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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kleinunternehmer - steuerliche Auswirkungen auf Mini-Job?


Boris
2013-10-14, 14:32:07
Hallo Leute,

ich befinde mich gerade in einem Arbeitsverhältnis (unbefristet, vollzeit) und arbeite nebenbei noch in einem Mini-Job. Jetzt habe ich vor (Web-)Design-Dienstleistungen anzubieten und möchte dafür ein Kleingewerbe anmelden (soll evtl. den Mini-Job komplett ablösen). Da zunächst nicht mit hohen Einnahmen zu rechnen ist, würde diese Tätigkeit unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen (keine Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt). Ich will einfach nur mein Hobby zum Nebenjob machen. :)

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob sich mein Kleingewerbe auf die Pauschalversteuerung des Mini-Jobs auswirkt?
Bisher musste ich den Mini-Job bei der Steuererklärung nicht aufführen, doch wie sieht das in Kombination mit dem Kleingewerbe aus?

Ich habe mich schon durch einige Websiten gewühlt, konnte aber keine genaue Aussage zu meinem Szenario finden.

Natürlich könnte ich auch beim Finanzamt nachfragen, aber dort mahlen die Mühlen recht langsam und die Kontaktaufnahme ist wirklich nicht die einfachste.

Vielleicht ist ja der eine oder andere in einer ähnlichen Situation und kann etwas dazu sagen.

Vielen Dank im Voraus!:)


Boris

sun-man
2013-10-14, 15:19:11
Hmmm, hast Du das da mal versucht? Hier in Groß Gerau ist das total entspannt und ich krieg sehr schnell alle möglichen Informationen.

Zafi
2013-10-14, 15:21:52
Bei mir in München genauso. Die sind immer freundlich und entgegenkommend. Einfach Finanzamt anrufen und in 20 Sekunden hast du deine Antwort.

Boris
2013-10-14, 17:23:32
Das Problem sind die Öffungszeiten. Bei uns arbeitet das Finanzamt nur Donnerstags bis 18 Uhr, sonst immer nur bis 15:30 Uhr. Und Donnerstag habe ich dummerweise eine Firmenveranstaltung bis 19:00 Uhr.

Ich werde versuchen dort anzurufen, aber es wäre trotzdem schön wenn sich hier jemand äußern könnte. Wenn ich selbst etwas rausbekomme, werde ichs reinschreiben. :)

Zafi
2013-10-14, 18:23:19
Vielleicht hilft dir das hier weiter. (http://www.experto.de/b2b/existenzgruendung/startup/minijob-neben-der-selbststaendigkeit.html)

Boris
2013-10-14, 19:00:48
Vielleicht hilft dir das hier weiter. (http://www.experto.de/b2b/existenzgruendung/startup/minijob-neben-der-selbststaendigkeit.html)
Ja, vielen Dank! Das Hilft mir schon sehr weiter. Ich werde das mal vom Finanzamt bestätigen lassen und melde mich dann wieder! :)

Plutos
2013-10-14, 22:05:06
Es ist so wie Zafi schrieb (die aktuelle Grenze sind im Übrigen 450€/Monat, die verlinkte Seite ist in der Hinsicht nicht aktuell). Deine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gibst du in deiner ESt-Erklärung an, der Minijob (oder auch mehrere, wichtig ist eben die Grenze von 450€ für alle Minijobs zusammen) ist in der Hinsicht völlig transparent. Zu bedenken wäre höchstens, dass der Arbeitgeber des "großen Jobs" sowas ggf. genehmigen muss.

Auf die Kleinunternehmerregelung kannst du im Übrigen auf Wunsch auch verzichten, auch bei weniger als 25.000€ 17.500€ - wie komm ich auf 25? - Umsatz p.a., was bei - ich vermute mal - überwiegend B2B-Geschäften durchaus eine Überlegung wert wäre; der Vorteil, USt. ausweisen zu können, ist da nicht von der Hand zu weisen. Der Verwaltungsmehraufwand ist dank moderner, umfangreicher Software marginal.

ALTAY
2013-10-14, 22:08:32
Natürlich wirkt sich das ganze auf die Steuer aus, als Kleinunternehmer bist du von der
Abführung der Umsatzsteuer freigestellt (bzw. hast die Wahl) - Dein Mini-Job wird zu deinem Gesamteinkommen zugezählt, d.h. du erreichst sehr viel schneller die Grenze von 17.500 Euro jährlich.
Ich könnte mir auch sehr gut vorstellen, dass der Mini-Job auch nicht mehr pauschal versteuert wird, sondern voll und ganz der Besteuerung unterliegt.

Den Rest klärt dein Steuerberater, den sollte man als "Neuling" schon haben. ;)

Plutos
2013-10-14, 22:17:55
Ich könnte mir auch sehr gut vorstellen, dass der Mini-Job auch nicht mehr pauschal versteuert wird, sondern voll und ganz der Besteuerung unterliegt.


Ist aber tatsächlich nicht so. Minijob (bis 450€ pro Monat eben) = pauschal, egal was sonst noch an Tätigkeiten und Einkommen (Plural) vorhanden ist.

Boris
2013-10-14, 22:18:02
Es ist so wie Zafi schrieb (die aktuelle Grenze sind im Übrigen 450€/Monat, die verlinkte Seite ist in der Hinsicht nicht aktuell). Deine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gibst du in deiner ESt-Erklärung an, der Minijob (oder auch mehrere, wichtig ist eben die Grenze von 450€ für alle Minijobs zusammen) ist in der Hinsicht völlig transparent. Zu bedenken wäre höchstens, dass der Arbeitgeber des "großen Jobs" sowas ggf. genehmigen muss.
Dass der Arbeitgeber das genehmigen muss ist klar. Mit "völlig Transparent" meinst du, dass die Einkünfte aus Minijobs nicht angegeben werde müssen, da pauschal versteuert?

Auf die Kleinunternehmerregelung kannst du im Übrigen auf Wunsch auch verzichten, auch bei weniger als 25.000€ Umsatz p.a., was bei - ich vermute mal - überwiegend B2B-Geschäften durchaus eine Überlegung wert wäre; der Vorteil, USt. ausweisen zu können, ist da nicht von der Hand zu weisen. Der Verwaltungsmehraufwand ist dank moderner, umfangreicher Software marginal.
Habe ich mir auch schon überlegt, allerdings will ich erst die Auftragslage abschätzen können. Aus der Kleinunternehmerregelung kommt man relativ schnell raus, andersrum ist es etwas schwerer da man sich für afaik 5 Jahre festlegt.

Danke für die hilfreichen Antworten!

Plutos
2013-10-14, 22:23:32
Dass der Arbeitgeber das genehmigen muss ist klar. Mit "völlig Transparent" meinst du, dass die Einkünfte aus Minijobs nicht angegeben werde müssen, da pauschal versteuert?


Bis zur inzwischen oft genannten Grenze von 450€, ja. Ich hab' zwar nicht alle Formulare im Kopf, aber IIRC ist es überhaupt nicht vorgesehen (von den Vordrucken im Elster her), diese Einkünfte in der ESt-Erklärung anzugeben. Sie können mithin gar nicht angegeben werden ;). Zahlt ja alles der Arbeitgeber, pauschal eben.

Natürlich alles ohne Gewähr und nicht als steuerliche Beratung zu verstehen ;) sondern "nur" ein eigener Erfahrungsbericht ;).

Zafi
2013-10-14, 22:47:01
Ein Freund von mir ist Handwerker und da zählt beim Stundenlohn jeder Cent. Da ist dann ein Preisunterschied von 19% bei Privatkunden gewaltig und entscheidet in der Regel auch, ob er den Auftrag bekommt oder nicht. Er bekniet daher jedes Jahr aufs neue das Finanzamt, um in der Kleinunternehmerreglung drin zu bleiben.

Wenn du überwiegend gewerbliche Kunden hast, dann empfiehlt es sich mit USt zu hantieren. Denn deine Kunden können sich die gezahlte MwSt zurück holen und du kannst es auch, sparst dir damit Geld beim Kauf eines neuen PCs.

Hast du dagegen ausschließlich oder überwiegend private Kunden, dann ist die Kleinunternehmerregelung besser. Den private Kunden können sich die MwSt nicht zurück holen. So bist du konkurrenzfähiger gegenüber deinen Mitbewerbern, da du bei gleichem Verdienst 19% preiswerter bist, als jemand der MwSt erheben muss.

GSXR-1000
2013-10-15, 07:15:45
Ist aber tatsächlich nicht so. Minijob (bis 450€ pro Monat eben) = pauschal, egal was sonst noch an Tätigkeiten und Einkommen (Plural) vorhanden ist.
Noe. das stimmt im gegebenen Fall nicht.
ein Minijob ist DANN Abgabenbefreit, wenn er als !alleinige! Tätigkeit neben einer anderen ausgeführt wird. Beispielsweise eine steuerpflichtige Tätigkeit+1 Minijob. Beim 2. Minijob wird einer davon schon voll steuerpflichtig. Hier haben wir aber bereits 2 Tätigkeiten (Vollzeitjob, selbstständigkeit) und den Minijob dazu. Das ist der Unterschied.

Mit der Optierung zur Ust wuerde ich mir auch sehr gut ueberlegen. Erstens ist diese schritt nicht revidierbar, ausserdem ist die Vorsteuer nur für den Teil der ausgaben abziehbar, der direkt der selbstständigkeit zuzuordnen ist, was bei dieser art Geschäft kaum relevant sein duerfte. ansonsten ist die vereinnahmte USt lediglich ein durchlaufender Posten und keine einnahme (da sie ans FA weitergeleitet werden muss) und bringt lediglich grössere Berichtspflichten mit sich. Ebenso macht es den spass für den privaten Endkunden auch teurer (wenn denn welche darunter sein sollten) denn auch hier muessen dann 19% auf den Nettowert aufgeschlagen werden.

Boris
2013-10-15, 07:38:14
Also bei dem Finanzamt in meinem Landkreis darf man nicht um 7:30 Uhr anrufen, das Gespräch nimmt von Anfang an keinen guten Verlauf. Habe ich eben erfahren müssen... :freak:

Pauschal können garkeine Fragen beantwortet werden, die Sachbearbeiterin will zuerst sämtliche Auskünfte von mir bevor Sie dann entscheidet ob mein Kleingewerbe überhaupt ein Kleingewerbe ist oder ob es sich dabei um eine nicht selbstständige Tätigkeit handelt. :freak:

Sämtliche Angaben die ich ihr am Telefon gemacht habe, hat sie ignoriert. Ach ja, eine Aussage hat Sie noch gemacht: "Sie können nicht eine nicht selbstständigen Arbeit nachgehen und nebenbei noch einen Minijob sowie ein Kleingewerbe betreiben." Keine Ahnung was ich davon halten soll, ich bin jetzt genau so schlau wie vorher.

Haarmann
2013-10-15, 08:12:24
Boris

Die Dame hat wohl nur recht...

Wenn nur einen Auftraggeber fürs Webdesign hast ists Scheinsebstständigkeit.

Minijob und normaler Job heisst Steuern fürn Minijob bezahlen - fürs Amt.

Boris
2013-10-15, 08:18:39
Ich habe ja auch nichts dagegen Steuern für den Minijob zu zahlen, so ist das ja nicht. Mir geht es um eine definitive Aussage damit ich alles abwägen kann, weil ich jemand bin der gerne alles durchplant bzw. auf Nummer sicher geht. Ein Steuerberater wäre natürlich der bequemste weg, allerdings habe ich Bedenken dass die Kosten dafür in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Nutzen stehen. Falls das Ganze mal wirklich viel abwerfen sollte, ist ein Steuerberater natürlich eine sinnvolle Option.

Und was das mit Scheinselbstständigkeit zutun hat, musst du mir auch nochmal erklären. Ein Scheingewerbe besteht nur, wenn man eine ausschließlich selbsständige Tätigkeit vortäuscht obwohl man einer nichtselbstständigen Arbeit nachgeht (sich also in einem Angestelltenverhältnis befindet).
Sämtliche Tätigkeiten sind angemeldet und werden (auf die eine oder andere Art) versteuert. Ob ich in meinem Kleingewerbe pro Jahr einen (nicht den selben) oder 1000 Kunden habe sollte dabei egal sein, solange meine Einnahmen die Kleinunternehmer-Schwelle nicht überschreiten.

Und um Kunden zu akquirieren brauche ich nun mal eine Gewerbeanmeldung, alles andere wäre (zumindest aus meiner Sicht) unseriös.

Haarmann
2013-10-15, 08:53:17
Boris

Ich selbst verfüge über eine UID - sehr praktisch nebenher. Das benötige ich für die Umsatz-/Mehrwertsteuer. Ich mache die exakte Abrechnung mit Vorsteuer und voller Umsatzsteuer.
Hat den Nebeneffekt, dass ich zB aus der BRD Waren bestellen kann zu netto Preisen. Beim Verkauf in der Schweiz fällt dann die hiesige MWST an. Das erspart einem viel Papier.

Vorteile für Dich - Internet, PC, Handy und Software, die Du fürs Webdesign benutzt, oder auch ein Serverhostig für Tests, kannst natürlich abziehen vom Umsatz.
Sprich die Vorsteuer geltend machen.

Das kann sich für Dich irgendwann sicher auch lohnen - Du könntest uU so auch den Minijob reinnehmen, ohne dass zuviel Steuerprobleme bekommst mit zB Überzeit etc. Sprich Du stellst dem Arbeitgeber ne Rechnung. Er darf dann die Vorsteuer auch geltend machen etc. Dürfte Papierkriegstechnisch besser sein.

Geht eher darum, dass man es nicht gerne sieht, wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter einfach "auslagert" und zu Scheinselbstständigen macht. Sprich Du würdest 100 Webseiten pa designen, aber alle für die Agentur "Webdesign". Im Prinzip wärst dann ja Angestellter der Agentur und diese müsste die entsprechenden Beiträge abführen.

Boris
2013-10-15, 09:06:23
Das wäre bei mir ja nicht der Fall da ich nicht für Agenturen arbeiten sondern die Aufträge direkt von (End-)Kunden annehmen würde.

Mein eigentlicher Arbeitgeber operiert in einer völlig anderen Branche (Fahrzeugindustrie bzw. Engineering Dienstleistungen), da wird also nichts ausgelagert. Beim Mini-Job übernehme ich kleinere Verwaltungsaufgaben (Unterstützung bei monatlicher Abrechnung etc.) in einem Pflegeheim.

Eine UStIdNr. bekommt man auch als Kleinunternehmer. Vielleicht ganz interessant für den Fall, dass ich mal Kunden im Ausland haben werde.

Haarmann
2013-10-15, 10:27:25
Boris

Ich denke für Dich, der ohnehin offenbar mit Abrechnungen erstellen kein Problem hat, ist diese Lösung, sämtliche Nebenerwerbe/Minijobs zusammenzufassen, unterm Strich sinnvoll.

Dann kannst Du im Prinzip frei "expandieren" - sei es in die Verwaltungsrichtung oder in die Webdesignrichtung und das Thema "Scheinsebstständigkeit" ist dann auch gleich mit gegessen.

ALTAY
2013-10-15, 11:03:10
Die USt.-Befreiung fällt wahrscheinlich flach, da du mit deinem "Hauptjob+Nebenjob" die 17.500 Euro Einkommensgrenze überschreiten wirst und somit letztlich im USt.-pflichtigen Bereich bist.
Dein Gewerbe muss Gewinn abwerfen, wenn es über längere Zeit ein Minusgeschäft mit hohen Abschreibungen wird, dann wird dir das Finanzamt ruckzuck das Gewerbe unterbinden, um sog. Scheinselbständigkeit zu vermeiden. (gerne gemacht von Leuten, die ihr Hobby von der Steuer absetzen ;))

Boris
2013-10-15, 11:17:38
Die USt.-Befreiung fällt wahrscheinlich flach, da du mit deinem "Hauptjob+Nebenjob" die 17.500 Euro Einkommensgrenze überschreiten wirst und somit letztlich im USt.-pflichtigen Bereich bist.
Dein Gewerbe muss Gewinn abwerfen, wenn es über längere Zeit ein Minusgeschäft mit hohen Abschreibungen wird, dann wird dir das Finanzamt ruckzuck das Gewerbe unterbinden, um sog. Scheinselbständigkeit zu vermeiden. (gerne gemacht von Leuten, die ihr Hobby von der Steuer absetzen ;))
Warte mal ALTAY ich glaube du würfelst da verschiedene Dinge zusammen. Zu den 17.500€ wird nur der Gewinn aus selbstständiger Arbeit gezählt, unselbstständige Arbeit (Lohn usw.) zählt da nicht dazu. Für die Umsatzsteuer sind nur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit relevant. Wenn du meinst, dass das nicht so ist, dann bitte ich um eine Quelle.

Ein Minusgeschäft kann das ganze ja garnicht sein, da für mich keine Kosten entstehen. Und mein Hobby will ich sicher nicht absetzten da ich ja explizit die Kleinunternehmerregelung nutzen will.

ALTAY
2013-10-15, 11:28:35
Warte mal ALTAY ich glaube du würfelst da verschiedene Dinge zusammen. Zu den 17.500€ wird nur der Gewinn aus selbstständiger Arbeit gezählt, unselbstständige Arbeit (Lohn usw.) zählt da nicht dazu. Für die Umsatzsteuer sind nur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit relevant. Wenn du meinst, dass das nicht so ist, dann bitte ich um eine Quelle.

Ein Minusgeschäft kann das ganze ja garnicht sein, da für mich keine Kosten entstehen. Und mein Hobby will ich sicher nicht absetzten da ich ja explizit die Kleinunternehmerregelung nutzen will.

Offensichtlich wird das differenziert, 17.500 Euro beträgt jedoch der Netto-Umsatz welcher im 1. Jahr nicht überschritten werden darf, nicht der Gewinn. ;)
Wende dich am besten direkt an einen Steuerberater, zu 95% holt der Steuerberater sein Honorar bereits aus zusätzlichen Steuereinsparungen heraus.

-Duke-
2013-10-15, 11:50:43
Hui,

hier wird wie üblich beim Thema Steuern aber viel durcheinander geworfen... ^^

Nur ein paar klärende Sätze:

- Der Hauptjob und der Minijob sind beides Arbeitsverhältnisse = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

- Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist nur DER ERSTE AUFGENOMMENE Minijob sozialversicherungsfrei und pauschal versteuerbar, jeder weitere ist sozialversicherungspflichtig und mit Steuerklasse VI zu versteuern.

- Das geplante Kleingewerbe sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hat mit Minijob überhaupt nichts zu tun, die beiden beeinflussen sich nicht. Es sei denn, man würde jetzt wirklich eine Scheinselbständigkeit unterstellen, dh. die Tätigkeit würde wie ein Arbeitnehmer ausgekleidet sein, also nur ein Auftraggeber, feste vorgegebene Arbeitszeiten, Eingliederung in den Betrieb....

- Den Verzicht auf die umsatzsteuerliche Regelung zum Kleinunternehmer nennt man "Option zur Regelbesteuerung". An diese Option ist man 5 Jahre gebunden, danach kann man wieder die Kleinunternehmerregelung (also kein Ausweis der Umsatzsteuer) in Anspruch nehmen.

- Hat man überwiegend private Endkunden und möchte sich die Erklärung der Umsatzsteuer ersparen, kann man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Hat man große Anschaffungen zu Beginn seiner Tätigkeit, sollte man sich aber gut überlegen, ob man auf die Vorsteuer verzichtet.

Gruß
-Duke-

Boris
2013-10-15, 12:20:19
Danke Duke, das hilft mir sehr weiter! War schon ganz durcheinander.

Ich gehe davon aus, dass ich in der Anfangszeit nur Privatpersonen bzw. Musiker/Künstler als Kunden haben werde. Sollte das ganze wirklich so gut laufen, dass ich nicht nur meinen Nebenjob kündigen sondern auch über die 17500€ pro Jahr komme, dann ist die Abführung der Umsatzsteuer wohl das kleinste Problem. :)

GSXR-1000
2013-10-15, 17:11:25
Ich gehe davon aus, dass ich in der Anfangszeit nur Privatpersonen bzw. Musiker/Künstler als Kunden haben werde. Sollte das ganze wirklich so gut laufen, dass ich nicht nur meinen Nebenjob kündigen sondern auch über die 17500€ pro Jahr komme, dann ist die Abführung der Umsatzsteuer wohl das kleinste Problem. :)
Vertu dich da mal nicht. Gerade beim Endverbraucher ist eine Preiserhöhung um knapp ein fünftel kaum durchzusetzen. Also trägst du ein Grossteil der Umsatzsteuer selbst. Das schlägt schon heftig ins kontor.
Ausserdem reden wir von 17.500 Umsatz... nicht Gewinn.
Dieser Umsatz ist auch nochmal einkommenszuversteuern....zusammen mit deiner unselbstständigen Tätigkeit dürfte der Einkommenssteuersatz beträchtlich sein.
Ich weiss nicht was du dir vorstellst, aber so unglaublich viel ist das nicht. Ich denke du wirst dich wundern...

Boris
2013-10-15, 17:38:27
Ja ich glaube auch, dass mein Herz stehen bleiben wird. ;)

GSXR-1000
2013-10-15, 19:49:01
Ja ich glaube auch, dass mein Herz stehen bleiben wird. ;)
In der tat halte ich das sehr gut für moeglich.
So wie du dich hier einlässt glaube ich kaum, das du bedacht hast, das jeder Cent den du selbstständig dazu verdienst ebenso dein Netto vom Brutto in deiner Hauptbeschäftigung mindert. Effekt der Progression und des steigenden Grenzsteuersatzes. Auch bin ich mir nicht sicher, das die klar ist, wieviel steuern du in deiner Einkommenserklärung am ende zu zahlen hast durch deinen zuverdienst.

Machen wir mal eine einfache Rechnung, wieviel du verdienen muesstest um nur deinen bisherigen Minijob (der Einfachheit gehe ich hier mal von 400 Eur aus) zu ersetzen:

Gehen wir mal spasseshalber davon aus, das du bisher ein zu versteuerndes Einkommen von 30 TEUR hast. Hinzu kommt dein steuerfreier Minijob von 4800 EUR pro anno
Jetzt rechnen wir das ganze mal mit einer selbstständigkeit.
Hier kommen die Einnahmen aus der Tätigkeit on Top zu deinem zu versteuernden Einkommen. Nennenswerte Aufwendungen aus deiner Tätigkeit hast du laut eigenen worten nicht, so das der Gesamtbetrag steuerpflichtig wäre.
Bei 30 TEUR hast du einen Grenzsteuersatz von etwa 31%.
Rechnen wir mal ein einkommen aus selbstständiger taetigkeit von 6000 Euro drauf. Das führt zu einem Grenzsteuersatz von knapp 35%. Also kostet dich schon mal jeder mehr verdiente Cent immer mehr steuern.
Im Durchschnittssteuersatz ist das noch krasser. bei 30TEUR liegt dein Steuersatz bei knapp 18,5%. Bei 36 TEUR knapp 22%.
Machen wir es konkret:
Bei 30 TEUR aus dem regulären Job (zu versteuerndes Einkommen) zahlst du StKl. 1 ohne Kirchensteuer 4489 EUR Steuern. Bleiben also:25510 euro + 4800 EUR Nebenjob=30310 EUR Einkommen.
Nun mit der Selbstständigkeit: hier hättest du ein zu versteuerndes Einkommen von 36 TEUR auf welches du 6343,71 EUR Steuern zu zahlen haettest. Es blieben dir also 29.656,29 Euro. Du verdienst 6.000 Eur mehr...hast netto aber nur gut 4.000 EUR mehr (Effekt Grenzsteuersatz). Ebenso verdienst du 1200 EUR mehr als mit deinem Minijob... hast aber knapp 750 Euro weniger. Hast du das bedacht?
Um also ein ähnliches Einkommen zu erzielen müsstest du 7.000 EUR in deiner Selbstständigkeit verdienen. Mit dem unangenehmen Nebeneffekt das jeder mehr verdiente Cent (egal ob im Hauptjob oder selbstständig) steuerlich deutlich teurer ist als in der Kombination mit dem Minijob. Jede Gehaltserhöhung zum Beispiel.
Da kann man schon Herzinfarkte bekommen.

Desweiteren solltest du nicht vergessen, das du auch als Kleinunternehmer zur ordnungsgemässen Buchführung (mindestens Einnahme-Überschussrechnung) verpflichtet bist und entsprechende Belegpflichten hast. Hört sich einfach an, der Aufwand sollte dir aber klar sein. Auch die Frage ob du dann Steuererklärungen noch selbst machen kannst oder ob dir dafür Mehrkosten entstehen. Gerade an der ordentlichen Buchführung sind schon recht viele gescheitert. Dazu gehört naemlich auch eine gewisse Selbstdisziplin.

GSXR-1000
2013-10-15, 20:04:42
Eine UStIdNr. bekommt man auch als Kleinunternehmer. Vielleicht ganz interessant für den Fall, dass ich mal Kunden im Ausland haben werde.
Nein. denn du bist in diesem Falle kein B2B Kunde.
Die USt ID ist vor allem bei der neuen MWStSysRL relevant zum Nachweis, das ein USt-pflichtiger B2B Kunde als Geschäftspartner bei grenzüberschreitendem Verkehr gegeben ist. Das bist du aber als optierende Kleinunternehmer nicht. Denn nur dann ist beispielsweise beim grenzüberschreitendem Verkehr von sonstigen Leistungen die Anwendung des Reverse Charge Verfahren (Umkehr der Steuerlast) möglich. D.h. Der Leistungserbringer müsste dir die Rechnung netto stellen und du wärst als Leistungsempfänger gleichzeitig USt-Schuldner und VSt Gläubiger in dem du beides meldest. Das geht aber garnicht, da du ja nicht VSt Abzugsberechtigt bist und auch keine USt-Anmeldungen abgibst.
Hüte dich also davor als Ust-befreiter Kleinunternehmer eine USt-ID beim ausländischen Verkehr anzugeben. Das wäre Steuerbetrug, zumindest dann, wenn eine Seite reverse Charge anwendet.
Ich wuesste auch nicht, was es einem ausländischem Kunden bringen sollte, wenn du deine USt-ID nennst? Als kleinunternehmer der Ust-befreit ist, stellst du deine Rechnungen grundsätzlich ohne USt, vollkommen egal wo der Kunde sitzt. Der Grund der Steuerbefreiung ergibt sich in diesem Falle direkt aus deiner Kleinunternehmereigenschaft, nicht aus dem Ort der Leistung.
Insofern macht deine Aussage mal garkeinen Sinn.
Du bekommst zwar auf Anfrage eine USt ID (weil du ja grundsätzlich USt pflichtig wärest als Unternehmer) aber bei Kleinunternehmern verzichtet man aus vereinfachungsgründen auf Erhebung. Daher ist der oben genannte zusammenhang ziemlich sinnfrei.

Kleiner Hinweis... vergiss uebrigens nicht darauf in JEDER Rechnung den Grund für die Steuerbefreiung ordnungsgemäss zu benennen. (also Kleinunternehmereigenschaft). Das ist Pflichtbestandteil einer jeden Rechnung.

Boris
2013-10-15, 20:41:23
Ich glaube hier ist alles interessante gesagt worden, kann also von mir aus geschlossen werden. ;)

-Duke-
2013-10-15, 22:13:34
Ha.. eins noch .. evtl googlet sich ja mal einer hier hin:

Wenn ihr ernsthaft vorhabt eine Selbständigkeit euch aufzubauen, scheut bitte nicht die Kosten für wenigstens eine grundlege Erstberatung bei einem Steuerberater..
Einmal sich Klarheit verschaffen, was wie wo, welcher Ablauf.. danach kann man relativ viel selber machen...
Alleine vor sich hinwurschteln kann gerne mal ins Auge gehen, besonders wenn man dazu nachlässig ist und dann das Finanzamt evtl für 2-3-4 Jahre rückwärts alles haben möchte, dann kanns echt teuer werden...

Dir, Boris: Viel Erfolg! :)