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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Beim Auszug Wohnung renovieren???


Westcomander
2012-06-13, 21:25:56
Also, meine Eltern haben einen Mietvertrag mit einer Zusatzklausel im Bezug auf das renovieren der Wohnung. Nun wollte ich fragen, wie es drum steht und ob man tatsächlich renovieren muss oder nicht!!! Der Vertrag wurde im Jahre 03.10.1999 verfasst.

"Die Wohnung wird renoviert übergeben. Auf Wunsch des Mieters bleibt die Küchentapete des Vormieters dran. Bei Auszug muß diese jedoch, wie in den anderen Räumen, entfernt und die Wände gestrichen werden. Die Wohnung muß bei Auszug renoviert werden: Wände und Decken weiß streichen, Türen weiß streichen. Fußbodenbelag muß in Ordnung sein. Zur Wohnung gehörende Einrichtungen (Sanitär + Heizung usw.) müssen bei Auszug in einwandfreiem Zustand sein."

Noch kurz dazu zu sagen, dass beim Einzug nur die Wände gestrichen waren.

3DNEWUSER
2012-06-13, 21:35:48
Hast dir deine Frage selbst beantwortet. Es ist egal wann der Vertrag unterzeichnet wurde, denn gültig ist dieser allemal.

antenne
2012-06-13, 22:09:08
Verbraucherschutz anrufen und nachfragen ist allemal gut, aber ich denke auch dass du aus dieser Klausel nicht auskommen wirst, denn sonst wird ein Teil der Kaution einbehalten werden...

cartman5214
2012-06-13, 22:21:49
Hast dir deine Frage selbst beantwortet. Es ist egal wann der Vertrag unterzeichnet wurde, denn gültig ist dieser allemal.

Ähhmmmm... Nein!

Eine Vertragsklausel, wonach der Mieter grundsätzlich Schönheitsrenovierungen zu erledigen hat, wenn er auszieht, ist auch dann unwirksam, wenn der Mietvertrag keine starre Fristenregelung für laufende Schönheitsrenovierungen enthält. Das entschied der Bundesgerichtshof am 12. September 2007 in einem Urteil (VIII ZR 316/06).

Grund: Eine uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ohne jede Ausnahme zwingt den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf zur Durchführung von Schönheitsrenovierungen. Also auch dann, wenn er erst kurze Zeit vor seinem Auszug freiwillig selbst renoviert hatte oder nur kurze Zeit in der Wohnung lebte. Solche Klauseln nehmen den Mieter zu stark in die Pflicht und benachteiligen ihn auf unangemessene Weise. Deshalb sind sie unwirksam, entschieden die Richter. Konsequenz: Alle Mieter, in deren Mietvertrag eine solche Klausel steht, sind zu keinerlei Schönheitsrenovierungen verpflichtet.

Mit dem aktuellen Urteil hat der BGH eine weitere oft verwendete Mietvertragsklausel gekippt. Ungültig sind damit zwischenzeitlich etliche Vertragsvereinbarungen, die noch vor einigen Jahren in vielen Mietverträgen gang und gäbe waren. Also alle Klauseln

- mit zu kurzen Renovierungsfristen
- mit starren Fristenplänen
- mit Doppelverpflichtungen (während und zusätzlich am Ende der Mietzeit)
- mit uneingeschränkter Endrenovierungsverpflichtung (also auch ohne starre laufende Renovierungsverpflichtungen)

Schon allein die Farbvorgabe ist nicht gültig:
Der Mieter kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen (Mietvertragsklausel) nicht verpflichtet werden, vor Rückgabe der Wohnung alle Räume weiß zu streichen. Die Farbgestaltung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Etwas anderes gilt nur bei exzentrischer Farbwahl. Hellblau marmoriert ist nicht exzentrisch (LG Lübeck 14 S 221/00 WM 2001, 261).
Klausel ist komplett unwirksam, Wohnung kann besenrein übergeben werden.

Westcomander
2012-06-14, 21:55:26
Vielen Dank für die Antwort, ich hoffe nur das ich dann keine Probleme mit dem Vermieter bekommen werde ;)

Wolfram
2012-06-14, 22:23:52
Eine Wohnung ist aber schon laut Gesetz grundsätzlich in dem gleichen Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurde. Daran ändert sich nichts, auch wenn so eine vertragliche Zusatzklausel unwirksam sein mag. Renoviert übernehmen und abgerockt zurückgeben geht so oder so nicht.

Philipus II
2012-06-14, 22:34:16
Das stimmt so nicht. Möglicherweise ist der Vermieter für die Instandhaltung zuständig. Bei Einzug 09 sind normale Abnutzungsspuren selbstverständlich.

cartman5214
2012-06-15, 07:36:48
Eine Wohnung ist aber schon laut Gesetz grundsätzlich in dem gleichen Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurde. Daran ändert sich nichts, auch wenn so eine vertragliche Zusatzklausel unwirksam sein mag. Renoviert übernehmen und abgerockt zurückgeben geht so oder so nicht.


Bitte was? Vorschlag zur Güte: Urteile lesen und Meinung überdenken.

Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Vermieterangelegenheit. Üblicherweise wird mit Mietvertrag die Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter umgelegt. Sobald die entsprechende Klausel ungültig wird landet das ganze wieder komplett beim Vermieter.

Plutos
2012-06-15, 10:18:57
Bitte was? Vorschlag zur Güte: Urteile lesen und Meinung überdenken.

Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Vermieterangelegenheit. Üblicherweise wird mit Mietvertrag die Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter umgelegt. Sobald die entsprechende Klausel ungültig wird landet das ganze wieder komplett beim Vermieter.

Was keineswegs bedeutet, dass jede derartige Klausel unwirksam ist. Wenn die 12 Jahre dort gewohnt haben, kann man sicher davon ausgehen, dass der Zustand "frisch gestrichen" von anno '99 inzwischen ganz schön "abgelebt" ist.

Z.B.: http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/schoenheitsreparaturen-muss-der-mieter-nach-auszug-streichen/

Zulässig ist aber eine Abgeltungsklausel nach Abnutzungsgrad der Wohnung. Eine solche Klausel sieht vor, dass der Mieter sich anteilig an den Kosten einer jetzt noch nicht fälligen Renovierung beteiligt. Hat er also einen Raum zu 60% “abgewohnt”, dann muss er bei Auszug 60% der zu erwartenden Streichkosten zahlen (meist ist es dann billiger schnell selbst zu streichen, womit der Vermieter wieder sein Ziel erreicht hat).

Westcomander
2012-06-15, 19:54:32
Was keineswegs bedeutet, dass jede derartige Klausel unwirksam ist. Wenn die 12 Jahre dort gewohnt haben, kann man sicher davon ausgehen, dass der Zustand "frisch gestrichen" von anno '99 inzwischen ganz schön "abgelebt" ist.

Z.B.: http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/schoenheitsreparaturen-muss-der-mieter-nach-auszug-streichen/

Streichen müssten wir bestimmt, weil man schon Gebrauchsspuren sieht!

Westcomander
2012-06-15, 19:55:27
Aber das sind halt normale Gebrauchsspuren die halt nach einiger Zeit so entstehen, da ist jetzt nichts da wo man sagen könnte das es fahrlässig gehandhabt worden ist.

cartman5214
2012-06-15, 20:11:39
Was keineswegs bedeutet, dass jede derartige Klausel unwirksam ist. Wenn die 12 Jahre dort gewohnt haben, kann man sicher davon ausgehen, dass der Zustand "frisch gestrichen" von anno '99 inzwischen ganz schön "abgelebt" ist.

Z.B.: http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/schoenheitsreparaturen-muss-der-mieter-nach-auszug-streichen/

Diese Klausel mag wirksam sein, aber die ist nicht im Mietvertrag festgehalten. Und nur die im Mietvertrag stehenden Klauseln können beurteilt und notfalls durch den Vermieter durchgedrückt werden. Nachträglich andere Klauseln zugrunde legen weil sich die vereinbarten nicht halten lassen ist nicht. Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen Vermieterangelegenheit und nur durch gültige Regelungen im Mietvertrag auf den Mieter übertragbar.

Hier hat der Vermieter eine Formulierung gewählt die durch den BGH eindeutig als unzulässig verworfen wurde und somit ist der Mieter, also die Eltern des TE, komplett leistungsfrei.

Ich bin nochmal so frei zu zitieren, diesmal Immonet:
Eine Regelung im Mietvertrag, nach welcher der Mieter bei seinem Auszug ohne wenn und aber die Wände und Decken neu streichen muss, ist ungültig. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (VIII ZR 316/06).
Eine starre Endrenovierungsklausel ist nichtig
Eine solche starre Endrenovierungsklausel benachteiligt nach Ansicht der BGH-Richter den Mieter deshalb, weil dieser völlig unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden würde. Ein Mieter, der nur kurze Zeit in einer Wohnung wohnt oder selber kurze Zeit vor seinem Auszug bereits Malerarbeiten ausgeführt hat, müsste der Klausel zufolge trotzdem erneut renovieren, sobald er auszieht. Ein solches Übermaß an Verpflichtungen ist dem BGH zufolge dem Mieter nicht zuzumuten. Die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag ist demnach ungültig mit der Folge, dass der Mieter keinerlei Arbeiten ausführen muss.

Für den TE gilt: im Zweifel ab zum Mieterverein oder zum Anwalt wenn es Streit geben wird.

Piffan
2012-06-18, 11:43:19
GEsetze sind Interpretation. Eine starre Fristenregelung bzw. Zwang zur Endrenovierung sind ungültig.

Heißt aber nicht, dass die Eltern völlig von Leistungspflicht befreit sind. Heißt: Ist die Hütte verwohnt, muss renoviert werden.

Filp
2012-06-18, 12:23:42
Meine Wohnung war frisch renoviert und der Vermieter (eine Immmobiliengesellschaft verwaltet das Haus) meinte beim Vertrag durchgehen schon das ich sie nicht renovieren müsse und das auch nicht im Vertrag steht weil es eh nicht gültig wäre.

cartman5214
2012-06-18, 12:54:31
GEsetze sind Interpretation. Eine starre Fristenregelung bzw. Zwang zur Endrenovierung sind ungültig.

Heißt aber nicht, dass die Eltern völlig von Leistungspflicht befreit sind. Heißt: Ist die Hütte verwohnt, muss renoviert werden.

Aber selbstverständlich heißt es das. Ist die Wohnung verwohnt könnten die Eltern theoretisch sogar bei noch längerer andauernder Nutzung den Vermieter auffordern, fällige Unterhaltsrenovierungen vorzunehmen.

Nochmal zum ganz langsamen mitlesen:

-vorhandene Klausel ist in der zitierten Form vollständig ungültig
-Thema Schönheitsreparatur zählt also als nicht gesondert geregelt zwischen den Mietparteien
- Schönheitsreparaturen sind ohne gültige vertragliche Absprachen vollständig Vermieterangelegenheit (BGB §535 und §538)
-Eltern des TE sind nach aktueller laufender Rechtssprechung zu keinerlei Schönheitsreparaturen während und zum Ende der Mietzeit verpflichtet.
-Übergabe der Wohnung hat nur Besenrein zu erfolgen.

Argo Zero
2012-06-18, 13:45:14
Aber selbstverständlich heißt es das. Ist die Wohnung verwohnt könnten die Eltern theoretisch sogar bei noch längerer andauernder Nutzung den Vermieter auffordern, fällige Unterhaltsrenovierungen vorzunehmen.


Genau so und nicht anders. Nur bei grob fahrlässiger übertriebener Abnutzung stehen dem Vermieter Rechte zu.
Zum Nachlesen: BGB§535ff

sun-man
2012-06-18, 14:30:21
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Schoenheitsreparaturen/sa9.htm


http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/renovierungen-und-reparaturen/
Wann ist eine Schönheitsreparatur-Klausel unwirksam?

Unwirksam ist eine Formulierung dann, wenn im Mietvertrag beispielsweise Wörter wie "mindestens" oder "spätestens" in Bezug auf eine Frist stehen. Muss der Mieter also spätestens nach Ablauf von drei Jahren ein bestimmtes Zimmer renovieren, oder muss er einen Raum mindestens alle drei Jahre renovieren, so ist das unwirksam. Zu beachten ist allerdings, was in den folgenden Absätzen des Mietvertrags in Bezug auf die Schönheitsreparaturen steht. Befinden sich dort weitere Regelungen, die die zunächst als starr erscheinenden Fristen aufweichen und flexibel machen, so sind die Formulierungen wirksam. Es ist immer der gesamte Vertrag zu lesen, bevor entschieden werden kann, ob eine Klausel unwirksam ist oder nicht. Im Zweifel bietet sich die Überprüfung durch einen im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt an.

Muss der Mieter renovieren, wenn die Schönheitsreparatur-Klausel unwirksam formuliert ist?

Nein, der Mieter hat in einem solchen Fall keine Verpflichtung zur Renovierung. Ist die Formulierung im Mietvertrag unwirksam, so ist die gesamte Klausel nichtig. Der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen vornehmen.

O.k., die Formulierung über Schönheitsreparaturen in meinem Vertrag ist unwirksam. Ich bin also nicht zu Renovierungen verpflichtet. Kann ich einfach so aus der Wohnung ausziehen, ohne zu renovieren?

Nein, einfach so ausziehen sollten Sie nicht. Bitte weisen Sie Ihren Vermieter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein darauf hin, dass Sie keine Schönheitsreparaturen durchführen, und erklären Sie dem Vermieter genau, warum Sie das nicht tun. Damit haben Sie Ihre Pflicht als Mieter erledigt. Haben Sie Bedenken, dass es Probleme geben könnte, so lassen Sie das Schreiben von einem im Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt anfertigen.

Wird der Vermieter meine Kaution einbehalten, wenn ich ohne Schönheitsreparaturen aus der Wohnung ausziehe?

Das kann passieren. Ist der Vermieter nicht über die aktuelle Mietrechtliche Lage informiert, so kann er nicht wissen, dass Sie als Mieter im Recht sind. Inzwischen wissen jedoch die meisten Vermieter gut über die rechtliche Lage Bescheid. Gibt es dennoch Probleme bei der Rückzahlung der Kaution, so sollten Sie zunächst Ihren Vermieter schriftlich per Einschreiben und Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern und für den Fall, dass nichts geschieht, schon im selben Schreiben die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ankündigen. Kommt es noch immer nicht zur Kautionsrückzahlung, so müssen Sie tatsächlich einen Anwalt einschalten. Der Vermieter muss dann die Kosten des Rechtsanwalts tragen.

Alexander
2012-06-18, 19:50:57
Da habe ich doch gleich eine Frage an euch. Ich wohne in dieser Wohnung erst ein knappes Jahr und werde wahrscheinlich in einigen Monaten ausziehen. Im Mietvertrag steht, dass ich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet bin, aber ohne starrer Fristen. Zitat:

Schönheitsreparaturen sind vorzunehmen, wenn die Mietsache bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich renovierungsbedürftig ist. [...] Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den folgenden Zeiträumen erforderlich sein. In Küchen, Bädern und Dusche alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Toiletten alle 5 Jahre. Demzufolge sind die Mieträume in dem Zustand zurückzugeben der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm hiernach obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte."

Diese Klausel verstehe ich so, dass ich vor dem Auszug gar nicht renovieren muss, da ich nach nicht mal 2 Jahren ausziehe. Aber jetzt kommts. An ganz anderer Stelle im Vertrag steht:

"Nach Vertragsbeendigung ist die Mietsache vollständig geräumt, gereinigt und mit frisch gestrichenen Wänden zurückzugeben."

Ist diese Aussage denn rechtens? Theoretisch müsste dann jeder, sogar wenn er nur 3 Monate in der Wohnung gewohnt hat beim Auszug streichen.

Argo Zero
2012-06-18, 20:58:01
Nein ist sie nicht. Schau ins BGB ab §535.

Je nach Wohnung würdest du zudem mal locker 500€ für den Maler hinlegen. :freak:

Hier noch ein Link, was unter dem vertragsgemäßen Gebrauch fällt:
http://www.internationales-immobilienrecht.de/deutschland-mietrecht/die-abgrenzung-von-schonheitsreparaturen-vom-vertragsgemasen-gebrauch-der-mietraume-nach-deutschem-mietrecht.html

Piffan
2012-06-18, 22:06:52
Aber selbstverständlich heißt es das. Ist die Wohnung verwohnt könnten die Eltern theoretisch sogar bei noch längerer andauernder Nutzung den Vermieter auffordern, fällige Unterhaltsrenovierungen vorzunehmen.

Nochmal zum ganz langsamen mitlesen:

-vorhandene Klausel ist in der zitierten Form vollständig ungültig
-Thema Schönheitsreparatur zählt also als nicht gesondert geregelt zwischen den Mietparteien
- Schönheitsreparaturen sind ohne gültige vertragliche Absprachen vollständig Vermieterangelegenheit (BGB §535 und §538)
-Eltern des TE sind nach aktueller laufender Rechtssprechung zu keinerlei Schönheitsreparaturen während und zum Ende der Mietzeit verpflichtet.
-Übergabe der Wohnung hat nur Besenrein zu erfolgen.

So, nun ebenfalls mitlesen: Die starre Endrenovierung ist gekippt, imho völlig zu Recht. Begründung steht ja oben.

Aber zeige mir einen einzigen Mietvertrag, wo nicht festgeschrieben steht, wer für Renovierungen("Schönheitsreparaturen") aufkommen muss.

Also: Ist dort eine Regelung, dass der Vermieter seinen Stall selbst in Schuss halten muss, dann muss er selbstredent vor seinem Auszug die Hütte in einem bewohnbaren Zustand hinterlassen. Heißt: Ist die Wohnung noch ok, muss er keine "Endrenovierung" durchführen. Ist die Hütte so nicht bezugsfähig, wird er seine Kaution in den Wind schreiben müssen. Da kann auch der Wohnungsverein und ein Winkeladvokat nichts dran drehen. :smile:

Piffan
2012-06-18, 22:13:52
Da habe ich doch gleich eine Frage an euch. Ich wohne in dieser Wohnung erst ein knappes Jahr und werde wahrscheinlich in einigen Monaten ausziehen. Im Mietvertrag steht, dass ich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet bin, aber ohne starrer Fristen. Zitat:

Schönheitsreparaturen sind vorzunehmen, wenn die Mietsache bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich renovierungsbedürftig ist. [...] Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den folgenden Zeiträumen erforderlich sein. In Küchen, Bädern und Dusche alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Toiletten alle 5 Jahre. Demzufolge sind die Mieträume in dem Zustand zurückzugeben der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm hiernach obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte."

Diese Klausel verstehe ich so, dass ich vor dem Auszug gar nicht renovieren muss, da ich nach nicht mal 2 Jahren ausziehe. Aber jetzt kommts. An ganz anderer Stelle im Vertrag steht:

"Nach Vertragsbeendigung ist die Mietsache vollständig geräumt, gereinigt und mit frisch gestrichenen Wänden zurückzugeben."

Ist diese Aussage denn rechtens? Theoretisch müsste dann jeder, sogar wenn er nur 3 Monate in der Wohnung gewohnt hat beim Auszug streichen.

Die Endrenovierung ist kappes, alles davor ist so üblich. Sprich, wenn du nicht gerade eine Flasche Rotwein über den Boden vergossen hast oder ihr kein Paintball gespielt habt, brauchst du gar nichts machen.
Die Klausel ist vielleicht ein netter Versuch, aber sowas kann auch mal gründlich in die Hose gehen. Was ist, wenn der Mieter zwei linke Hände mit lauter Daumen dran hat? Dann kann er die Immobilie nachhaltig schädigen, so dass die Kaution nur einen Bruchteil des entstehenden Schadens abdeckt. Mein Motto: Lieber gar nicht renoviert als versucht und alles versaut. In unserem Haus gabs mal einen Unterbelichteten, der hat nicht nur die Kunststofffenster mit Dispersionsfarbe ruiniert, der hat auch gleich noch die versifften Thermostate an den Heizungen mit dieser Farbe geflutet. Zum Glück war der Nachmieter gelernter Handwerker und hat dann für ein Vierteljahr Mietkostenfreiheit die Hütte in Schuss gebracht. Dann aber vom Allerfeinsten. Leider zog er bald wieder aus, weil er dann doch lieber was Eigenes plante. Schade, solche Mieter sind sehr selten.

cartman5214
2012-06-19, 10:11:29
So, nun ebenfalls mitlesen: Die starre Endrenovierung ist gekippt, imho völlig zu Recht. Begründung steht ja oben.

Aber zeige mir einen einzigen Mietvertrag, wo nicht festgeschrieben steht, wer für Renovierungen("Schönheitsreparaturen") aufkommen muss.

Also: Ist dort eine Regelung, dass der Vermieter seinen Stall selbst in Schuss halten muss, dann muss er selbstredent vor seinem Auszug die Hütte in einem bewohnbaren Zustand hinterlassen. Heißt: Ist die Wohnung noch ok, muss er keine "Endrenovierung" durchführen. Ist die Hütte so nicht bezugsfähig, wird er seine Kaution in den Wind schreiben müssen. Da kann auch der Wohnungsverein und ein Winkeladvokat nichts dran drehen. :smile:

Und nochmal: Durch die ungültige Klausel zum Endauszug ist die komplette Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen gekippt und fällt somit auf den Stand gemäß BGB zurück. Und BGB sagt eindeutig: Renovierungen sind Vermieterangelegenheit!

Innerhalb der ungültigen Vereinbarung jetzt satzgenau die Formulierungen rausschießen bis es dem Vermieter dann doch wieder passt ist nicht.

Evtl. liest du einfach nochmal die Urteilsbegründungen des BGH oder die Kommentierungen dazu. Oben stehen auf alle Fälle schon mal genug Quellen. Ich weiß, wer einen Vertrag schließt sollte sich dann auch moralisch dran halten, rein rechtlich ist für den Vermieter aber definitiv nichts rauszuholen.