boxleitnerb
2015-01-08, 12:54:45
Hallo,
ich bin in folgender Situation und hätte bitte gerne eure Einschätzung dazu:
Ich arbeite bei einem Ingenieurdienstleister seit Anfang 2014 und bin dabei beim Kunden eingesetzt. Die Beauftragung durch den Kunden ist nicht projektgebunden und erfolgt immer nur für ein Jahr. Mein Arbeitgeber hat mir im Arbeitsvertrag keine regelmäßige Tätigkeitsstätte zugewiesen, theoretisch kann ich überall hinversetzt werden.
Vielleicht wichtig: Meine Firma zahlt an den Kunden Platzmiete für meinen Arbeitsplatz.
Bis inkl. 2013 war die Situation klar:
Tätigkeitsstätte im Betrieb eines Kunden
Wie oben bereits erwähnt, hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen - BFH-Urteile vom 10.7.2008 (Az. VI R 21/07) und vom 9.7.2009 (Az. VI R 21/08) - entschieden, dass der Arbeitnehmer in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte
begründet, selbst wenn diese längerfristig aufgesucht wurde, da es sich regelmäßig nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.
Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 21.12.2009 (Az. IV C 5 - S
2353/08/10010) mittlerweile angeschlossen - mit zwei Ausnahmen: Leiharbeitnehmer und
Outsourcing.
Das heißt mMn, dass man in meinem Fall bis 2014 die Werbekosten bzgl. der Fahrt zur Arbeit mit Entfernung x 2 (Hin+Rück) * 0,30 € ansetzen konnte.
Ab 2014 heißt es aber:
Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte durch Arbeitgeber
Eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,
eines verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen)
oder eines Kunden des Arbeitgebers.
Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber muss zudem auf Dauer angelegt sein. Das ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung unbefristet bzw. "bis auf weiteres",
für die Dauer des gesamten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder
über einen von vornherein geplanten Zeitraum von mehr als 48 Monaten zugeordnet ist.
Eine Versetzung oder Abordnung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ohne zeitliche Befristung oder einer Befristung von mehr als 48 Monaten führt am neuen Arbeitsbzw. Dienstort zu einer neuen ersten Tätigkeitsstätte, bei einer zeitlichen Befristung bis zu 48 Monaten dagegen nicht. Bei einer sog. Kettenabordnung liegt keine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte vor, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48
Monaten umfasst.
Laut diesen habe ich eine erste Tätigkeitsstätte, nämlich beim Kunden. Nun sagte mir meine Teamleiterin gestern aber auf Nachfrage, dass meine erste Tätigkeitsstätte der Sitz meines Arbeitgebers sei. Ist sowas tatsächlich unter gewissen Umständen möglich?
Im Endeffekt möchte ich wissen, was für eine Strecke ich anrechnen kann (einfach, doppelt, zum Firmensitz, zum Kunden...). Vielleicht ist jemand hier in einer ähnlichen Situation.
Wichtig: Es ist keine Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit! Das ist explizit nicht so.
ich bin in folgender Situation und hätte bitte gerne eure Einschätzung dazu:
Ich arbeite bei einem Ingenieurdienstleister seit Anfang 2014 und bin dabei beim Kunden eingesetzt. Die Beauftragung durch den Kunden ist nicht projektgebunden und erfolgt immer nur für ein Jahr. Mein Arbeitgeber hat mir im Arbeitsvertrag keine regelmäßige Tätigkeitsstätte zugewiesen, theoretisch kann ich überall hinversetzt werden.
Vielleicht wichtig: Meine Firma zahlt an den Kunden Platzmiete für meinen Arbeitsplatz.
Bis inkl. 2013 war die Situation klar:
Tätigkeitsstätte im Betrieb eines Kunden
Wie oben bereits erwähnt, hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen - BFH-Urteile vom 10.7.2008 (Az. VI R 21/07) und vom 9.7.2009 (Az. VI R 21/08) - entschieden, dass der Arbeitnehmer in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte
begründet, selbst wenn diese längerfristig aufgesucht wurde, da es sich regelmäßig nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.
Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 21.12.2009 (Az. IV C 5 - S
2353/08/10010) mittlerweile angeschlossen - mit zwei Ausnahmen: Leiharbeitnehmer und
Outsourcing.
Das heißt mMn, dass man in meinem Fall bis 2014 die Werbekosten bzgl. der Fahrt zur Arbeit mit Entfernung x 2 (Hin+Rück) * 0,30 € ansetzen konnte.
Ab 2014 heißt es aber:
Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte durch Arbeitgeber
Eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,
eines verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen)
oder eines Kunden des Arbeitgebers.
Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber muss zudem auf Dauer angelegt sein. Das ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung unbefristet bzw. "bis auf weiteres",
für die Dauer des gesamten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder
über einen von vornherein geplanten Zeitraum von mehr als 48 Monaten zugeordnet ist.
Eine Versetzung oder Abordnung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ohne zeitliche Befristung oder einer Befristung von mehr als 48 Monaten führt am neuen Arbeitsbzw. Dienstort zu einer neuen ersten Tätigkeitsstätte, bei einer zeitlichen Befristung bis zu 48 Monaten dagegen nicht. Bei einer sog. Kettenabordnung liegt keine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte vor, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48
Monaten umfasst.
Laut diesen habe ich eine erste Tätigkeitsstätte, nämlich beim Kunden. Nun sagte mir meine Teamleiterin gestern aber auf Nachfrage, dass meine erste Tätigkeitsstätte der Sitz meines Arbeitgebers sei. Ist sowas tatsächlich unter gewissen Umständen möglich?
Im Endeffekt möchte ich wissen, was für eine Strecke ich anrechnen kann (einfach, doppelt, zum Firmensitz, zum Kunden...). Vielleicht ist jemand hier in einer ähnlichen Situation.
Wichtig: Es ist keine Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit! Das ist explizit nicht so.