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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Erbrecht 2


piker
2014-12-29, 00:21:14
hallo leute,

ich verfasse gerade mein testament. letztendlich, d.h. bevor ich es bei meinem notar hinterlegen werde, wird alles nochmals auf rechtswirksamkeit geprüft.

mir geht es hier darum, bestimmte leute zu "nullen"!

die sache ist so, dass meine schwester erbin sein soll, aber deren verzogene "brut" weder erben noch vermächtnisse bekommen sollen.

weiss jemand, ob das rechtlich überhaupt geht?

kann ich rechtens testieren, dass im falle des ablebens meiner schwester, (der erbfall wäre eingetreten und die neffen/nichten wären erben meiner schwester) deren nachkommen von meinem vermögen nichts bekommen werden? sollte das der fall sein, werde ich meine schwester leider enterben müssen und sie wird nur vermächtnisse bekommen von mir. sollte das auch nicht rechtens sein, wird mein vermögen einer sozialen einrichtung gespendet.

wie gesagt, hier wird nicht aus einem "forengeist" testiert. es geht mir nur darum, fehler im vorfeld vermeiden zu können und das gespräch beim notar möglichst kurz in meinem sinne zu halten.

danke euch

Annator
2014-12-29, 08:30:55
Evtl. könntest du sie unterschreiben lassen, dass wenn sie dein Erbe annimmt ihre Kinder nichts von ihr erben dürfen. Oder das sie nur an eine soziale Einrichtung vererben darf. In wiefern das zu dem Zeitpunkt noch jemand außer ihr weiß, dass es so einen Vertrag gibt, ist eher das Problem. Zudem könnte sie natürlich einfach so Geld an ihre Kinder verschenken.

Frucht-Tiger
2014-12-29, 09:28:09
Nahe Verwandte haben ein Recht auf einen Teil des Erbes, nennt sich Pflichtteil (http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil).

Die einzige Möglichkeit wird wohl sein, deiner Schwester nichts zu vererben. Ein Anwalt kann dir da bestimmt mehr zu erzählen.

Plutos
2014-12-29, 09:46:33
Der einzige mir bekannte effektive Weg, nach dem eigenen Ableben weiterhin seinen Willen umzusetzen (Schwester soll vom Erbe was haben, ihre Kinder nicht, auch nicht im Falle des Ablebens der Schwester/deren Mutter), führt über eine Stiftung. IMHO sollte das so machbar sein, dass das Stiftungsvermögen dann nach dem Ableben der begünstigen Schwester einem anderen Zweck zufließt (z.B. eben Spenden). Erbin in dem Sinne ist die Schwester dann aber AFAIK nicht.

Lawmachine79
2015-01-11, 11:54:24
Du kannst den Wurf Deiner Schwester "enterben", sie sind nach § 2303 BGB nicht pflichtteilsberechtigt. Für den Fall des Ablebens Deiner Schwester musst Du dann einen Erben einsetzen, sonst könnte es passieren, dass die - je nachdem wer noch lebt - noch etwas bekommen. Aber so lange Deine Schwester lebt, bekommen sie auch nach der gesetzlichen Erbfolge nichts (wobei, könnte wg. § 1925 III BGB trotzdem passieren, also besser ausschließen durch klare Regelung). Aber die Gesamtsituation erörterst Du am besten mit einem Notar. Denk dran, dass, wenn Deine Schwester stirbt und sie vorher von Dir geerbt hat, der Wurf dennoch an Dein Vermögen kommt, denn wenn Deine Schwester erbt, verschmelzt ihr Vermögen im Moment Deines Ablebens mit ihrem. Eine Möglichkeit das zu umgehen könnte sein, Deine Schwester als weitestgehend von Beschränkungen befreite Vorerbin einzusetzen und eine Stiftung als Nacherbin. Dann bleiben die Vermögensmassen getrennt. Nur mal als Denkanstoß, für das Gespräch mit dem Notar. Ich weiß nicht, ob es tatsächlich so möglich ist ;).

Backbone
2015-01-11, 12:28:21
Das ist wirklich ein Thema für den Profi, das Stichwort hier lautet Vorerbe bzw. Nacherbe.

Lass das aber unbedingt jemanden machen, der sich damit auskennt.