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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Austauschartikel an Erstkäufer versandt


4Fighting
2013-09-20, 18:48:36
Nabend!

Ich versuche es so einfach wie möglich zu machen :):

-Ich bin Zweitbesitzer einer Graka
-RMA bei Hardwareversand.de Ende April eingeleitet mit Fehlerbeschreibung, Rechnungskopie, OVP, Anschreiben mit dem Hinweis "Zweitbesitzer"
-Karte kam nach 6 Wochen vermeintlicher Reperatur wieder bei mir an: leider war es die gleiche Karte, gleicher Fehler
-Neue RMA Ende Juni gestartet: wieder mit Anschreiben (Stichwort Zweitbesitzer) etc...
-Nach 8 Wochen noch nichts passiert -> Kontaktaufnahme mit hwv am 06.09.2013 mit dem Ergebnis: Karte wurde Ende Juli dem Erstkäufer zugestellt.

Tjo jetzt warte ich eine gefühlte Ewigkeit und habe ehrlich gesagt langsam keine Lust mehr. Am 16.09.2013 habe ich per Einwurf Einschreiben mit Fristsetzung zum 23.09.2013 um Erstattung gebeten.

hwv möchte erst mit dem Erstkäufer sprechen und sich die Karte von ihm wiederholen. Sie räumen aber klar einen Fehler ihrerseits ein, womit etwaige rechtliche Unklarheiten wegen des Zweitbesitzes geklärt sein dürften bevor hier wer fragt;)

Eigentlich stellen sich für mich momentan 2 Fragen:

-Muss ich die "gebrauchte" Karte überhaupt annehmen ? Wer weiß, was damit schon gemacht worden ist...
-Kann es mir nicht als "Rechtsnachfolger" egal sein wie hwv ihren Fehler ausbügelt ? Der Anspruch gegenüber hwv besteht meinerseits und wie sie die Ware nun im Nachgang wiederbekommen ist mir wie gesagt recht egal.

Merci schon mal!

x-force
2013-09-20, 18:57:52
ja du kannst da höchstens fristen setzen und dann anmahnen.

alternativ würde ich mal anrufen und fragen wie lange die dem erstkäufer zeit geben wollen und wann die mit abschluß des vorgangs rechnen. dann kannst du dir überlegen, ob es sinn macht da offiziell zu werden.

sei laut
2013-09-20, 22:10:35
Die Frage, ob Gewährleistung überhaupt abtretbar ist, füllt im Internet ellenlange Forenseiten.
Kannst das gerne vor Gericht mal klären, wenn du Zeit und Geld hast. ;D

GSXR-1000
2013-09-20, 22:31:23
Die Frage, ob Gewährleistung überhaupt abtretbar ist, füllt im Internet ellenlange Forenseiten.
Kannst das gerne vor Gericht mal klären, wenn du Zeit und Geld hast. ;D
Die Frage ist rechtlich eindeutig zu beantworten.
Gewährleistung ist ein gesetzlich verpflichtender Teil eines Vertrages zwischen 2 Parteien. Die Rechtsansprüche aus diesem Vertrag betreffen ebenfalls nur diese beiden Parteien. Zwar bezieht sich die Gewährleistung in ihrer Wirksamkeit auf das Produkt, die Rechtsansprüche die daraus folgen bestehen aber ausschliesslich zwischen den beiden Vertragsparteien.
Im Falle einer Produktgarantie kann das anders aussehen, wenn eine Abtretung nicht wirksam ausgeschlossen ist. Eine Produktgarantie bezieht sich ausschliesslich auf ein Produkt, nicht auf einen bestimmten Vertrag und ist ohnehin eine freiwillige Leistung.
Die Gewährleistung ist primär eine aus Vertragsabschluss resultierende gesetzlich verpflichtende Schuld, die aus dem Vertragsverhältnis der beiden Parteien besteht. Das Produkt ist in diesem Falle nur das Objekt auf das Bezug genommen wird.

Heelix01
2013-09-20, 22:38:13
-Muss ich die "gebrauchte" Karte überhaupt annehmen ? Wer weiß, was damit schon gemacht worden ist...

Natürlich, Ersatz muss nicht neu sein, sondern gleichwertig. Die könnten dir auch gebrauchte Artikel als tausch Gerät zuschicken, die eingeschickte Karte in deinem Fall war es ja auch.

4Fighting
2013-09-20, 23:35:09
Die Frage, ob Gewährleistung überhaupt abtretbar ist, füllt im Internet ellenlange Forenseiten.
Kannst das gerne vor Gericht mal klären, wenn du Zeit und Geld hast. ;D

Darum ging es eigentlich nicht.

Die Frage ist rechtlich eindeutig zu beantworten.
Gewährleistung ist ein gesetzlich verpflichtender Teil eines Vertrages zwischen 2 Parteien. Die Rechtsansprüche aus diesem Vertrag betreffen ebenfalls nur diese beiden Parteien. Zwar bezieht sich die Gewährleistung in ihrer Wirksamkeit auf das Produkt, die Rechtsansprüche die daraus folgen bestehen aber ausschliesslich zwischen den beiden Vertragsparteien.
Im Falle einer Produktgarantie kann das anders aussehen, wenn eine Abtretung nicht wirksam ausgeschlossen ist. Eine Produktgarantie bezieht sich ausschliesslich auf ein Produkt, nicht auf einen bestimmten Vertrag und ist ohnehin eine freiwillige Leistung.
Die Gewährleistung ist primär eine aus Vertragsabschluss resultierende gesetzlich verpflichtende Schuld, die aus dem Vertragsverhältnis der beiden Parteien besteht. Das Produkt ist in diesem Falle nur das Objekt auf das Bezug genommen wird.

Hm, ganz schlau werde ich daraus nicht. Hwv hat mich ja als begünstigten einer Gewährleistung anerkannt, da sie mir ja die erste Karte nach versuchter reperatur zugesendet haben.:)

Natürlich, Ersatz muss nicht neu sein, sondern gleichwertig. Die könnten dir auch gebrauchte Artikel als tausch Gerät zuschicken, die eingeschickte Karte in deinem Fall war es ja auch.

Mir geht es darum, dass ich nun die Karte, die an den Erstbesitzer ging wohl erhalte, weil man diese ja unbedingt erst zurückhaben will.
Da stellt sich mir doch die Frage: wer sagt mir das dieser eben die karte nicht schon auseinandergebaut hat o.ä.

GSXR-1000
2013-09-21, 09:52:28
Hm, ganz schlau werde ich daraus nicht. Hwv hat mich ja als begünstigten einer Gewährleistung anerkannt, da sie mir ja die erste Karte nach versuchter reperatur zugesendet haben.:).
Was heisst anerkannt. Ich würde eher von Kulanz sprechen. Im normallfall gibt es auch keine grossen Probleme, da zumindest grössere Versender die entsprechenden Produkte eh vom Lieferanten bzw Hersteller vergütet oder ersetzt bekommen. Da wäre der Aufwand eines Streits mit dir vermutlich höher. Geht es um wertigere Ware wäre die Reaktion vermutlich anders. Mediamarkt MUSS Produkte die einem nicht zusagen auch nicht zuruecknehmen. Tun sie aber meistens. aus gleichem Grund. der aufwand ist den streit mit dem Kunden nicht wert.
Einen Rechtsanspruch hast du allerdings nicht.




Mir geht es darum, dass ich nun die Karte, die an den Erstbesitzer ging wohl erhalte, weil man diese ja unbedingt erst zurückhaben will.
Da stellt sich mir doch die Frage: wer sagt mir das dieser eben die karte nicht schon auseinandergebaut hat o.ä.
Diese Frage kannst du dir wohl generell bei jedem Austauschprodukt stellen. Du hast im Rahmen der Gewährleistung (wenn sie dir dann schon gewährt wird ohne den zugehörigen Rechtsanspruch im rahmen einer Kulanz) keinen Anspruch auf Neuware, sondern auf schadensbehebung oder austausch gegen gleichwertige Ware. Du hast gebrauchte Ware eingesandt, also ist gebrauchte Ware im Rücktausch wohl gleichwertig. Ausserdem darfst du bei einem solch grossen Logistiksystem nicht zwingend davon ausgehen, das du exakt die von dem erstkäufer zurueckgesandte karte erhälst. das ist eher unwahrscheinlich.
Wie gesagt, ich wuerde in dem Fall dringend den Ball flach halten, denn das du einen tatsächlichen Rechtsanspruch auf Gewährleistung geltend machen kannst ist eher fraglich.

sei laut
2013-09-21, 11:11:54
Darum ging es eigentlich nicht.
Ich weiß, aber das ist eben die Grundlage. Ich sehe das von Hwv auch eher als Kulanz. Aber ich hab keine Ahnung, daher wollte ich das gleich geklärt wissen. Auch in deinem Interesse.

Du kannst aber natürlich Fristen setzen - nur wenn du keine Rechtsgrundlage hast, ist das ein Eigentor. Denn was willst du dann machen, wenn die Frist um ist? Das wäre irgendwann, Anwalt einschalten. Ohne das Recht auf deiner Seite ein kleines Problem.

Mumins
2013-09-21, 18:24:49
Der Gewährleistungsanspruch kann abgetreten werden. Ich kann nirgends finden, dass hier der § 398 BGB nicht gilt. Selbstverständlich kann die Abtretung gem. § 399 BGB ausgeschlossen werden. Hierzu genügt ein Blick in die AGBs von dem entsprechenden Laden.

GSXR-1000
2013-09-21, 21:13:41
Der Gewährleistungsanspruch kann abgetreten werden. Ich kann nirgends finden, dass hier der § 398 BGB nicht gilt. Selbstverständlich kann die Abtretung gem. § 399 BGB ausgeschlossen werden. Hierzu genügt ein Blick in die AGBs von dem entsprechenden Laden.
Gewährleistung ist keine Forderung im sinne des BGB. Eine Gewährleistung ist eine Eventualverbindlichkeit die sich als gesetzesvorschrift aus der vertragsschliessung im innenverhältnis (und ausschliesslich dort) ergibt. Sie ist der Form nach schon keine Abtretungsfähige Forderung. Es handelt sich um eine Eventualverbindlichkeit, die im Eventualfall ein leistungsbezugsrecht bewirkt.

Mumins
2013-09-25, 17:28:55
Wie kann es dann sein, dass im Baurecht, falls der Generalunternehmer pleite geht, die Gewährleistungsansprüche gegenüber Subunternehmern vorsorglich an den Auftraggbeber abgetreten werden?

Außerdem:
BGH, Urteil vom 20.12.1996 - V ZR 259/95 (Hamburg) (NJW 97, 652)
Ergänzende Vertragsauslegung bei Grundstückskaufvertrag unter Gewährleistungsausschluß
BGB § 157

Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß, dessen Belastung mit einem Ölschaden vom Erstverkäufer arglistig verschwiegen wurde, kann nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend sein, daß die Parteien des Zweitvertrages die Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Erstverkäufer vereinbart hätten.


Der BGH spricht hier von Abtretung von Gewährleistungsansprüchen.

GSXR-1000
2013-09-26, 16:20:46
Wie kann es dann sein, dass im Baurecht, falls der Generalunternehmer pleite geht, die Gewährleistungsansprüche gegenüber Subunternehmern vorsorglich an den Auftraggbeber abgetreten werden?

Außerdem:
BGH, Urteil vom 20.12.1996 - V ZR 259/95 (Hamburg) (NJW 97, 652)
Ergänzende Vertragsauslegung bei Grundstückskaufvertrag unter Gewährleistungsausschluß
BGB § 157

Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß, dessen Belastung mit einem Ölschaden vom Erstverkäufer arglistig verschwiegen wurde, kann nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend sein, daß die Parteien des Zweitvertrages die Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Erstverkäufer vereinbart hätten.


Der BGH spricht hier von Abtretung von Gewährleistungsansprüchen.
1. Gewäherleistungsansprueche im Immobilienbereich haben andere, eigene Regeln. Hier gilt beispielsweise wahlweise ergänzend die VOB.
2. Die Gewährleistung übernimmt hier grundsätzlich der Bauträger/Generalunternehmer und nicht die Subunternehmer, die die einzelnen Gewerke herstellen. Was auch logisch ist. Der Kunde kauft ein Stück Haus und keine Summe an Einzelgewerken. Du hast beim Handy ja auch keinen Gewährleistungsanspruch auf das Display deines Iphones (und den etwaigen Hersteller) sondern gegenüber Apple für das gesamte Gerät.
3. Das wir im Baugewerbe von grundsätzlich anderen Gewährleistungen sprechen, sollte die dadurch klar sein, das hier grundsätzlich andere Regelungen und auch Fristen gelten.
4. Selbst in deinem zitierten Urteil sagt das gericht wörtlich: "nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles". Damit besagt auch dieses Urteil, das dies Abweichend vom Normalfall betrachtet wird. Der Grund liegt eben in der arglistigen Täuschung bei Vertragsabschluss, also einer strafbaren Handlung. Die gibt es aber im genannten Falle nicht und ist auch nicht die Regel bei normalen Kaufverträgen.