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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wann ist eine Unterschrift eine Unterschrift/ Rechtlich gesehen?


Karümel
2011-07-26, 08:03:26
Angenommen man bekommt ein Schriftstück welches man unterschreiben soll, wie z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag, Arbeitsvetrag oder was auch immer.
Ab wann gilt das was man auf den Vetrag schreibt als Unterschrift und damit als angenommen?

Wenn man seinen Namen unlerserlich oder einfach nur etwas entfernt an den Namen erinnert unten hin"malt" gilt das wohl als Unterschrift. Aber was ist z.B.
wenn man die bekannten 3 Kreuze, also
"XXX"
dahin schreibt, oder ein klar lesbares
"Nein" bzw. "Abgelehnt"
oder einen klar lesbar mit einem anderen, also falschen Namen unterschreibt.
was ist damit?

Kennt sich jemand damit aus?
Bevor Fragen auftauchen, Nein es betrifft weder mich noch jemand anderen den ich kenne.

BAGZZlash
2011-07-26, 08:29:49
Mit der Unterschrift machst Du Deinen Willen kenntlich, damit ist die Unterschrift also eine Willenserklärung (http://de.wikipedia.org/wiki/Willenserkl%C3%A4rung). Ist die Unterschrift nicht eindeutig lesbar, so fängt es an, etwas schwammig zu werden. Gibst Du den Vertrag einfach so ab, wie man es tun würde, wenn sozusagen alles klar wäre und man den Vertrag ohne Fragen oder Einreden unterschrieben hätte (also willens wäre, die genannten Bedingungen zu akzeptieren), so kann der Entgegennehmende konkludent (http://de.wikipedia.org/wiki/Konkludentes_Handeln) folgern, dass Dein Wille zur Zustimmung erklärt wurde. Dies muss man sich im Zweifel auch zurechnen lassen.

Wenn jedoch ausdrücklich der Unwille zur Zustimmung erklärt wird, kommt kein Rechtsgeschäft zustande. Dies kann erfolgen durch "ausdrückliches Nichtunterschreiben", durch Einrede oder durch Kenntlichmachen auf dem Schriftstück ("Ich stimme nicht zu!"). Mit falschem Namen unterschreiben ist keine so gute Idee. Wenn Du Schmidt heißt, und dort Müller hinschreibst, kannst Du zwar immer noch sagen, dass das ja nicht Deine Unterschrift sei. Wenn Du allerdings Schmid (ohne t) hinschreibst, musst Du Dir die Unterschrift ggf. zurechnen lassen. Wenn Du Pech hast, wird man Dir sogar arglistige Täuschung (http://de.wikipedia.org/wiki/Arglistige_T%C3%A4uschung) vorwerfen.

Black-Scorpion
2011-07-26, 09:26:14
Wo genau steht das ich leserlich unterschreiben muss? Im übrigen kannst du auch Micky Maus drunter schreiben. Es steht nämlich auch nirgends das ich mit meinem Namen unterschreiben muss. Allerdings sind die Aussuchten auf Erfüllung des Vertrages von der anderen Seite sehr gering. ;)

teh j0ix :>
2011-07-26, 09:42:43
Angenommen man bekommt ein Schriftstück welches man unterschreiben soll, wie z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag, Arbeitsvetrag oder was auch immer.
Ab wann gilt das was man auf den Vetrag schreibt als Unterschrift und damit als angenommen?

Wenn man seinen Namen unlerserlich oder einfach nur etwas entfernt an den Namen erinnert unten hin"malt" gilt das wohl als Unterschrift. Aber was ist z.B.
wenn man die bekannten 3 Kreuze, also
"XXX"
dahin schreibt, oder ein klar lesbares
"Nein" bzw. "Abgelehnt"
oder einen klar lesbar mit einem anderen, also falschen Namen unterschreibt.
was ist damit?

Kennt sich jemand damit aus?
Bevor Fragen auftauchen, Nein es betrifft weder mich noch jemand anderen den ich kenne.

Ganz genau weiß ich es auch nicht, das vorweg.
Wie BAGZZlash schon sagte, ist die Unterschrift eine Willenserklärung und muss nach §133 BGB nach dem wirklichen Willen des Erklärenden ausgelegt werden. Dabei ist der wirkliche und nicht der buchstäbliche Wille zu erforschen. Ermittelt wird dies von einem objektiven Dritten. Mit einer falschen Unterschift zu unterschreiben wird vermutlich immer als Täuschung angesehen. Wenn der Vertragspartner dies weiß, kann er den Vertrag anfechten und gegebenenfalls auch Schadensersatz fordern, falls er auf die Richtigkeit deiner Angabe vertrauen durfte. Hier kommt es immer drauf an ob dem Gegenüber dein richtiger Name bekannt ist usw. alles relativ komplex.
Bei einer offensichtlichen "Witz-Unterschrift" bin ich mir nicht sicher ob es als Absage zu werten ist. Würde ich allerdings ebenfalls selbst nicht machen, da es wieder, sofern es nicht absolut offensichtlich ist, zu Schadensersatzforderungen führen könnte.
Das bekannte XXX jedoch dürfte IMHO gehen, sofern darunter dein Namen oder ähnliches steht, dass auf deine Person schließen lässt.

Übrigens gilt die Willenserklärung und damit die Vollendung des Vertrags erst mit Zugang bei der anderen Partei. Es sei denn du lässt der anderen Partei vorher oder zeitgleich einen Widerruf zukommen ;)

Rooter
2011-07-26, 11:41:32
Leserlichkeit ist ganz sicher kein Kriterium, sonst wären 90% aller Unterschriften ungültig, inkl. meiner eigenen. :D
Relevant ist eher dass man immer gleich unterschreibt, so das die Vergleichbarkeit mit früheren Unterschriften gewährleistet ist. Wenn du schon seit Jahren alles mit drei Kreuzen unterschreibst dürfte das rechtlich gültig / verbindlich sein.

MfG
Rooter

Armaq
2011-07-26, 13:28:54
Leserlichkeit ist ganz sicher kein Kriterium, sonst wären 90% aller Unterschriften ungültig, inkl. meiner eigenen. :D
Relevant ist eher dass man immer gleich unterschreibt, so das die Vergleichbarkeit mit früheren Unterschriften gewährleistet ist. Wenn du schon seit Jahren alles mit drei Kreuzen unterschreibst dürfte das rechtlich gültig / verbindlich sein.

MfG
Rooter
Tja, da irrst du leider völlig. :)

Das Schriftformerfordernis ist schon sehr häufig an der Unterschrift gescheitert.

teh j0ix :>
2011-07-26, 14:52:07
Dann gib bitte Beispiele woran es gescheitert ist.
Habe gerade im Kommentar zur Schriftform nachgeschaut, dort heißt es


e)
Die vom Ges geforderte Namensunterschrift soll die Pers des Ausstellers erkennb machen. Es genügt die Unterschr mit de FamNa ohne Hinzufügen eines VorNa [...] Zul auch die Unterzeichng mit dem Teil eines DoppelNa od einem tatsächl geführten Na (Pseudonym), sofern die als Aussteller in Betracht kommende Pers ohne Zw feststeht. Sogar die versehentl Unterzeichng mit einem fremden Na reicht aus, wenn sich die Identität des Unterzeichnden einwandfrei aus der Urk ergibt. Die Verwendg des VorNa genügt grdsl nicht. Keine NaUnterschrift ist die Unterzeichng mit einer VerwandtschBezeichng, einem Titel, einer RStellg, den Anfangsbuchstaben "Paraphe" od einem and Kürzel. Auf die Lesbarkeit kommt es ebenso wie bei ZPO 130 Nr 6 nicht an, jedoch muss der Schriftzug Andeutgen von Buchstaben erkennen lassen.[...] muss nicht immer einheitl ausfallen [...] aber auch genügd ein die Identität des Unterschreibden ausr kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entspr charakterist Merkmale aufweist u sich als Wiedergabe eines Na darstellt.[...] Ob ein Schriftzug eine Unterschr darstellt, unterliegt der Beurteilg des Ger[...]
f)
Die Unterzeichng mit einem Handzeichen (Kreuze, Striche, Initialen) bedarf der not. Beglaubigg.[...]


Hätte ich man gleich nachgeschaut ^^ wird ja ziemlich alles beantwortet was der TS wissen wollte ;)

Black-Scorpion
2011-07-26, 17:34:07
Tja, da irrst du leider völlig. :)

Das Schriftformerfordernis ist schon sehr häufig an der Unterschrift gescheitert.
Die paar Vorschriften wo die Schriftform erforderlich ist sind im Verhältnis vernachlässigbar. Ansonsten sind die allermeisten Sachen auch mündlich gültig. Das betrifft Mietverträge, Arbeitsverträge ( wobei die Kündigung wiederum schriftlich erfolgen muss), Kaufverträge (außer Grundstücke und Häuser) und dergleichen.

teh j0ix :>
2011-07-26, 19:54:34
Die paar Vorschriften wo die Schriftform erforderlich ist sind im Verhältnis vernachlässigbar. Ansonsten sind die allermeisten Sachen auch mündlich gültig. Das betrifft Mietverträge, Arbeitsverträge ( wobei die Kündigung wiederum schriftlich erfolgen muss), Kaufverträge (außer Grundstücke und Häuser) und dergleichen.

Es sei denn die Schriftform ist im Vertrag vereinbart ^^

Black-Scorpion
2011-07-26, 20:05:30
Es sei denn die Schriftform ist im Vertrag vereinbart ^^
Das war auch nur auf die gesetzlichen Vorgaben bezogen.
Es ist wohl klar das man sich tunlichst hüten sollte wichtige Verträge nur mündlich abzuschließen nur weil es erlaubt und rechtlich gültig ist. Wenn man nichts in der Hand hat kann man sein Recht auch nicht einfordern.

teh j0ix :>
2011-07-26, 20:22:03
Man erlebt leider viel zu oft, dass das nicht klar ist bei vielen Leuten :usad: