Gast
2011-06-07, 18:51:09
Grüße euch,
sorry schonmal, falls das hier nicht die richtig Rubrik ist unter der ich poste.
Hatte heute Mittag eine hitzige Diskussion mit einem Bekannten. Jetzt steht eine Wette um ein Kasten Bier. :D
Ist es legal, wenn man ein Produkt mit z.B. 3 Gutscheinen für Neukunden verkauft, die einen günstigeren Preis bzw. Kaufkostenrückerstattung ermöglichen?
Beispiel:
Man verkauft als Händler ein Fahrrad mit 3x 50,- Euro Gutscheinen. Nun kommt ein Kunde mit einem dieser 50,- Euro Gutscheine und der Erstkäufer kriegt diese Summe zurücküberwiesen. Gleiches gilt dann noch für zwei weitere neue Kunden.
Ist das schon verboten?
In Wiki steht folgendes:
Als (illegales) Schneeballsystem oder Pyramidensystem, auch Ponzi-Spiel, werden Geschäftsmodelle bezeichnet, die zum Funktionieren eine ständig wachsende Zahl Teilnehmer benötigen. Gewinne für Teilnehmer entstehen beinahe ausschließlich dadurch, dass neue Teilnehmer in den Systemen mitwirken und Geld investieren. In den meisten Ländern sind diese Systeme mittlerweile verboten.
Es gibt jedoch auch die diversen Vertriebssysteme, welche dadurch gekennzeichnet werden, dass Gelder statt für Köpfe (Neueinsteiger) für Produkte oder Spendengelder in Projekte (beispielsweise Spendenprojekte) fließen. Wenn also Produkte einer Firma von Privatpersonen gekauft werden und dadurch Geld in Form von Provisionen an den Sponsoren oder Verkäufer fließen, ist dies legal und heutzutage sogar üblich.
Auch gelesen habe ich:
Strafbare progressive Kundenwerbung, § 16 Abs. 2 UWG
Progressive Kundenwerbung ist in § 16 Abs. 2 UWG unter Strafe gestellt. Damit sind so genannte Schneeballsysteme gemeint.
Wer im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen veranlasst, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird bestraft.
Es geht bei diesem Straftatbestand um den Aufbau eines derartigen Vertriebssystems. Es ist erwiesen, dass solche Systeme allenfalls kurzzeitig funktionieren und relativ schnell zusammenbrechen. Aufgrund ihres exponentiellen Wachstums sind Schneballsysteme besonders gefährlich. Es werden schnell eine Vielzahl betroffener in das System einbezogen, die dann bei dessen Zusammnbruch geschädigt sind. Darin besteht der Grund der speziellen strafrechtlichen Sanktionierung in § 16 Abs. 2 UWG.
Derartige Vertriebsmethoden sind allerding von heutzutage speziellen (zulässigen) Vertriebsaktionen zu unterscheiden, die vorwiegend im Internet stattfinden. Gemeint ist das so genannte „Powershopping". Dieses lebt davon, dass sich von Anfang an mehrere Personen um ein via Internet angebotenes Produkt bemühen. Auch umgekehrte Auktionen, in denen der Preis einer Ware je nach zuschlagloser Zeitdauer automatisch nach unten sinkt gehören nicht zu diesem Straftatbestand. Auch im Falle des sog. Multi-Level-Marketing ist § 16 Abs. 2 UWG nicht zwingend erfüllt. Der Kunde wird hier nicht alleine als Abnehmer in das Vertriebssystem eingebunden, sondern auch als Vertriebsmittler eingesetzt, wofür sie zumeist geldwerte Vorteile erhalten.
Ab wann spricht man denn nun von diesem Schnellballsystem?
Lieben Gruß
Hendrik
sorry schonmal, falls das hier nicht die richtig Rubrik ist unter der ich poste.
Hatte heute Mittag eine hitzige Diskussion mit einem Bekannten. Jetzt steht eine Wette um ein Kasten Bier. :D
Ist es legal, wenn man ein Produkt mit z.B. 3 Gutscheinen für Neukunden verkauft, die einen günstigeren Preis bzw. Kaufkostenrückerstattung ermöglichen?
Beispiel:
Man verkauft als Händler ein Fahrrad mit 3x 50,- Euro Gutscheinen. Nun kommt ein Kunde mit einem dieser 50,- Euro Gutscheine und der Erstkäufer kriegt diese Summe zurücküberwiesen. Gleiches gilt dann noch für zwei weitere neue Kunden.
Ist das schon verboten?
In Wiki steht folgendes:
Als (illegales) Schneeballsystem oder Pyramidensystem, auch Ponzi-Spiel, werden Geschäftsmodelle bezeichnet, die zum Funktionieren eine ständig wachsende Zahl Teilnehmer benötigen. Gewinne für Teilnehmer entstehen beinahe ausschließlich dadurch, dass neue Teilnehmer in den Systemen mitwirken und Geld investieren. In den meisten Ländern sind diese Systeme mittlerweile verboten.
Es gibt jedoch auch die diversen Vertriebssysteme, welche dadurch gekennzeichnet werden, dass Gelder statt für Köpfe (Neueinsteiger) für Produkte oder Spendengelder in Projekte (beispielsweise Spendenprojekte) fließen. Wenn also Produkte einer Firma von Privatpersonen gekauft werden und dadurch Geld in Form von Provisionen an den Sponsoren oder Verkäufer fließen, ist dies legal und heutzutage sogar üblich.
Auch gelesen habe ich:
Strafbare progressive Kundenwerbung, § 16 Abs. 2 UWG
Progressive Kundenwerbung ist in § 16 Abs. 2 UWG unter Strafe gestellt. Damit sind so genannte Schneeballsysteme gemeint.
Wer im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen veranlasst, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird bestraft.
Es geht bei diesem Straftatbestand um den Aufbau eines derartigen Vertriebssystems. Es ist erwiesen, dass solche Systeme allenfalls kurzzeitig funktionieren und relativ schnell zusammenbrechen. Aufgrund ihres exponentiellen Wachstums sind Schneballsysteme besonders gefährlich. Es werden schnell eine Vielzahl betroffener in das System einbezogen, die dann bei dessen Zusammnbruch geschädigt sind. Darin besteht der Grund der speziellen strafrechtlichen Sanktionierung in § 16 Abs. 2 UWG.
Derartige Vertriebsmethoden sind allerding von heutzutage speziellen (zulässigen) Vertriebsaktionen zu unterscheiden, die vorwiegend im Internet stattfinden. Gemeint ist das so genannte „Powershopping". Dieses lebt davon, dass sich von Anfang an mehrere Personen um ein via Internet angebotenes Produkt bemühen. Auch umgekehrte Auktionen, in denen der Preis einer Ware je nach zuschlagloser Zeitdauer automatisch nach unten sinkt gehören nicht zu diesem Straftatbestand. Auch im Falle des sog. Multi-Level-Marketing ist § 16 Abs. 2 UWG nicht zwingend erfüllt. Der Kunde wird hier nicht alleine als Abnehmer in das Vertriebssystem eingebunden, sondern auch als Vertriebsmittler eingesetzt, wofür sie zumeist geldwerte Vorteile erhalten.
Ab wann spricht man denn nun von diesem Schnellballsystem?
Lieben Gruß
Hendrik