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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 151,- Euro Zeitwertgutschrift für GTX 780 erhalten, fair?


Gast
2016-06-03, 11:46:24
Hallo,
ich bin gerade etwas verwundert.
Habe für eine GTX 780 3GB aus 07/2014 für die ich damals 389,- gezahlt habe die Tage eine Gutschrift in Höhe von 151,- Euro erhalten.

Ich empfinde das als ein bisschen wenig, meint ihr nicht?

Weiß jemand eine Formel wie sowas normalerweise bei Elektrosachen errechnet wird?
Danke!

derpinguin
2016-06-03, 11:55:47
Wofür ist die Gutschrift denn gewesen? Mehr als 150€ hättest du für die Karte im Verkauf doch auch nicht bekommen.

Gast
2016-06-03, 12:01:45
Wie meinst du wofür?
Also die Karte ist mir kaputt gegangen (kein Post mehr). Statt Reparatur kam das Schreiben.

Ich weiß halt nicht ob ich das so einfach akzeptieren soll.

Lowkey
2016-06-03, 12:14:27
Ich hatte meine defekte Hardware mit sämlichem Zubehör und gesauber in der OVP an die Händler geschickt und bekam selbst nach 23 Monaten das Geld komplett erstattet.

Die 780 ist noch deutlich vor der 960, also für 151 Euro bekommt man keinen Ersatz bzw. die Gebrauchtpreise sind selbst auf Ebay etwas höher.

derpinguin
2016-06-03, 12:17:04
Das war ja eben die Frage. Vom Hersteller oder von einer Versicherung.
Ich finde den Betrag ok, das entspricht etwa dem Gebrauchtpreis der Karte

Gast
2016-06-03, 12:24:36
Ja hatte mal eBay geguckt, da waren ein paar noch mehr wert. Ich belasse es dann aber dabei. Hab auch keine große Lust da jetzt ein Aufstand zu machen wegen 30,- Euro. Danke euch und ein schönes WE!

Gast
2016-06-03, 12:30:50
Ich finds zuwenig. Hab für meine fast 15monate alte r290 den vollen preis zurückbekommen (319€) weil nicht mehr lieferbar... diesen tausch fand ich gut ;)
wenn bei ebay mehr wert ist lehn es ab..

OeffOeff
2016-06-03, 15:28:08
Wo gekauft?

151€ wären mir klar zu wenig.

Vielleicht mal hier lesen: http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=5#sect_0

Gast
2016-06-03, 16:30:55
wenn bei ebay mehr wert ist lehn es ab..
Ich habe für meine Matrix290x bei ebay mehr bekommen als ich neu bezahlt habe!

Warum sollte man eine Grafikkarte die nicht mal die Hälfte ihrer Granatiezeit auf dem Buckel hat, für weniger als die Hälfte erstattet bekommen, wenn ein Defekt vorliegt. Das ist klar was für einen Anwalt, kann nur der Drecksladen mindfactory sein! Die speisen ihre Kunden so schon ab, wenn die Karte nur paar Monate alt ist, weil sie wohl alles ohne Herstellerganrantie einkaufen.

Hier geht es doch nicht um den Wiederbeschaffungswert, die haben 3xmal die Möglichkeit nachzuregulieren. Wenn nicht OC betrieben wurde (was das gegenüber auch nachweisen muss), bestand der Makel ganz klar bei Kauf. Sowas würde ich mir nicht gefallen lassen, zudem hätten sie vergleichbaren Ersatz stellen müssen, also mindestens eine RMA 970!

Was soll man jetzt mit seinem PC ohne Grafikkarte, Brötchen backen?, gleich noch den Ausfall mit auf die Rechnung!

Nvidia garantiert den Partner 5 Jahre!!! Ich würde sofort deren Support anschreiben.

derpinguin
2016-06-03, 16:39:23
Warum sollte man eine Grafikkarte die nicht mal die Hälfte ihrer Granatiezeit auf dem Buckel hat
Nvidia garantiert den Partner 5 Jahre!!! Ich würde sofort deren Support anschreiben.
Die Garantie gewährt dem Endkunden doch der Hersteller und nicht nVidia direkt. Und die meisten Grafikkarten werden wohl nicht mit 5 Jahren Garantie angeboten.

Lowkey
2016-06-03, 16:39:44
Der Support von Mindfactory war immer sehr gut. Sie haben zweimal zu meinem Vorteil entschieden. Überhaupt hatte ich noch nie ein Problem mit Widerruf oder Reklamation mit sämtlichen Läden und ich kaufe nicht wenig ein. Ok ... Bora-Computer samt K&M steht ganz oben auf meiner "Lass die Finger davon" - Liste.

Gast
2016-06-03, 17:00:26
Habe für eine GTX 780 3GB aus 07/2014 für die ich damals 389,- gezahlt habe die Tage eine Gutschrift in Höhe von 151,- Euro erhalten.

Ich empfinde das als ein bisschen wenig, meint ihr nicht?

Ganz klar ja, also nein, die Gewährleistungsfrist beträgt in D nach § 438 BGB 24 Monate.

Ein Abzug des Gebrauchsvorteil im Rahmen der Gewährleistung ist nicht zulässig.

Anderes kann jedoch im Rahmen der Garantie möglich sein, hierbei kommt es entscheidend auf den jeweiligen Garantievertrag an, den jeder Händler selbst gestalten kann. Der Garantievertrag müßte dies deutlich und einfach regeln.

Weiß jemand eine Formel wie sowas normalerweise bei Elektrosachen errechnet wird?
Danke!
Sowas gibt es nicht. Machen die frei Schnauze, würde ich daher anzweifeln.

Der Rest hier:

Gewährleistung

Die Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) beschreibt die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.

Gewährleistung bedeutet dabei, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
– Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
– Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
– Minderung (§ 441 BGB),
– Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).

Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (z. B. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.
Garantie

Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden (Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen).

Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung.

Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.


Ich würde das anzweifeln und im Umkehrschluss auf Nachbesserung bestehen, dass stünde dem Händler ja genauso zu und er würde davon bein Gewährleistung auf jeden Fall Gebrauch machen. Für die 151 Euro bekommst du so eine Grafikkarte nicht.

Ablehnen den Krempel...mehr verlangen oder Nachbesserung.

/E: Als Schmank'l:
Hast du die Karte, also das Kaufobjekt ansich, in einem Unternehmen/Gewerbe eingesetzt, gilt die sechs-monatige-Beweislastumkehr nicht...

Cubitus
2016-06-03, 17:30:38
Ich hatte meine defekte Hardware mit sämlichem Zubehör und gesauber in der OVP an die Händler geschickt und bekam selbst nach 23 Monaten das Geld komplett erstattet.

Die 780 ist noch deutlich vor der 960, also für 151 Euro bekommt man keinen Ersatz bzw. die Gebrauchtpreise sind selbst auf Ebay etwas höher.

Ich auch, sogar mit einer 690 GTX, voller Betrag in Form einer Gutschrift nach einem Jahr.
Die Titan gab es in dem Shop gerade zum kaufen ^^. Eigl hätte ich noch 75 Euro bekommen,
aber hab dann zum Shop gesagt die können es stecken lassen, war echt voll dankbar.

War Hardwareversand, schade das es den Laden so nimmer gibt.


Ich würde das anzweifeln und im Umkehrschluss auf Nachbesserung bestehen, dass stünde dem Händler ja genauso zu und er würde davon bein Gewährleistung auf jeden Fall Gebrauch machen. Für die 151 Euro bekommst du so eine Grafikkarte nicht.

Ablehnen den Krempel...mehr verlangen oder Nachbesserung.

/E: Als Schmank'l:

Würde Nachbesserung verlangen, ist ja dein gutes Recht.
Von welchem Hersteller ist die Karte? Eventuell kann man sich auch an den wenden?

kiss
2016-06-08, 13:20:29
Wo hast du die Karte gekauft?
Von welcher Marke ist die GTX 780?

Die sollen Nachbessern oder mehr geben oder eine gleiche schnelle aktuelle Karte liefern... z.B. eine GTX 970

Oder dir ein gutes Angebot für eine GTX 980 mit etwas Zuzahlung machen.

Ich denke das sich die meissten Endkunde mit dem Geld abfinden. Für den Händler am günstigsten und erstmal kann man das ja versuchen.

x-force
2016-06-08, 14:26:01
lass dich nicht abrippen.

der vorschlag ist imo dreist und frech... wie so vieles wo es um fremdes geld(der firma und seiner aktionäre) geht. kundenservice... wie schreibt man das?!

ich würde das "angebot" ablehnen und ich würde den vollen preis bzw eine neue grafik ähnlicher leistung fordern.

Disconnected
2016-06-08, 22:24:53
Das Problem bei der Gewährleistung ist die Beweislastumkehr nach sechs Monaten. Das nachzuweisen kann man als Verbraucher mehr oder weniger vergessen. Entweder die Kröte schlucken, akzeptieren und ggf. dem Händler eine miese Bewertung bei einem Vergleichsportal verpassen oder versuchen, über den Hersteller und dessen Garantie zu gehen.

minisale
2016-06-09, 18:54:41
Das ist leider rechtens. Meine Ex-Unternehmen hat ebenso agiert. Genauso wurde die Beweislastumkehr nach sechs Monaten knallhart ausgenutzt.

Alles andere ist Kulanz seitens des Händlers bzw. Herstellers.


http://www.gevestor.de/details/zeitwert-ermitteln-wie-das-funktioniert-668674.html

Gast
2016-06-11, 17:41:02
Ganz klar ja, also nein, die Gewährleistungsfrist beträgt in D nach § 438 BGB 24 Monate.

Ein Abzug des Gebrauchsvorteil im Rahmen der Gewährleistung ist nicht zulässig.



Doch, das ist er. Nur im Falle einer Ersatzlieferung nicht.

Davon abgesehen steht Gewährleistung hier nicht zur Debatte, da der TE mit Sicherheit keinen Beweis erbracht hat für einen Sachmangel, der zum Kaufzeitpunkt schon bestand.