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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : gesetzliche Regelungen beim Urlaubsgeld...


atlantic
2010-07-02, 19:53:02
nabend zusammen

aus aktuellem Anlaß stellt sich mir gerade folgende Frage:

Firma XY hat zwar genügend Mitarbeiter, trotzdem keinen Betriebsrat.
Firma XY agiert nicht tarifgebunden, da nicht im Arbeitgeberverband.
Es wurde auf der Betriebsversammlung verkündet, das es X % Lohnerhöhung sowie Urlaubsgeld gibt.

Die gesamte Belegschaft hat nun diese wahnsinns (X-D) Lohnerhöhung zum jetzigen Monat, sowie das verkündete Urlaubsgeld überwiesen bekommen.....bis auf einen Mitarbeiter. Sachliche Gründe wurden nicht genannt und liegen meiner Meinung nach auch nicht vor. Ein mehrmonatiger Krankenstand dieses Mitarbeiters wegen einer Knie-OP im letzten (!) Jahr sollte kein Thema sein, da ärztlich angeordnet und medizinisch notwendig.

Nun bat besagter Mitarbeiter um ein klärendes Gespräch mit dem Chef. Dieser versagte ihm das Gewünschte, weil angeblich andere Termine wichtiger sind. Desweiteren wird ab der nächsten Woche der Chef für 3 Wochen, danach der Mitarbeiter für weitere 3 Wochen in Urlaub sein. Gespräch kann also frühestens in 6 Wochen stattfinden.


Meine Frage: ist es rechtens, einen einzelnen Mitarbeiter OHNE sachlichen Grund von der Zahlung von Urlaubsgeld sowie Lohnerhöhung auszunehmen, wenn dies in der Betriebsversammlung allgemein in Aussicht gestellt wurde und seit Jahren für alle so Usus ist? Auch besagter Mitarbeiter wurde bisher nicht gesondert behandelt.

Vielleicht kennt sich jemand ein bißchen im Arbeitsrecht aus. Für mich riecht das sehr nach Mobbing, um besagten MA loszuwerden. :mad:

(ich erwarte keine fundierte rechtliche Beratung, bin aber froh um jeden Tip/Link, der weiterhelfen könnte)

Black-Scorpion
2010-07-02, 20:01:01
Lohnerhöhung und Urlaubsgeld entweder für alle oder keinen.
Wenn es gezahlt wird einheitlich. Und die Kopplung des Urlaubsgeldes an den Krankenstand hat gleich gar keine Grundlage.
Was hat der Krankenstand vom Vorjahr mit dem Urlaubsgeld in diesem Jahr zu tun?

Philipus II
2010-07-02, 20:13:09
Lohnerhöhung für einzelne Mitarbeiter ist grundsätzlich möglich. Dann sollte die allerdings jedem Betroffenen im persönlichen Gespräch angekündigt werden. Eine auf einer Betriebsversammlung für alle angekündigte Erhöhung bzw. Urlaubsgeldvereinbarung sollte eigenltich schon für alle gelten.

Ich würde an der Stelle des Betroffenen einen Brief an die Personalabteilung bzw. wenn nicht vorhanden den Zuständigen schicken.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle mit Verwunderung fest, dass bei der letzten Abrechnung die auf der Betriebsversammlung angekündigte Lohnerhöhung nicht berücksichtigt wurde. Auch das auf der Betriebsvereinbarung vereinbarte* Urlaubsgeld wurde leider nicht überwiesen.
Ich bitte sie, den fehlenden Betrag zu überweisen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Vielleicht ists ja nur ein Fehler...

*sollte der Betreffende dort anwesend gewesen sein, nimm vereinbarte.
Sonst nimm lieber angekündigte.

Sonst:
Jeder, der einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht, sollte entweder der Gewerkschaft beitreten oder sich eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht zulegen. Egal ob Führungskraft oder Hilfsarbeiter- eines von beiden ist wirklich sehr wichtig.
Ohne diese Absicherung trägt man immer das Risiko, sich gegen unzulässige Praktiken nicht optimal zur Wehr setzen zu können.

_DrillSarge]I[
2010-07-02, 20:14:29
Meine Frage: ist es rechtens, einen einzelnen Mitarbeiter OHNE sachlichen Grund von der Zahlung von Urlaubsgeld sowie Lohnerhöhung auszunehmen, wenn dies in der Betriebsversammlung allgemein in Aussicht gestellt wurde und seit Jahren für alle so Usus ist? Auch besagter Mitarbeiter wurde bisher nicht gesondert behandelt.
nein. such mal arbeitsrechtlicher gleichbehandlungsgrundsatz. ohne triftigen grund (dazu zählt nicht krankheit oder sowas) ist das nicht möglich

Gandharva
2010-07-02, 20:36:50
Also das streichen des Urlaubsgeldes ist, falls der Arbeitnehmer dafür lange genug krank war, durchaus zulässig. Da müsste man aber nochmal nachrechnen ob in diesem Fall eine komplette Streichung zulässig ist.
So genannte Sondervergütungen, wie das Weihnachts- oder das Urlaubsgeld, werden häufig aufgrund einer Verpflichtung des Arbeitgebers gezahlt, etwa durch Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder nach einer festen Zusage. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist in solchen Vereinbarungen auch eine Kürzung nach Fehltagen zulässig. Das Gesetz begrenzt dies aber je Krankheitstag auf ein Viertel eines durchschnittlichen Tagesverdienstes. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatseinkommens erst nach etwa viermonatiger Krankheit ganz gestrichen werden darf.


Die Lohnerhöhung darf imo allerdings wegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verweigert werden. Hier sollte man gute Chancen haben, nötigenfalls per Anwalt, die Lohnerhöhung einzufordern. Kann der Arbeitgeber die Streichung allerdings sachlich begründen (wie auch immer) dann sieht es auch hier schlecht aus für den Arbeitnehmer.

McDulcolax
2010-07-02, 20:40:00
wie es die vorredner schon sagten: besserstellung ist möglich, schlechterstellung NICHT!
und falls euer chef nicht ganz blöde ist, so wird er dieses dem kollegen auch zahlen, da ihn das verfahren vorm arbeitsgericht (oder der einigungsstelle) vermutlich deutlich teurer käme.
und kümmer dich mal bitte um die gründung eures br :wink:

atlantic
2010-07-02, 21:00:47
wie es die vorredner schon sagten: besserstellung ist möglich, schlechterstellung NICHT!
und falls euer chef nicht ganz blöde ist, so wird er dieses dem kollegen auch zahlen, da ihn das verfahren vorm arbeitsgericht (oder der einigungsstelle) vermutlich deutlich teurer käme.

leider ist genau dieser Mitarbeiter nicht unbedingt jemand, der seine Rechte einfordern würde. Er hat sich nach der OP den sprichwörtlichen Arsch aufgerissen, um wieder fit zu werden...es scheint trotzdem, als ginge es dem Chef ums "Rausmobben".


und kümmer dich mal bitte um die gründung eures br :wink:

dazu reicht glaub ich, eine entsprechende Bitte vorzutragen, oder? Bei mehr als 50 Mitarbeitern dürfte da niemand widersprechen, soweit ich weiß. Hab mich schonmal drüber informiert. Leider ist die Mehrheit der Mitarbeiter so formbar wie Kaugummi, weil viele in einem Alter sind, das sie annehmen läßt, sie würden eh keinen anderen Job mehr bekommen. Und bei solchen Zuständen platz ich einfach vor Wut. :mad:

Gandharva
2010-07-02, 21:25:34
dazu reicht glaub ich, eine entsprechende Bitte vorzutragen, oder? Bei mehr als 50 Mitarbeitern dürfte da niemand widersprechen, soweit ich weiß. Hab mich schonmal drüber informiert. Leider ist die Mehrheit der Mitarbeiter so formbar wie Kaugummi, weil viele in einem Alter sind, das sie annehmen läßt, sie würden eh keinen anderen Job mehr bekommen. Und bei solchen Zuständen platz ich einfach vor Wut. :mad:
Das schwierigste beim gründen eines Betriebsrates ist nicht Leute zu finden die sagen "Ja ich hätte gerne einen Betriebsrat" sondern solche zu finden die sagen "Ich will in den Betriebsrat". ;)

Ausserdem hab ich so das Gefühl als ob mein erster Beitrag überlesen wurde.

McDulcolax
2010-07-02, 21:27:43
steht alles hier: http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/
allerdings würd ich mir da an deiner stelle hilfe von der zuständigen gewerkschaft holen, ist nicht so ganz trivial und viel zu beachten.

McDulcolax
2010-07-02, 21:30:40
Das schwierigste beim gründen eines Betriebsrates ist nicht Leute zu finden die sagen "Ja ich hätte gerne einen Betriebsrat" sondern solche zu finden die sagen "Ich will in den Betriebsrat". ;)

Ausserdem hab ich so das Gefühl als ob mein erster Beitrag überlesen wurde.

ich kann mir eigentlich nicht wirklich vorstellen, daß eine längere krankheit im letzten jahr für das diesjährige urlaubsgeld maßgeblich sein kann, allerdings weiß ich es auch nicht.;D

Black-Scorpion
2010-07-02, 21:39:39
Das schwierigste beim gründen eines Betriebsrates ist nicht Leute zu finden die sagen "Ja ich hätte gerne einen Betriebsrat" sondern solche zu finden die sagen "Ich will in den Betriebsrat". ;)

Ausserdem hab ich so das Gefühl als ob mein erster Beitrag überlesen wurde.
Wer weiß das er damit unter besonderen Kündigungsschutz steht, wird sich schon dafür interessieren in den BR zu kommen. ;)

Und dein Beitrag stimmt in so weit das es im laufenden Jahr Kürzungen geben kann.
Hier ist es die Verknüpfung einer längeren Krankheit aus dem Vorjahr mit dem Urlaubsgeld im laufenden Jahr.
Dafür gibt es keine Grundlage.

Gandharva
2010-07-02, 21:47:54
Wer weiß das er damit unter besonderen Kündigungsschutz steht, wird sich schon dafür interessieren in den BR zu kommen. ;)
Das weiss wohl jeder... Was ist danach? Die meisten werdens einfach nicht machen wollen. Und wenn es sich dann auch noch um nen Haufen Rückgratloser handelt ist ein scheitern eh schon vorprogrammiert.


Und dein Beitrag stimmt in so weit das es im laufenden Jahr Kürzungen geben kann.
Hier ist es die Verknüpfung einer längeren Krankheit aus dem Vorjahr mit dem Urlaubsgeld im laufenden Jahr.
Dafür gibt es keine Grundlage.
Tjo, wohl zu schnell gelesen den Eingangsthread. Somit kann man dann auch auf die Zahlung des Urlaubsgeldes bestehen.
Sollte der AG allerdings volle 12 Monate ab Zeitpunkt der Sonderzahlung zurückrechnen dürfen sieht die Sache evtl. schon wieder anders aus... Aber K.A. ob das zulässig ist. Gegenteiliges konnte ich aber auch nicht finden jetzt.

Black-Scorpion
2010-07-03, 10:56:41
Da laut Urlaubsgesetz der Jahresurlaub im laufenden Jahr genommen werden muss (unter bestimmten Voraussetzungen auch später) gilt demnach auch das Urlaubsgeld für das laufende Jahr.

Marc-
2010-07-03, 23:01:12
nabend zusammen

aus aktuellem Anlaß stellt sich mir gerade folgende Frage:

Firma XY hat zwar genügend Mitarbeiter, trotzdem keinen Betriebsrat.
Firma XY agiert nicht tarifgebunden, da nicht im Arbeitgeberverband.
Es wurde auf der Betriebsversammlung verkündet, das es X % Lohnerhöhung sowie Urlaubsgeld gibt.

Die gesamte Belegschaft hat nun diese wahnsinns (X-D) Lohnerhöhung zum jetzigen Monat, sowie das verkündete Urlaubsgeld überwiesen bekommen.....bis auf einen Mitarbeiter. Sachliche Gründe wurden nicht genannt und liegen meiner Meinung nach auch nicht vor. Ein mehrmonatiger Krankenstand dieses Mitarbeiters wegen einer Knie-OP im letzten (!) Jahr sollte kein Thema sein, da ärztlich angeordnet und medizinisch notwendig.

Nun bat besagter Mitarbeiter um ein klärendes Gespräch mit dem Chef. Dieser versagte ihm das Gewünschte, weil angeblich andere Termine wichtiger sind. Desweiteren wird ab der nächsten Woche der Chef für 3 Wochen, danach der Mitarbeiter für weitere 3 Wochen in Urlaub sein. Gespräch kann also frühestens in 6 Wochen stattfinden.


Meine Frage: ist es rechtens, einen einzelnen Mitarbeiter OHNE sachlichen Grund von der Zahlung von Urlaubsgeld sowie Lohnerhöhung auszunehmen, wenn dies in der Betriebsversammlung allgemein in Aussicht gestellt wurde und seit Jahren für alle so Usus ist? Auch besagter Mitarbeiter wurde bisher nicht gesondert behandelt.

Vielleicht kennt sich jemand ein bißchen im Arbeitsrecht aus. Für mich riecht das sehr nach Mobbing, um besagten MA loszuwerden. :mad:

(ich erwarte keine fundierte rechtliche Beratung, bin aber froh um jeden Tip/Link, der weiterhelfen könnte)

Die antwort ist: ja.
1.keine tarifbindung. bedeutet: es herrscht grundsätzlich einzelvertragliche regelung.D.h.jeder handelt seinen arbeitsvertrag grundsätzlich selber aus.
2. eine allgemeine absichtsankündigung (auch auf einer betriebsversammlung) ist keine rechtlich bindende änderungsvereinbarung der bestehenden einzelvertraglichen regelungen. Denn genau bestimmts auschlussklauseln die unter umständen arbeitgeberseitig geltend gemacht werden sollen sind normalerweise nicht bestandteil solcher allgemeiner ankündigungen.

Marc-
2010-07-03, 23:03:51
Lohnerhöhung und Urlaubsgeld entweder für alle oder keinen.
Wenn es gezahlt wird einheitlich. Und die Kopplung des Urlaubsgeldes an den Krankenstand hat gleich gar keine Grundlage.
Was hat der Krankenstand vom Vorjahr mit dem Urlaubsgeld in diesem Jahr zu tun?
falsch.
Im falle der fehlenden tarifbindung, im falle vom fehlen eines haustarifvertrages in dem falle gibt es nur einzelvertragliche regelung.
Ein unternehmen kann sehr wohl die frageob, wie, in welcher höhe und wann sonderzahlungen geleistet werden pro mitarbeiter gesondert und absolut abweichend und nach aussen hin willkürlich entscheiden.

atlantic
2010-07-04, 23:22:11
hmm, danke erstmal allen, die hier geantwortet haben. Ist doch schon ziemlich unterschiedlich, was da herauskommt.

@Marc- : gibts da eventuell einen link auf aktuelle Gerichtsurteile?

V2.0
2010-07-05, 11:43:32
Auch beim Urlaubsgeld wäre ich vorsichtig. Der fragliche Zeitraum sind immer die 12 Monate seit der letzten Zahlung.

Zahlt der AG z.B. das Urlaubsgeld mit dem Juni-Gehalt und jemand ist dann in diesem jahr von August bis Ende Dezember krank, dann kann er natürlich das Urlaubsgeld des nachfolgenden Jahres kürzen.

Marc-
2010-07-05, 21:30:50
hmm, danke erstmal allen, die hier geantwortet haben. Ist doch schon ziemlich unterschiedlich, was da herauskommt.

@Marc- : gibts da eventuell einen link auf aktuelle Gerichtsurteile?
Dazu bedarf es keiner dezidierten Gerichtsurteile. es ist einschlägige und geltende Rechtsprechung.

Sofern keine irgendwie geartete Tarifbindung (Tarifvertrag, betriebsvereinbarung etc) besteht, sind sämtliche arbeitsverträge einzelvertragliche vereinbarung zwischen genau 2 partnern, zwischen demjeweiligen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Dort herrscht wie sonst auch vertragsfreiheit sofern gesetzliche mindestbestimmungen eingehalten werden, bzw werden diese nicht eingehalten finden sie automatisch anwendung. Ansonsten gilt freie gestaltung. Es ist also durchaus legitim mit einem arbeitnehmer sonderzahlungen zu vereinbaren,mit dem anderen nicht. Selbst die höhe der gehaltszahlung selbst kann frei vereinbart und unabhängig von anderen arbeitgerbern vereinbart werden.

McDulcolax
2010-07-07, 00:31:18
@marc-: vollkommen richtig, der arbeitsvertrag kann individuell zwischen ag un an unterschiedlich ausgestaltet sein. sonderfall hier ist aber, daß einer von 50 das urlaubsgeld nicht bekommen soll. ob dies auch im nichttariflichen falle rechtlich okay ist entzieht sich meiner kenntnis (mein soziales gewissen sagt da nein, zählt nur nicht:rolleyes:)
@atlantis: marc- hat schon recht, ohne blick in den arbeitsvertrag kommen wir der sache nicht näher. verzwicktes thema, aber ich will wissen wie das ausgeht!

Marc-
2010-07-07, 09:29:36
@marc-: vollkommen richtig, der arbeitsvertrag kann individuell zwischen ag un an unterschiedlich ausgestaltet sein. sonderfall hier ist aber, daß einer von 50 das urlaubsgeld nicht bekommen soll. ob dies auch im nichttariflichen falle rechtlich okay ist entzieht sich meiner kenntnis (mein soziales gewissen sagt da nein, zählt nur nicht:rolleyes:)
@atlantis: marc- hat schon recht, ohne blick in den arbeitsvertrag kommen wir der sache nicht näher. verzwicktes thema, aber ich will wissen wie das ausgeht!


Die Frage ist doch auch: WISSEN wir denn wirklich das nur EINEM das urlaubsgeld nicht gezahltwurde? erstmal scheint mir das ziemliche spekulation, ich glaube kaum das ein mitarbeiter VERLÄSSLICH weiss was ALLE anderen bekommen oder nicht bekommen.... ABer selbst in diesem falle wäre es legal. Für den betriebsfrieden zwar sicherlich nicht förderlich- aber legal.

dreas
2010-07-07, 10:26:54
Grundsätzlich ist Urlaubsgeld nach Gesetz (nicht tariflich gebunden) eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Anders ausgedrückt gibt es keine Zahlungspflicht. Daher jeder Einzelne kann dann völlig unabhängig der sonstigen Belegschaft sein Urlaubsgeld erhalten.

Der Kollege kann also nicht nach Gesetz die Zahlung des Urlaubsgeldes durchdrücken sondern kann nur auf Ungleichbehandlung klagen. Das muss er aber beweisen und gegebenenfalls Arbeitsverträge und Zahlungen von Urlaubsgeld von vielen Kollegen beschaffen. Da Gehälter der Schweigepflicht unterliegen wird das sicherlich schwer. Sollte es also keine Vergesslichkeit eines Buchhalters sein siehts imo nicht gut aus.

Die Betriebsratswahl wäre wohl einfacher. Da das rechtlich aber keine simple Nummer ist würde ich das besser über eine Gewerkschaft versuchen (setzt natürlich Gewerkschaftsmitglieder voraus).

Wie Marc schon schrieb ist eine Ankündigung auf einer Betriebsversammlung Schall und Rauch und ist damit nicht rechtlich bindend. Eine Absichtserklärung ohne vertragliche Festlegung (Arbeits oder Tarifvertrag) ist nix wert.

mfg dreas