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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wegeunfall


Ph03n!X
2013-11-23, 09:41:56
Hallo,

eventuell kennt sich jemand von euch mit dem Thema aus.

ich hatte Mittwoch in unserer Tiefgarage ( habe da eigenen Parkplatz für meinen Wagen)

einen Unfall.

Da ich in der Tiefgarage keinen Umweg zur Arbeit fahren kann, müsste es sich doch um einen Wegeunfall zur Arbeit handeln.

Meines Wissens nach kann man somit den Schaden steuerlich geltend machen oder nicht?

Was setzt das voraus?

Das der Schaden von Mir und nicht meiner KFZ Versicherung bezahlt wird?

Was benötigt man an Dokumenten für das Finanzamt?

Da niemand verletzt wurde habe ich keine Polizei gerufen ( vermute haben einen Poller erwischt)

Laut Hausmeister wurde dieser Poller nur gesetzt damit die Leute nicht mehr das Rolltor in der Tiefgarage beschädigen. Bevor es den gab war es wohl mindestens einmal im Monat beschädigt. Ohne diesen Poller wäre mir vermutlich kein Schaden entstanden.

Wo muss man die Kosten eintragen?

Unter Werbungskosten in der Steuererklärung?

Eventuell hat jemand von euch dieses Prozedere schon mal durch und kann mich da auf einen vernünftigen Stand bringen.

Vielen Dank

derpinguin
2013-11-23, 10:11:44
Waren Wegeunfälle nicht Personenschäden, die dann von der BG, statt von der eigenen KV bezahlt werden?

sun-man
2013-11-23, 10:14:27
Jo, sind Personenschäden und keine Blechschäden.

Ph03n!X
2013-11-23, 11:31:39
Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit?

Stormtrooper
2013-11-23, 11:43:31
Das nennt sich außérgewöhnliche Belastung im Steuerrecht.

derpinguin
2013-11-23, 12:39:05
Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit?
Arbeitsunfälle sind auch personenschäden, die durch einen Arbeitsbedingten Unfall ausgelöst werden. Da geht's auch um die Unfall/Krankenversicherung. Ein Blechschaden beim Rangieren nimmt dir keiner ab. Den darfst du selbst bzw deine Vollkasko bezahlen.

GSXR-1000
2013-11-23, 13:41:57
Arbeitsunfälle sind auch personenschäden, die durch einen Arbeitsbedingten Unfall ausgelöst werden. Da geht's auch um die Unfall/Krankenversicherung. Ein Blechschaden beim Rangieren nimmt dir keiner ab. Den darfst du selbst bzw deine Vollkasko bezahlen.
Was der TS wohl meint, ist die möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Reperaturkosten in diesem Falle.
Das ist Grundsätzlich auch möglich. Allerdings nennt sich das dann nicht wie Stormtrooper meint aussergewöhnliche Belastung (das ist was vollkommen anderes) sondern fällt unter die sonstigen Werbungskosten (Anlage N).
Dies kann man tun, man muss dazu saemtliche Reperaturkosten (ausgenommen der eigenen Arbeitsleistung) sowie Folgekosten beleghaft nachweisen.
Auch gilt diese Absetzbarkeit natuerlich nur, sofern diese Kosten tatsächlich entstanden sind, sprich wenn die Kosten von der Versicherung getragen werden ist maximal der eigenanteil abzusetzen. Um die Nachfrage sofort zu beantworten: Die Mehrkosten durch hochstufung in der Versicherung sind nicht nicht anzusetzen.
Wichtig ist auch: Der Schaden ist zwingend in dem Jahr abzusetzen in dem sich der schaden ereignete und die kosten anfielen. Zahlt man also die rechnung erst und streitet sich im nachgang noch über die uebernahme der Kosten muss der Schaden angesetzt werden, auch wenn nicht final entschieden ist. EIne Absetzbarkeit in Folgejahren ist nicht gegeben.
Das Problem hier scheint mir allerdings zu sein, das der TS keinen wirklichen Nachweis darüber hat, das es sich um einen Wegeunfall handelt. Es gibt soweit ich verstehe keine Zeugen und keine polizeiliche Aufnahme. Dieser nachweis ist allerdings zwingende Voraussetzung. Die AUssage: es kann nur dort passiert sein, reicht nicht aus. Ob sich dieser Mangel im Nachgang noch wirksam beheben muss beispielsweise durch den Hausmeister, muss der TS klären.
Sicher ist: wird der Nachweis, das es sich um einen Wegeunfall nicht geführt, gibt es bei gemischt genutzten Fahrzeugen keine Abzugsmoeglichkeit.
Generell sind bei allen Unfallschäden bzw. Sachschäden an Gegenständen, die für die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte genutzt werden, die Kosten anzusetzen. Vorraussetzung bei gemischt genutzten Gegenständen (also privat und beruflich) das das Schadensereignis während der beruflich genutzten Nutzung stattfand (also beispielsweise Wegeunfall oder Dienstreise).
Dieser Nachweis ist zwingende Vorraussetzung.

Ph03n!X
2013-11-23, 13:54:18
Mit dem Hausmeister habe ich schon gesprochen.

Ich hatte der Hausverwaltung gemeldet dass ich einen Unfall in der Tiefgarage hatte.

Da ich nicht weiß ob ich die Kante vom Rolltor bzw. den Poller erwischt habe , hatte ich zur Sicherheit dort Bescheid gegeben.

Der konnte weder Schäden am Poller noch an der Kante feststellen.