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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Amtsdeutsch - was soll das heißen?


PacmanX100
2014-04-21, 21:15:32
der Erledigung Ihres Antrages steht noch folgendes entgegen:

Dass Sie nur für die Erbengemeinschaft auftreten können ist richtig.
Diese Tatsache ergibt sich jedoch nicht aus ihrem Vollstreckungsauftrag.
Diese haben Sie im eigenem Namen gestellt und nicht als Vertreter für die Erbengemeinschaft.
Darüber hinaus ist die Vollstreckung zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig (...)
Wie Sie in ihrem Schreiben vom xxx mitteilen, ist die Miterbin verstorben. Das hat zur Folge, dass eine Rechtsnachfolge eingetreten ist und die Erben der Frau xxx Teil der Erbengemeinschaft nach Person yyy sind.
Vollstreckungstitel und die neu erteilte Rechtsnachfolgeklausel müssen dem Vollstreckungssschuldner erneut gem. § 750 II ZPO zugestellt werden.
Erst wenn diese Vollstreckungsvorraussetzungen vorliegen, ist eine Vollstreckung zulässig.

Jetzt die Frage: Was soll das heißen?
Das ist bereits die zweite Rückmeldung das eine Vollstreckung nicht möglich wäre, jedoch aus nicht ersichtlichen Gründen.
Wichtige Punkte sind nämlich, eine sogenannte Erbengemeinschaft gibt es nicht mehr, alle Personen sind verstorben. Rechtsnachfolger kann daher niemand anderes sein. Als Alleinerbe ist man doch ohnehin der Rechtsnachfolger... wo hakt es hier ?

GSXR-1000
2014-04-21, 21:39:27
Jetzt die Frage: Was soll das heißen?
Das ist bereits die zweite Rückmeldung das eine Vollstreckung nicht möglich wäre, jedoch aus nicht ersichtlichen Gründen.
Wichtige Punkte sind nämlich, eine sogenannte Erbengemeinschaft gibt es nicht mehr, alle Personen sind verstorben. Rechtsnachfolger kann daher niemand anderes sein. Als Alleinerbe ist man doch ohnehin der Rechtsnachfolger... wo hakt es hier ?
Es hakt an mehreren Punkten.
1. Muss die zusammensetzung der Erbengemeinschaft festgestellt werden. Das die anderen Miterben mittlerweile verstorben sind, bedeutet mitnichten das du somit alleinerbe bist. An die stelle der anderen Mitglieder der erben treten primär erstmal deren erben. Sprich: der erbanteil eines verstorbenen mitglieds einer erbengemeinschaft geht in rechtsnachfolge an deren erben ueber.
Dein erbanteil erhoeht sich dadurch erstmal nicht, es sei denn du waerst gleichzeitig auch teil- oder vollerbe der verstorbenen mitglieder der erbgemeinschaft. Dann erhoeht sich dein anteil entsprechend der erbaufteilung des verstorbenen mitglieds.
2. Somit besteht weiterhin eine Erbengemeinschaft.
3. Die exakte zusammensetzung durch die rechtsnachfolgen muss festgestellt werden.
4. sofern du nicht alleinerbe saemtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft bist besteht diese auch weiterhin und du kannst sie nicht ohne entsprechende befugnis der mitglieder allein vertreten.
Das ist eigentlich alles und eigentlich auch garnicht so schwer zu verstehen.

PacmanX100
2014-04-21, 21:48:11
Es gibt keine weiten Erben. Alle sind ausgeschieden. Es gibt keine Familienangehörigen die die direkte Nachfolge antreten könnten. Somit auch keine Aufteilung.

Was genau will der nun festgestellt haben? Der Vollstreckungstitel lief ohnehin auf bloß zwei Namen; einer davon meiner.

GSXR-1000
2014-04-21, 22:05:45
Es gibt keine weiten Erben. Alle sind ausgeschieden. Es gibt keine Familienangehörigen die die direkte Nachfolge antreten könnten. Somit auch keine Aufteilung.

Was genau will der nun festgestellt haben? Der Vollstreckungstitel lief ohnehin auf bloß zwei Namen; einer davon meiner.
Das gericht spricht von einer Erbengemeinschaft. Also waren es wohl zur zeit des Erbfalles (mehrere Personen).
Das ist entscheidend. Wenn diese Personen sonach sterben (nach dem erbfall) bist du nicht automatisch alleinerbe. Dein Erbanteil veraendert sich dadurch garnicht.
Es treten in rechtsnachfolge die erben der verstorbenen Miterben in die erbengemeinschaft ein. Einzig wenn du alleinerbe aller Miterben waerst wuerde die erbengemeinschaft dadurch auf dich allein schrumpfen.
Wenn dem so ist musst du dem gericht das durch entsprechende erbscheine und testamente nachweisen, ansonsten besteht die erbengemeinschaft weiter, die du nicht alleine vertreten darfst.
Wie gesagt: sind miterben verstorben, bei denen du nicht alleinerbe bist, besteht noch immer eine erbengemeinschaft deren zusammensetzung festgestellt werden muss.
Nur zum verstaendnis: Das versterben eines miterben bedeutet eben nicht ein "ausscheiden" aus der erbengemeinschaft. Dies kann man nur durch rechtswirksame handlung, sprich durch ablehnen der erbschaft oder durch auszahlung durch einen anderen miterben.
AUch wenn die miterben keine direkten familienangehoerigen haben wird sich durch ein testament oder sonstige verfuegung eine rechtsnachfolge ergeben. Irgendeiner wird vermutlich einen anspruch haben. Es faellt eben mitnichten automatisch dir zu.

PacmanX100
2014-04-21, 22:23:40
Also waren es wohl zur zeit des Erbfalles (mehrere Personen).

Richtig, waren es auch, ich und X. Aber X lebt nicht mehr seit über ein Jahr.

Es treten in rechtsnachfolge die erben der verstorbenen Miterben in die erbengemeinschaft ein.

Klingt ja alles logisch aber... der Rechtsnachfolger wäre ich wenn es keinen anderen gibt. ;))

Einzig wenn du alleinerbe aller Miterben waerst wuerde die erbengemeinschaft dadurch auf dich allein schrumpfen.

Genau das ist hier der Fall. Zum Verständniss: Alle Rechtsnachfolger außer mir existieren nicht mehr innerhalb & außerhalb der Familie. Nein, da gibt's auch keine Ausnahmen.

Wenn dem so ist musst du dem gericht das durch entsprechende erbscheine und testamente nachweisen, ansonsten besteht die erbengemeinschaft weiter, die du nicht alleine vertreten darfst.

Es gab keine Testamente und die Urkunden der nicht mehr lebenden "Miterben" wurden bereits eingereicht. Daher ist dieser Brief für mich völliger Nonsens. Wie also weiter verfahren? Die Frist läuft demnächst ab und eine Lösung hat dieser kluge Herr vom Gericht nicht genannt..

Plutos
2014-04-21, 22:35:26
Blöde Frage, aber: wenn keiner ein Erbe "will", fällt es doch dem Staat zu. Insofern müsste der Staat doch auch Rechtsnachfolger eines Erben (hier Frau X) sein können? Und spätestens der existiert ziemlich sicher noch :biggrin:.

PacmanX100
2014-04-21, 22:39:37
Klar existiert der, nur ich hab es nie abgelehnt. Im Gegenteil, ich war direkter Erbnachfolger, sogesehen war eigentlich alles in Butter. Musste ja auch die Unkosten tragen. Nur warum weigert sich jetzt ein Gerichtsdiener (!) zum zweiten mal genau dies anzuerkennen. Bzw was will der jetzt noch wissen was er noch nicht weiß und womit ! das ist die entscheidene frage. ;)

LarsVegas
2014-04-21, 22:46:20
An Deiner Stelle würd ich mal dort einen Termin machen und genau diese Frage stellen. Alles was anonyme Menschen im Forum dazu sagen können ist gesagt. Mehr wäre Spekulation.

GSXR-1000
2014-04-22, 02:48:14
Klar existiert der, nur ich hab es nie abgelehnt. Im Gegenteil, ich war direkter Erbnachfolger, sogesehen war eigentlich alles in Butter. Musste ja auch die Unkosten tragen. Nur warum weigert sich jetzt ein Gerichtsdiener (!) zum zweiten mal genau dies anzuerkennen. Bzw was will der jetzt noch wissen was er noch nicht weiß und womit ! das ist die entscheidene frage. ;)
Weil ein gerichtsdiener (ich nehme an du meinst einen vollstreckungsbeamten) eben genau das ist, was du sagst... ein diener des gerichts. Sprich er vollzieht nur wortgetreu das was ihm der gerichtstitel sagt. Nur das. nichts anderes. Ebenso wie die polizei niemals in einem streit ueber eigentum in der weise eingreifen wird, das sie irgendjemandem etwas zuspricht hat auch der Vollstreckungsbeamte weder die befugnis noch die qualifikation irgendwas ueber den bescheid hinausgehendes zu entscheiden oder rechtlich zu wuerdigen.
Ist also der bescheid auf eine erbengemeinschaft ausgestellt, so kann auch nur im auftrag dieser und zugunsten dieser vollstreckt werden. Ebensolches gilt wenn der bescheid auf 2 personen ausgestellt ist. Da hat der vollstreckungsbeamte garkeine wahl. Da kannst du ihm dokumente vorlegen noch und noecher, er DARF es schlicht und ergreifend nicht.
DAS ist eine sache die du mit dem zustaendigen gericht klaeren musst. Nicht mit dem vollstreckungsbeamten. Das ist doch eigentlich nicht so schwer zu verstehen?

Haarmann
2014-04-22, 07:54:21
PacmanX100

Spiel einfach mit...

Du bist nun die Erbengemeinschaft - in einer Person aber egal.

Du darfst nicht als Hugo Habicht, sondern nur als Sprecher Hugo Habicht der Erbengemeinschaft ToteOma sprechen.

GSXR-1000
2014-04-22, 08:56:19
PacmanX100

Spiel einfach mit...

Du bist nun die Erbengemeinschaft - in einer Person aber egal.

Du darfst nicht als Hugo Habicht, sondern nur als Sprecher Hugo Habicht der Erbengemeinschaft ToteOma sprechen.
Wozu er allerdings eine legitimation der anderen mitglieder der erbgemeinschaft braeuchte, die ein gv auch sehen wollte. Oder eben die gerichtliche feststellung das es keine anderen mitglieder der erbengemeinschaft mehr gibt, weder die urspruenglichen noch etwaige rechtsnachfolger. Da beisst sich die katze dann eben in.den schwanz. Es fuehrt letztlich kein weg an der gerichtlichen feststellung der momentanen zusammensetzung der erbengemeinschaft vorbei.

Dawn on Titan
2014-04-22, 09:00:38
Ist doch einfach, der bisherige Vollstreckungstitel ging auf die alte Erbengemeinschaft, diese existiert nicht mehr. Ergo muss ein neuer Titel angestrebt werden.

Stormtrooper
2014-04-22, 20:49:56
Die andere Person hat keine Erben? Auch kein Testament?
Als Erben zählen auch Großonkel, Großtanten, Cousin etc. und sogar noch fernere Verwandte.

Haarmann
2014-04-26, 06:51:11
GSXR-1000

Das Amt irrt hier zum Teil auch gewaltig und hat offenbar keinen Plan von einer Erbengemeinschaft in der BRD - ich hoffe es ist die BRD, denn in der Schweiz geht das anders.

Der TS kann sehr wohl Entscheidungen für die Erbengemeinschaf ganz alleine treffen ohne die Miterben - egal wie tot die nun sind oder wie unbekannt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2038.html

So begründet er das gegenüber dem Amt am Einfachsten.

Die Rechtsnachfolge ist damit schlicht scheissegal.