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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schulische Ausbildung + eigener Haushalt = großes Problem?


PacmanX100
2011-04-15, 15:45:49
Eine Frage in allgemeiner Sache, da man kaum vernünftige Informationen im Netz findet, allein schon wegen Gesetzesänderungen.

Konkreter Fall:
Person A, volljährig, beginnt schulische Ausbildung über 3 Jahre (kaufm. Assistentin der Informationstechnik, Berufsfachschule). Vollzeit. Sie wohnt nicht daheim, Vater verstorben, Mutter Erwerbsunfähig (100% Schwerbehinderung).
Person A hat aufgrund famililärer Probleme den Haushalt verlassen (psychischer Terror, Wahnvorstellungen, allgemeine psychische Probleme der Eltern - schriftlich festgehalten vom Amtsarzt).

Nun stellt sich das Problem, das ein eigener Haushalt Kosten verursacht, jedoch bei Bafög oder BAB davon ausgegangen wird, dass das "Kind" die Schule / Ausbildungsstätte von daheim aus erreichen kann (Zwangsumzug gefordert ODER Unterhalt der Eltern).
Was ist jedoch, wenn Eltern, die so gut wie nicht mehr da sind, nicht zahlen können (Einkommen dieser 950-1050€ abzüglich medizinischer Versorgung, Medikamente = nix mehr da) und ein Umzug zurück niemals in Frage kommt? Worauf kann man sich berufen?

Acid-Beatz
2011-04-15, 15:53:34
Ich würds mal bei der Agentur für Arbeit versuchen, die regeln ja das ganze Zeug was im Sozialgesetzbuch drinnen steht. Die haben auch ne Hotline wo man das wohl auch irgendwie erfragen können müsste (Vorsicht: Die Anrufe können sehr schnell aggressiv machen :rolleyes:)

nn23
2011-04-15, 16:54:14
Seit gestern ist doch die Tel Nr. 115 online, wo genau diese Dinge beantwortet werden sollen.
Ob die es denn wissen ist ne andere frage, einen Versuch wäre es aber wert.

Heimatsuchender
2011-04-16, 00:02:09
@Threadstarter:

Wurde der Antrag für BAFÖG oder BAB bereits gestellt? Wenn ja und die Antwort ist negativ: Erst mal Widerspruch einlegen. Damit bleibt das Verfahren aktuell.

Ich weiß nicht, wie es heute ist. Bei mir wurde damals das Einkommen meiner Eltern von zwei oder drei Jahren vor dem Bewilligungszeitraum als Berechnungsgrundlage genommen. Zwischenzeitlich hatte sich die finanzielle Situation meiner Eltern allerdings negativ verändert. Der Antrag wurde abgelehnt.

Ich habe also Widerspruch eingelegt und einen Aktualisierungsantrag gestellt. Dadurch wurde das damalige momentane Einkommen meiner Eltern als Basis genommen und der Bescheid war positiv. Ich habe also BAB erhalten. Nicht viel, aber es hat geholfen.

Eventuell kann man es bei deinem Beispiel auch noch mit Wohngeld versuchen.



tobife

G A S T
2011-04-16, 00:42:40
Mach mehr Angaben zur Person, dann kann man dir konkret weiterhelfen.

Dass A nicht bei den Eltern wohnt gereicht A in jedem Fall zum Vorteil.
Auch, dass diese nicht leistungsfähig sind.

Meine Empfehlung daher;
Unbedingt nächste BAföG-Stelle des Land- oder Stadtkreises aufsuchen und unverzüglich Antrag auf (übrigens nicht Rückzahlungspflichtiges) Schüler-BAföG stellen. Es wird immer ab Antragseingang gerechnet, d. h. selbst wenn das Verfahren länger dauern sollte, wird auch noch rückwirkend gewährt.


BAB (Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III) gibt es übrigens nicht für schulische Ausbildungen. Insofern hier irrelevant.
Agentur für Arbeit hilft auch nicht weiter.

Walkman
2011-04-16, 01:22:51
Agentur für Arbeit hilft auch nicht weiter.
Warum nicht?

PacmanX100
2011-04-16, 18:16:34
Das kann echt nicht wahr sein, ein normaler Mensch kann das System niemals mehr durchblicken.

Egal nach welchem Begriff man sucht, man bekommt immer nur Falschinformationen heraus.
Laut dieser Webseite: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/375.php würde der Bedarf bei max 465€ (538€ wegen Versicherungen) liegen. Und das bei eigener Wohnung.
Realistisch ist das niemals ausreichend, da schon die Hälfte und mehr für Miete draufginge (praktisch unschaffbar in dieser Wohngegend) - trotz günstigster Wohnung. Dann noch Abzüge durch Strom, Telefon/GEZ... bleiben nicht einmal mehr die Hälfte der Grundsicherung zum leben (364EUR vs 130 oder weniger). Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände? Verschleiß? Kleidung? nicht finanzierbar.

Laut dieser Seite: http://dejure.org/gesetze/SGB_II/27.html
Können Auszubildene auch ALG2 erhalten, obwohl im Netz zu 90% das Gegenteil behauptet wird.

Laut diesem Anwalt ist die Praxis des JobCenters seit 2007 falsch, das sich die Leistungen ausschließen: http://www.123recht.net/F%C3%BCr-Studenten-und-Azubis-Anspruch-auf-ungedeckte-KdU-nach--22-Abs.-7-SGB-II-__a72530.html

Noch mehr Informationen benötigt... nicht einmal die offiziellen Stellen sind sich einig, wie anhand tausender FÄLLE sichtbar ist.
Wer kann überhaupt noch helfen, wenn sogar die Ämter falsche Angaben machen?
Klage wäre erst nach Bescheid oder Ablehnungen möglich, wie kann man also die Rechtssicherheit erhalten, das man sich nicht in Schulden stürzt, bevor man mit dieser Ausbildung anfängt?

Wurde der Antrag für BAFÖG oder BAB bereits gestellt? Wenn ja und die Antwort ist negativ: Erst mal Widerspruch einlegen. Damit bleibt das Verfahren aktuell.

Ausbildungsbeginn findet erst im Sommer statt. Wenn die Ausbildung begonnen hat, ist es leider schon zu spät über Beitragssätze zu streiten, da die Person ansonsten auf der Straße sitzt.

Alternativ wäre nur ein vollständiger Abbruch, wobei sich dann die Frage stellt, warum eine Ausbildung nicht ausreichend gefördert wird, wenn es aufgrund der Situation dazu kommt, das arbeitslos zu sein oder unqualifiziertes jobben besser gefördert wird als eine weiterführende Ausbildung (!?!)

mofhou
2011-04-16, 18:27:54
Wende dich am besten an den freien/öffentlichen Träger der Jugendhilfe in deiner Stadt, die kennen sich mit so etwas am besten aus und können dir gebündelt die Infos geben, da du ja aus verschiedenen Bereichen Unterstützung benötigst (Halbwaisenrente, Bafög, etc).

PacmanX100
2011-04-16, 18:31:59
Halbwaisenrente und Kindergeld kommen definitiv nicht mehr in Frage, kein Anspruch vorhanden. Das ist 100% sicher.

Wenn ich das recht durchblicke ist es lukrativer alleine zu wohnen und arbeitslos zu sein (364+ca. 200€ Zuverdienst möglich + Miete und Heizkosten) als eine ERSTausbildung zu beginnen. Kann das denn wirklich wahr sein? ...
Was auch sehr negativ aufstößt, wieso gibts denn keine Webseite, die berücksichtigt, das Elternteile nicht mehr existieren? Überall kann man nur Beamter, Rentner, Berufstätig auswählen... kennen die keinen anderen Fall? :hammer:

PacmanX100
2011-04-17, 00:16:24
Ich habe nochmal recherchiert und was ich dazu finde ist der absolute Hammer. Das Thema dürfte noch weitaus mehr Bafög Empfänger betreffen, da es offiziell irgendwie keine vernünftige Lösung gibt.

Es scheint auch einen "Antrag auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" für Azubis zu geben:
Google Suche (http://www.google.de/#hl=de&q=Antrag+auf+einen+Zuschuss+zu+den+ungedeckten+angemessenen+Kosten+f%C3%BCr+Unte rkunft+und+Heizung&aq=f&aqi=&aql=&oq=&fp=c9f2295052897884)

Allerdings ist dieses Formular irgendwie auf der offiziellen Seite der Bundesagentur nicht zu finden, obwohl die auch die anderen Formulare bereitstellen...

Lest euch auch das mal durch:
Gericht: Sozialgericht Schwerin
Aktenzeichen: S 10 ER 49/07 AS
Datum der Entscheidung: 29.03.07

Im Dezember 2006 beantragte der Antragsteller einen Zuschuss gemäß § 22 Abs. 7 SGB 2 für die Zeit ab 1. Januar 2007. Dem Antrag ist der BAföG-Bescheid vom 28. September 2006 beigefügt. Ausweislich des Bescheides ist der Bedarf aus dem Grundbedarf nach §§ 12 - 14 BAföG i. H. v. 348,00 € zzgl. 64,00 € Internats-/Unterkunftskosten als Gesamtbedarf i. H. v. 412,00 €/Monat ermittelt worden. Hiervon sind 222,41 €/Monat angerechnetes Einkommen des Auszubildenden in Abzug gebracht worden, so dass sich als monatliche Ausbildungsförderung gerundete 190,00 € ergeben.

Durch Bescheid vom 23. Januar 2007 wurde der Antrag abgelehnt. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen könne der Antragsteller seine KdU ausreichend mit eigenen Mitteln bestreiten. Somit ergäben sich keine ungedeckten KdU. Eine Zuschussgewährung sei daher nicht möglich. Wie die Antragsgegnerin zu diesem Ergebnis rein rechnerisch gekommen ist, wird im Bescheid nicht begründet. Daraufhin forderte der Antragsteller eine schriftliche Darstellung der vorgenommenen Leistungsberechnung. Die Antragsgegnerin teilte dann mit, dass sie nach der geltenden Richtlinie des Landkreises L. als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung im Höchstfall 197,00 € berücksichtigen könne. Hiervon sei der entsprechende Unterkunftsanteil der Ausbildungsförderung (Grundbetrag 52,00 € und Erhöhungsbetrag 64,00 €) sowie das bereinigte Kindergeld i. H. v. 124,00 € in Abzug zu bringen. Mit dem am 25. Februar 2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch rügt der Antragsteller, dass die Darstellung der Leistungsberechnung durch die Antragsgegnerin jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Wenn auf eine Richtlinie des Landkreises L. Bezug genommen werde, wonach für ihn im Höchstfall 197,00 € als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung gelten sollen, so sei nicht nachvollziehbar, dass noch im August zwecks Aufnahme der Berufsausbildung eine Zusicherung zu einer kleinen Wohnung mit einer Bruttokaltmiete nebst Heizkosten von 320,00 € erteilt worden sei, die als für ihn angemessen beurteilt worden sei.
Die Berücksichtigung von Kindergeld sei rechtswidrig, da er es tatsächlich nicht erhalte.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 26. März 2007 beim Sozialgericht Schwerin Klage erhoben (S 10 AS 282/07). Zur Begründung hat er zunächst auf die Begründung seiner Schreiben im einstweiligen Anordnungsverfahren verwiesen.

Noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Antragsteller am 25. Februar 2007 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Schwerin gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in der vom Gericht festgestellten Höhe zu gewähren. Zur Antragstellung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Es sei völlig unverständlich, auf welche Richtlinie sich die Antragsgegnerin beziehen wolle. Ob etwa eine "Extra-Richtlinie" für Fälle des § 22 Abs. 7 SGB 2 erfunden worden sei. Es sei nicht zu glauben, dass sich in der Kürze der Zeit nunmehr etwa die Richtlinie des Landkreises L. so nachhaltig und ungünstig geändert habe. Neben den Mietkosten aus dem Mietvertrag i. H. v. 320,00 € zahle er 10,00 € Gasabschlag an die Stadtwerke, 28,00 € Abschlag für Strom und jährlich 25,00 € für Müll, mithin monatlich insgesamt 360,09 €. Diesem stünde als Einkommen lediglich das BAföG i. H. v. monatlich 190,00 € und einer Ausbildungsvergütung i. H. v. 301,51 € netto gegenüber. Monatlich blieben danach noch 131,42 € zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Von diesem "Resteinkommen" seien dann sämtliche Kosten des täglichen Lebens wie Lebensmittel, Kfz, Versicherung, Arbeitsmittel für die Ausbildung etc. zu begleichen. Es bleibe nicht einmal der vergleichbare Regelsatz nach § 20 SGB 2 i. H. v. 345,00 € nach Abzug der Kosten für Unterkunft und Heizung zum Leben übrig. Er lebe am absoluten Existenzminimum, wolle aber sowohl seine eigene und dennoch bescheidene kleine Wohnung behalten können, als auch seine Ausbildung zum Kranken- und Gesundheitspfleger fortsetzen. Dass sein Existenzminimum, welches durch die Einführung des § 22 Abs. 7 SGB 2 eine Lücke im Gesetz habe schließen sollen für Auszubildende, die aufgrund von BAföG-Ansprüchen von SGB 2-Leistungen ausgeschlossen seien, nicht gesichert sei, ergebe sich aus seinen bisherigen Ausführungen die Begründung und zugleich die Eilbedürftigkeit seiner Angelegenheit.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in der vom Gericht festgestellten Höhe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei nicht begründet. Neue rechterhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde daher auf den Inhalt der Leistungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom selben Tag verwiesen.

Das Gericht hat zur weiteren Sachaufklärung u.a. telefonisch bei der Antragsgegnerin angefragt, woher die Höhe des Höchstsatzes von monatlich 197,00 € als "angemessene KdU im Rahmen des § 22 Abs. 7 SGB 2... für Auszubildende, die BAB, Abg oder BAföG erhalten", unter der Überschrift "Änderung (10.07.06)" in der "Arbeitsrichtlinie des Landkreises L. zu Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 (Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie) (mit Änderungen vom 20. November 2006)" komme. Diese Frage konnte von den Mitarbeitern in der Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin nicht beantwortet werden. Die richterliche Vermutung, dass die Höhe aus dem Höchstsatz der KdU für Studierende im Rahmen des BAföG, die im Studentenwohnheim wohnen, komme, könne sein. Das Problem, dass dem Antragsteller kurz vor Beginn der Ausbildung noch die angemessenen KdU für seine Wohnung bestätigt worden seien, werde dort auch gesehen, ein Anerkenntnis sei aber nicht möglich, es werde eine Entscheidung des Gerichts benötigt. Auf den weiteren Hinweis des Gerichts, dass die Berechnung der Antragsgegnerin hinsichtlich von Kindergeld als Einkommen fehlerhaft sei, weil sich der Bedarf gemäß § 22 Abs. 7 SGB 2 nach dem BAföG richte und nicht nach dem SGB 2 insgesamt, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Stabsstelle Recht des Landkreises N. einen Vermerk ausgearbeitet habe, wie § 22 Abs. 7 SGB 2 zu berechnen sei. Dieser sei dann an alle 5 ARGEN im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Schwerin gegeben worden. Das Ergebnis sei die Tabelle auf Bl. 96 L-Akte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass Kindergeld im BAföG nicht angerechnet werde als Einkommen und dies bei bloßer Prüfung von § 22 Abs. 7 SGB 2 deshalb ebenfalls nicht möglich sei, hat die Antragsgegnerin geantwortet, dass mit einem richterlichen Hinweisschreiben allein sie wohl nicht zu überzeugen sei, weil in den ARGEN alle noch nicht wüssten, wie § 22 Abs. 7 SGB 2 nun eigentlich anzuwenden sei.

Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin - sofern sie von ihrem Beschwerderecht keinen Gebrauch macht - dem Antragsteller ab 1. Januar - 24. Februar 2007 den Zuschuss ebenfalls zahlt bzw. gewährt. Und auch prüfen wird, ob sie - anders als das Gericht, welches sich hinsichtlich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB 2, wonach die Leistungen jeweils für 6 Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden sollen, orientiert hat - von der Ermessenvorschrift in § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB 2 (ab 1. August 2006 in Kraft getreten durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, S. 1706) Gebrauch machen wird und den Bewilligungszeitraum auf bis zu 12 Monate verlängert, weil eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum beim Antragsteller - aufgrund der 3-jährigen Berufsausbildung - nicht zu erwarten ist.
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=100&Freigabe==1&cmd=all&Id=1447

In anderen Worten: Bei dieser Person wurde ein Umzug genehmigt, dann plötzlich die bereits genehmigten angemessenen Wohnungskosten um fast 50% niedriger angesetzt und jeder Widerspruch abgelehnt (wie so oft mit keiner nachvollziehbaren Begründung...) Hinzu scheint die Behörde willkürlich gehandelt zu haben und nicht zu wissen woher die eigenen Werte stammen, sie könne bloß "vermuten", aber die eigenen bereits genehmigten Werte nicht "anerkennen". Sie "brauchen" eine "gerichtliche" Entscheidung!! (weil sie sonst selbst nicht mehr damit klar kommen :eek: ) Dabei wollte er ja er bloß den Zuschuss zum Bafög haben für die Wohnungskosten (...)
Was heißt das für Leute die es betrifft? Selbst eine Ablehnung des Antrags bedeutet nicht, das die Leistungen ihnen nicht zusteht. Zu 90% läuft es offenbar auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinaus, da viele Mitarbeiter diese Regelung wohl nicht einmal kennen ... das Web teilweise auch nicht. :(

Philipus II
2011-04-17, 01:13:01
Fragen rund um Leistungen des Staates kann man auch beim erwerblosen Forum einer afaik recht gut informierten Community stellen.

PacmanX100
2011-04-17, 01:32:20
Foren dieser Art gibts ja einige, was man bräuchte wäre im besten Fall ein wasserdichter (am besten zitierbarer) Rat/Fall, nur das Problem ist, das man nichts tun kann, wenn noch gar keine Bescheide ausgestellt wurden. Ein echter Teufelskreis also.

Und laut Web gibt es massig Urteile, das Bafög Empfänger durchaus Anspruch auf erhöhte Leistungen für die Wohnung und Unterkunft haben können, obwohl sie von Wohngeld und SGB II ausgeschlossen wären; die pauschalen Mietzuschüsse des Bafög sind je Ort viel zu niedrig, es wird ja nicht die tatsächliche Höhe berücksichtigt, daher kommt das Dilemma wohl zustande.
Nun stellt sich die Frage, was ein Betroffener tun könnte? Wenn er bereits in der Ausbildung steckt, kann er ja nicht erst "darauf hoffen" das er das Geld bekommt, welches er "braucht" um überhaupt seine Unterkunft bezahlen zu können... ein Gerichtsverfahren kann dauern und einstweilige Anordnungen sind ja auch nicht garantiert.
Das ist irgendwie ein absoluter Witz, das Leistungen, welche den Leuten zustehen, erst eingeklagt werden müssen, weils fast jeder verbockt...

Schon aus Prinzip würde ich dazu raten derartige Entscheidungen immer überprüfen zu lassen, ganz einfach weil zu 90% die Zahlen falsch sind (und das Gesetz dringend überarbeitet gehört), ist nicht nur beim Bafög, teilweise werden sogar Schüler des selben Kurses anders eingestuft (...)

mofhou
2011-04-17, 04:32:59
Halbwaisenrente und Kindergeld kommen definitiv nicht mehr in Frage, kein Anspruch vorhanden. Das ist 100% sicher.

Jetzt wären ein paar Infos nicht schlecht, bist du wirklich schon über 27?

mfg
mofhou

PacmanX100
2011-04-17, 14:20:09
Ich habe das Problem ja nicht, aber massig "Vorerfahrung" mit solchen Bescheiden gemacht. In der Regel muss man Klagen um das zu bekommen, was in den Gesetzen steht. Widerspruch lehnen die Ämter hier in der Regel immer ab, daher bleibt einem keine andere Möglichkeit.
Das zieht sich im schlimmsten fall über 2 Jahre und das ist viel zu spät... selbst wenn man alles bekommt, muss die Zeit bis dorthin überbrückt werden. Wovon?

Der Bildungsgang wäre 3 Jahre, in dieser Zeit verändert sich viel, so auch das Alter und daher fällt das als Sicherung raus.
Mir erscheints auch ein wenig unlogisch, warum nicht der maximale Satz genommen wird, da es eine förderungsfähige Ausbildung ist, die einen wirklich vorranbringen würde. z.B. bekommen Abendgymnasiasten bis 572 ausgezahlt aber Fachabi/Ausbildung nur 465. Sind genau die Gelder die fehlen und das obwohl man bei einer Abendschule sogar vollzeit arbeiten könnte und dort keinen Beruf erlernt... bei Vollzeit wirds ohnehin viel knapper mit der Zeit.
Was auch nicht verständlich ist, wie die Mietpauschale eingehalten werden soll. Selbst für den Höchstsatz gäbs keinen Bruchbuden und laut Web ist der Höchstsatz fast 50% höher, im Falle von arbeitslosigkeit. Einfach unlogisch.