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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Forderung Mieter an Vermieter, Wohnung verkauft- und nun?


Gunaldo
2014-07-07, 14:30:23
guten morgen,

anonym hat im jahre 2011 in einer mietwohnung gewohnt.

anonym ist für kosten im rahmen eines einbruchversuchs in vorleistung gegangen und möchte diese seit mitte 2011 von seinem damaligen vermieter erstattet bekommen.

der vermieter ist eine größere gesellschaft. die mühlen mahlen langsam, viele monate ohne rückmeldung etc. das thema ist weiterhin offen.

nun sagt die damalige vermietungsgesellschaft, dass das objekt verkauft sei (per 01.01.2012) und das anonym sich an den neuen eigentümer/vermieter wenden soll.

der neue eigentümer/vermieter sagt anonym soll sich an den alten vermieter werden, da der vorfall vor der zeit des verkaufs liegt.

wer ist nun zuständig?
gehen mit dem verkauf sämtliche altlasten über?
oder ist derjenige zuständig, der zum zeitpunkt des ereignisses besitzer war?

kann da jemand helfen?
vielen dank!

prinz_valium
2014-07-07, 15:28:55
woher sollen wir das wissen? müssten doch die partein wissen, wie sie es im kaufvertrag geregelt haben...

dazu gibt es bestimmt noch eine grundsäztliche regelgung die greift, falls nichts anderes festgelegt wurde.


schreib einfach beiden. die einen sollen dir belgen, dass dein anspruch gegen sie jetzt an den neuen eigentümer übergegangen ist. die anderen sollen dir belegen, dass dein anspruch noch an den alten eigentümer gilt.


ich wüsste nicht, warum du, und nicht die, hier in irgendeiner bringschuld stehen solltest.

Plutos
2014-07-07, 16:43:02
Der Anspruch besteht wenn dann gegenüber dem damaligen Vermieter. Wer damals oder auch heute Eigentümer der Wohnung war/ist, ist dabei eigentlich völlig nebensächlich.

Gunaldo
2014-07-07, 16:44:42
vielen dank. sehe ich auch so.

GSXR-1000
2014-07-07, 20:21:10
Der Anspruch besteht wenn dann gegenüber dem damaligen Vermieter. Wer damals oder auch heute Eigentümer der Wohnung war/ist, ist dabei eigentlich völlig nebensächlich.
Das ist so nicht richtig.
Wie der vorredner schon sagte, kommt es auf die vertragskonstellation an. Wenn, wie ja bereits angesprochen, der ehemalige eigentuemer eine juristische person war, ist es nicht unwahrscheinlich, das diese heute u.U. so garnicht mehr existiert.
Es ist also wichtig zu erfahren, ob der neue eigentuemer, wie meist, saemtliche rechten und pflichten mitgekauft hat, und er somit in rechtsnachfolge tritt oder nicht.

Im zweifel muesstest du also ein mahnverfahren gegen den dir bekannten schuldner anstrengen, welches entweder mit einem titel fuer dich ended (oder gar vorherige zahlung), oder mit einem widerspuch mit verweis auf rechtsnachfolge. Aber dann weisst du auch an wen du dich wenden kannst.
Wenn es 2 groessere gesellschaften sind, koenntest du je nach gesellschaftsform aus dem handelsregister was erkennen. Oft sind es naemlich keine echten verkaeufe sondern fusionen oder verschmelzungen. In dem falle kannst du ganz sicher von einer rechtsnachfolge ausgehen.

Ric
2014-07-07, 20:36:57
Der Anspruch besteht wenn dann gegenüber dem damaligen Vermieter. Wer damals oder auch heute Eigentümer der Wohnung war/ist, ist dabei eigentlich völlig nebensächlich.


§ 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

GSXR-1000
2014-07-07, 20:42:58
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Da sich aus den angaben des ts nicht eindeutig ergibt wie nun.exakt sich das schuldverhaeltnis begruendet koennen wir nur spekulieren ob es sich um forderungen handelt die unmittelbar aus dem mietverhaeltnis erwachsen oder lediglich mittelbar. Deine besagten paragraphen gelten nur fuer leistungen unmittelbar aus dem mietverhaeltnis. Nicht fuer mittelbare.
Insofern kann nur der ts selbst konstruiieren ob entsprechendes gilt.

Ric
2014-07-07, 20:45:31
Das ist relativ eindeutig, sofern man weiß, welche Pflichten der Vermieter hat.

GSXR-1000
2014-07-07, 21:03:09
Das ist relativ eindeutig, sofern man weiß, welche Pflichten der Vermieter hat.

Wenn du das aus den minimalen andeutungen des ts rauslesen kannst, glueckwunsch. Ich kann es nicht.

Gunaldo
2014-07-08, 09:20:00
welche zusätzlichen infos würdet ihr benötigen?

GSXR-1000
2014-07-08, 09:30:21
welche zusätzlichen infos würdet ihr benötigen?

Woraus die forderung genau resultiert. Sachverhalt und was genau vereinbart wurde und auch warum nicht, wie sonst ueblich ueber die jeweilige versicherung abgerechnet wurde. Und...zumindest grob, die forderungshoehe.

Gunaldo
2014-07-08, 09:47:54
es ereignete sich ein einbruchsversuch in einem mehrfamilienhaus.
mieter m hatte zu diesem zeitpunkt eine wohnung angebietet und war nicht zu hause.
nachbar n (in gleichem hause) verständige die polizei, da er die beschädigte wohnungstür sah und besorgt war.
die polizei verständigte ohne absprache einen tischler-notdienst, der die wohnungseingangstür des m (in seiner abwesenheit) notdürftig sicherte.
die polizei sendete m darauf nach zwei jahren eine rechnung ihv 439€ für die dienstleistung des tischlers.
die forderung wurde seitens der polizei ggü m mit einem heranziehungsbescheid eingefordert (m legte widerspruch ein, sollte jedoch auch nach prüfung des widerspruchs (kosten 70€) zahlen) und letztendlich durch den m bezahlt.
gem. §535 BGB sieht der m jedoch den vermieter v zuständig für den ausgleich der rechnung bzw nun die erstattung der vorgestreckten kosten.
gleiche indikation gibt die seite

http://www.inovexx.de/aktuelles.html?sid=cb526a768f847cf1306f324b64bf8cdd


m hatte keine hausratversicherung für die besagte wohnung.

vermieter v reagiert auf die forderungen des m trotz fristsetzung nicht (email, fax, einschreiben).

mittlerweile ist das objekt an den neuen eigentümer n verkauft. v verweist auf n. n verweist auf v.

- was kann m bestmöglich tun um sein geld zurück zu bekommen?
(anwalt einschalten? einwurf einschreiben mit fristsetzung an den vorstand von v? mahnverfahren?)

- fordert er dieses von v oder n zurück?




vielen dank!

GSXR-1000
2014-07-08, 10:15:05
Hmmm. Ist tatsaechlich eine schwierige sache wo sich mehrere fragen auftun.
Erstmal stellt sich fuer mich die frage, inwiefern die "notduerftige sicherung" der tuer einen tischler mit den doch erheblichen kostenaufwand rechtfertigte. Das die polizei dazu bei gefahr im verzug berechtigt und gar verpflichtet ist, ist klar. Ob hier aber verhaeltnismaessig gehandelt wurde, ist fraglich.
Die frage ist auch, ob der mieter gegenueber den behoerden ueberhaupt der berechtigte schuldner war, oder ob der bescheid nicht von vorneherein an den vermieter haette gehen muessen. Ich weiss jetzt nicht wogegen genau widerspruch eingelegt wurde:
- gegen das vorgehen als solches (dieser widerspruch musste scheitern, da das vorgehen als solches korrekt war)
- in der hoehe? Ist wohl strittig und waere eine einzelfallentscheidung
- mangels zustaendigkeit, haette klappen muessen da der mieter nicht der schuldner ist, da der schaden weder in seiner zustaendigkeit war, noch sein eigentum betrifft.
Insofern ist das das erste problem. Er hat eine sache bezahlt, bei der er objektiv kein schuldner war. Damit hat er aber auch faktisch dem vermieter rechtsmitte l gegen den bescheid genommen worauf dieser sich zurueckziehen kann.
Zudem gibt es 2 weitere probleme:
Von wem ist die regulierung des schadens an der tuer uebernommen worden? Der tischler hat ja nur eine notreperatur ausgefuehrt. Wer hat die instandsetzung danach uebernommen?
Ist ein entsptechendes protokoll der polizei mit hinweis auf folgekosten verblieben?
Ist der vermieter zeitnah ueber den schaden informiert worden damit er etwaig die versicherung beauftragen konnte? Die dann auch die kosten der notreperatur tragen muesste? Gerade der letzte punkt ist entscheidend. War der VM nicht informiert kann man dem mieter u.U obliegenheitsverletzung vorwerfen, fuer die er haften muesste.
Zuletzt ergibt sich fuer mich das problem das ich nicht beurteilen kann ob diese konstellation nun einen fall von sich unmittelbar aus dem mietverhaeltnis ergebenden forderungen darstellt, auf die der grundsatz "kauf bricht nicht miete" anzuwenden waere. Das ist wirklich eine juristische frage, wo es sicher praezidenzfaelle gibt, die dies beantworten. Ich kann es nicht.

Gunaldo
2014-07-08, 10:30:59
ok, vielen dank.

einspruch mangels zuständigkeit wurde eingelegt und abgelehnt, da die Reparatur durch die Polizei eine Ersatzvornahme im Wege der unmittelbaren Ausführung sei. Deren Kosten können nach § 8 Abs. 2 PolG vom Störer herausverlangt werden. Der Mieter als Inhaber der unmittelbaren Gewalt über die Wohnung dürfte (ebenso wie der Vermieter) Zustandsstörer sein. An wen von den beiden die Polizei sich wendet, liegt anscheinend in ihrem Ermessen.

V wurde informiert.
weitere reparaturmaßnahmen wurden von m nicht durchgeführt. daher auch keine weiteren kosten für m.

_

wie würde m bei einwurf einschreiben mit fristsetzung an den vorstand von v am besten vorgehen? reicht einwurf? welche frist sollte m setzen?

GSXR-1000
2014-07-08, 10:40:59
Wichtig ist den.gesamten sachverhalt chronologisch und nachvollziehbar mit allen dokumenten zu dokumentieren.
Als frist wuerde ich in diesem falle ruhig 4 wochen setzen, da du ja davon ausgehen kannst das die unterlagen in gaenze so das erste mal vorliegen und vielleicht auch erst geprueft werden muessen, ruecksprache vielleicht mit versicherung, ex eigentuemer etc.
Einwurfeinschreiben reicht eigentlich

FloFDlo
2014-07-17, 18:15:41
Na deine Forderung bleibt bestehen, du musst sie jetzt nur noch durchsetzen, das wird vielleicht schwierig