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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Urlaubsanspruch verfällt bei Übernahme?


zaboron
2013-07-09, 11:23:32
Hallo,

meine Frau hat seit Anfang des Jahres ein 6 Monatiges Praktikum absolviert und wurde nun vom gleichen Unternehmen befristet für ein weiteres Jahr als Vollzeitangestellte übernommen.
Von den 12 Urlaubstagen ihres Praktikums hat sie leider nur 2 genommen. Die restlichen 10 sind nun angeblich (laut HR) verfallen.
Ist das so rechtens? Und hat sie nun von Anfang an die 12 restlichen Tage des Jahres zur Verfügung oder muss sie wieder jeden Monat 2 Tage ansparen?

medi
2013-07-09, 11:32:56
Und hat sie nun von Anfang an die 12 restlichen Tage des Jahres zur Verfügung oder muss sie wieder jeden Monat 2 Tage ansparen?

Hierzu kann ich was sagen: Sie muss wieder monatlich ansparen. Könnte aber bei nem kulanten AG auch vorher schon Urlaub nehmen.

zum ersten Punkt: Ich denke ein Praktikumsvertrag ist unabhängig von einem Arbeitsvertrag zu sehen. Sie hätte die Urlaubstage also nehmen müssen oder sich ausbezahlen lassen. Das die nicht übernommen werden können würde ich so glauben - allerdings verfallen lasse glaube ich nicht. Nachträglich müssten die zumindest noch ausbezahlt werden. Allerdings ist das nur meine persönliche Meinung und basiert nicht auf irgend welchen Gesetzen oder Rechtssprüchen.

sei laut
2013-07-09, 11:33:22
Also korrekt ist, dass die weg sind, wenn keine Vereinbahrung getroffen wurde. Wenn der Arbeitgeber die gewährt, ist das Kulanz.
Ist halt ein neuer Vertrag.
Und zu dem anderen Punkt sagt das Bundesurlaubsgesetz:
" In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Beschäftigungsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs, § 5 (http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html) . Erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 (http://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html) ) wird der volle Urlaubsanspruch erworben"

Demirug
2013-07-09, 11:38:29
Wenn es keine Vereinbarung gibt sollte folgendes gelten:

Bundesurlaubsgesetz §7 Abs. 4

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Cyphermaster
2013-07-09, 11:47:24
Gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der Urlaub von Seiten des Arbeitgebers nicht gewährt wurde (z.B. wegen hohem Arbeitsanfall) oder bei einer vorzeitigen Kündigung. Wer von sich aus seinen ihm zustehenden Urlaub nicht beantragt, fällt afaik nicht unter diese Klausel.

Ein Anspruch auf Übernahme der Urlaubstage wäre wahrscheinlich nur dann gegeben, wenn es sich nicht um zwei separate Verträge handelt, sondern der erste befristete Vertrag weiterhin besteht, man diesen also bei der Übernahme nur durch Erweiterung der Befristung usw. modifiziert hat.