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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mietwohnung steht zum Verkauf


AtTheDriveIn
2012-02-03, 13:17:46
Hallo, meine Freundin und ich sind im Dezember 2011 in eine neue Wohnung gezogen. Zur Zeit haben wir ein kleines Feuchtigkeitsproblem im Keller und da auch sonst nicht alles passt, haben wir die gängigen Immobilienbörsen durchgeschaut und dabei unsere jetztige Wohnung entdeckt. Wir planen eigentlich keinen Ausszug, da wir ja auch erst gerade drin sind.


Frage:
Besteht eine Informationspflicht dem Mieter gegenüber, das Verkaufsabsichten bestehen? Bei der Vertragsunterschrift im Dezember hieß es von seiten der Vermieterin, das sie gerne langfristig an uns vermieten will. Bei uns hat auch noch niemand die Whg besichtigen wollen. :)

Ich weiß, das man als Mieter sehr gut geschützt ist, aber wie sehen die gesetzlichen Regelungen aus? Kann der neue Vermieter die Miete sofort erhöhen? Was ist bei Eigenbedarf?

Danke

Anadur
2012-02-03, 13:34:37
Prinzipiell gilt der "alte" Mietvertrag einfach weiter. Eigenbedarf des Neuen ist halt Eigenbedarf. Da kannst du dann unter Umständen nichts gegen machen.


Mieterhöhungen müßen halt entsprechend begründet sein und bedürfen der Zustimmung durch den Mieter. Einfach nur weil der Eigentümer gewechselt hat, kann man nicht die Miete erhöhen.

Franklin
2012-02-03, 13:35:38
Kauf bricht nicht Miete, heißt euer Mietvertrag würde unangetastet weiter bestehen bleiben.
Die feine Art ist es so natürlich nicht, da ihr bei Besichtigungen ja auch ein Wörtchen mit zu reden habt, was die Zeiten und Häufigkeit angeht. Massenbesichtigungen müsst ihr z.B. gar nicht dulden etc.

Sollte der Käufer Eigenbedarf anmelde, so muss er diesen auch belegen können. Weil er sich zum Beispiel gerade von seiner Frau trennt und eine Wohnung sucht. Generell erzielt man für vermietete Wohnungen eher einen niedrigeren Preis wie für eine leerstehende.

Lasst euch nicht verrückt machen und vom Makler unter Druck setzen!
Sprecht euren Vermieter mal an, was das für ein Umgang miteinander ist!?

dreas
2012-02-03, 13:36:27
es besteht keine informationspflicht. allerdings ist es immer eine gute idee aktuelle mieter zuerst zu fragen ob sie die wohnung nicht kaufen wollen. andererseits verkauft sich eine vermietete wohnung sehr viel besser als eine unvermietete. daher wohl die informationszurückhaltung. käufer von wohnungen kaufen selten für eigenbedarf. daher ist für eure mietsituation keine änderung zu erwarten. auch eine mieterhöhung würde immer die gefahr für den käufer bergen, die mieter zu verlieren. das ist mit stress und kosten, gerade nach erfolgter finanzierung des kaufes, verbunden und wird in der regel vermieden.

gilt alles nur für "normale" immos, in extrem teuren und begehrten gegenden ist es natürlich anders.

edit/ im rahmen ortsüblicher mieten kann der neue vermieter die miete natürlich erhöhen, es sei denn in eurem vertrag ist staffelmiete vereinbart oder sonstwie der mietpreis festgeschrieben. wie allerdings benannt ist die wahrscheinlichkeit eher gering.

Rush
2012-02-03, 13:39:03
Angaben ohne Gewähr:

Soviel ich weiß, werden bei einem Vermieterwechsel die Rechte und Pflichten des Mietvertrages auf den neuen Eigentümer übertragen, daher auch keine Meldepflicht. Dieser kann allerdings eine Eigenbedarfkündigung aussprechen.

Viele kaufen Wohnungen auch nur als langfristige Kapitalanlage, also nicht direkt ein Grund zur Sorge, nur weil die Wohnung verkauft werden soll.

Ich denke auch nicht, dass ein neuer Eigentümer von der o.g. EBK Gebrauch machen würde, da es meist mit Aufwand für den neuen Eigentümer verbunden wäre. Ausser eure Wohnung ist so exklusiv, dass er sich darauf einlässt.

Keep cool und abwarten!

Shink
2012-02-03, 13:40:37
Kann der neue Vermieter die Miete sofort erhöhen? Was ist bei Eigenbedarf?
Ich bin zwar kein deutscher aber prinzipiell:
- kann die Miete erhöht werden, z.B. auch wenn ein neuer Vermieter kommt. Allerdings nicht wie der Vermieter lustig ist sondern indexbasiert (Mietpreisindex).
- Eigenbedarf: Naja, ihr habt einen Kaufvertrag nehme ich an. Der ist entweder befristet oder unbefristet. Befristet -> am Ende der Frist muss der Vermieter natürlich nicht verlängern wenn er die Wohnung selbst braucht. Unbefristet -> der Vermieter kann nichts machen AFAIK.

Die Wohnung wird ja wohl als vermietete Anlegerwohnung gelistet sein, oder?

ux-3
2012-02-03, 13:59:55
Zur Zeit haben wir ein kleines Feuchtigkeitsproblem im Keller und da auch sonst nicht alles passt, haben wir die gängigen Immobilienbörsen durchgeschaut und dabei unsere jetztige Wohnung entdeckt. Wir planen eigentlich keinen Ausszug, da wir ja auch erst gerade drin sind.

Logisch, ich schaue auch immer nach neuen Wohnungen wenn ich nicht auszuziehen beabsichtige. Vermutlich bietet eure Vermieterin auch nur an, weil sie nicht verkaufen will. :biggrin:

G A S T
2012-02-03, 15:03:34
die gängigen Immobilienbörsen durchgeschaut und dabei unsere jetztige Wohnung entdeckt. Wir planen eigentlich keinen Ausszug, da wir ja auch erst gerade drin sind.
Sicher ein seltsames Erlebnis das so zu erfahren. Verständlich dass ihr da nach so kurzer Zeit nicht gleich wieder raus wollt.

Besteht eine Informationspflicht dem Mieter gegenüber, das Verkaufsabsichten bestehen?
Grundsätzlich nein. Denn es muss den Mieter nicht interessieren, wer sein neuer Vermieter wird.1

Bei der Vertragsunterschrift im Dezember hieß es von seiten der Vermieterin, das sie gerne langfristig an uns vermieten will.
Sagen sie kann viel. Gebunden daran sie ist nicht. Nahezu freie Verfügungsgewalt über ihr Eigentum sie hat.

Ich weiß, das man als Mieter sehr gut geschützt ist, aber wie sehen die gesetzlichen Regelungen aus?
So ist das. Die Vermietervereinigungen liegen der Politik deswegen auch seit Jahrzehnten flennend an den Ohren...
Teils zu unrecht, teils sehr zu Recht (-> "Mietnomaden")...

Kann der neue Vermieter die Miete sofort erhöhen?
Nein. Das geht nur unter denselben Voraussetzungen, wie es der Vormieter bereits zu dem Zeitpunkt hätte tun dürfen (wenn überhaupt). Sprich, wenn du z. B. von der ortsüblichen Vergleichsmiete her schon an der Oberkante bist, dann kann in der Richtung im Zweifel auf Jahre hinaus überhaupt nichts mehr laufen, sofern sich diese Grenze nicht nach oben verschiebt.
Wenn du andererseits am unteren Ende bist, dann sind auf einen Schlag bzw. innerhalb von 3 Jahren maximal 20 % Erhöhung der Grundmiete (also NICHT die Abschläge oder Pauschale für die Nebenkosten - ist klar, die gehen strikt nach Vorjahresverbrauch und nach nach BetrKV) zulässig, sofern die Miete mindesten 15 Monate unverändert Bestand hatte. § 558 BGB gilt entsprechend. Will sagen: Euer Einzug war im Dezember 2011 - also mach' dir da erstmal keine Sorgen drüber...

Was ist bei Eigenbedarf?
Wenn die Wohnung zu diesem Zwecke erwoben wird, dann habt ihr Pech und müsst (verdammt schnell) raus. -> § 573 Abs. S. 2 i. V. m. § 573 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB.
Eigenbedarf ist stets dann zu bejahen, wenn der Eigentumserwerb für eigene Zwecke, nahe Familienangehörige (i. d. R. bis zum Grad Nichte oder Neffe) oder sonstige bisherige Haushaltsagehörige des neuen vermieters wie z. B. Personen zur Pflege erfolgt.
Daneben geht's noch über sittlich-moralische Verpflichtungssachen bzw. enge persönliche Beziehungen blabla... Über letzteres entscheiden aber sowieso die Gerichte.

1Im Falle von § 577 BGB stünde euch beiden ein gesetzliches und damit unabdingbares Vorkaufsrecht zu. Dazu braucht man natürlich Asche.

Im eurem eigenen Interesse würde ich euch empfehlen, dass ihr frühzeitig mit dem aktuellen Vermieter sowie dem neuen Vermieter in Kontakt tretet um in Erfahrung zu bringen, was konkret geplant ist. Dann wisst ihr, ob ihr euch am besten jetzt schon nach was Neuem umsehen solltet...

Kladderadatsch
2012-02-03, 18:06:38
kann man da einen teil der maklerprovision einfordern, wenn man innerhalb so kurzer zeit zum umzug gezwungen würde? die ist ja nicht gerade unerheblich bei zwei wohnungen.

noid
2012-02-03, 20:10:10
kann man da einen teil der maklerprovision einfordern, wenn man innerhalb so kurzer zeit zum umzug gezwungen würde? die ist ja nicht gerade unerheblich bei zwei wohnungen.

Nein, aber sollte der Makler die Wohnung quasi kaufen während er sie euch vermittelt (schon vorgekommen), dann ist das nicht nur pfui. :freak:

AtTheDriveIn
2012-02-03, 22:40:38
Wir haben zum Glück keine Provision bezahlt. Naja mal gucken was wird, ans Handy ist unsere Vermieterin heute schon mal nicht gegangen :)


Wenn die Wohnung zu diesem Zwecke erwoben wird, dann habt ihr Pech und müsst (verdammt schnell) raus. -> § 573 Abs. S. 2 i. V. m. § 573 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB.
Eigenbedarf ist stets dann zu bejahen, wenn der Eigentumserwerb für eigene Zwecke, nahe Familienangehörige (i. d. R. bis zum Grad Nichte oder Neffe) oder sonstige bisherige Haushaltsagehörige des neuen vermieters wie z. B. Personen zur Pflege erfolgt.
Daneben geht's noch über sittlich-moralische Verpflichtungssachen bzw. enge persönliche Beziehungen blabla... Über letzteres entscheiden aber sowieso die Gerichte.



Also in 3 Monaten nach Kauf könnten wir raus sein. Da wir einige hundert Euro in die Wohnungsrenovierung gesteckt haben (Streichen und Kleinigkeiten die beim Einzug notwendig waren)... kann man dann was zurückverlangen?

Danke für die Antworten