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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Post bzgl. neuen Rundfunkbeitrag erhalten. Wie verhalten?


Infosucher
2013-07-29, 16:14:40
Hallo zusammen,

nun habe ich auch die Post bzgl. des neuen Rundfunkbeitrages erhalten und man möchte die entsprechenden Daten von mir haben. Ich wohne in dieser Wohnung, in der ich bisher keine GEZ Gebühr bezahlte, seit März 2011.

Was muss ich ankreuzen und was erwartet mich:

1. Meine Wohnung ist bisher noch nicht angemeldet. Da ich schon vor Januar 2013 in der Wohnung gewohnt habe, melde ich die Wohnung ab dem 01.01.2013 an.

2. Meine Wohnung ist bisher noch nicht angemeldet. Ich habe die Wohnung erst nach dem 01.01.2013 bezogen und melde sie daher an zu...

Ich ziehe zum 01.10.2013 mit meiner neuen Freundin zusammen. Super ungünstig. Leider haben die nicht warten können ;-)

Kommt es zu Rückforderungen wenn ich 1. ankreuze? Also für die Zeit in der ich nicht den alten Beitrag gezahlt habe?

Können die nachvollziehen wann ich mich umgemeldet habe?

Ich möchte mich ja direkt zum 30.09.2013 abmelden. Muss ich dafür den Mietvertrag zu denen senden? Oder reicht die offizielle Ummeldung?

Danke Euch.

Gruß
Infosucher

sei laut
2013-07-29, 16:19:04
Auch wenn ich jemand bin, der sagt: Zahl ehrlich GEZ - du machst da gerade das Fass zur Hölle auf.
Melde ab 1.10. die neue Wohnung an und zahl dafür brav. Mit an, um, ab und zumelden, fristgerecht etc. pp. machst du dich nur unglücklich, am Ende zahlst du dopplet und dreifach.

Keine Ahnung, ob das mit dem "neuen" System aus diesem Jahr noch so geht oder ob die da stärkere Beweiskraft auffahren können.

Infosucher
2013-07-29, 16:28:30
Auch wenn ich jemand bin, der sagt: Zahl ehrlich GEZ - du machst da gerade das Fass zur Hölle auf.
Melde ab 1.10. die neue Wohnung an und zahl dafür brav. Mit an, um, ab und zumelden, fristgerecht etc. pp. machst du dich nur unglücklich, am Ende zahlst du dopplet und dreifach.

Keine Ahnung, ob das mit dem "neuen" System aus diesem Jahr noch so geht oder ob die da stärkere Beweiskraft auffahren können.

Die neue Wohnung geht zu Lasten meiner Freundin was die GEZ betrifft. Aber die jetzige Wohnung ist ja noch aktiv. Ich denke da werde ich nicht drum rum kommen. Nur wie soll ich das aufschreiben?

Ich werde wohl rückwirkend bis 01.01.2013 zahlen müssen. Aber nicht noch weiter zurück laut:

http://www.golem.de/news/rundfunkbeitrag-neue-gez-wird-schwarzseher-nicht-rueckwirkend-verfolgen-1210-95375.html

Es muss ja möglich sein einen Haushalt abzumelden, wenn der nicht mehr existiert! Das Ding heißt immerhin Haushaltsbeitrag.

Gruß
Infosucher

Der Sandmann
2013-07-29, 16:31:54
Wenn du 1 nimmst wirst du rückwirkend zahlen müssen.

Infosucher
2013-07-29, 16:50:11
Wenn du 1 nimmst wirst du rückwirkend zahlen müssen.

Genau, bis zum 01.01.2013. Aber sollte ich angeben das ich erst seit dem 01.04.2013 in der Wohnung lebe, können die das dann nachvollziehen?

Gruß
Infosucher

Commander Keen
2013-07-29, 16:56:37
Genau, bis zum 01.01.2013. Aber sollte ich angeben das ich erst seit dem 01.04.2013 in der Wohnung lebe, können die das dann nachvollziehen?

Gruß
Infosucher

Die bekommen die Daten vom Einwohnermeldeamt. Wenn du dich dort zum 01.01. gemeldet hast, wird es schwierig zu erklären, dass du erst seit 01.04. dort wohnst schätze ich mal.

Gandharva
2013-07-29, 17:39:23
So lange dem Schreiben kein Zahlungsbeleg beiligt oder es sich um einen Gebührenbescheid handelt ab damit in die Rundablage.
Ich denke du hast einfach nur den 1. Antwortbogen erhalten. -> Wegwerfen. ;)

Wurschtler
2013-07-29, 17:41:54
Ist man zur Auskunft verpflichtet?
Wenn nicht, dann kann man den Brief ignorieren.

Stormtrooper
2013-07-29, 17:49:59
Ist man zur Auskunft verpflichtet?
Wenn nicht, dann kann man den Brief ignorieren.

Ja, er ist Auskunftspflichtig.

Infosucher
2013-07-29, 18:05:25
So lange dem Schreiben kein Zahlungsbeleg beiligt oder es sich um einen Gebührenbescheid handelt ab damit in die Rundablage.
Ich denke du hast einfach nur den 1. Antwortbogen erhalten. -> Wegwerfen. ;)

Die Frage ist doch was passiert dann danach? Wegwerfen ok, aber der Zahlungsbeleg wird ja folgen. Und für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.09.2013 werde ich wohl dennoch zahlen müssen, auch wenn ich dann mit meiner Freundin zusammen wohne.

Gruß
Infosucher

Stormtrooper
2013-07-29, 18:25:01
Die Frage ist doch was passiert dann danach? Wegwerfen ok, aber der Zahlungsbeleg wird ja folgen. Und für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.09.2013 werde ich wohl dennoch zahlen müssen, auch wenn ich dann mit meiner Freundin zusammen wohne.



Richtig.

Gandharva
2013-07-29, 18:45:13
Richtig.
Falsch.

Er kann erstmal beruhigt abwarten bis ein Gebührenbescheid eintrudelt. Das wird noch eine Weile dauern. Dabei entstehen ihm 0,0 € Kosten. Dann kann er sich überlegen ob er Widerruf einlegen und klagen will, oder ob er zahlt. Den normalen Betrag (ab 1.1.2013) kann man immer noch hinterher bezahlen falls man es sich anders überlegt.

Ggf. sind bis zum Gebührenbescheid auch einige laufende Klagen verhandelt worden und es ergibt sich ein neues Bild.

Weiteres und vor allem Details kann er hier erfahren: http://www.online-boykott.de/en/

Kladderadatsch
2013-07-29, 19:15:04
wenn sie die daten haben, warum sollten sie dann fragen? nach dem motto: "sie haben uns belogen. das macht dann 49,99 € extra".

Stormtrooper
2013-07-29, 19:20:18
Falsch.

Er kann erstmal beruhigt abwarten bis ein Gebührenbescheid eintrudelt. Das wird noch eine Weile dauern. Dabei entstehen ihm 0,0 € Kosten. Dann kann er sich überlegen ob er Widerruf einlegen und klagen will, oder ob er zahlt. Den normalen Betrag (ab 1.1.2013) kann man immer noch hinterher bezahlen falls man es sich anders überlegt.

Ggf. sind bis zum Gebührenbescheid auch einige laufende Klagen verhandelt worden und es ergibt sich ein neues Bild.

Weiteres und vor allem Details kann er hier erfahren: http://www.online-boykott.de/en/

Schwachsinn,
es ist richtig das ein Zahlungsschein folgen wird und es ist auch richtig das er vom 01.01.-01.09. zahlen muß.
Das einzigste um gegen die Zahlungspflicht rumzukommen ist Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einzulegen danach müßte er definitv vors Verwaltungsgericht und hier wird er sicher verlieren, genauso gegen den wahrscheinlich kommenden Bußgeldbescheid.
Also entweder der TE hat ein dicken Geldbeutel oder er zahlt einfach unter Vorbehalt.

Gandharva
2013-07-29, 19:22:31
So ein Bullshit. Du schreibst exakt das selbe wie ich nur das du Panik verbreitest und so tust als sei alles Ausweg-/ und Alternativlos. Sofern er Widerspruch einlegt und klagt wird auch kein Bußgeldbescheid kommen. Zumindest keiner der rechtlich gültig ist.

Stormtrooper
2013-07-29, 19:49:23
So ein Bullshit. Du schreibst exakt das selbe wie ich nur das du Panik verbreitest und so tust als sei alles Ausweg-/ und Alternativlos. Sofern er Widerspruch einlegt und klagt wird auch kein Bußgeldbescheid kommen. Zumindest keiner der rechtlich gültig ist.

Red du mal lieber kein Bullshit.
Die Gebührenpflicht besteht, somit kann er gegen einen Zahlungsaufforderung Widerspruch einlegen.
Ein Bußgeldbescheid kann aber kommen, weil er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist.

Zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Gandharva
2013-07-29, 20:50:22
Falsch. Wenn er fristgerecht Widerspruch einlegt wird kein Bußgeldbescheid kommen. Und wenn doch, ist er nicht rechtens.

Marscel
2013-07-29, 21:50:50
Falsch. Wenn er fristgerecht Widerspruch einlegt wird kein Bußgeldbescheid kommen. Und wenn doch, ist er nicht rechtens.

Wer auch immer auf diese Zeitschinderei hört, sollte trotzdem monatlich das Geld zur Seite legen. Im Worst-Case wird man irgendwann doch komplett rückwirkend zahlen.

Stormtrooper
2013-07-30, 07:28:42
Falsch. Wenn er fristgerecht Widerspruch einlegt wird kein Bußgeldbescheid kommen. Und wenn doch, ist er nicht rechtens.

Na wenn du das denkst. :rolleyes:

Rancor
2013-07-30, 08:09:05
Na wenn du das denkst. :rolleyes:

Lass es einfach, es macht keinen Sinn mit ihm darüber zu diskutieren!

Gandharva ist auch einem Kreuzzug gegen die neue Reglung. Seine Strategie basiert einzig und allein darauf, das die bestehende Regelung zeitnah gekippt wird, durch irgendwelche Gerichtsurteile.

Wie er darauf kommt, bleibt schleierhaft. Ich würde zahlen, man hat, sofern man keine Befreiung bekommt, überhaupt keine Chance mehr sich davor zu drücken, das wird er auch sehr bald einsehen müssen ^^ :freak:

Wurschtler
2013-07-30, 09:02:31
Ja, er ist Auskunftspflichtig.

Aber nur weil er beitragspflichtig ist, oder?

Zumindest vor 2013 war man nicht auskunftpflichtig, wenn man nicht beitragspflichtig war. Ob das immer noch so ist weiß ich allerdings nicht.

Stormtrooper
2013-07-30, 12:21:16
Aber nur weil er beitragspflichtig ist, oder?

Zumindest vor 2013 war man nicht auskunftpflichtig, wenn man nicht beitragspflichtig war. Ob das immer noch so ist weiß ich allerdings nicht.

Ja, davor nicht, seit 1.1. mußt du denen aber mitteilen das du im Besitz einer Wohnung bist.

Wurschtler
2013-07-30, 13:46:57
Ja, davor nicht, seit 1.1. mußt du denen aber mitteilen das du im Besitz einer Wohnung bist.

Und was ist, wenn man nur ein "Mitbewohner" ist und der Wohnungsbesitzer bereits GEZ zahlt? Ist der Mitbewohner auskunftspflichtig oder nicht? (wenn er angeschrieben wird)

Marscel
2013-07-30, 16:45:30
Dann gibst du denen einfach seine Beitragszahlernummer und dann sind die ruhig.

Wurschtler
2013-07-30, 17:41:42
Dann gibst du denen einfach seine Beitragszahlernummer und dann sind die ruhig.

Das wollte ich nicht wissen. Mich interessiert, ob man dann auskunftpflichtig ist, wenn die scheinbar willkürlich irgendwelche Schreiben verschicken.

Spasstiger
2013-07-30, 17:54:01
§ 8 Anzeigepflicht

(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
[...]
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
[...]
§ 14 Übergangsbestimmungen
[...]
(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,

2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder

3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
[...]
Quelle: http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-15/materialien/RAeStV.php3

Ob das alles so verfassungskonform ist, ist die Frage, aber aktuell ist das der rechtliche Rahmen.