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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückgabe aufgrund Sachmängel § 434


PHuV
2015-02-07, 17:19:04
Wir bekommen ja alle aktuell das Problem Nivida GTX 970 und nur 3,5 GB adressierbaren Speicher mit 4 GB mit. Hier hat die PC Games Hardware einen folgendes geschrieben:
VRAM bei GTX 970: Sachmangel, Vertragsrücktritt, Kaufpreisminderung - Kommentar von Clemens Gäfgen (http://www.pcgameshardware.de/Geforce-GTX-970-Grafikkarte-259503/Specials/Sachmangel-Vertragsruecktritt-Kaufpreisminderung-1148924/)
Ein Sachmangel liegt bereits dann vor, wenn die Grafikkarte nicht der (mit dem Händler) vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Im Massengeschäft des Internets dürften solche Vereinbarungen eher selten vorkommen. Deswegen kennt das Gesetz (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB) weitere Auffangtatbestände. Eine Sache (Grafikkarte) ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sonst, wenn sie sich für eine gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Grafikkarten der gleichen Art üblich ist und der Käufer von der Grafikkarte erwarten kann. Zu der Beschaffenheit der Grafikkarte gehören auch Aussagen, die im Zusammenhang mit Werbung geäußert werden.

Ich hatte ja ähnliche Probleme in der Vergangenheit, siehe
Router läuft nicht, Händler will nicht zurücknehmen (http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?t=540387)
und aktuell eben mit dem LG-Monitor, der nicht, wie in der Werbung versprochen, funktioniert, siehe
http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?p=10516120#post10516120
Kurztest Acronis TI 2015 (http://www.forum-3dcenter.org/vbulletin/showthread.php?t=557103)

Es gibt beim Onlinekauf ein 14-tätiges Rückgaberecht, was aber hier an solchen Stellen meiner Meinung nach zu kurz greift, da man ja manche Mängel nicht sofort, sondern erst später erkennt, wie uns das Beispiel der GTX 970 zeigt.

Frage für mich: habe ich hier reale Chancen, daß meine Argumentation hier genauso greift wie bei der GTX 970? Im Unterschied zu diesem Fall kann ich beispielsweise aktuell genau beweisen, daß die von LG mitgelieferte Software True Color Pro nicht funktioniert, und ich habe sogar eine schriftliche Aussage von einem Mitarbeiter von LG:
Leider ist unsere Kalibrierungssoftware mit dem Betriebssystem Windows 8.1 nicht kompatibel.
Ich habe bei Caseking erst mal ganz freundlich um Rückabwicklung gebeten, und darauf höflich hingewiesen, daß mir im Ablehnungsfall leider nur der Rechtsweg bleiben würde.

Wie seht Ihr das oder wie ist Eure Einschätzung? Es ist mir schon klar, daß es hier kein Rechtsforum ist. Wir haben jedoch immer mehr das Problem, daß Hersteller unreife Ware verkaufen, und man im Fall eines Mangels als normaler Kunde im Ladengeschäft immer erst mal sehr schlechte Karten hat oder die Argumente von dem Händler erst mal nicht akzeptiert werden und eine Rückgabe abgelehnt wird. Einerseits möchte man ja auch gerne seine Händler vor Ort unterstützen, auch wenn die Geräte vor Ort etwas teurer sind. Aber meine Erfahrung hier nötigt mich ja im Falle einer Ablehnung und das Einschlagen eines Rechtsweges doch dazu, nur noch online zu kaufen, die Sachen möglichst innerhalb 14 Tage bis einem Monat (siehe Amazon-Rückgabe) komplett durchzutesten.

Tomislav
2015-02-07, 17:40:03
Hallo

Frage für mich: habe ich hier reale Chancen, daß meine Argumentation hier genauso greift wie bei der GTX 970?

Du hast sehr große Chancen das deine Argumentation zur GTX 970 hier genau so greift.
Deine Argumentation wer billig kauft der kauft zwei mal und das man von einem billigeren Modell nicht die Leistung eines hochpreisigen Modells erwarten darf gilt hier genau so wie bei der GTX 970.
Deine Argumentation das man sich vor dem Kauf besser über ein Produkt informieren und sich nicht nur von den technischen Daten blenden lassen sollte gilt hier genau so wie bei der GTX 970.
Hättest du dir vor dem Kauf z.B. die Amazon Rezensionen durchgelesen dann hättest du gewusst das die True Color Pro Software Probleme hat den Monitor zu erkennen und das der LG Support unter aller Sau ist:
http://www.amazon.de/product-reviews/B00N943D0I/ref=cm_cr_dp_hist_one?ie=UTF8&filterBy=addOneStar&showViewpoints=0

Grüße Tomi

PHuV
2015-02-07, 18:55:22
Öhm, ist ja schön, daß Du meine Rezenssion als Quelle annimmst. :lol: Und zu dem Zeitpunkt, wo ich mir den Monitor kaufte (schau mal auf das Datum meiner Rezension), war ich in Deutschland einer der ersten, die ein Review dazu verfaßt hatten. Die wenigen, die vor mir was geschrieben hatten, hatten alle nicht über diverse Probleme mit dem Programm berichtet. Somit greift Dein Argument, daß ich mich nicht richtig informiert hätte, überhaupt nicht. Das ist bei der GTX 970 mit den hunderten von Reviews weltweit überhaupt nicht vergleichbar. Zudem funktioniert doch die GTX 970, bei mir funktioniert die mitgelieferte Software gar nicht, daß ist der große Unterschied.

Dein Post ist also ein einziges Fail.

Spasstiger
2015-02-07, 19:11:23
Bei der GTX 970 mit Sachmängelhaftung zu argumentieren, wird schwierig, da die definitiv kastrierten Eigenschaften L2-Cache und ROPs vom Handel nicht beworben werden - die fälschlichen Spezifikationen waren nur Teil des Reviewer-Guide. Das 256-Bit-Speicherinterface und die 4 GiB VRAM-Kapazität sind physikalisch vorhanden und können in vollem Umfang genutzt werden, wenn auch mit einem anderen Zugriffsmodus als bei der GTX 980.
Es ist aber denkbar, dass z.B. bei einer Beratung ausgesagt wurde, dass die GTX 970 die gleiche Eignung für Spiele mit großem VRAM-Bedarf hat wie die GTX 980. Kann man diese Art der Fehlberatung nachweisen, sehe ich durchaus Chancen für die Anerkennung der Sachmängelhaftung.

P.S.: Mir geht es auf der Arbeit ganz ähnlich wie NV. In einer Werbebroschüre wird eine falsche Spezifikation zu unserem Produkt genannt und ich als Entwickler weiß davon. Entsprechend meiner Schulung zum Thema Produkthaftung habe ich den Fehler an die verantwortliche Stellung gemeldet. Jedoch hat sich auch Monate später nichts an der Broschüre geändert. Durchaus denkbar, dass es den NV-Entwicklern ähnlich ging.

MarcWessels
2015-02-07, 19:17:16
@Spaßtiger
Arbeitest Du bei Alternate?

Spasstiger
2015-02-07, 19:26:06
@Spaßtiger
Arbeitest Du bei Alternate?
Nein, Elektronikentwicklung in einem Großkonzern der Metallindustrie. ;)

Air Force One
2015-02-07, 19:53:12
Ist immer etwas schwer.
Es kommt nun mal drauf an womit geworben wurde.
Ist wie bei Fernsehern die mit 400MHz locken oder billige Camcorder die FullHD Aufnahmen bieten die aber nur skaliert sind.

Wenn auf der OVP so etwas wie ,,bis zu" bzw. ,,up to" drauf steht ist der Hersteller und Händler aus der Sache relativ einfach raus.
Wenn jetzt der Hersteller auf der OVP mit 4GB wirbt ist alles Super (für ihn), wenn er aber noch die Bandbreite fix angibt hat er ein Problem.
Was nVidia irgendwo im Netz angibt ist fast relativ egal da ja die Platinenhersteller(falsches Wort, meine so was wie Asus, Gigabyte und MSI...) dafür gerade stehen müssen womit diese werben.

Lawmachine79
2015-02-07, 20:32:54
Bei der GTX 970 mit Sachmängelhaftung zu argumentieren, wird schwierig, da die definitiv kastrierten Eigenschaften L2-Cache und ROPs vom Handel nicht beworben werden - die fälschlichen Spezifikationen waren nur Teil des Reviewer-Guide. Das 256-Bit-Speicherinterface und die 4 GiB VRAM-Kapazität sind physikalisch vorhanden und können in vollem Umfang genutzt werden, wenn auch mit einem anderen Zugriffsmodus als bei der GTX 980.
Es ist aber denkbar, dass z.B. bei einer Beratung ausgesagt wurde, dass die GTX 970 die gleiche Eignung für Spiele mit großem VRAM-Bedarf hat wie die GTX 980. Kann man diese Art der Fehlberatung nachweisen, sehe ich durchaus Chancen für die Anerkennung der Sachmängelhaftung.

P.S.: Mir geht es auf der Arbeit ganz ähnlich wie NV. In einer Werbebroschüre wird eine falsche Spezifikation zu unserem Produkt genannt und ich als Entwickler weiß davon. Entsprechend meiner Schulung zum Thema Produkthaftung habe ich den Fehler an die verantwortliche Stellung gemeldet. Jedoch hat sich auch Monate später nichts an der Broschüre geändert. Durchaus denkbar, dass es den NV-Entwicklern ähnlich ging.
Aus meiner Sicht ist das definitiv ein Sachmangel, und zwar nach § 434 I 2 Alt. 2 BGB. Denn üblich bei vergleichbaren Grafikkarten ist, dass der Speicher mit einheitlicher Geschwindigkeit angebunden ist; die Anbindung des Speichers an den Chip gehört auch zu "Beschaffenheit". Und dass eine Software unter Windows 8.1 nicht funktioniert fällt da auch drunter, da das ein gängiges, weit verbreitetes Betriebssystem ist und wahrscheinlich auch auf der Packung oder auf der Kaufseite etwas darüber steht, dass es "unter Windows" läuft. Dass darf man als normalverständiger Kunde durchaus so verstehen, dass es auch unter 8.1 läuft. Und nur, weil es einzelne Reviews gibt - von einzelnen Personen - die auf den Mangel hinweisen, liegt auch kein "Kennenmüssen" des Mangels vor, denn es ist nicht geboten, sich über die Herstellerangaben hinaus über ein Produkt zu informieren. Das ist zwar sinnvoll, aber nicht erforderlich, um ein "Kennenmüssen" des Sachmangels abzuwenden.

Philipus II
2015-02-07, 20:42:36
Den Grafikkartenfall vor Gericht auszufechten ist ein sehr großes Risiko, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat. Mit zwei Instanzen, Gutachtern, Zeugen aus dem Ausland und Co werden die Prozeskosten gigantisch. Wenn man dann am Schluss nicht Recht bekommt, hätte man sich auch ein Auto kaufen können.

Der Fall an sich ist für beide Seiten gewinnbar, das ist das Problem.

Simon Moon
2015-02-07, 20:52:38
Den Grafikkartenfall vor Gericht auszufechten ist ein sehr großes Risiko, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat. Mit zwei Instanzen, Gutachtern, Zeugen aus dem Ausland und Co werden die Prozeskosten gigantisch. Wenn man dann am Schluss nicht Recht bekommt, hätte man sich auch ein Auto kaufen können.

Der Fall an sich ist für beide Seiten gewinnbar, das ist das Problem.

Und auch wenn man gewinnt, was hat man in dem Fall davon? Die paar hundert Euro stehen doch in keinem Verhältnis zur Zeit die man dafür aufgewendet haben wird.

PHuV
2015-02-07, 20:55:08
Den Grafikkartenfall vor Gericht auszufechten ist ein sehr großes Risiko, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat.
Mir hat man jemand fachkundiges erklärt, daß die erste Beratung, Gutachten, Abmahnungen erst mal von den Rechtsschutzversicherungen nicht gedeckt seien. Sprich, alles was vor der Klage kommt, muß Du erst mal aus eigener Tasche bezahlen. Und selbst bei einer Klage von Deiner Seite aus muß die Rechtsschutzversicherung erst mal zustimmen. Meine Erfahrungen mit Rechtsschutz waren die, daß alles was mit Computer und Internet war, abgelehnt wurde. Gut, das ist nun auch schon wieder über 8 Jahre her, ich weiß nicht, ob sich da mittlerweile etwas geändert.

Da bleibt mir bis heute im Hinterkopf, daß eine Rechtsschutzversicherung nur eine trügerische Sicherheit bietet.
Und auch wenn man gewinnt, was hat man in dem Fall davon? Die paar hundert Euro stehen doch in keinem Verhältnis zur Zeit die man dafür aufgewendet haben wird.
Genau das ist der Punkt, weshalb ich bei kleineren Sachen bisher davor zurückgeschreckt habe. Hier in meinem Fall, wo der Monitor im 4stelligen Bereich liegt, werde ich es wirklich mal darauf ankommen lassen. Für mich wäre es wirklich mal interessant, was ein Gericht dazu sagt, ob eine Privatperson einen so offensichtlich Mangel als Käufer hinnehmen muß oder nicht.

Ich habe ja auch wirklich Verständnis dafür, daß ein Händler für Caseking für solche Mängel nichts kann. Jedoch bleibt mir als Privatperson nach heutiger Rechtslage nichts anderes übrig als mich an den Verkäufer der mangelhaften Ware zu wenden. Aus meiner Sicht ist eigentlich LG oder bei der 970er Nvidia direkt verantwortlich, sie müßte man direkt zur Haftung heranziehen.

Philipus II
2015-02-07, 21:18:11
Was kommt vor der Klage? Eine Fristsetzung schaff' ich auch selber. Auch das Formular für den mahnbescheid kann ich bei Bedarf ausfüllen:wink:

Meine Rechtsschutzversicherungen deckt übrigens auch Erstberatung und außergerichtliches Verfahren in den versicherten Bereichen. Trotzdem würde ich das meist selber machen. Ich bin recht fit mit Recht, aber für die Klage möchte ich dann doch die Unterstützung eines Profis.

@Simon Moon: Ein tiefes Gefühl der Befriedigung!

PHuV
2015-02-07, 21:27:03
Meine Rechtsschutzversicherungen deckt übrigens auch Erstberatung und außergerichtliches Verfahren in den versicherten Bereichen. Trotzdem würde ich das meist selber machen. Ich bin recht fit mit Recht, aber für die Klage möchte ich dann doch die Unterstützung eines Profis.
Darf ich fragen, welche Du dann genau hast?

@Simon Moon: Ein tiefes Gefühl der Befriedigung!
Wenn Du gewinnst, vorausgesetzt. ;) Mir ist meine Lebenszeit bis zu einer gewissen Summe wichtiger.

Philipus II
2015-02-07, 22:11:15
Ich hab Advocard. Wir hatten das Thema Rechtsschutz aber erst vor ein paar Tagen, da haben einige auch ihre Erfahrungen gepostet.

Simon Moon
2015-02-07, 22:27:24
Genau das ist der Punkt, weshalb ich bei kleineren Sachen bisher davor zurückgeschreckt habe. Hier in meinem Fall, wo der Monitor im 4stelligen Bereich liegt, werde ich es wirklich mal darauf ankommen lassen. Für mich wäre es wirklich mal interessant, was ein Gericht dazu sagt, ob eine Privatperson einen so offensichtlich Mangel als Käufer hinnehmen muß oder nicht.

Bei einem Monitor in dem Preisbereich kann ich es eher nachvollziehen. Dennoch, ich würd das Ding wohl weiterverkaufen und in Zukunft LG meiden. Wobei LG meide ich sowieso schon seit ich mal ein Handy von denen hatte. Auf dem Papier konnte es eigentlich erstaunlich viel für den Preis - in der Praxis waren aber 2/3 der Features so schlecht umgesetzt, dass man sie doch nicht nutzen kann. Für mich heisst LG seit diesem Erlebnis "Lieber Garnichts"...


Ich habe ja auch wirklich Verständnis dafür, daß ein Händler für Caseking für solche Mängel nichts kann. Jedoch bleibt mir als Privatperson nach heutiger Rechtslage nichts anderes übrig als mich an den Verkäufer der mangelhaften Ware zu wenden. Aus meiner Sicht ist eigentlich LG oder bei der 970er Nvidia direkt verantwortlich, sie müßte man direkt zur Haftung heranziehen.

Versteh ich. Es ist jedoch schade, dass der Konsument heute häufig alles nur noch billig haben will. Das zwingt die Händler natürlich auch solchen Ramsch ins Sortiment aufzunehmen. Hier in der Schweiz kommt dann noch hinzu, dass im B2B Bereich andere Regeln als im B2C Bereich gelten. Da gibts z.b. so Spezialisten wie Zotac die für die Garantieabwicklung allen Ernstes so Zubehör wie die "Original-Treiber CD" verlangen. Dem Endkunden kann man nicht wirklich verlangen, dass er die aufbewahrt, ist doch der Treiber bei Auslieferung eh meist veraltet. Da wir relativ gross sind, können wir solche Fälle einpreisen und es ist über die Masse dennoch rentabler den Umsatz solcher Hersteller zu haben. Das Nachsehen haben aber kleine Händler, denen es dann durchaus so das Genick brechen kann, wenn man eine Serie Fehleranfällig ist. Letztendlich leidet dann wieder der Konsument darunter, da es weniger Konkurrenz bei den Händlern gibt. Hier fand z.b. in den letzten Jahren eine extreme Konsolidierung statt und es gibt je nachdem wie man es betrachtet eigentlich nur noch 4 - 5 grosse Player.


Wenn Du gewinnst, vorausgesetzt. ;) Mir ist meine Lebenszeit bis zu einer gewissen Summe wichtiger.

Auch wenn man gewinnt, die Zeit die man dafür aufwendet... Ich kenn das nur zu gut aus der Gegenperspektive. Häufig schätz ich halt ab, ob es sich lohnt mit einem Kunden über etwas zu streiten oder ob ich nicht einfach eine Rücknahme autorisiere. Die Zeit für gewisse Arschlöcher ist mir einfach zu Schade und den Ärger mit all den Diskussionen ist mir die Befriedigung, eigentlich Recht zu haben und das durchzusetzen nicht wirklich Wert.

PHuV
2015-02-07, 22:30:19
Bei einem Monitor in dem Preisbereich kann ich es eher nachvollziehen. Dennoch, ich würd das Ding wohl weiterverkaufen und in Zukunft LG meiden.
Wäre eine Option, wenn der Preis nicht so dramatisch gefallen wäre. Es ist zudem keine Lösung, weil die Unzulänglichkeiten des Herstelles auf den Kunden abgewälzt wird, und der dann eben diesen hohen Verlust hat. Ab der Preisklasse ist mein Verständnis und Leidesfähigkeit erschöpft.

Simon Moon
2015-02-07, 22:37:22
Wäre eine Option, wenn der Preis nicht so dramatisch gefallen wäre. Es ist zudem keine Lösung, weil die Unzulänglichkeiten des Herstelles auf den Kunden abgewälzt wird, und der dann eben diesen hohen Verlust hat. Ab der Preisklasse ist mein Verständnis und Leidesfähigkeit erschöpft.

Stellt sich denn der Gehäusekönig wirklich so stur? Ich kenn die eigentlich vor allem als leicht verpeilten Lieferanten, die uns Moddingzubehör liefern. Weiss gar nicht ob wir überhaupt noch mit denen Zusammenarbeiten.

btw. ein Problem seh ich darin, dass LG die Kompatibilität mit Win 8.1 nicht angibt:
http://www.lg.com/de/monitore/lg-31MU97-B
http://abload.de/img/lgtreiberwin85eun5.png

-> da ist kein Win8.1 aufgeführt, nur Win8.

Lawmachine79
2015-02-07, 23:42:01
Stellt sich denn der Gehäusekönig wirklich so stur? Ich kenn die eigentlich vor allem als leicht verpeilten Lieferanten, die uns Moddingzubehör liefern. Weiss gar nicht ob wir überhaupt noch mit denen Zusammenarbeiten.

btw. ein Problem seh ich darin, dass LG die Kompatibilität mit Win 8.1 nicht angibt:
http://www.lg.com/de/monitore/lg-31MU97-B
http://abload.de/img/lgtreiberwin85eun5.png

-> da ist kein Win8.1 aufgeführt, nur Win8.
Naja, da wird man aber als verständiger Durchschnittskäufer von ausgehen dürfen. Aus meiner Sicht ist ein expliziter Hinweis erforderlich, dass das gerade mit Windows 8.1. nicht läuft. Und das zweite Argument ist, dass es sich dabei - gemäß der Einleitung - um "Systemvoraussetzungen" handelt. Es ist ja kein Problem, wenn man "Voraussetzungen" übererfüllt. Windows 8.1 ist ja kein aliud oder ein weniger zu Windows 8, nein, es ist ein "mehr", denn es ist aktueller und moderner. Andererseits ist hier folgende Argumentation gut vertretbar: bei den Dingen, wo es auf einem "mehr" auch gut läuft, steht "und höher". Nach der Logik müsste da bei Windows 8 auch stehen "und neuer". Dann hätte man aber ggf. für Windows 10 einstehen müssen. Insgesamt sprechen die besseren Gründe dafür, dass damit auch Windows 8.1 gemeint ist. Zumal beim Mac präzise Angaben getätigt werden wie "Ende 2013" - da kann man auch die Angabe erwarten, dass es auf W8 läuft, nicht aber auf W8.1.

downforze
2015-02-08, 00:08:55
Der Sachmangel greift hier nicht, da die Grafikkarte nicht in der vorgegebenen Eigenschaft eingeschränkt ist. Anders wäre es, wenn die Karte abstürzen würde. Eine Durchsetzung im Rahmen der Sachmangelhaftung halte ich für schwierig.

Xilavius
2015-02-08, 00:21:48
Dieses ganze Rumgeheule nervt langsam.
Die Karte hat wie beworben 4 GB, nicht mehr und nicht weniger.
Wie die 4 GB angesteuert oder unterteilt werden wurde nie beworben.

Eine 970er ist immer noch mit einer der besten Grafikkarten auf dem Markt neben der 980er und den ATIs.

Nur weil einige wahrscheinlich einen Kulanztausch bzw Upgrade auf die 980er genutzt haben und nun dies nicht mehr möglich ist, muss doch nicht überall rumgeheult werden.

Und nein ich bin weder bei NVidia noch bei einem Computerhandel beschäftigt. :biggrin:

Simon Moon
2015-02-08, 00:38:50
Naja, da wird man aber als verständiger Durchschnittskäufer von ausgehen dürfen. Aus meiner Sicht ist ein expliziter Hinweis erforderlich, dass das gerade mit Windows 8.1. nicht läuft.

Wäre sicher hilfreich, aber dann stellt sich die Frage, welche Inkompatibilitäten man alles aufzählen muss und die Liste müsste konstant aktuell gehalten werden. Und ok, der Monitor ist neuer, aber was sollen Hersteller machen, welche Geräte zu Win8.0 Zeiten auf den Markt brachten? Da muss dann bei jedem Gerät getestet werden ob es auch funktioniert und das auf dem Datenblatt angepasst werden.

Und das zweite Argument ist, dass es sich dabei - gemäß der Einleitung - um "Systemvoraussetzungen" handelt. Es ist ja kein Problem, wenn man "Voraussetzungen" übererfüllt. Windows 8.1 ist ja kein aliud oder ein weniger zu Windows 8, nein, es ist ein "mehr", denn es ist aktueller und moderner.

Aber da ist es doch eher erstaunlich, das Programme welche unter 8.0 funktionierten, da nicht mehr funktionieren. Also eher die Schuld von Windows, als vom Programm das unter älteren Versionen offenbar läuft. Wieso kann da ein neueres Betriebssystem das im Funktionsumfang erhöht und neuer ist, nicht mehr damit umgehen? Es ist ja eben ein Mehr und nicht ein Weniger.

Andererseits ist hier folgende Argumentation gut vertretbar: bei den Dingen, wo es auf einem "mehr" auch gut läuft, steht "und höher". Nach der Logik müsste da bei Windows 8 auch stehen "und neuer". Dann hätte man aber ggf. für Windows 10 einstehen müssen. Insgesamt sprechen die besseren Gründe dafür, dass damit auch Windows 8.1 gemeint ist. Zumal beim Mac präzise Angaben getätigt werden wie "Ende 2013" - da kann man auch die Angabe erwarten, dass es auf W8 läuft, nicht aber auf W8.1.

Eben, LG ist hier sehr präzise was die Benennung der Kompatibilität betrifft. Man kann z.b. von Win 7 und Win 8 erwarten, dass es sowohl unter 32Bit als auch 64Bit läuft - bein Win XP und Win Vista wird das aber bereits auf 32Bit eingeschränkt. Das OS Win 8.1 wird gar nicht erwähnt, obwohl bereits erschienen zum Release-Date des Monitors.

DerRob
2015-02-08, 01:16:17
Eben, LG ist hier sehr präzise was die Benennung der Kompatibilität betrifft. Man kann z.b. von Win 7 und Win 8 erwarten, dass es sowohl unter 32Bit als auch 64Bit läuft - bein Win XP und Win Vista wird das aber bereits auf 32Bit eingeschränkt. Das OS Win 8.1 wird gar nicht erwähnt, obwohl bereits erschienen zum Release-Date des Monitors.
Hmm, kann man denn davon ausgehen, dass ein durchschnittlicher User weiß, dass Windows 8.1 eben kein Windows 8 ist? Immerhin kann man Win 8 einfach auf Win 8.1 aktualisieren, ohne eine neue Lizenz kaufen zu müssen. Im Grunde genauso wie die ServicePacks bei Win 7 und davor.
Und von Win 7 werden keine ServicePacks ausgeschlossen, also wieso sollte man davon ausgehen, dass das "ServicePack 1" von Win 8 jetzt ausgeschlossen ist, wenn es nicht dabei steht?

Selbst ich (der quasi täglich mit Soft- und Hardwareproblemen zu tun hat) würde erstmal davon ausgehen, dass ein Produkt auch mit Win8.1 funktioniert, wenn es mit "Win 8 kompatibel" wirbt...

Lawmachine79
2015-02-08, 01:55:03
Der Sachmangel greift hier nicht, da die Grafikkarte nicht in der vorgegebenen Eigenschaft eingeschränkt ist. Anders wäre es, wenn die Karte abstürzen würde. Eine Durchsetzung im Rahmen der Sachmangelhaftung halte ich für schwierig.
So ein Schwachsinn. Ein mit 210 PS beworbenes Auto, was 100 PS auf dem Prüfstand steht, ist mit einem Sachmangel behaftet. Auch wenn es nicht auf dem Bahnübergang liegenbleibt.

Dieses ganze Rumgeheule nervt langsam.
Die Karte hat wie beworben 4 GB, nicht mehr und nicht weniger.
Wie die 4 GB angesteuert oder unterteilt werden wurde nie beworben.


Aber vergleichbare Grafikkarten haben eine berechtigte Erwartung geschaffen, wie diese 4 GB angesteuert und unterteilt werden. Das ist ja gerade der Fall, den § 434 I 2 Alt. 2 BGB regelt.

Immerhin kann man Win 8 einfach auf Win 8.1 aktualisieren, ohne eine neue Lizenz kaufen zu müssen.
Ein absolut hervorragendes Argument. Es kann doch nicht sein, dass man Software rausbringt, die nach einer _AKTUALISIERUNG_ des Betriebssystems nicht mehr funktioniert.

Das OS Win 8.1 wird gar nicht erwähnt, obwohl bereits erschienen zum Release-Date des Monitors.
Tja - und hier wäre eben der gedankliche Anknüpfungspunkt. Ich denke nicht, dass W 8.1 "Das OS" ist, denn darunter würde ich ein "anderes" OS verstehen, nicht eins, was ich mit der identischen Lizenz per Knopfdruck aktualisieren kann. 32- und 64 Bit lässt sich damit nicht vergleichen, da hierfür eine unterschiedliche Treiberarchitektur gilt. Zudem darf ein "verständiger Nutzer" nicht davon ausgehen, dass 32 Bit Zeug auf 64 Bit OS läuft, denn es ist "Common Knowledge", dass das nicht klappt. Andersherum aber nicht. Zwar wäre erwartbar, dass etwas, was auf Win 8.1 läuft, nicht zwingend auf 8.0 läuft. Umgekehrt aber schon. Denn innerhalb einer OS-Familie (+Versionsidentität!) ist Abwärtskompatibilität die Regel, nicht die Ausnahme. Es bedarf eines Hinweises, dass die Ausnahme hier nicht zutrifft.

Xilavius
2015-02-08, 09:04:28
Aber vergleichbare Grafikkarten haben eine berechtigte Erwartung geschaffen, wie diese 4 GB angesteuert und unterteilt werden. Das ist ja gerade der Fall, den § 434 I 2 Alt. 2 BGB regelt.


Das ist falsch, der Paragraph regelt nur den IST-Zustand und nicht die "berechtigten Erwartungen".
Der "IST-Zustand" ist nun einmal Fakt das die 4 GB verbaut wurden.

MarcWessels
2015-02-08, 09:59:04
Der Zustand ist, dass nicht wie erwartbar die vollen 4 Gigabyte praxistauglich genutzt werden können! Willst Du hier die Leute veräppeln???

Tomislav
2015-02-08, 10:38:12
Hallo

Wie die 4 GB angesteuert oder unterteilt werden wurde nie beworben.

Doch es wurde mit einem 256Bit Speicherinterface geworben und das stimmt nicht es ist ein 224Bit oder 32Bit Speicherinterface.

Das ist falsch, der Paragraph regelt nur den IST-Zustand und nicht die "berechtigten Erwartungen".

Was ist mit deinem IST Zustand das nur 1,8MB Cache und nicht 2MB Cache verbaut sind oder das von den 64 ROPs nur 56 ROPs vorhanden sind ?

Drei technische Daten haben sich als falsch herausgestellt und entsprechen nicht der ursprünglich veröffentlichten Spezifikation, ob das jetzt viel oder wenig ausmacht ist völlig unerheblich, die Karte entspricht nicht dem beworbenen Produkt.
Ich nehme als Grundlage das Gewährleistungsrecht, nach dem das Fehlen einer in der Werbung zugesicherten Eigenschaft als Mangel gilt.

Grüße Tomi

Gimmick
2015-02-08, 12:36:37
Das ist falsch, der Paragraph regelt nur den IST-Zustand und nicht die "berechtigten Erwartungen".
Der "IST-Zustand" ist nun einmal Fakt das die 4 GB verbaut wurden.

Du meinst falls die Ware nicht ist wie sie ist? :|

"Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."

"...erwarten kann" und so.

Spasstiger
2015-02-08, 14:57:53
Angesicht der nur dreistelligen Anzahl an Rückläufern wird der Handel das Thema genauso wie Nvidia aussitzen, d.h. ohne Anerkennung eines Sachmangels: http://www.heise.de/newsticker/meldung/GTX-970-Skandal-Ruecklaufquoten-gering-Nvidia-will-Schuldeingestaendnis-vermeiden-2543472.html.
Ein Shitstorm im Inet hat nicht zwingend Folgen für das RL. ;)

Sailor Moon
2015-02-08, 22:38:49
btw. ein Problem seh ich darin, dass LG die Kompatibilität mit Win 8.1 nicht angibt:

Denn innerhalb einer OS-Familie (+Versionsidentität!) ist Abwärtskompatibilität die Regel, nicht die Ausnahme. Es bedarf eines Hinweises, dass die Ausnahme hier nicht zutrifft.
Die Software funktioniert auch unter Windows 8.1. Woran es in den genannten Fällen konkret (und unstreitig) scheitert, weiß ich derzeit leider nicht.

Grundkurs
2015-02-08, 22:56:42
Bei der GTX 970 mit Sachmängelhaftung zu argumentieren, wird schwierig, da die definitiv kastrierten Eigenschaften L2-Cache und ROPs vom Handel nicht beworben werden - die fälschlichen Spezifikationen waren nur Teil des Reviewer-Guide.
Auf jeder Bestellseite von jedem Shop stehen auch immer die technischen Spezifikationen dabei. Mit diesen wird die Karte auch beworben. Insofern ist der Satz quatsch

downforze
2015-02-08, 23:42:59
So ein Schwachsinn. Ein mit 210 PS beworbenes Auto, was 100 PS auf dem Prüfstand steht, ist mit einem Sachmangel behaftet. Auch wenn es nicht auf dem Bahnübergang liegenbleibt.




Du hast von Sachmängeln keinen Plan. Da ändert auch der aggressive Unterton nichts dran. In meinen Jura-Vorlesungen wurde diese Thematik behandelt. An der Beschaffenheit der 970 ist nichts auszusetzen, da sichNvidia nicht zur Anbindung äußert. Nach deiner Argumentation könnte man einen 210 PS SUV zurückgeben, weil er langsamer als ein Roadster mit der selben Leistung beschleunigt.

x-force
2015-02-09, 01:10:42
Du hast von Sachmängeln keinen Plan. Da ändert auch der aggressive Unterton nichts dran. In meinen Jura-Vorlesungen wurde diese Thematik behandelt. An der Beschaffenheit der 970 ist nichts auszusetzen, da sichNvidia nicht zur Anbindung äußert.

sowas finde ich ja besonders süß ;D
als würde ein jurist die vollständige sachlage überblicken.

nur die wenigsten hier im forum haben bisher verstanden, wie und in welchen situationen sich das beworbene vom gelieferten überhaupt _praktisch_ unterscheidet.
nochmals andere überblicken nicht, wo sich nvidia zur anbindung geäußert hat, denn natürlich hat sich nvidia zur anbindung geäußert.

Lawmachine79
2015-02-09, 08:14:28
Du hast von Sachmängeln keinen Plan. Da ändert auch der aggressive Unterton nichts dran. In meinen Jura-Vorlesungen wurde diese Thematik behandelt. An der Beschaffenheit der 970 ist nichts auszusetzen, da sichNvidia nicht zur Anbindung äußert. Nach deiner Argumentation könnte man einen 210 PS SUV zurückgeben, weil er langsamer als ein Roadster mit der selben Leistung beschleunigt.
In meinen Staatsexamen kam die Thematik auch dran. Besuch Du mal weiter Deine Vorlesungen und lies den Looschelders lieber nochmal. Du kannst einen SUV - egal welcher Leistung - zurückgeben, wenn er 32 Ventile hat, meinentwegen 4 pro Zylinder, die Ventile von 2 Zylindern aber serienmäßig falsch montiert werden. Der Leistungsverlust, der daraus resultiert, ist dann lediglich das "Sich zeigen des Mangels", nicht der Mangel selbst.
Was richtig ist, dass jede Äußerung von NVidia taktisch unklug wäre. Denn jeder Ausdruck des Bedauerns würde das Vorliegen eines Sachmangels untermauern. NVidia macht sich die Unsicherheit und Unwissenheit vieler zunutze, die bei einer Äußerung ihre Karten an die Händler zurückgeben würden, welche wiederum NVidia in Regress nehmen würden. Dementieren sie hingegen einen Mangel, machen sie sich noch mehr zum Gespött und zum Hassobjekt, als das ohnehin der Fall ist. Was mich angeht, werde ich weiter NVidia kaufen. Ist zwar eine absolute Frechheit, aber ATI hat bei mir mit seinen Treibern einen nicht wieder gut zu machenden Schaden angerichtet. Das zog sich durch mehrere Kartengenerationen durch, immer gab es Ärger mit .Net - da kann ich mit ein paar falsch angebundenen ROPs auf einer Karte leben.
Und sollte NVidia tatsächlich einen größeren Cache als tatsächlich angegeben haben, ist das mal sowas von 100% eindeutig. Auch sind 4GB nicht 3,5 GB + 0,5 GB. Das diese über zwei Interfaces mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten angesteuert werden, ist eine Information, die mitgeteilt werden muss. Die Aussage "4GB Grafikspeicher" versteht jeder objektive Empfänger (§§133, 157 BGB) so, dass ein Interface mit einer Geschwindigkeit vorhanden ist. Warum das ein "objektiver Empfänger" so versteht? Weil es absolut marktüblich ist, es ist mehr als die Regel und auf die Ausnahme muss hingewiesen werden. Das ist nicht nur ein Sachmangel, das ist hart an der Grenze zu § 123 BGB (arglistige Täuschung). Indem NVidia es nämlich unterlassen hat, über die genannten Dinge aufzuklären, hat NVidia eine Fehlvorstellung beim Kunden aufrechterhalten, die NV selbst geschaffen hat. Diese Fehlvorstellung ist NV auch zuzurechnen, da sie durch ihre Angaben die Vorstellung geschaffen haben, dass es sich um ein einheitliches Interface handelt.

x-force
2015-02-09, 10:29:05
Und sollte NVidia tatsächlich einen größeren Cache als tatsächlich angegeben haben, ist das mal sowas von 100% eindeutig.

genau das haben sie, guck mal in den reviewer guide:
die 970 soll genau das gleiche speichersystem wie die 980 haben.

ansonsten sehe ich das genau so.

http://www.hardocp.com/image.html?image=MTQxMTk3NjU5NW5pdEZaMTFFZzFfMV8yX2wuZ2lm
da sind die 2048k schwarz auf weiß

nvidia scheint nur zu hoffen, daß es keiner drauf anlegt.

Lawmachine79
2015-02-09, 10:36:25
genau das haben sie, guck mal in den reviewer guide.

die 970 soll genau das gleiche speichersystem wie die 980 haben.
Ja, das ist eindeutig. Und aus meiner Sicht dürfte für die Kenntnis darüber von NVidia der Anscheinsbeweis greifen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Hersteller eines Chips mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiß, welche technische Daten ihm zugrunde liegen. Der Reviewer Guide ist ferner auch gerade dazu bestimmt, Informationen über den Chip der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das Problem dürfte hier allerdings sein, dass die Händler keine Kenntnis von der Täuschung hatten und sie auch nicht hätten kennen müssen, so dass der Kaufvertrag nicht anfechtbar ist, weil der ja eben nicht mit NVidia besteht. Wer allerdings direkt von NV bezieht, dürfte anfechten können, sofern die sich im Anwendungsbereich des BGB befinden.

x-force
2015-02-09, 10:40:21
das auto kaufst du idr auch beim autohaus und nicht beim hersteller.

sind deswegen alle vom hersteller getroffenen aussagen über das auto ungültig?(frage ist ernst gemeint;))

Lawmachine79
2015-02-09, 10:47:37
das auto kaufst du idr auch beim autohaus und nicht beim hersteller.

sind deswegen alle vom hersteller getroffenen aussagen über das auto ungültig?
Nein - der Unterschied ist aber, dass der Händler aus den §§434ff. BGB haftet, nicht aber zusätzlich aus §§ 280 I, 241 II, 311 BGB und beim Bezug vom Händler auch kein Anfechtungsrecht besteht, womit man sich sofort mit Rückwirkung vom Vertrag lösen kann. §§ 434ff BGB ist insofern ungünstiger, als das es "länger" dauert und etwas mühseliger ist, sein Geld zurückzubekommen, was aber im Falle der NV-Karten unproblematisch sein dürfte, da die vorrangige Nacherfüllung nach § 275 I BGB unmöglich sein dürfte. Aus meiner Sicht kann man ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (ist nicht das Gleiche wie anfechten), §§ 346 I, 437 Nr. 2, 326 V BGB, da der Sachmangel aus meiner Sicht auch nicht unerheblich ist, §323 V 2 BGB (wobei man darüber nun wirklich trefflich streiten kann; das wird vom Richter abhängen und ob er "Benchmarks" rafft ;) - und wessen Benchmark er glaubt ;)).

Grundkurs
2015-02-09, 11:34:34
Was richtig ist, dass jede Äußerung von NVidia taktisch unklug wäre. Denn jeder Ausdruck des Bedauerns würde das Vorliegen eines Sachmangels untermauern. NVidia macht sich die Unsicherheit und Unwissenheit vieler zunutze, die bei einer Äußerung ihre Karten an die Händler zurückgeben würden, welche wiederum NVidia in Regress nehmen würden. Dementieren sie hingegen einen Mangel, machen sie sich noch mehr zum Gespött und zum Hassobjekt, als das ohnehin der Fall ist.
+1
Das ist genau der Grund, warum NVidia das Thema einfach aussitzt. Eine möglichst hohe rechtliche Unsicherheit beim Kunden erzeugen damit er gar nicht erst auf die blöde Idee kommt seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. eeeevil :devil:

PHuV
2015-02-09, 12:49:12
Hm, dann habe ich doch an sich gute Karten, wenn der LG-Support sagt, daß Windows 8.1 nicht unterstützt würde. Das ist ja eine Aussage, an die man sich argumentativ hängen kann.

dr_AllCOM3
2015-02-09, 16:18:18
Unter "Win8" ist sowohl Windows 8 als auch Windows 8.1 zu verstehen. Ansonsten hätte LG Win8.0 angeben müssen.

Simon Moon
2015-02-09, 19:18:45
Unter "Win8" ist sowohl Windows 8 als auch Windows 8.1 zu verstehen. Ansonsten hätte LG Win8.0 angeben müssen.

Es gibt kein Windows 8.0.

Die Frage wird wohl sein, ob Win8.1 ein eigentständiges OS ist oder der Version 8.1 ein ServicePack Charakter zukommt. Nur weil man ein Gratis-Update machen kann, schliesst es die Eigenständigkeit nicht aus - bei Apple ist das mittlerweile Gang und Gäbe.

Tellion
2015-02-10, 09:54:53
Also um mich mal auf den ersten Thread zu beziehen.

Du Kaufst die Ware vom Händler...dieser gibt 2 Jahre Gewährleistung...über die Gewährleistung bist Du vor anfänglichen Mängeln geschützt. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Warenerhalt nimmt man an, dass der Mangel bereits bei Auslieferung bestand, Dich trifft also keine Beweispflicht.

Danach, also für die restlichen 1,5 Jahre bist Du in der Beweispflicht und musst nachweisen, dass der Mangel bereits seit Gefahrübergang (Warenerhalt) besteht.
Gleich vorweg...bei Geschäftskunden ist die Gewährleistung nur 1 Jahr und die Beweispflicht liegt immer beim Kunden(GK).

Nun ist es jetzt so, dass Nvidia hier eine Eigenschaft verheimlicht hat, es also tatsächlich eine Eigenschaft so nicht zu vermuten sein konnte am Produkt nachweisbar ist. Der Händler kannte diesen Umstand an dieser Stelle, genau wie der Kunde nicht.

Jetzt ist es so, dass der Händler, sowie der Kunde Kenntnis des Umstandes haben. Dies führt im Vertragsrecht zu einer arglistigen Täuschung, auch wenn der Händler nun in diesen sauren Apfel beißen muss.

Die reine Kenntnis, dass hier eine Eigenschaft verheimlicht wurde und wird, gibt dem Käufer das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Die Deppen sind hier leider die Händler, wohingegen der Verursacher nicht zur Kasse gebeten wird. Der Weg des Händler geht nun über seine Lieferanten widerrum um das Geld von denen zurückzuholen, aber hier gilt dann leider nur Geschäftskunden-Gewährleistung. Sprich die Händler bleiben evtl. auf den Karten sitzen, da die Verkäufe an den Endkunden hier mehr als 1 Jahr zurückliegen. Die Karte ist ja bereits seit einiger Zeit auf dem Markt.

Meine Empfehlung...dem Händler nicht drohen. Er ist hier leider der angeschossene Hund. Besser gemeinsam eine Lösung finden.
Bestimmt, aber ruhig Blut, da hier der Kunde im Vorteil ist.

Alles ohne Gewähr, da ich kein RA bin...

Lawmachine79
2015-02-10, 12:41:57
Also um mich mal auf den ersten Thread zu beziehen.

Du Kaufst die Ware vom Händler...dieser gibt 2 Jahre Gewährleistung...über die Gewährleistung bist Du vor anfänglichen Mängeln geschützt. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Warenerhalt nimmt man an, dass der Mangel bereits bei Auslieferung bestand, Dich trifft also keine Beweispflicht.

Danach, also für die restlichen 1,5 Jahre bist Du in der Beweispflicht und musst nachweisen, dass der Mangel bereits seit Gefahrübergang (Warenerhalt) besteht.
Gleich vorweg...bei Geschäftskunden ist die Gewährleistung nur 1 Jahr und die Beweispflicht liegt immer beim Kunden(GK).

Nun ist es jetzt so, dass Nvidia hier eine Eigenschaft verheimlicht hat, es also tatsächlich eine Eigenschaft so nicht zu vermuten sein konnte am Produkt nachweisbar ist. Der Händler kannte diesen Umstand an dieser Stelle, genau wie der Kunde nicht.

Jetzt ist es so, dass der Händler, sowie der Kunde Kenntnis des Umstandes haben. Dies führt im Vertragsrecht zu einer arglistigen Täuschung, auch wenn der Händler nun in diesen sauren Apfel beißen muss.

Die reine Kenntnis, dass hier eine Eigenschaft verheimlicht wurde und wird, gibt dem Käufer das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Die Deppen sind hier leider die Händler, wohingegen der Verursacher nicht zur Kasse gebeten wird. Der Weg des Händler geht nun über seine Lieferanten widerrum um das Geld von denen zurückzuholen, aber hier gilt dann leider nur Geschäftskunden-Gewährleistung. Sprich die Händler bleiben evtl. auf den Karten sitzen, da die Verkäufe an den Endkunden hier mehr als 1 Jahr zurückliegen. Die Karte ist ja bereits seit einiger Zeit auf dem Markt.

Meine Empfehlung...dem Händler nicht drohen. Er ist hier leider der angeschossene Hund. Besser gemeinsam eine Lösung finden.
Bestimmt, aber ruhig Blut, da hier der Kunde im Vorteil ist.

Alles ohne Gewähr, da ich kein RA bin...
1) Nicht der Händler gibt Gewährleistung, das ist ein gesetzliches Recht. Der Händler kann zusätzlich eine Garantie gewähren. Diese besteht dann zu ihren Bedingungen und mit ihren Leistungen selbständig neben den Gewährleistungsrechten, die das Gesetz gewährt.

2) Der Händler ist nicht gelackmeiert. Denn er kann seinerseits Regress beim Lieferanten nehmen, §§ 478 I, 346 I Alt. 2, 437 Nr.2, 326 V, 323 I BGB. Dass Händler sich natürlich dennoch sträuben, hat einen ganz einfachen Grund; in § 478 I BGB steht: "Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste". Das heisst, die Sache muss tatsächlich mangelhaft sein. Und wir streiten hier ja gerade darüber, ob es ein Sachmangel ist oder nicht. Nimmt nun der Händler die Karte zurück, liegt das Risiko, ob tatsächlich ein Sachmangel vorlag, bei ihm, denn davon hängt seine Regressmöglichkeit beim Lieferanten ab.

3) Irgendwo kommt man natürlich an den Punkt, wo alles bloße Spekulation wird, denn ab einem bestimmten Punkt in der Lieferkette ist Deutsches Recht wohl nicht mehr anwendbar. Ab wo: keine Ahnung. Kenne die Lieferkette von NVidia zu Mindfactory & Co. nicht.

PHuV
2015-02-10, 17:45:56
Caseking stellt sich trotz 2 höflichen Mailanfragen aktuell tot. :frown:

Interpretierte Botschaft für mich: Unterstütze nicht mehr lokale Händler, da sie im Zweifel Dich mit Deinem Problem hängen lassen, und kaufe solche Sachen nur noch online, damit Du sie ohne Probleme zurück geben kannst.
Juhu, Caseking hat sich gemeldet und entschuldigt, daß es etwas länger dauerte, und sie werden ihn mit einer "Zeitwertkorrektur" zurücknehmen. Danke Caseking.

Tellion
2015-02-10, 19:43:05
ebenfalls Forumbug...scheint gerade irgendwas nicht zu passen.
Nach Speicherung landet man auf eine Fehlerseite.

Tellion
2015-02-10, 19:46:52
1)Nicht der Händler gibt Gewährleistung, das ist ein gesetzliches Recht. Der Händler kann zusätzlich eine Garantie gewähren. Diese besteht dann zu ihren Bedingungen und mit ihren Leistungen selbständig neben den Gewährleistungsrechten, die das Gesetz gewährt.

Ja na das der Händler hier verpflichtet ist entsprechend die Gewährleistung zu geben ist ja die Schlussfolgerung des Gesetzes. Ich kenne keinen Händler der eine Garantie gibt, es sei denn er erschafft die Sache selbst. Autohändler von BMW zum Beispiel. Im allgemeinen handelt es sich um die HERSTELLERgarantie.

2) Der Händler ist nicht gelackmeiert. Denn er kann seinerseits Regress beim Lieferanten nehmen, §§ 478 I, 346 I Alt. 2, 437 Nr.2, 326 V, 323 I BGB. Dass Händler sich natürlich dennoch sträuben, hat einen ganz einfachen Grund; in § 478 I BGB steht: "Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste". Das heisst, die Sache muss tatsächlich mangelhaft sein. Und wir streiten hier ja gerade darüber, ob es ein Sachmangel ist oder nicht. Nimmt nun der Händler die Karte zurück, liegt das Risiko, ob tatsächlich ein Sachmangel vorlag, bei ihm, denn davon hängt seine Regressmöglichkeit beim Lieferanten ab.

Womit der Händler hier gelackmeiert ist. Sag ich ja...denn ein Mangel liegt in der Kette Richtung Hersteller betrachtet bis zum Hersteller nicht vor. Der Händler kann also keinen Anspruch geltend machen, der Kunde allerdings schon.

3) Irgendwo kommt man natürlich an den Punkt, wo alles bloße Spekulation wird, denn ab einem bestimmten Punkt in der Lieferkette ist Deutsches Recht wohl nicht mehr anwendbar. Ab wo: keine Ahnung. Kenne die Lieferkette von NVidia zu Mindfactory & Co. nicht.

Das Gesetz gilt für jeden...die Annahme das es irgendwo nicht mehr greift ist daher Unsinn. Man muss nur wissen was einen betrifft und wo es steht.

Lawmachine79
2015-02-10, 23:05:17
Das Gesetz gilt für jeden...die Annahme das es irgendwo nicht mehr greift ist daher Unsinn. Man muss nur wissen was einen betrifft und wo es steht.
Es gilt nicht für jeden. Das Deutsche BGB gilt im Deutschen Rechtsraum oder wenn Parteien, die nicht im Deutschen Rechtsraum sind, dies vereinbaren dürfen und auch tun.


Womit der Händler hier gelackmeiert ist. Sag ich ja...denn ein Mangel liegt in der Kette Richtung Hersteller betrachtet bis zum Hersteller nicht vor. Der Händler kann also keinen Anspruch geltend machen, der Kunde allerdings schon.


Der Mangel liebt ab Werk vor.

Simon Moon
2015-02-10, 23:27:34
Naja, wenns hart auf hart kommt, müsste NV in den USA verklagt werden. Und so gross ist der Streitwert wohl nun auch nicht, dass dafür nun eine Firma xMio in die Hände nimmt. Zudem würde das wahrscheinlich letztendlich eh auf die Kartenfertiger abgewälzt, wenn belegt werden könnte, dass diese über entsprechende Detailkenntnisse verfügt haben.

PHuV
2015-02-11, 12:13:53
War jetzt über 90 Minuten bei Caseking vor Ort, und das war jetzt ein richtiger Geduldskampf. Der erste Rückgabepreis war vollkommen indiskutabel, da hätte ich ihn gleich so verkaufen können. So haben wir uns dann auf 1300 € geeinigt, mit 149 € Verlust auf meiner Seite beim Verkaufspreis von 1449 €.

Sehr schwach war, daß sich kein Entscheider für ein persönliches Gespräch getraut hatte, und alles über den Ladenverkäufer ging, der gar nichts entscheiden durfte. Und mich so lange noch warten lassen...

Nen, nur noch online.