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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Diskussion zu: Hardware- und Nachrichten-Links des 17./18. Mai 2014


Leonidas
2014-05-19, 14:28:03
Link zur News:
http://www.3dcenter.org/news/hardware-und-nachrichten-links-des-1718-mai-2014

occ-kh@Mirko
2014-05-19, 15:36:47
Weil aber die aktuelle Rechtssprechung bei einem Weiterverkauf der Lizenz dummerweise auf eine gemeinsame Weitergabe von Datenträger und Lizenz besteht...
Nee...man darf eine gekaufte Lizenz nach Wiederverkauf nur nicht weiterbenutzen, wie man sie weiter vertreibt ist dann nicht mehr Herstellersache, man darf im europäischen Raum also auch eine Kopie erstellen, wenn man diese runtergeladen hat. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=124564&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1336817 Es kommt also eher drauf an, was PC-Fritz wie erworben hat. Deshalb dürfte M$ auch rumdrucksen, die wehren sich sowieso. Denn wenn sie die Lizenzen als Erstkäufer erworben haben und sie als gebraucht weiterverkaufen, liegt bei Kopie der Software kein Verstoss vor, die kann man ohne Linzenz eh nicht benutzen. Man darf die selbe Lizenz + Datenkopie nur nicht doppelt verkaufen. Das scheint ja nicht der Fall zu sein, wenn Softwaredatenträger gefehlt haben.

Erschöpfungsgrundsatz von Programmkopien
Würde die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf Programmkopien beschränkt, die auf einem materiellen Datenträger gespeichert sind, könnte der Urheberrechtsinhaber den Wiederverkauf von aus dem Internet heruntergeladenen Kopien kontrollieren und bei jedem Wiederverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl ihm bereits der Erstverkauf der betreffenden Kopie ermöglicht hat, eine angemessene Vergütung zu erzielen. Eine solche Beschränkung des Wiederverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.

Der Ersterwerber, der eine körperliche oder nichtkörperliche Programmkopie weiterverkauft, an der das Recht des Urheberrechtsinhabers auf Verbreitung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erschöpft ist, muss nämlich zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar machen...

OBrian
2014-05-19, 17:15:58
Juristendeutsch statt KlartextAlso das Juristendeutsch mag nicht ganz leicht verständlich sein, aber Juristen drücken sich üblicherweise sehr präzise aus und haben in dieser Disziplin auch einiges mehr auf dem Kasten als die meisten anderen Leute. Muß man im Zweifel eben mehrfach lesen. Mit dem Textverständnis in der Bevölkerung ist es ja eh nicht weit her, sonst würde ja auch nicht diskutiert, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum weg soll (also mir ist klar, daß "mindestens haltbar bis" nicht gleichbedeutend ist mit "höchstens haltbar bis", das scheint aber Vielen wirklich unklar zu sein).

Aber warum der Spiegel dazu nichts schreibt, ist doch klar: Brauchbare Infos können nur von PCFritz und Microsoft kommen, und beide sagen dazu nichts, weil es ein laufendes Verfahren ist. Man muß da ja seine Verteidigungsstrategie notfalls anpassen, und unnötig viel dazu zu sagen schadet nur ("alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet"^^).

Also wieso kann man das Verfahren nicht mal abwarten, im Optimalfall gibt es ein rechtskräftiges Urteil und keine außergerichtliche Einigung, so daß es auch mal eine klare Entscheidung zu dem Thema gibt. Die Urteilsbegründung kann man dann ja immer noch allgemeinverständlich "übersetzen" (sprich weniger präzise wiedergeben) ;)

occ-kh@Mirko
2014-05-19, 17:49:54
allgemeinverständlich "übersetzen" (sprich weniger präzise wiedergeben) ;)

Das machen die gerichte in Form von Leitsätzen oder eben als PDF Kommentar, die werden auf den entsprechenden Internetseiten veröffentlicht. Das "präzise" Wiedegeben ist aber förmlich notwendig, Gerichte betrachten ja alle Fassetten bzw. Richtungen einer Anklage durch die z.B. Staatsanwaltschaft und ein damit ggf. ergehendes Urteil (in dubio pro reo). Jedenfalls hier.

Ich denke es wird eine aussergerichtliche Einigung geben, sollte M$ betroffen sein, wir wissen warum, die EU schmeckt denen wegen einiger Geschäftspraktiken rechtlich seit Langem nicht mehr...;).

Leonidas
2014-05-20, 07:39:02
Nee...man darf eine gekaufte Lizenz nach Wiederverkauf nur nicht weiterbenutzen, wie man sie weiter vertreibt ist dann nicht mehr Herstellersache, man darf im europäischen Raum also auch eine Kopie erstellen, wenn man diese runtergeladen hat. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=124564&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1336817 Es kommt also eher drauf an, was PC-Fritz wie erworben hat. Deshalb dürfte M$ auch rumdrucksen, die wehren sich sowieso. Denn wenn sie die Lizenzen als Erstkäufer erworben haben und sie als gebraucht weiterverkaufen, liegt bei Kopie der Software kein Verstoss vor, die kann man ohne Linzenz eh nicht benutzen. Man darf die selbe Lizenz + Datenkopie nur nicht doppelt verkaufen. Das scheint ja nicht der Fall zu sein, wenn Softwaredatenträger gefehlt haben.

Erschöpfungsgrundsatz von Programmkopien



Ich würde die News gern dementsprechend kopieren, aber ich verstehe vorstehendes nicht vollständig.

Wo liegt der exakte rechtliche Fehler seitens PC-Fritz unter der Annahme, daß die Lizenzen gültig und nicht gefälscht waren?