auch keine Frist zu setzen. Der Schuldner ist grundsätzlich nach 30 Tagen in Zahlungsverzug.

sei laut
2010-06-17, 21:30:13
Das hieße dann ja, dass der Zahler einige Tage nach Rechnungsdatum im Verzug ist.
Nein, nach Erhalt der Rechnung. Das macht dich unseriös, denn bei Zahlungsverzug kannst du dein Geld einklagen.

Für Privatleute setzte einfach 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung an. Das ist ein gewohnter Zeitraum. Oder zielt die Dienstleistung doch auf Geschäfte?

Senfgnu
2010-06-17, 21:43:56
Grds. gibt es keine Regelung, wann du eine Mahnung schreiben kannst. Das außergerichtliche Mahnverfahren unterliegt keinen gesetzl. Regelungen.

Beim Zahlungsziel "sofort" ist dein Kunde übrigens nicht sofort im Verzug, sondern erst nach einer Mahnung.

Marbleearth
2010-06-18, 01:06:10
Es muss nicht mehr gemahnt werden um im Verzug zu sein! Zugang der Rechnung + 30 Tage reicht um in Verzug zu gelangen!

Lawmachine79
2010-06-18, 14:14:03
Zugang der Rechnung + 30 Tage reicht um in Verzug zu gelangen!
Zugang der Rechnung PLUS Fälligkeit.

http://www.mahnung-online.de/mahnverzug.html
Fällt unter "Zahlungsverzug".

Ich hoffe, du hast irgendwo eine Frist reingeknallt..
Bei Fristsetzung muss nicht gemahnt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html

Black-Scorpion
2010-06-18, 18:32:49
Es muss nicht mehr gemahnt werden um im Verzug zu sein! Zugang der Rechnung + 30 Tage reicht um in Verzug zu gelangen!
Das gilt automatisch nur bei B2B und nicht B2P.
Sofern der Schuldner eine Privatperson ist muss derjenige auf die 30 Tage Frist hingewiesen werden.
Ansonsten kommt er erst durch die Mahnung in Verzug.

Lawmachine79
2010-06-19, 00:33:26
Das gilt automatisch nur bei B2B und nicht B2P.
Sofern der Schuldner eine Privatperson ist muss derjenige auf die 30 Tage Frist hingewiesen werden.
Ansonsten kommt er erst durch die Mahnung in Verzug.
Das steht wo? Wenn es so wäre müsste es eigentlich zwischen 305 und 310 oder in einem von den 312ern stehen. Oder gibt es da ein Urteil?

Sephiroth
2010-06-19, 00:47:04
Das steht wo? Wenn es so wäre müsste es eigentlich zwischen 305 und 310 oder in einem von den 312ern stehen. Oder gibt es da ein Urteil?
§ 286 Abs. 3 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html) gehört (logisch) zum Abschnitt Schuldverhältnisse und nicht zu den AGBs
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Black-Scorpion
2010-06-19, 09:52:47
Das steht wo? Wenn es so wäre müsste es eigentlich zwischen 305 und 310 oder in einem von den 312ern stehen. Oder gibt es da ein Urteil?
Wurde schon von Sephiroth beantwortet wo es steht.

Es kann von keinem Verbraucher verlangt werden das zu wissen.
Ein Kaufmann muss das allerdings wissen.

Sven77
2010-06-19, 10:50:05
Bei B2P ( was bei mir eher selten vorkommt) hab ich auch schon mal saftige Mahngebühren draufgehauen. Die waren zwar teils nicht rechtens, verstört den Kunden dann aber so das er freiwillig schnell bezahlt wenn man ihm die Mahngebühren dann erlässt. Nicht die feine Englische, aber das ist Prellen auch nicht...

Tigerchen
2010-06-19, 15:13:14
Ja die Außenstände sind schon ein Ärgernis. Immer mehr zahlen erst wenn es sich gar nicht mehr verhindern läßt. Am Schlimmsten sind Business Kunden. Da gehört das zum ganz normalen Geschäftsgebaren. Besonders ärgerlich bei Krankenhäusern und Altenheimen. Die kriegen immer pünktlich Kohle von den Beitragszahlern. Selber aber lassen die schon mal 90 Tage verstreichen bis Geld kommt.:mad:

Lawmachine79
2010-06-19, 19:32:51
§ 286 Abs. 3 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html) gehört (logisch) zum Abschnitt Schuldverhältnisse und nicht zu den AGBs
Richtig - aber wenn für die Zahlung ein Datum nach Kalender vereinbart war müsste der §286 III doch eigentlich verdrängt werden weil er der Auffangparagraph für Zahlungen ist, für die kein nach Kalender bestimmbarer Termin vereinbart wurde, da steht ja "spätestens". Wenn ein Zahlungsdatum vereinbart wurde, müsste man doch automatisch - egal ob Verbraucher oder Unternehmer - in Verzug geraten. Daß der 286 III nur für Unternehmer gilt und für Verbraucher nur, wenn darauf hingewiesen wird, steht ja direkt drin - aber was ist bei vorheriger Fristsetzung - DAS meinte ich.

Black-Scorpion
2010-06-19, 19:53:04
Bei genannter Frist erübrigt sich die Frage doch.

Beispiel: 10 Tage nach Erhalt der Rechnung (Rechnung mit Lieferung).
oder 14 Tage nach Rechnungsdatum.

Sobald die Frist abgelaufen ist ist der Schuldner in Verzug.
Also nach 11 oder 15 Tagen.

Lawmachine79
2010-06-19, 20:46:14
Bei genannter Frist erübrigt sich die Frage doch.

Beispiel: 10 Tage nach Erhalt der Rechnung (Rechnung mit Lieferung).
oder 14 Tage nach Rechnungsdatum.

Sobald die Frist abgelaufen ist ist der Schuldner in Verzug.
Also nach 11 oder 15 Tagen.
Eben daß sich die Frage erübrigt war ja der Punkt.

Sephiroth
2010-06-20, 13:53:40
Richtig - aber wenn für die Zahlung ein Datum nach Kalender vereinbart war müsste der §286 III doch eigentlich verdrängt werden weil er der Auffangparagraph für Zahlungen ist, für die kein nach Kalender bestimmbarer Termin vereinbart wurde, da steht ja "spätestens". Wenn ein Zahlungsdatum vereinbart wurde, müsste man doch automatisch - egal ob Verbraucher oder Unternehmer - in Verzug geraten. Daß der 286 III nur für Unternehmer gilt und für Verbraucher nur, wenn darauf hingewiesen wird, steht ja direkt drin - aber was ist bei vorheriger Fristsetzung - DAS meinte ich.
Das steht genau ein Absatz vorher, sprich § 286 Absatz 2. ;-)
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,