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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bild von "Schaustellern" hochladen erlaubt?!


NiCoSt
2012-05-20, 18:46:16
Hi,

Ich war gestern auf dem Karl May Fest in Radebeul. Nun gab es da viele recht coole Outfits zu sehen. Also Cowboys, Indianer, Soldaten der zeitgeschichte...

Diese Leute gehörten ja zur "show" - so will ich es mal nennen - und haben sich ja verkleidet um gesehen zu werden etc. Nun hab ich von einigen natürlich auch fotos gemacht und wollte die jetzt auf twitpic hochladen, dabei kam mir die Frage: ist das erlaubt? Ich meine, von privatpersonen ist es nur mit Zustimmung erlaubt, wie ist das hier, also bei leuten, die ja gesehen werden wollten?

Danke,
nicost

Commander Keen
2012-05-20, 19:43:22
Wer sich im öffentlichen Raum aufhält, muß damit rechnen fotografiert zu werden.

Zwergi
2012-05-20, 19:49:21
Das ist kostenlose Publicity.
Wenn die sich schon dahin stellen zum fotografieren...die denken sicher nich, dass sie in einem Familienalbum einstauben :)

NameLessLameNess
2012-05-20, 20:06:04
Schonmal in die Google Bildersuche geschaut wieviele Bilder von denen schon im Netz sind?

n00b
2012-05-20, 20:50:04
Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

NiCoSt
2012-05-21, 20:05:07
ok, das war jetzt alles mehr oder weniger wenig hilfreich...

@Commander Keen
das ändert nichts an der Rechtslage in Deutschland

@Zwergi
naja, ich weiß nicht inwieweit die sich extra zum fotografieren aufgestellt haben. Teilweise waren das auch nur Leute von hiesigen Western-Vereinen die sich Kostümiert haben und die ich dann eben Fotografiert habe

@n00b
ja, das habe ich mir auch schon durchgelesen aber keine Eindeutige (für mich ausreichend passende) Aussage gefunden. Das einzige was mMn hier zutrifft wäre:

§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
[...]
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

?

n00b
2012-05-21, 20:22:17
§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
[...]
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

?

Aber das passt doch haargenau auf deinen Fall und wäre daher also erlaubt...

Wenn dir das nicht langt dann musst halt den Rat eines Fachanwalts einholen...

NiCoSt
2012-05-21, 20:30:27
ok, danke :)

Mylene
2012-05-21, 20:34:20
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Ansonsten ist es doch eindeutig: "Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist."