deekey777
2016-07-26, 12:29:47
Die aktuell gültige Dublin-III-VO (604/2013) ist die Nachfolgerin der Dublin-II-VO und des Dubliner Übereinkommens. Das Ziel ist, dass auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Verordnung (dazu gehört auch die Schweiz) nur ein Mitgliedstaat mit einem Schutzersuchen befasst wird.
Zuständigkeit ergibt sich aus folgendem:
Der MS ist zuständig, dessen Grenzen der Asylsuchende zuerst übertritt und auf das Gebiet der MS der Dublin-VO einreist. Italien ist für die Schutzersuchen zuständig, wenn dieser MS als erster betreten wird.
Der MS, der dem späteren Schutzsuchenden ein Visum erteilt hat, ist für die Prüfung zuständig, auch wenn der Antrag in einem anderen MS gestellt wird. Ein Russe bekommt ein griechisches Visum, reist aber in die BRD ein und stellt hier einen Antrag: Zuständig ist Griechenland.
Sind Angehörigen des Minderjährigen im MS A, so ist auch der MS A für seinen Antrag zuständig.
Alle MS haben die Möglichkeit, sich für zuständig zu erklären, wenn die Abschiebung in den eigentlich zuständigen MS nicht möglich ist (zB bei systemischen Mängeln, bestes Beispiel ist Griechenland und je nach Verwaltungsgericht Ungarn, Bulgarien oder gar Tschechien).
Ein russischer Bürger tschetschenischer Volkszugehörigkeit hat gehört, dass in Deutschland alle Tschetschenen Asyl, ein Haus und viel Geld bekommen. Er reist über Weißrussland in Polen ein, stellt dort einen Asylantrag (zB beim Grenzschutz; ihm werden auch Fingerabdrücke genommen) und reist weiter in Richtung BRD. Er übertritt die Grenze, reist in die BRD somit illegal ein und meldet sich als Asylsuchender in einer EAE (zB Friedland). Er bekommt einen Brief zu einem Termin. Bei diesem Termin stellt er formell einen Asylantrag, ihm werden Fingerabdrücke abgenommen und er wird zugleich zu dem Reiseweg und seiner Person befragt (nicht zu den Fluchtgründen!). Danach wird er landesintern verteilt. Seine Fingerabdrücke werden in dem EURODAC-System abgeglichen. Oft innerhalb von 12 Stunden gibt es einen Treffer der Kategorie 1, sprich er hat schon in einem anderen MS einen Asylantrag gestellt, in meinem Beispiel ist es Polen. Innerhalb von 2 Wochen ersucht die BRD bei den polnischen Behörden um Wiederaufnahme. Die polnischen Behörden müssen innerhalb von zwei Wochen antworten, antworten sie nicht, dann wird die Wiederaufnahmebereitschaft unterstellt. Kein MS kann die Wiederaufnahme einfach verweigern!
Für die Überstellung hat die BRD sechs Monate Zeit. Innerhalb weniger Wochen kommt dann ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird und die Abschiebung nach Polen angeordnet wird. Da ist nichts mit freiwilliger Ausreise nach Polen.
Die Abschiebung selbst wird von der Ausländerbehörde in die Wege geleitet.
Wie kann man sich gegen die Abschiebung wehren?
Man haut ab. Man nimmt die Anträge zurück und reist auf Kosten des Steuerzahlers in sein Heimatland aus (so viel zum Thema Verfolgung).
Man klagt vor einem VG gegen den Bescheid. Weil die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, muss diese beantragt werden, sonst wird man während des laufenden Klageverfahrens abgeschoben. Viel Erfolg haben solche Klagen und Anträge nicht (es geht nur um die Zuständigkeit). Es gibt nur wenige Möglichkeiten, dass man in Deutschland bleibt, bis zumindest das Klageverfahren beendet ist, sprich die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet ist.
Fristen der Dublin-III-VO entfalten keinen subjektiven Anspruch, werden diese nicht beachtet, ist es in meisten Fällen unschädlich, keine aufschiebende Wirkung und damit kein Erfolg der Klage später. Meist sind Abschiebungshindernisse, die der Abschiebung entgegenstehen und damit zum Erfolg des Antrags auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verhelfen. Das sind meist Erkrankungen: Entweder kann nicht abgeschoben werden, weil die Erkrankung dies nicht zulässt, oder die Weiterbehandlung in Polen ist nicht gesichert bzw. keiner hat sich darüber Gedanken gemacht, bevor der Bescheid erlassen wurde. Auch kann die Geburt eines Kindes dazu führen, dass die gesamte Familie nicht abgeschoben werden kann, weil Polen bzgl. des Kindes keine Übernahmebereitschaft signalisiert hat.
Hat der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg, so bleibt der Asylsuchende mindestens so lange in der BRD, bis das Gericht über die Klage entscheidet plus weitere Wochen (die Abschiebung geht ja nicht von heute auf morgen). Das kann ein halbes Jahr sein, das können auch zwei Jahre sein, denn die Gerichte sind auch überlastet.
Das Bundesamt denkt dabei effizient und hebt die Bescheide auf (natürlich trägt es dann die Anwaltskosten, aber das ist für die BRD günstiger, wenn man die Entscheidung des Gerichts nicht abwarten muss). Der Bescheid wird aufgehoben und die BRD prüft den Asylantrag auch materiell.
Zuständigkeit ergibt sich aus folgendem:
Der MS ist zuständig, dessen Grenzen der Asylsuchende zuerst übertritt und auf das Gebiet der MS der Dublin-VO einreist. Italien ist für die Schutzersuchen zuständig, wenn dieser MS als erster betreten wird.
Der MS, der dem späteren Schutzsuchenden ein Visum erteilt hat, ist für die Prüfung zuständig, auch wenn der Antrag in einem anderen MS gestellt wird. Ein Russe bekommt ein griechisches Visum, reist aber in die BRD ein und stellt hier einen Antrag: Zuständig ist Griechenland.
Sind Angehörigen des Minderjährigen im MS A, so ist auch der MS A für seinen Antrag zuständig.
Alle MS haben die Möglichkeit, sich für zuständig zu erklären, wenn die Abschiebung in den eigentlich zuständigen MS nicht möglich ist (zB bei systemischen Mängeln, bestes Beispiel ist Griechenland und je nach Verwaltungsgericht Ungarn, Bulgarien oder gar Tschechien).
Ein russischer Bürger tschetschenischer Volkszugehörigkeit hat gehört, dass in Deutschland alle Tschetschenen Asyl, ein Haus und viel Geld bekommen. Er reist über Weißrussland in Polen ein, stellt dort einen Asylantrag (zB beim Grenzschutz; ihm werden auch Fingerabdrücke genommen) und reist weiter in Richtung BRD. Er übertritt die Grenze, reist in die BRD somit illegal ein und meldet sich als Asylsuchender in einer EAE (zB Friedland). Er bekommt einen Brief zu einem Termin. Bei diesem Termin stellt er formell einen Asylantrag, ihm werden Fingerabdrücke abgenommen und er wird zugleich zu dem Reiseweg und seiner Person befragt (nicht zu den Fluchtgründen!). Danach wird er landesintern verteilt. Seine Fingerabdrücke werden in dem EURODAC-System abgeglichen. Oft innerhalb von 12 Stunden gibt es einen Treffer der Kategorie 1, sprich er hat schon in einem anderen MS einen Asylantrag gestellt, in meinem Beispiel ist es Polen. Innerhalb von 2 Wochen ersucht die BRD bei den polnischen Behörden um Wiederaufnahme. Die polnischen Behörden müssen innerhalb von zwei Wochen antworten, antworten sie nicht, dann wird die Wiederaufnahmebereitschaft unterstellt. Kein MS kann die Wiederaufnahme einfach verweigern!
Für die Überstellung hat die BRD sechs Monate Zeit. Innerhalb weniger Wochen kommt dann ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird und die Abschiebung nach Polen angeordnet wird. Da ist nichts mit freiwilliger Ausreise nach Polen.
Die Abschiebung selbst wird von der Ausländerbehörde in die Wege geleitet.
Wie kann man sich gegen die Abschiebung wehren?
Man haut ab. Man nimmt die Anträge zurück und reist auf Kosten des Steuerzahlers in sein Heimatland aus (so viel zum Thema Verfolgung).
Man klagt vor einem VG gegen den Bescheid. Weil die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, muss diese beantragt werden, sonst wird man während des laufenden Klageverfahrens abgeschoben. Viel Erfolg haben solche Klagen und Anträge nicht (es geht nur um die Zuständigkeit). Es gibt nur wenige Möglichkeiten, dass man in Deutschland bleibt, bis zumindest das Klageverfahren beendet ist, sprich die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet ist.
Fristen der Dublin-III-VO entfalten keinen subjektiven Anspruch, werden diese nicht beachtet, ist es in meisten Fällen unschädlich, keine aufschiebende Wirkung und damit kein Erfolg der Klage später. Meist sind Abschiebungshindernisse, die der Abschiebung entgegenstehen und damit zum Erfolg des Antrags auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verhelfen. Das sind meist Erkrankungen: Entweder kann nicht abgeschoben werden, weil die Erkrankung dies nicht zulässt, oder die Weiterbehandlung in Polen ist nicht gesichert bzw. keiner hat sich darüber Gedanken gemacht, bevor der Bescheid erlassen wurde. Auch kann die Geburt eines Kindes dazu führen, dass die gesamte Familie nicht abgeschoben werden kann, weil Polen bzgl. des Kindes keine Übernahmebereitschaft signalisiert hat.
Hat der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg, so bleibt der Asylsuchende mindestens so lange in der BRD, bis das Gericht über die Klage entscheidet plus weitere Wochen (die Abschiebung geht ja nicht von heute auf morgen). Das kann ein halbes Jahr sein, das können auch zwei Jahre sein, denn die Gerichte sind auch überlastet.
Das Bundesamt denkt dabei effizient und hebt die Bescheide auf (natürlich trägt es dann die Anwaltskosten, aber das ist für die BRD günstiger, wenn man die Entscheidung des Gerichts nicht abwarten muss). Der Bescheid wird aufgehoben und die BRD prüft den Asylantrag auch materiell.