Rolsch
2016-07-07, 17:29:29
Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.
Geht um Verhinderungspflege, konkret ob die helfende Nachbarin auf ihre Vergütung Steuern zahlen muss. Muss sie wohl nicht aber ich check den 2. Satz nicht.
Weil sie nur bei uns hilft und damit vertraute Bezugsperson ist erfüllt sie die sittliche Pflicht?
Geht um Verhinderungspflege, konkret ob die helfende Nachbarin auf ihre Vergütung Steuern zahlen muss. Muss sie wohl nicht aber ich check den 2. Satz nicht.
Weil sie nur bei uns hilft und damit vertraute Bezugsperson ist erfüllt sie die sittliche Pflicht?