PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Themensammlung/Gedankenspiel: Mining als Nebengewerbe


BigKid
2018-01-08, 12:08:26
Hallo,

ich würde gerne mal versuchen Wissen zum Thema Crypto Mining als Nebengwerbe zusammen zu tragen.
Wenn jemand Links hat - immer her damit. Ich selbst möchte auch versuchen Infos zusammen zu tragen...

Ziel ist es eine Art Leitfaden entstehen zu lassen was zu beachten ist um das durchzuziehen...
Ich möchte allen, speziell GSXR-1000 für seine Geduld danken. Zum Teil habe ich auf seine Formulierungen zurück gegriffen und sie hier eingearbeitet.

Annahmen:
- Einzelunternehmer im Nebengewerbe evtl. als Kleinunternehmer (Infos zu den Rechtsformen: https://www.fuer-gruender.de/blog/2015/10/rechtsformen-fuer-sologruender/ )
- in den eigenen vier Wänden
- Miner arbeiten für einen oder mehrere Miningpool(s)
- Grossteil der Hardware schon vor Gründung und zu anderen Zwecken gekauft

Rahmenbedingungen Nebengwerbe/Kleinunternehmerregelung als Einzelunternehmer:
https://www.starting-up.de/gruenden/nebenerwerbsgruendung/nebengewerbe-anmelden-darauf-muessen-sie-achten.html
- weniger als 20 Stunden die Woche Arbeit
- Genehmigung des Arbeitgebers muss vorliegen
- bei weniger 50.000 € Gewinn und weniger als 500.000 € Umsatz kann man eine formfreie Einnahmenüberschussrechnung machen
- unter 17.500 Euro Umsatz im Jahr kann auch auf die EÜR Verzichtet werden und es reicht die Steuererklärung -> dann gibts aber auch keinen Vorsteuerabzug -> Kleinunternehmerregelung
- Gewerbesteuer spielt keine Rolle in dieser Betrachtung - es gibt aber einen Freibetrag von 24.500 € Gewinn (!) (Kleingewerbe) - es wird davon ausgegangen dass das in dem hier diskutierten Rahmen reicht

Linksammlung zum Mining und Steuer allgemein:
https://www.finanzgefluester.de/steuerliches-faq-zu-bitcoin-damit-ist-alles-beantwortet/
https://www.finanzgefluester.de/mining-und-die-steuer/
https://www.finanzgefluester.de/mining-und-die-umsatzsteuer/
http://steuerberater-quermann.de/?c=EuGH-entscheidet-Bitcoin-sind-umsatzsteuerfrei
http://steuerberater-quermann.de/?c=Steuer-bei-Bitcoin-Mining-in-Cloud-und-Pool
http://steuerberater-quermann.de/?c=steuerliche-Behandlung-von-Bitcoins
https://www.spardirsteuern.de/steuern-sparen-als-miner/


Umsatz beim Minen:
Umsatz muss auf jeden Fall erfasst (also Dokumentiert) werden. Auch für die Ergebnisermittlung. Auch der Kleinunternehmer unterliegt vom Grundsatz her dem UStG und seine Umsätze auch der USt. Nur wird bis zur Freigrenze von Erhebung und Zahlung abgesehen. Dem Grunde nach entsteht die USt aber. (sonst könnte man ja auch nicht optieren). (Vgl. auch §38 AO). Ebenso unterliegt auch der Kleinunternehmer den Vorgaben für Rechnungslegung, auch die Rechnungsstellung richtet sich nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben, bis hin zur zwingenden Angabe des Befreiungsgrundes.
Umsatz fällt eigentlich sofort an wenn eine Dienstleistung erbracht wird.
Im Falle vom Crypto-Mining wäre das Streng genommen schon direkt beim minen. Das ist aber sehr unhandlich und wird normalerweise auch nicht so gelebt:
Es ist normal, das eine Leistungserbringung nicht nach jedem Leistungsschritt sondern in definierten Abrechnungsperioden umgesetzt wird. Beispielsweise in Monatsrechnungen oder nach definierten Abschnitten. Beim Bau wird auch nicht jeder gesetzte Stein einzeln sofort abgerechnet, sondern nach Bauabschnitten.
Die Definition der Abrechnungsperiode ist nach logischen und praktischen Erwägungen zu treffen, sollten aber möglichst eine Berichtsperiode nicht überschreiten. In Fall von Mining würde man wohl sich darauf vereinbaren können, das die Leistung erst bei erfolgter technischer Gutschrift als erbracht gilt.

Kurzfassung:
Um den Umsatz zu erfassen sollte es genügen die Menge und den Wert der Coins zu dem Zeitpunkt zu erfassen an dem diese vom Pool gut geschrieben werden. Vorausgesetzt die Gutschrift findet regelmässig statt. Alle 5 Tage beispielsweise dürften da okay sein. Als weitere Vereinfachung kann man (solange der Transfer auf das eigene Wallet noch am selben Tag abgeschlossen ist) auch nur diesen Eingang mit Wert zum Eingangszeitpunkt dokumentieren - dafür gibt es auch schon Lösungen im Netz. Es kann aber nichts schaden genau dies mit seinem Sachbearbeiter beim Finanzamt schon im Vorfeld abzuklären. Bleibt man unterhalb der Grenze für Kleinunternehmer fällt hierbei keine Umsatzsteuer an.

Der Verkauf der "erminten Coins":
Der Verkauf der Coins ist kein Umsatz. Denn Währungswechsel unterliegen nicht der Umsatzbesteuerung.
Ertragsseitig (also für die Einkommenserklärung) sind die Kursgewinne/Verluste Teil der EÜR bzw sofern die Verpflichtung entsteht Teil der GuV. EÜR beinhaltet eben nicht nur die Umsätze, sondern auch die entstehenden Kosten und sonstigen Erlöse. Wenn du darunter den Strich ziehst, hast du den zu versteuernden Gewinn (für die EKSt). Aus diesem Grund sollte man auch hier Zeitpunkt und erzielten (rein) Erlös festhalten.

Gewerbesteuer:
Dürfte im Rahmen der hier Thema ist egal sein. Denn ob man diese überhaupt zahlen müsste ist solange man unter 24.500 Euro Gewinn pro Jahr bleibt (Gewinn ! Nicht Umsatz !). Hier gibt es den eben genannten Freibetrag.
Umsatz != Gewinn. Bestes Beispiel ist Porsche, deren Gewinn während der Übernahmeschlacht um VW durch die exorbitanten Aktienkurssteigerungen über dem erzielten Umsatz aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit lag.

Raumlichkeiten in eigener Wohnung:
- Da das BitCoin Mining keinen Publikumsverkehr erzeugt ist das wohl unkristisch
http://www.helpster.de/kleingewerbe-in-der-wohnung-das-ist-erlaubt-oder-verboten_113615

Kosten:
- Gewerbeanmeldung: 20-30 Euro
- (Zwangs) Mitglied in der IHK - 120 Euro - kann man sich eventuell die ersten 4 Jahre von befreien lassen - Jahr 1-4: ... Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen.


Mining Pool:
Der Sitz des Pools und die Art des Pools spielt streng genommen eine Rolle: zB für die Umsatzsteuer dann eine Rolle wenn das Finanzamt das Mining als Dienstleistung sieht - denn dann unterliegt es der Umsatzsteuer. Dafür wiederum könnte die Arbeitsweise des Pools eine Rolle spielen. Mining für Nicehash zB könnte eher als Dienstleistung gesehen werden. Mining für einfachere Pools könnte als Erschaffung von Währung gesehen werden und wäre Ust frei.
https://www.finanzgefluester.de/mining-und-die-umsatzsteuer/


Ausgaben:
- Stromkosten
-- Wie erfassen ?
- Hardware
-- Bereits vor Gründung gekaufte Hardware kann zum Zeitwert als Ausgabe vom Privatbesitz in den Firmenbesitz überführt werden (Wie genau ?)
- Internet/Telefon
-- Anteilig
- Räumlichkeiten? Miete ?

Vorteile (was spricht dafür):
- Rechtliche Sicherheit
- man spart vermutlich Gebühren da man weniger "Reibungsverluste" beim Verschieben der Coins hat...

Nachteile (was spricht dagegen):
- Steuern
- Aufwand ?

How-Tos:
- Anmeldung Kleingewerbe: https://www.fuer-gruender.de/wissen/unternehmen-gruenden/unternehmen-anmelden/kleingewerbe-anmelden/

Fragen Sammlung:
- Was nu ? Umsatzsteuerpflichtig oder nicht oder wo ?
- Kann es Probleme mit den Versicherungen (Haus, Hausrat etc) geben ?
- Fahrzeug als Firmenwagen ?
- Kann man die Räumlichkeiten an sich selbst vermieten oder Kosten dafür abesetzen ?
- Was muss ich alles "erfassen"
-- Strom: Was für Stromzähler braucht man um die Stromkosten für das Finanzamt zu erfassen

Linksammlung die mir beim Start geholfen hat:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=445315.0

Danke an die Mods und die Administration fürs editierbar halten dieses Posts...

BigKid
2018-01-08, 12:22:32
[Platzhalter]

/dev/NULL
2018-01-08, 16:03:59
Lohnt das überhaupt?
Dachte die meisten Miner sind nach China/Norwegen, wegen der Stromkosten (die dort bei einem viertel der hiesigen liegen).
Anschaffung/Abschreibung der (nun) teuren GraKas/Mining FPGAs
https://bitcoinblog.de/2017/06/27/deutschland-schuerft-wieder-kryptowaehrungen-und-die-guten-grafikkarten-sind-allerorten-ausverkauft/

BigKid
2018-01-08, 16:10:09
Lohnt das überhaupt?
Dachte die meisten Miner sind nach China/Norwegen, wegen der Stromkosten (die dort bei einem viertel der hiesigen liegen).
Anschaffung/Abschreibung der (nun) teuren GraKas/Mining FPGAs
https://bitcoinblog.de/2017/06/27/deutschland-schuerft-wieder-kryptowaehrungen-und-die-guten-grafikkarten-sind-allerorten-ausverkauft/
Für die Diskussion darüber bist du hier im falschen Thread...
Eine GTX1080ti macht beim Minen aktuell c.a. 150 Euro _Gewinn_ im Monat...
(Strompreis von 23 cent /kWh angenommen)
Wenn die Blase noch 5 Monate hält hat sich das Kärtchen komplett selbst bezahlt...
Also ja... Es lohnt sich... Vor allem wenn du die Karte eigentlich nicht zum Minen angeschafft hast sondern zum zocken...
Aber wie gesagt: Das bitte nicht HIER diskutieren...

whetstone
2018-01-10, 14:11:44
@BigKid , du schürfst aber altcoins, der threadtitel ist insofern nicht korrekt , deshalb kann man das falsch verstehen. BTC in .de minen lohnt wirklich kaum.

Lehdro
2018-01-10, 14:27:44
@BigKid , du schürfst aber altcoins, der threadtitel ist insofern nicht korrekt , deshalb kann man das falsch verstehen. BTC in .de minen lohnt wirklich kaum.
Mit Nicehash macht er zum Beispiel gar nichts von beiden. Er wird nur für Rechenleistung in BTC bezahlt. Da kann man jetzt Haare spalten von wegen "ist das noch Mining, oder biete ich nur Rechenleistung für BTC an?" oder "Macht es einen steuerlichen Unterschied ob man Altcoins oder BTC mined?".

Tut aber alles nichts zur Sache in diesem Thread hier, da es direkt um die Tätigkeit als Solche geht, nicht um das Ergebnis (Altcoins/BTC).

Wuzel
2018-01-10, 14:34:14
Altes Produktion Gebäude/Halle anmieten. Gewerbe Strom beziehen, 'Entlastungs' Antrag stellen (geht bei den meisten auch als 'RZ' ;) ).
dann bist du schon mal bei ~15 ct kW/h.

Dann baust du dir richtige ASIC Miner.

Full of win (oder auch nett) :freak:

whetstone
2018-01-10, 14:34:55
Mit Nicehash macht er zum Beispiel gar nichts von beiden.

Man mined dort Altcoins (verschiedene Algos) und verkauft dann seine shares für BTC.

BigKid
2018-01-10, 14:37:53
Altes Produktion Gebäude/Halle anmieten. Gewerbe Strom beziehen, 'Entlastungs' Antrag stellen (geht bei den meisten auch als 'RZ' ;) ).
dann bist du schon mal bei ~15 ct kW/h.

Dann baust du dir richtige ASIC Miner.

Full of win (oder auch nett) :freak:
Ja... könnte man machen - ich habe aber den Fokus auf ein Szenario gesetz wie es hier viele vermutlich machen... Ferner ist das Risiko meiner Ansicht nach bei den ASIC Minern ein ganz anderes... Wenn die sich nicht mehr lohnen kann man sie eher nur noch verschenken... Wenn sich die Grakas nicht mehr lohnen - verkauft man sie... Der Ausgangspunkt ist ein Zocker-Haushalt in dem es eh schon 2-3 PCs mit 2-3 GPUs gibt...

GSXR-1000
2018-01-10, 15:13:09
Deine oben angefuehrte Liste ist im.uebrigen in Teilen falsch.
Die Kleinunternehmerregelung befreit tatsaechlich nur von der notwendigkeit des USt-ausweises. Und somit auch von USt voranmdung und Jahresmeldung.
Natuerlich aber besteht eine buchhaltungspflicht bei jedem.gewerbe, im.falle des kleinunternehmers eben eine vereinfachte, die EÜR. Es wird eben keine Aufstellung der Bilanz inkl. GuV mit Kontennachweis erwartet sowie eine eigenstaendige steuererklaerung sondern es reicht die EÜR. Auch doppelte Buchhaltung ist erst jenseits der kleingewerbegrenze notwendig.
Man sollte aber zudem bedenken: BMG ist der Umsatz, nicht der ertrag. Und die grenze knackt man beim Handel mit coins sehr schnell.
Entgegen deiner Darstellung in Post 1 ist die EÜR fuer kleinunternehmer verpflichtend, darueber gilt bilanzierungspflicht.
Der interessante Punkt ist allerdings ohnehin die USt. Da wirds tatsaechlich interessant und ggf kompliziert.
Nicht beim Handel, sondern beim Mining.
Hier kommt es sehr auf die bewertung des gewerblichen handels an:
USt entsteht definitionsgemaess nur dann wenn ein leistungsaustausch stattfindet. Nun haben aber diverse institutionen coins bereits als Waehrung kategorisiert. Das "erschaffen" von waehrung ist zumindest bisher kein umsatzsteuerlich relevanter vorgang. Es fehlt der leistungsaustausch. Auch das wechseln von einer waehrung in eine andere unterliegt keiner umsatzbesteuerung.
Anders ist es, wenn es nicht als schaffung von waehrung betrachtet wird, sondern als erbringung sonstiger leistung (rechenleistung fuer die blockchain) gegen bezahlung (in fremdwaehrung).
Das bedeutet dann aber auch, das die Ust (und der umsatz) direkt im moment des minings entsteht und damit abzufuehren ist, unabhaengig vom wechsel in andere waehrungen). Das wuerde vielen sehr weh tun. Ich gehe von dieser definition als relevante der finanzverwaltung aus.
Interessant ist dann allerdings die bewertung des leistungsortes: fuer sonstige leistungsorte gilt regelmaessig der sitz des leistungsempfaengers als leistungsort. Nur wo ist der sitz des leistungsempfaengers bei der dezentralen blockchain? Diese bewertung ist aber existenziell fuer die korrekte Umsatzbesteuerung.
Ich denke hier wird zeitnah eine sonderregelung eingang ins UStG finden, äquivalent der Regelung bei Telekomunikationsgeraeten. Aber bei weitem der komplexeste teil des ganzen konstrukts.

Lehdro
2018-01-10, 15:29:16
Man mined dort Altcoins (verschiedene Algos) und verkauft dann seine shares für BTC.
Nein. Man verkauft Rechenleistung für BTC. (https://www.nicehash.com/sell)
Die Altcoins die da "erzeugt" werden mit der gesammelten Rechenleistung gehen niemals in deinen Besitz über und können es technisch auch gar nicht.

Oder anders:
Du erzeugst ja keine Shares die dann jemand kauft, nein, jemand kauft deine Rechenleistung für bestimmte Shares.

GSXR-1000
2018-01-10, 15:42:18
Nein. Man verkauft Rechenleistung für BTC. (https://www.nicehash.com/sell)
Die Altcoins die da "erzeugt" werden mit der gesammelten Rechenleistung gehen niemals in deinen Besitz über und können es technisch auch gar nicht.

Oder anders:
Du erzeugst ja keine Shares die dann jemand kauft, nein, jemand kauft deine Rechenleistung für bestimmte Shares.
Wenn das so ist, sollte jedem klar sein,das wenn einmal die !umsatzgrenze!von 17.500 euro faellt (oder vorhersehbar faellt) - wohlgemerkt UMSATZ, nicht ertrag, die Umsatzsteuer sofort bei jedem miningprozess anfaellt. Vollkommen egal ob man es in fiat tauscht oder nicht. Die USt ist in diesem falle monatlich abzufuehren. Das bedeutet im klartext, das jeder erminte coin mehr als 20% weniger wert ist, da die zahlung in coins den bruttowert darstellt. Sollten sich einige hardcorepros hier mal ueberlegen.
Btw: da zahlungsmittel fuer das FA EUR ist ist die BMG referenz fuer die umsatzsteuer natuerlich auch die referenz zum eur.

whetstone
2018-01-10, 15:56:59
Oder anders:
Du erzeugst ja keine Shares die dann jemand kauft, nein, jemand kauft deine Rechenleistung für bestimmte Shares.

Was heisst denn das im umkehrschluss? Man erzeugt shares und verkauft sie automatisch zum NH Marktpreis, das ist normales pool mining (man muss auch nicht den NH client benutzen um da zu minen, hab ich monatelang mit zcash gemacht) bis die shares bei NH sind.

Lehdro
2018-01-10, 16:15:18
Klar erzeugt man shares, das ist normales pool mining (man muss zb. nicht den NH client benutzen um da zu minen, hab ich monatelang mit zcash gemacht) bis die shares bei NH sind.
Lies doch mal den ganzen Satz und nicht nur die erste Hälfte.

Bei NH minest du erst wenn mindestens eine für dich relevante Order vorliegt, sonst passiert da gar nichts. Ohne Order - kein Mining. Das kann man also so gar nicht mit Poolmining vergleichen. Du nutzt zwar die selbe technische Basis, aber die "Umrechnung" findet nicht von Altcoin -> BTC statt, sondern von Rechenleistung -> BTC (theoretisch sogar unabhängig ob da Shares bei rumkommen, praktisch durch die momentane Höhe der Bezahlung aber irrelevant)

Wenn ich dir ein Auto vermiete "fahre" ich auch nicht für dich, sondern ich lasse dich fahren und nehme dafür Geld dass du mit meinem Auto fahren darfst.
Oder ein Rechenzentrum mag zwar bestimmte Modelle berechnen, aber das heißt nicht dass das deren Modelle sind, denn das RZ erbringt nur die Rechenleistung für einen gewissen Obolus.

Wenn das so ist, sollte jedem klar sein,das wenn einmal die !umsatzgrenze!von 17.500 euro faellt (oder vorhersehbar faellt) - wohlgemerkt UMSATZ, nicht ertrag, die Umsatzsteuer sofort bei jedem miningprozess anfaellt. Vollkommen egal ob man es in fiat tauscht oder nicht. Die USt ist in diesem falle monatlich abzufuehren. Das bedeutet im klartext, das jeder erminte coin mehr als 20% weniger wert ist, da die zahlung in coins den bruttowert darstellt. Sollten sich einige hardcorepros hier mal ueberlegen.
Btw: da zahlungsmittel fuer das FA EUR ist ist die BMG referenz fuer die umsatzsteuer natuerlich auch die referenz zum eur.
Good point, die Nutzung von NH sollte in dem Fall dann einem Rechenzentrum entsprechen und nicht einem digitalem Bergbauunternehmen. Ab dem Wert wäre es dann sowieso sinnvoller selber zu minen per Poolmining um genau das zu vermeiden. Macht aber eh jeder der mehr als seine Gamerkiste zum minen benutzt hoffe ich (ist eh profitabler dann).

whetstone
2018-01-10, 16:34:42
Wenn ich dir ein Auto vermiete "fahre" ich auch nicht für dich, sondern ich lasse dich fahren und nehme dafür Geld dass du mit meinem Auto fahren darfst.


Der Auto vergleich hinkt gewaltig IMO. Ich würde das eher mit einem Kraftwerk vergleichen und jemand kauft meinen erzeugten Strom. Mit "Hashpower" sind in dem Fall die validen shares gemeint die vom Miner bei NH ankommen (effektive Hashrate). Bei NH steht nicht umsonst auf der Startseite "pay only for valid shares" für Käufer. Wenn ich da die ganze zeit stale/rejected shares produziere ist mein Einkommen als Miner genau Null, egal wieviel hashpower meine Hardware erzeugt. Klar ohne Käufer verdient man da nix, das ist das ganze Geschäftsmodel.

Edit.
Hier ist es im Detail erklärt:

https://www.nicehash.com/help/what-is-the-pps-reward-system

Philipus II
2018-01-10, 18:54:38
Wobei das mit Umsatzsteuer bezahlen gar nicht so wild ist. Erbringt man umsatzsteuerpflichtige Leistungen kann man die Vorsteuer geltend machen. Eine Mining-Farm zum Netto-Preis aufzubauen entlastet den Cash-Flow massiv. Auch beim eingekauften Strom und Dienstleistungen machen sich 19% Vorsteuer-Rückerstattung deutlich bemerkbar.

Lehdro
2018-01-10, 21:04:36
Mit "Hashpower" sind in dem Fall die validen shares gemeint die vom Miner bei NH ankommen (effektive Hashrate). Bei NH steht nicht umsonst auf der Startseite "pay only for valid shares" für Käufer.
Das ist das Abrechnungsmodell, aber nicht die rechtliche Basis. Ist wie beim Streaming - technisch wird dort zwischengespeichert, es gilt aber rechtlich nicht als Speicherung, siehe EUGH.
Rechtlich stellst du nur deine Rechenpower für BTC zur Verfügung. Du minest aber keine BTC und bekommst auch keine Altcoins. Du vermietest nur deine GPU/CPU an den Meistbietenden für BTC.

Wenn ich da die ganze zeit stale/rejected shares produziere ist mein Einkommen als Miner genau Null, egal wieviel hashpower meine Hardware erzeugt.
In dem Fall genau keine. Denn die Rechenleistung wir anhand der validen Shares ermittelt - das ist genau die Hashrate die dir NH auf deiner Profilseite ausgibt. Was in deinem Client steht ist NH ziemlich egal - das haben sie auch schon mehrfach gesagt - wichtig ist was an deren API reportet wird.

Klar ohne Käufer verdient man da nix, das ist das ganze Geschäftsmodel.

Was es ziemlich extrem vom normalen Poolmining unterscheidet. Dort brauchst du keinen Käufer, weil du selber Abnehmer deiner Shares bist. Was du danach mit denen machst ist vollkommen irrelevant.

GSXR-1000
2018-01-10, 21:11:51
Wobei das mit Umsatzsteuer bezahlen gar nicht so wild ist. Erbringt man umsatzsteuerpflichtige Leistungen kann man die Vorsteuer geltend machen. Eine Mining-Farm zum Netto-Preis aufzubauen entlastet den Cash-Flow massiv. Auch beim eingekauften Strom und Dienstleistungen machen sich 19% Vorsteuer-Rückerstattung deutlich bemerkbar.
In der Theorie schön. Nur vergisst du eins: Es sind nur die Vorsteuern mit den Umsatzsteuern für die gleiche Periode verrechenbar.
Sprich: Das kann nur funktionieren, wenn die Leute von Anfang an, sprich bei Gewerbegründung zur Umsatzsteuer optieren.
Das werden die wenigsten tun. Sprich: Wenn du erst die Anfangsinvestition leistest und später erst zur Umsatzsteuer optierst bzw die Kriterien erfüllst und zwangsweise USt-pflichtig wirst, kannst du die Vorsteuer auf die Anschaffung eben nicht in Abzug bringen. Und das duerfte vielen passieren...

whetstone
2018-01-10, 21:17:25
@Lehdro Ich finde deine Argumentation stellenweise sehr inkonsistent siehe voherige Aussagen wie "man verkauft keine shares" wo man doch zwingend einen Käufer braucht um einen Gegenwert zu erhalten als Anbieter. Das ist technisch gesehen normales Mining (beim minen in pools erzeugt man nie coins sondern immer nur shares), was NH in deren Pools damit anstellt ist ne andere Geschichte, ob das rechtlich Relevanz hat hab ich keinen blassen Schimmer von tbh.
Najo ich beende die Diskussion hier von meiner Seite aus, ist zu OT.

Philipus II
2018-01-10, 21:36:46
@GSXR-1000: Genau, weil Leute das nicht sehen, erwähne ich es ja hier. Du machst das aber nochmal mehr deutlich, denn bei mir könnte man meinen, dass falsch ankreuzen keine Folgen hat, jep. Aber eder Profi-Steuerberater wird das sicher auch ansprechen, wenn man bei einem solchen Rat sucht. In Anbetracht der Komplexität muss ich hier sagen, dass man sich wirklich einen Profi an die Seite nehmen sollte.

BigKid
2018-01-10, 23:03:24
Könnt ihr das mit der Umsatzsteuer bitte nochmal in einfache Worte fassen?
Was muss/sollte man tun?

Ich gehe immernoch von Gewerbe als Einzelunternehmer im Nebenerwerb als Kleinunternehmer aus. Also < 17.500 Euro Umsatz/Jahr. Es würde also reichen eine EÜR im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs zu machen. Damit entfällt aber der Vorsteuerabzug - richtig?
Wäre es also Ratsam lieber monatlich die EÜR zu machen?

PS: Habe anhand eures Feedbacks oben nochmal überarbeitet

GSXR-1000
2018-01-11, 00:57:22
Könnt ihr das mit der Umsatzsteuer bitte nochmal in einfache Wortd fassen?
Was muss/sollte man tun?

Ich gehe immernoch von Gewerbe als Einzelunternehmer im Nebenerwerb als Kleinunternehmer aus. Also < 17.500 Euro Umsatz/Jahr. Es würde also reichen eine EÜR im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs zu machen. Damit entfällt aber der Vorsteuerabzug - richtig?
Wäre es also Ratsam lieber monatlich die EÜR zu machen?

PS: Habe anhand eures Feedbacks oben nochmal überarbeitet


Du bringst hier einiges etwas durcheinander.

JEDER gewerbetreibende (egal mit welchem Umsatz) ist zur Buchführung verpflichtet.
Es unterscheidet sich allerdings von den Anforderungen entsprechend der Grösse des Unternehmens und der Unternehmensform.

Solange du als Kleinunternehmer giltst und nicht anders optierst und relevanten Kennzahlen unterschreitest gilt bezüglich der Steuern folgendes:
- Du musst keine Umsatzsteuer ausweisen, damit auch keine Umsatzsteuer erklaeren und abfuehren. Entsprechend darfst du aber auch keine Vorsteuer geltend machen und vom FA zurueckfordern.
- Du kannst zum zwecke der Buchführung die sogenannte einfache Buchführung verwenden. Ebenso kannst du die Gewinnermittlung auf dem Wege der EÜR machen. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer, also ist diese jährlich zu erklaeren und nicht monatlich, unabhaengig von Unternehmensgroesse.

Überschreitest du die Kennzahlen oder optierst freiwillig gegen die Kleinunternehmerregelung (was du problemlos tun kannst und was auch Sinn machen kann). Die Optierung gegen die Kleinunternehmerregelung kannst du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wirksam erklaeren.
Daraus ergeben sich dann zum einen Umsatzsteuerausweispflicht und Erklaerungspflicht und Monatliche oder Quartalsweise den Anmeldungen entsprechende Zahlungspflicht.
Ebenso ergibt sich bei Nichtanwendung der Kleinunternehmerregelung die Verpflichtung zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und GuV mit Kontennachweis.
Was eigentlich auch kein Hexenwerk fuer Leute mit etwas Wirtschaftsverstand und ordentlichem Buchhaltungsprogramm ist.
Danach folgen noch weitere Grenzwerte mit denen weitere Verpflichtungen einhergenen (HR-Eintragungen, Veröffentlichungspflichten, Wirtschaftsprüfung und testierte Abschlüsse etc).

Marscel
2018-01-11, 01:56:33
Ebenso ergibt sich bei Nichtanwendung der Kleinunternehmerregelung die Verpflichtung zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und GuV mit Kontennachweis.

Kleinunternehmerregelung nach 19 UStG hat nur für die Umsatzsteuer Relevanz!

Du kannst (Nicht-Klein)Unternehmer im Sinne von UStG, aber nicht buchführungspflichtig im Sinne doppelter Buchführung (z.B. Freiberufliche Tätigkeit oder ohne HGB-Firma unterhalb der Schwellwerte von HGB und AO) sein, aber genauso buchpflichtiger Kleinunternehmer (z.B. weil du meinst, dass deine Haushalts-Putz-UG/e.K. so besser wegkommt).

BigKid
2018-01-11, 07:47:08
Du bringst hier einiges etwas durcheinander.

JEDER gewerbetreibende (egal mit welchem Umsatz) ist zur Buchführung verpflichtet.
Es unterscheidet sich allerdings von den Anforderungen entsprechend der Grösse des Unternehmens und der Unternehmensform.

Solange du als Kleinunternehmer giltst und nicht anders optierst und relevanten Kennzahlen unterschreitest gilt bezüglich der Steuern folgendes:
- Du musst keine Umsatzsteuer ausweisen, damit auch keine Umsatzsteuer erklaeren und abfuehren. Entsprechend darfst du aber auch keine Vorsteuer geltend machen und vom FA zurueckfordern.
- Du kannst zum zwecke der Buchführung die sogenannte einfache Buchführung verwenden. Ebenso kannst du die Gewinnermittlung auf dem Wege der EÜR machen. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer, also ist diese jährlich zu erklaeren und nicht monatlich, unabhaengig von Unternehmensgroesse.

Überschreitest du die Kennzahlen oder optierst freiwillig gegen die Kleinunternehmerregelung (was du problemlos tun kannst und was auch Sinn machen kann). Die Optierung gegen die Kleinunternehmerregelung kannst du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wirksam erklaeren.
Daraus ergeben sich dann zum einen Umsatzsteuerausweispflicht und Erklaerungspflicht und Monatliche oder Quartalsweise den Anmeldungen entsprechende Zahlungspflicht.
Ebenso ergibt sich bei Nichtanwendung der Kleinunternehmerregelung die Verpflichtung zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und GuV mit Kontennachweis.
Was eigentlich auch kein Hexenwerk fuer Leute mit etwas Wirtschaftsverstand und ordentlichem Buchhaltungsprogramm ist.
Danach folgen noch weitere Grenzwerte mit denen weitere Verpflichtungen einhergenen (HR-Eintragungen, Veröffentlichungspflichten, Wirtschaftsprüfung und testierte Abschlüsse etc).
Und wo habe ich dem allen Wiedersprochen? Bitte auf den Punkt in der Liste zeigen - ich sehs nicht...
Und die wirklich spannende Frage ist auch noch nicht beantwortet...
Was ist in dem skizzierten Szenario schlauer ... will man Vorsteuerabzug oder nicht... Dazu muss man die Kleinunternehmerregelung ausschlagen und ggF monatlich ne EÜR machen - richtig? Davon hat man aber nur für Strom und eventuelle Anschaffungen was ? Da diese aber bereits erfolgt sind ist die Frage ob/wie sich das lohnt...
Ausserdem würde das doch Bedingen das der Pool - falls in der EU - die UST ausweist bzw. am Reverse Charge Verfahren teilnimmt?

GSXR-1000
2018-01-11, 08:29:21
Kleinunternehmerregelung nach 19 UStG hat nur für die Umsatzsteuer Relevanz!

Du kannst (Nicht-Klein)Unternehmer im Sinne von UStG, aber nicht buchführungspflichtig im Sinne doppelter Buchführung (z.B. Freiberufliche Tätigkeit oder ohne HGB-Firma unterhalb der Schwellwerte von HGB und AO) sein, aber genauso buchpflichtiger Kleinunternehmer (z.B. weil du meinst, dass deine Haushalts-Putz-UG/e.K. so besser wegkommt).
Das ist richtig. Daher habe ich auch, wenn du liest. Von entsprechenden grenzwerten gesprochen. Es gibt diverse schwellenwerte die bestimmte notwendigkeiten ausloesen. Wir koennen die nun alle auffuehren, dann blickt nur keiner mehr durch und sinnvoll fuer den thread ist es nicht.
Zumal doppelte buchfuehrung mit 30 euro programmen schon kein problem darstellt. Nahezu jedes programm was rechnungen schreiben kann beherrscht das (standartkontenrahmen reicht) und wirft dir zum.jahresende wahlweise GuV oder EÜR aus.

BigKid
2018-01-11, 10:29:47
http://steuerberater-quermann.de/?c=Steuer-bei-Bitcoin-Mining-in-Cloud-und-Pool
Pool Mining
Auch beim Pool-Mining entscheidet die Betriebsstätte den Ort der Besteuerung. Fraglich ist zusätzlich, wer steuererklärungspflichtig ist.

Einzelpersonen müssen für ihre Einkünfte selbst ermitteln und erklären. Besonderheiten gelten, wenn Einkünfte in der Gruppe erzielt werden. Hier werden die Einkünfte der Gesellschaft/Gemeinschaft für diese selbst ermittelt und dann auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Das deutsche Steuerrecht fordert eine so genannte »Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte« Die Einkünfte werden einheitlich festgestellt, nämlich auf der Ebene der Gesellschaft und gesondert, weil losgelöst von Einkunftsermittlung und Steuererklärung der Beteiligten.

Die Einkünfte der Gemeinschaft überschreiten schnell den Gewerbesteuerfreibetrag. Steuerpflicht droht. Auch der Zufluss der Einkünfte entspricht nicht dem Zeitpunkt der Ausschüttung an Sie.

Hört sich kompliziert an und ist in der Praxis noch komplizierter. Jedenfalls für die Finanzverwaltung. Die kann sich in der Praxis schwer tun, im gesetzlich vorgeschriebenen formellen Verfahren einen wirksamen Steuerbescheid zu erteilen.

Als Beteiligter der Gemeinschaft haben Sie es einfach. Auf die Frage nach den Einkünften geben Sie nur den Namen der Gemeinschaft und zur -anteiligen- Einkunftshöhe »von Amts wegen« an.

Wer an einem ausländischen Pool als Gesellschafter beteiligt ist, sollte sich nicht vorschnell über die vermeintlich fehlende Zugriffsmöglichkeit des deutschen Fiskus freuen. Die Beteiligung müssen Sie dem deutschen Finanzamt gemäß § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html) selbständig anzeigen. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


Kann mir jemand was zu dem oben Fett markierten sagen ?
Und es geht spannend weiter:


Ihr Nutzen
Die Fragen liefern Ihnen Argumente gegen eine Steuererklärungspflicht durch Sie. Das gilt besonders, wenn das Finanzamt eine pflichtwiedrig nicht abgegebene Erklärung oder gar eine Steuerstraftat annimmt.

Wer seine Steuerpflicht nicht kennt, kann fahrlässig handeln. Wer die Erklärungspflicht prüfte und zum falschen Ergebnis kam, befindet sich nur im Irrtum.
Ein wesentlicher Unterschied im Strafrecht und bei Verjährungsfristen.


Fazit
Beim Minen im Pool und der Cloud erfolgt das Minen unter Beteiligung fremder Personen und/oder Hardware. Vor der Ermittlung der Einkünfte in der eigenen Steuererklärung sollten Sie Ihre eigene Steuererklärungspflicht prüfen. Zur Steuererklärung verpflichtet ist der/die Gemeinschaft, die die ursprünglich Einkünfte erzielt. Eventuell sind Ihre Bitcoin-Gewinne in Deutschland gar nicht steuerpflichtig. Über die Steuerpflicht entscheidet der Ort der Betriebsstätte.

Und zuletzt noch:

Solange du als Kleinunternehmer giltst und nicht anders optierst und relevanten Kennzahlen unterschreitest gilt bezüglich der Steuern folgendes:
- Du musst keine Umsatzsteuer ausweisen, damit auch keine Umsatzsteuer erklaeren und abfuehren. Entsprechend darfst du aber auch keine Vorsteuer geltend machen und vom FA zurueckfordern.
- Du kannst zum zwecke der Buchführung die sogenannte einfache Buchführung verwenden. Ebenso kannst du die Gewinnermittlung auf dem Wege der EÜR machen. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer, also ist diese jährlich zu erklaeren und nicht monatlich, unabhaengig von Unternehmensgroesse.

In diesem Rahmen stellt sich mir die Frage ob es dann (Kleinunternehmer < 17.500 Euro) nicht genügt die Einnahmen die beim Verkauf der erarbeiteten Coins gegen Euro (egal ob nun als Dienstleistung oder Erschaffung von Geld gewertet) als Einnahmen erfassen kann und ich mir keine Gedanken darum machen muss ob diese Einnahme nun zu X für die Leistung/den Coin selbst und zu Y aus einem eventuellen Kursgewinn besteht da ich ja keine Ust erfassen oder abführen muss...
Meiner Ansicht nach geht doch dies hier in diese Richtung:
http://steuerberater-quermann.de/?c=Umsatzsteuerpflicht-von-Bitcoin-Umsaetzen

Tätigt ein Kleinunternehmer Umsätze mit BTC, entsteht ihm auch bei Annahme eines Tausches kein Nachteil. Als Kleinunternehmer schuldet er keine Umsatzsteuer und darf keine Vorsteuer abziehen. Die Berechnung der von ihm nicht geschuldeten Steuer interessiert nicht.

Was ich in Bezug auf Mining nicht deuten kann ist:

Nachteile drohen durch die mögliche Überschreitung der Kleinunternehmergrenze. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz ist, wessen Umsätze 17.500 Euro im Kalenderjahr ... nicht überschreiten. Ist der Verkauf von Bitcoins ein Umsatz, halbiert das im Ergebnis die Umsatzgrenzen. Bislang umsatzsteuerfreie Unternehmer müssen Umsatzsteuer zahlen und eine Steuererklärung abgeben.

Beispiel:
8.750 Euro Warenumsatz werden auf der Basis von BTC getätigt. Die eingenommenen Bitcoins werden verkauft oder entnommen. Entnahmen sind bei der Ermittlung der Umsatzgrenze Verkäufen gleichgestellt. Der Gesamtumsatz beträgt also 2 x 8.750 Euro. Ein Umsatzvolumen von 17.500 Euro ist erreicht.

Trifft das beim Mining zu ?

GSXR-1000
2018-01-11, 19:41:13
http://steuerberater-quermann.de/?c=Steuer-bei-Bitcoin-Mining-in-Cloud-und-Pool


Kann mir jemand was zu dem oben Fett markierten sagen ?
Und es geht spannend weiter:



Und zuletzt noch:

In diesem Rahmen stellt sich mir die Frage ob es dann (Kleinunternehmer < 17.500 Euro) nicht genügt die Einnahmen die beim Verkauf der erarbeiteten Coins gegen Euro (egal ob nun als Dienstleistung oder Erschaffung von Geld gewertet) als Einnahmen erfassen kann und ich mir keine Gedanken darum machen muss ob diese Einnahme nun zu X für die Leistung/den Coin selbst und zu Y aus einem eventuellen Kursgewinn besteht da ich ja keine Ust erfassen oder abführen muss...
Meiner Ansicht nach geht doch dies hier in diese Richtung:
http://steuerberater-quermann.de/?c=Umsatzsteuerpflicht-von-Bitcoin-Umsaetzen



Definitiv nein.
Mining selbst ist bereits der Leistungsaustausch (Stellung von Rechenleistung gegen Bezahlung in Fremdwährung).
Hier ist bereits der Umsatz erzielt (und auch der Ertrag) naemlich die Vergütung in Kryptowährung abzüglich der Kosten fuer die Erbringung der Dienstleistung (Rechenleistung).
Ob du das nachher in eine andere Währung wechselst oder nicht (was du Verkauf nennst) ist vollkommen unerheblich (Ausser evtl. Kursdifferenzen zwischen Bewertung und realisiertem Kurs bei Währungswechsel).
Der Umsatz ist bei dem Prozess des Minings bereits komplett erfolgt. Die Bewertung muss, da du in deutschland ansässig bist in EUR erfolgen. Die Vorgaben fuer die Ermittlung des relevanten Umrechenkurses zum Steuerstichtag sind von der Finanzverwaltung eindeutig festgelegt. Daraus bemisst sich dein Umsatz und Ertrag aus dem Mining in EUR. Vollkommen unabhängig davon, was du später mit dem erminten Coins machst.

Du hast uebrigens das von dir verlinkte nicht bis zum Ende gelesen.
http://steuerberater-quermann.de/?c=EuGH-entscheidet-Bitcoin-sind-umsatzsteuerfrei

Entscheidend ist folgender Satz:
Im Ergebnis werden BTC einer staatlichen Währung gleichgestellt.
Das hat die Rechtsfolge die ich dir oben Erläutert habe: Beim Minen von Coins ist die Vergütung in Cöins fuer die Rechenleistung ein umsatzsteuerlich zu würdigender Leistungsaustausch, lediglich mit der Besonderheit das die Vergütung in Fremdwährung erfolgt.

BigKid
2018-01-11, 20:51:31
Definitiv nein.
Mining selbst ist bereits der Leistungsaustausch (Stellung von Rechenleistung gegen Bezahlung in Fremdwährung).
Hier ist bereits der Umsatz erzielt (und auch der Ertrag) naemlich die Vergütung in Kryptowährung abzüglich der Kosten fuer die Erbringung der Dienstleistung (Rechenleistung).
Ob du das nachher in eine andere Währung wechselst oder nicht (was du Verkauf nennst) ist vollkommen unerheblich (Ausser evtl. Kursdifferenzen zwischen Bewertung und realisiertem Kurs bei Währungswechsel).
Der Umsatz ist bei dem Prozess des Minings bereits komplett erfolgt. Die Bewertung muss, da du in deutschland ansässig bist in EUR erfolgen. Die Vorgaben fuer die Ermittlung des relevanten Umrechenkurses zum Steuerstichtag sind von der Finanzverwaltung eindeutig festgelegt. Daraus bemisst sich dein Umsatz und Ertrag aus dem Mining in EUR. Vollkommen unabhängig davon, was du später mit dem erminten Coins machst.

Du hast uebrigens das von dir verlinkte nicht bis zum Ende gelesen.
http://steuerberater-quermann.de/?c=EuGH-entscheidet-Bitcoin-sind-umsatzsteuerfrei

Entscheidend ist folgender Satz:
Im Ergebnis werden BTC einer staatlichen Währung gleichgestellt.
Das hat die Rechtsfolge die ich dir oben Erläutert habe: Beim Minen von Coins ist die Vergütung in Cöins fuer die Rechenleistung ein umsatzsteuerlich zu würdigender Leistungsaustausch, lediglich mit der Besonderheit das die Vergütung in Fremdwährung erfolgt.
Irgendwie habe ich den Eindruck wir reden aneinander vorbei. Die Frage zielte darauf was genau und wie genau ich erfassen muss um steuerrechtlich sauber zu sein - unter der Annahme dass ich unter 17.500 Umsatz im Jahr bleibe und nach Kleinunternehmerregelung arbeite...
Nehmen wir mal an Mining wird als Dienstleistung begriffen. Ich werde zum Zeitlunkt X in Bitcons entlohnt die ich aber erst zun Zeitpunkt Y in Fiat tauschen kann. Laut Kleinunternehmer regelung muss ich doch eben keine Ust erfassen? Auf den Handel zum Zeitpunkt des Verkaufs fällt auch keine Ust an... Eventuelle Kurssteigerung wäre ein Gewinn, Verlust ein Verlust... ist aber doch egal weil sich das ja im Verkaufserlös wiederspiegelt.
Reicht es also - wenn ich unter 17500 Umsatz (sprich Mining Erlös ohne Abzüge) bleibe nicht einfach nur festzuhalten wieviel ich beim Verkauf bekomme? Weil die Frage danach wieviel davon nun Kursgewinn ist keine Rolle spielt... Und Kursverlust würde sich sofort als Abzug bei der EÜR auswirken. Oder willst du mir sagen dass es zwei völig unabhängige Vorgänge sind?
Dass ich dann im Anschluss Steuern zahlen muss habe ich doch noch gar nicht angesprochen? Nur Ust ist es imho unter der ganannten Vorraussetzung nicht. Gewerbesteuer germutlich auch nicht weil unter 24500...
Enkommenssteuer natürlich nach Abzug der Ausgaben aber soweit bin ich noch nicht.

Oder mal anders gefragt... Skizzire doch mal wie du Vorgehen würdest unter den Rahmenbedingungen...

GSXR-1000
2018-01-11, 22:20:43
Irgendwie habe ich den Eindruck wir reden aneinander vorbei. Die Frage zielte darauf was genau und wie genau ich erfassen muss um steuerrechtlich sauber zu sein - unter der Annahme dass ich unter 17.500 Umsatz im Jahr bleibe und nach Kleinunternehmerregelung arbeite...
Nehmen wir mal an Mining wird als Dienstleistung begriffen. Ich werde zum Zeitlunkt X in Bitcons entlohnt die ich aber erst zun Zeitpunkt Y in Fiat tauschen kann. Laut Kleinunternehmer regelung muss ich doch eben keine Ust erfassen?
Das genau ist der Punkt den du immer wieder bringst, der aber keinen Sinn macht.
Es ist vollkommen belanglos, ob du in Fiat wechselst oder nicht. Der Umsatz ist das Mining selbst. Sagen wir es mal ganz einfach. Ist der Wechselkurs vom BTC bei 20 KEUR und du hast einen Bitcoin gemined hast du einem Umsatz von 20KEUR gemacht. Vollkommen egal was du mit dem Coin danach machst.
Einzig relevant ist der FIAT Wechselkurs zur Bestimmung des Umsatzes in EUR, denn Referenz ist der EUR WERT!




Auf den Handel zum Zeitpunkt des Verkaufs fällt auch keine Ust an... Eventuelle Kurssteigerung wäre ein Gewinn, Verlust ein Verlust... ist aber doch egal weil sich das ja im Verkaufserlös wiederspiegelt.
Reicht es also - wenn ich unter 17500 Umsatz (sprich Mining Erlös ohne Abzüge) bleibe nicht einfach nur festzuhalten wieviel ich beim Verkauf bekomme? Weil die Frage danach wieviel davon nun Kursgewinn ist keine Rolle spielt... Und Kursverlust würde sich sofort als Abzug bei der EÜR auswirken. Oder willst du mir sagen dass es zwei völig unabhängige Vorgänge sind?

Ja. Es sind zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte.
Einfaches Beispiel:
Du minest einen BTC. Bewertung: 20.000 EUR. Das ist der Umsatz aus einem Geschäftsfall. Der ändert sich auch nicht.
Nun verkaufst du den BTC für 21.000. Das ist ein Ertrag aus Kursdifferenzen (da Wechsel zwischen 2 Währungen). Darauf fällt keine Umsatzsteuer an und es ist auch kein Umsatz. Wechselkurserlöse (oder Verluste) sind umsatzsteuerbefreit. Sie zählen also nicht zum relevanten Umsatz.
Im übrigen noch ein Hinweis, weil du es etwas missverstaendlich ausdrueckst: Kosten/Aufwendungen/sinkende Kurse mindern NICHT den Umsatz.

BigKid
2018-01-11, 22:38:06
Das genau ist der Punkt den du immer wieder bringst, der aber keinen Sinn macht.
Es ist vollkommen belanglos, ob du in Fiat wechselst oder nicht. Der Umsatz ist das Mining selbst. Sagen wir es mal ganz einfach. Ist der Wechselkurs vom BTC bei 20 KEUR und du hast einen Bitcoin gemined hast du einem Umsatz von 20KEUR gemacht. Vollkommen egal was du mit dem Coin danach machst.
Einzig relevant ist der FIAT Wechselkurs zur Bestimmung des Umsatzes in EUR, denn Referenz ist der EUR WERT!





Ja. Es sind zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte.
Einfaches Beispiel:
Du minest einen BTC. Bewertung: 20.000 EUR. Das ist der Umsatz aus einem Geschäftsfall. Der ändert sich auch nicht.
Nun verkaufst du den BTC für 21.000. Das ist ein Ertrag aus Kursdifferenzen (da Wechsel zwischen 2 Währungen). Darauf fällt keine Umsatzsteuer an und es ist auch kein Umsatz. Wechselkurserlöse (oder Verluste) sind umsatzsteuerbefreit. Sie zählen also nicht zum relevanten Umsatz.
Im übrigen noch ein Hinweis, weil du es etwas missverstaendlich ausdrueckst: Kosten/Aufwendungen/sinkende Kurse mindern NICHT den Umsatz.
Es sind aber 2 Vorgänge eines Einzelunternehmers die beide direkten Einfluss auf den Gewinn haben. Und der Gewinn ist das einzige was ich als Einzelunternehmer im Kleingewerbe Einkommenssteuer zahlen müsste weil alles andere unter den Freigrenzen ist?! Welchen Unterschied macht es ob ich: Erfasse dass ich Bitcoins mit einem Zeitwert von 20 Euro bekommen und dann später für 18 Euro verkauft habe und in der EÜR dann 2 Euro Kursverlust ausweise - oder gleich nur 18 Euro annehme... Oder - sagst du mit nun dass die 2 Euro Kursverlust mein privatvergnügen sein sollen? Umgekehrt spielt es doch keine Rolle ob ich zu 22 Euro verkaufe und die 2 Euro als extra Kursgewinn ausweise - oder gleich nur die 22 Euro. Solange ich als Einzelunternehmer und Kleinegewerbetreibender handle fallen weder Ust noch Gewerbesteuer an weil ich unter den Freigrenzen bin - es interessieren doch nur noch die Einnahmen - Kosten ?! Da hängts bei mir...

Es sei denn es geht erstmal nur darum dass ich zur Feststellung OB ich unter der Freigrenze bin den Tageskurs jeder einzelnen Auszahlung nehmen muss... Geht es darum? Das wäre ne Menge Papierkrieg für nen sehr kleinen Nutzen - denn 17500 Euro Umsatz schafft man als Hobby Miner wohl eher nicht...
Nicehash führt zB bei den Stand den deine Miner erzeugt haben Minutengenau auf - auf den Zeitpunkt der Überweisung und somit der tatsächlichen Bezahlung der Leistung oder wie lange es zu deiner externen Wallet braucht hat man aber keinen Einfluss... Wäre hier der Euro Wert beim Aufschlag bei mir Entscheidend? Denn sonst wüsste ich nicht wie man das noch handeln soll...
In dem Fall sollte man von der internen Wallet fast schon Abstand nehmen da hier täglich gutgeschrieben wird was den Aufwand ziemlich erhöht... hmm...

Philipus II
2018-01-11, 23:35:44
GSXR-1000 schildert die Rechtslage m.E. korrekt.

GSXR-1000
2018-01-12, 01:19:53
Es sind aber 2 Vorgänge eines Einzelunternehmers die beide direkten Einfluss auf den Gewinn haben. Und der Gewinn ist das einzige was ich als Einzelunternehmer im Kleingewerbe Einkommenssteuer zahlen müsste weil alles andere unter den Freigrenzen ist?! Welchen Unterschied macht es ob ich: Erfasse dass ich Bitcoins mit einem Zeitwert von 20 Euro bekommen und dann später für 18 Euro verkauft habe und in der EÜR dann 2 Euro Kursverlust ausweise - oder gleich nur 18 Euro annehme... Oder - sagst du mit nun dass die 2 Euro Kursverlust mein privatvergnügen sein sollen? Umgekehrt spielt es doch keine Rolle ob ich zu 22 Euro verkaufe und die 2 Euro als extra Kursgewinn ausweise - oder gleich nur die 22 Euro. Solange ich als Einzelunternehmer und Kleinegewerbetreibender handle fallen weder Ust noch Gewerbesteuer an weil ich unter den Freigrenzen bin - es interessieren doch nur noch die Einnahmen - Kosten ?! Da hängts bei mir...

Du musst dich mal entscheiden, ob du die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Zusammenhaenge verstehen willst und richtige Begrifflichkeiten verwenden oder nur smalltalk machen willst.
Der Punkt ist: bei den Kurssteigerungen die manche währungen mitunter derzeit machen, die teilweise bei 1000% im Monat liegen, kannst du schon auch mal schnell an die Grenzwerte kommen bei entsprechendem Hardwaresetup. Auch im Hobbykeller.


Es sei denn es geht erstmal nur darum dass ich zur Feststellung OB ich unter der Freigrenze bin den Tageskurs jeder einzelnen Auszahlung nehmen muss... Geht es darum? Das wäre ne Menge Papierkrieg für nen sehr kleinen Nutzen - denn 17500 Euro Umsatz schafft man als Hobby Miner wohl eher nicht...
Nicehash führt zB bei den Stand den deine Miner erzeugt haben Minutengenau auf - auf den Zeitpunkt der Überweisung und somit der tatsächlichen Bezahlung der Leistung oder wie lange es zu deiner externen Wallet braucht hat man aber keinen Einfluss... Wäre hier der Euro Wert beim Aufschlag bei mir Entscheidend? Denn sonst wüsste ich nicht wie man das noch handeln soll...
In dem Fall sollte man von der internen Wallet fast schon Abstand nehmen da hier täglich gutgeschrieben wird was den Aufwand ziemlich erhöht... hmm...
Entscheidend ist bei der Umsatzsteuer der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Zumindest bei der üblicherweise angewandten Soll-Versteuerung. Eine Ist-Versteuerung (also Versteuerung bei Zahlungseingang) gibt es nur in Sonderfaellen nach entsprechender Beantragung und Bewilligung bei der Finanzverwaltung.
Für die Festlegung des Umrechnungskurses zum Stichtag der Periode gibt es einschlaegige formale Vorschriften nach denen du dich zu richten hast. Fuer gaengige Waehrungen gibt es amtliche Umrechnungskurse. Der Aufwand wird dir nicht erspart bleiben, auch die Dokumentation dazu nicht.

BigKid
2018-01-12, 08:41:06
Du musst dich mal entscheiden, ob du die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Zusammenhaenge verstehen willst und richtige Begrifflichkeiten verwenden oder nur smalltalk machen willst.
Der Punkt ist: bei den Kurssteigerungen die manche währungen mitunter derzeit machen, die teilweise bei 1000% im Monat liegen, kannst du schon auch mal schnell an die Grenzwerte kommen bei entsprechendem Hardwaresetup. Auch im Hobbykeller.

Da muss ich mich nicht Entscheiden ;)
Ich will die Zusammenhänge verstehen und die richtigen Begrifflichkeiten LERNEN und das schnell... Und ich bin für Hilfe sehr Dankbar...


Entscheidend ist bei der Umsatzsteuer der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Zumindest bei der üblicherweise angewandten Soll-Versteuerung. Eine Ist-Versteuerung (also Versteuerung bei Zahlungseingang) gibt es nur in Sonderfaellen nach entsprechender Beantragung und Bewilligung bei der Finanzverwaltung.
Für die Festlegung des Umrechnungskurses zum Stichtag der Periode gibt es einschlaegige formale Vorschriften nach denen du dich zu richten hast. Fuer gaengige Waehrungen gibt es amtliche Umrechnungskurse. Der Aufwand wird dir nicht erspart bleiben, auch die Dokumentation dazu nicht.

Ich glaube ich muss einfach nochmal granularer Fragen:
1) Ich glaube eines meiner Verständnissprobleme ist,dass du immer wieder von Umsatzsteuer sprichst obwohl ich glaube gar keine Zahlen zu müssen.
1a) Ich zahle als Kleinunternehmer keine - oder ?
1b) Mining kann durchaus als Vorgang gesehen werden bei dem keine USt anfällt analog Gelddrucken - dazu gibts Entscheide.
1c) Aber Unabhängig davon muss ich meinen UMSATZ korrekt erfassen damit klar ist ob ich unter der Grenze für Kleinunternehmer bleibe. Dies wird durch die Fremdwährung komplizierter. Ist das korrekt ?

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass zumindest die Antwort auf 1c) ja ist.
Dann sind wir bei der Frage nach dem Mining, was es ist und wann nun genau die Leistungserbringung bzw. Umsatz erfolgt. Nehmen wir zunächst mal Nicehash - ich denke hier ist es am ehesten so dass eine Dienstleistung in Form von Rechenleistung erbracht wird was es in diesem Fall vielleicht sogar einfacher macht.
Ich erbringe diese Dienstleistung jede Sekunde. Es kann ja eigentlich auch nicht im Sinne des Finanzamtes sein, dass ich nun für jede Sekunde eine Zeile produziere in der ich Festhalte wie viel ich in der Sekunde erbracht habe und was meine Leistung Wert war und beides schwankt - weder ist die Leistung konstant noch der Wert - das KANN ich doch gar nicht leisten. Das einzige was ich festhalten kann ist sobald Nicehash mir etwas gut schreibt. Das passiert aber immer erst wenn gewisse mindest Schwellen gerissen werden und bei meiner Rechenleistung wäre das sicher nicht einmal täglich sondern dauert X Tage.
Es muss hier doch ein Modell geben wie sich das abbilden lässt ?!

GSXR-1000
2018-01-12, 10:11:03
Da muss ich mich nicht Entscheiden ;)
Ich will die Zusammenhänge verstehen und die richtigen Begrifflichkeiten LERNEN und das schnell... Und ich bin für Hilfe sehr Dankbar...



Ich glaube ich muss einfach nochmal granularer Fragen:
1) Ich glaube eines meiner Verständnissprobleme ist,dass du immer wieder von Umsatzsteuer sprichst obwohl ich glaube gar keine Zahlen zu müssen.
1a) Ich zahle als Kleinunternehmer keine - oder ?
1b) Mining kann durchaus als Vorgang gesehen werden bei dem keine USt anfällt analog Gelddrucken - dazu gibts Entscheide.
1c) Aber Unabhängig davon muss ich meinen UMSATZ erfassen damit klar ist ob ich unter der Grenze für Kleinunternehmer bleibe. Ist das korrekt ?
?!

Umsatz musst du so oder so erfassen. Auch für die Ergebnisermittlung.
Und damit die Begrifflichkeiten mal klar sind:
Auch der Kleinunternehmer unterliegt vom Grundsatz her dem UStG und seine Umsätze auch der USt. Nur wird bis zur Freigrenze von Erhebung und Zahlung abgesehen. Dem Grunde nach entsteht die USt aber. (sonst könnte man ja auch nicht optieren). (Vgl. auch §38 AO).
Ebenso unterliegt auch der Kleinunternehmer den Vorgaben für Rechnungslegung, auch die Rechnungsstellung richtet sich nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben, bis hin zur zwingenden Angabe des Befreiungsgrundes.



Ich gehe jetzt mal davon aus, dass zumindest die Antwort auf 1c) ja ist.
Dann sind wir bei der Frage nach dem Mining, was es ist und wann nun genau die Leistungserbringung bzw. Umsatz erfolgt. Nehmen wir zunächst mal Nicehash - ich denke hier ist es am ehesten so dass eine Dienstleistung in Form von Rechenleistung erbracht wird was es in diesem Fall vielleicht sogar einfacher macht.
Ich erbringe diese Dienstleistung jede Sekunde. Es kann ja eigentlich auch nicht im Sinne des Finanzamtes sein, dass ich nun für jede Sekunde eine Zeile produziere in der ich Festhalte wie viel ich in der Sekunde erbracht habe und was meine Leistung Wert war und beides schwankt - weder ist die Leistung konstant noch der Wert - das KANN ich doch gar nicht leisten. Das einzige was ich festhalten kann ist sobald Nicehash mir etwas gut schreibt. Das passiert aber immer erst wenn gewisse mindest Schwellen gerissen werden und bei meiner Rechenleistung ist das sicher nicht einmal täglich sondern dauert X Tage.
Es muss hier doch ein Modell geben wie sich das abbilden lässt ?!

Du musst hier zwischen Abrechnungsperiode und Berichtsperiode unterscheiden.
Es ist normal, das eine Leistungserbringung nicht nach jedem Leistungsschritt sondern in definierten Abrechnungsperioden umgesetzt wird.
Beispielsweise in Monatsrechnungen oder nach definierten Abschnitten. Beim Bau wird auch nicht jeder gesetzte Stein einzeln sofort abgerechnet, sondern nach Bauabschnitten.
Die Definition der Abrechnungsperiode ist nach logischen und praktischen Erwägungen zu treffen, sollten aber möglichst eine Berichtsperiode nicht überschreiten.
In deinen beschriebenen Fall würde man wohl sich darauf vereinbaren können, das die Leistung bei erfolgter technischer Gutschrift als erbracht gilt.
Lediglich wenn relevante Leistungen über eine Berichtsperiode deutlich hinausreichen. In diesem Falle müsste eine Bewertung der "halbfertigen Arbeiten" gemacht werden (sprich die erbrachten aber noch nicht "abgerechneten" Leistungen zum Stichtag aufgestellt). Dies gilt (um deine Frage zu beantworten) sowohl für die Einkommenststeuer als auch für die USt. AUch (um den Gedanken zu Ende zu bringen) zählen diese "halbfertigen Arbeiten" zum für die Freigrenze relevanten Umsatz.

BigKid
2018-01-12, 10:42:21
Umsatz musst du so oder so erfassen. Auch für die Ergebnisermittlung.
Und damit die Begrifflichkeiten mal klar sind:
Auch der Kleinunternehmer unterliegt vom Grundsatz her dem UStG und seine Umsätze auch der USt. Nur wird bis zur Freigrenze von Erhebung und Zahlung abgesehen. Dem Grunde nach entsteht die USt aber. (sonst könnte man ja auch nicht optieren). (Vgl. auch §38 AO).
Ebenso unterliegt auch der Kleinunternehmer den Vorgaben für Rechnungslegung, auch die Rechnungsstellung richtet sich nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben, bis hin zur zwingenden Angabe des Befreiungsgrundes.

Zunächst einmal Danke ich dir für deine Geduld. So gaanz langsam wird es heller...


Du musst hier zwischen Abrechnungsperiode und Berichtsperiode unterscheiden.
Es ist normal, das eine Leistungserbringung nicht nach jedem Leistungsschritt sondern in definierten Abrechnungsperioden umgesetzt wird.
Beispielsweise in Monatsrechnungen oder nach definierten Abschnitten. Beim Bau wird auch nicht jeder gesetzte Stein einzeln sofort abgerechnet, sondern nach Bauabschnitten.
Die Definition der Abrechnungsperiode ist nach logischen und praktischen Erwägungen zu treffen, sollten aber möglichst eine Berichtsperiode nicht überschreiten.
In deinen beschriebenen Fall würde man wohl sich darauf vereinbaren können, das die Leistung bei erfolgter technischer Gutschrift als erbracht gilt.
Lediglich wenn relevante Leistungen über eine Berichtsperiode deutlich hinausreichen. In diesem Falle müsste eine Bewertung der "halbfertigen Arbeiten" gemacht werden (sprich die erbrachten aber noch nicht "abgerechneten" Leistungen zum Stichtag aufgestellt). Dies gilt (um deine Frage zu beantworten) sowohl für die Einkommenststeuer als auch für die USt. AUch (um den Gedanken zu Ende zu bringen) zählen diese "halbfertigen Arbeiten" zum für die Freigrenze relevanten Umsatz.

Heureka... Damit könnte ich arbeiten.
Dann mal Butter zu de Fische...

Ich beginne also fröhlich für Nicehash zu minen. Sagen wir mal ich bekomme alle 5 Tage 0,01 BTC auf meine externe Wallet gutgeschrieben. Ich halte das fest (Menge und Wert). In der Theorie müsste ich den Kurs zu diesem Zeitpunkt festhalten.
Da der Transfer normalerweise aber tag-gleich stattfindet könnte man sich mit dem Finanzamt doch darauf einigen einfach den Kurs bei Erhalt auf meiner Wallet festzuhalten denn dafür gibts fertige Lösungen.

Ich habe da auch diesen Link gefunden - der widerspricht dir in Teilen... Ich fürchte die Frage wird am Ende sein wie es mein Finanzbeamter sieht...
https://www.finanzgefluester.de/steuerliches-faq-zu-bitcoin-damit-ist-alles-beantwortet/

Mining wann zu versteuern?
Ähnlich wie bei der Frage der Besteuerung von normalen Tauschvorgängen gilt auch beim Mining die Fiktion, dass die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern ist. Das heißt, auch hier ist es egal, wann die Coins in Euro getauscht werden. Die Steuerpflicht tritt im Zeitpunkt des Zugangs auf der Wallet ein.


Dann verscherble ich die BitCoins Zeitnah. Auch das dokumentiere ich. Wenn ich das richtig verstehe ist das KEIN Umsatz und es entfällt keine Ust.
http://steuerberater-quermann.de/?c=EuGH-entscheidet-Bitcoin-sind-umsatzsteuerfrei
Von der Einkommenssteuer rede ich jetzt erstmal noch nicht - die fällt an - über das wie/auf was können würde ich gerne zurückkomen sobald ich das hier verstanden habe.

Ob ich also die 17.500 Euro Umsatz für Kleinunternehmer reiße entscheidet allein Wert in Euro bei Eingang auf meiner Wallet beim Mining von oben - oder ?

GSXR-1000
2018-01-12, 11:02:38
Zunächst einmal Danke ich dir für deine Geduld. So gaanz langsam wird es heller...



Heureka... Damit könnte ich arbeiten.
Dann mal Butter zu de Fische...

Ich beginne also fröhlich für Nicehas zu minen. Sagen wir mal ich bekomme alle 5 Tage 0,01 BTC auf meine externe Wallet gutgeschrieben. Ich halte das fest (Menge und Wert). In der Theorie müsste ich den Kurs zu diesem Zeitpunkt festhalten.
Da der Transfer normalerweise aber tag-gleich stattfindet könnte man sich mit dem Finanzamt doch darauf einigen einfach den Kurs bei Erhalt festzuhalten denn dafür gibts fertige Lösungen.

Ich habe da auch diesen Link gefunden - der widerspricht dir in Teilen... Ich fürchte die Frage wird am Ende sein wie es mein Finanzbeamter sieht...
https://www.finanzgefluester.de/steuerliches-faq-zu-bitcoin-damit-ist-alles-beantwortet/


Dann verscherble ich die BitCoins Zeitnah. Auch das dokumentiere ich. Wenn ich das richtig verstehe ist das KEIN Umsatz und es entfällt keine Ust.
http://steuerberater-quermann.de/?c=EuGH-entscheidet-Bitcoin-sind-umsatzsteuerfrei
Von der Einkommenssteuer rede ich jetzt erstmal noch nicht - die fällt an - über das wie/auf was können würde ich gerne zurückkomen sobald ich das hier verstanden habe.

Ob ich also die 17.500 Euro Umsatz für Kleinunternehmer reiße entscheidet allein Wert in Euro bei Eingang auf meiner Wallet beim Mining von oben - oder ?

Ja. Korrekt. So wuerde man das vereinfachend wohl akzeptieren, vorausgesetzt die gutschrift in dein Wallet findet zeitnah und regelmässig statt. 5 Tage beispielsweise dürften da okay sein.
Und ja, Wechselkurserträge (-oder verluste) sind kein Umsatz. Es findet kein Leistungsaustausch statt und somit unterliegt es auch nicht der Umsatzbesteuerung. Man würde das als administrative Kosten/Erträge als Teil der Gemeinkosten definieren. Nichtsdestotrotz sind Wechselkurserträge natürlich gewinnsteigernd und somit für die Einkommenssteuer relevant. Ebenso natürlich gewinnmindernde Wechselkursverluste.

BigKid
2018-01-12, 13:19:29
Ja. Korrekt. So wuerde man das vereinfachend wohl akzeptieren, vorausgesetzt die gutschrift in dein Wallet findet zeitnah und regelmässig statt. 5 Tage beispielsweise dürften da okay sein.
Und ja, Wechselkurserträge (-oder verluste) sind kein Umsatz. Es findet kein Leistungsaustausch statt und somit unterliegt es auch nicht der Umsatzbesteuerung. Man würde das als administrative Kosten/Erträge als Teil der Gemeinkosten definieren. Nichtsdestotrotz sind Wechselkurserträge natürlich gewinnsteigernd und somit für die Einkommenssteuer relevant. Ebenso natürlich gewinnmindernde Wechselkursverluste.
Vielen Dank... Ich habe nun meinen ersten Post angepasst (hauptsächlich den Punkt Umsatz). Als nächstes geht es nun mit der Frage weiter - was passiert beim Verkauf der Coins.

Der Verkauf der Coins ist kein Umsatz. Also keine Ust. Aber was ist es dann ? Du schriebst administrative Kosten/Einnahmen ?
Am Ende kommen X Euro raus. Ist X ungleich dem Wert zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung (oder wie herausgearbeitet zum Zeitpunkt der Gutschrift oder gar Eingang auf mein Wallet) gab es Kursverlust oder Gewinn. Also mache ich mal Halt bei der Frage:
Welche Steuern fallen hier nun bei dieser Aktion selbst an (und auf was?) und muss ich Kursgewinn/Verlust extra betrachten ?

Immernoch ohne Einkommenssteuer - die würde ich gerne als letztes auseinander nehmen... Ich vermute da sind wir dann bei der Gewinnermittlung/Ergebnisermittlung und der Frage was man alles gegen rechnen kann ?
Und als letztes dann noch die Gewerbesteuer - ob man diese überhaupt zahlen müsste ist vermutlich egal solange man unter 24.500 Euro Gewinn bleibt - das wäre also nicht direkt Abhängig vom Umsatz oder ?

GSXR-1000
2018-01-12, 15:21:10
Vielen Dank... Ich habe nun meinen ersten Post angepasst (hauptsächlich den Punkt Umsatz). Als nächstes geht es nun mit der Frage weiter - was passiert beim Verkauf der Coins.

Der Verkauf der Coins ist kein Umsatz. Also keine Ust. Aber was ist es dann ? Du schriebst administrative Kosten/Einnahmen ?
Am Ende kommen X Euro raus. Ist X ungleich dem Wert zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung (oder wie herausgearbeitet zum Zeitpunkt der Gutschrift oder gar Eingang auf mein Wallet) gab es Kursverlust oder Gewinn. Also mache ich mal Halt bei der Frage:
Welche Steuern fallen hier nun bei dieser Aktion selbst an (und auf was?) und muss ich Kursgewinn/Verlust extra betrachten ??

- Währungswechsel unterliegen nicht der Umsatzbesteuerung.
- Ertragsseitig (also für die Einkommenserklärung) sind die Kursgewinne/Verluste Teil der EÜR bzw sofern die Verpflichtung entsteht Teil der GuV.
EÜR beinhaltet eben nicht nur die Umsätze, sondern auch die entstehenden Kosten und sonstigen Erlöse. Wenn du darunter den Strich ziehst, hast du den zu versteuernden Gewinn (für die EKSt).


Immernoch ohne Einkommenssteuer - die würde ich gerne als letztes auseinander nehmen... Ich vermute da sind wir dann bei der Gewinnermittlung/Ergebnisermittlung und der Frage was man alles gegen rechnen kann ???

Du kannst allen betrieblichen Erträgen (Umsätze und sonstige Erträge) alle betrieblich veranlasste Kosten in realer Höhe gegenrechnen. Einfach gesprochen. Das Ergebnis ist der Gewinn/Verlust, der steuerlich zu betrachten ist.

Und als letztes dann noch die Gewerbesteuer - ob man diese überhaupt zahlen müsste ist vermutlich egal solange man unter 24.500 Euro Gewinn bleibt - das wäre also nicht direkt Abhängig vom Umsatz oder ?

Nein. Der Gewinn ist nicht direkt vom Umsatz abhängig. Bestes Beispiel ist Porsche, deren Gewinn während der Übernahmeschlacht um VW durch die exorbitanten Aktienkurssteigerungen über dem erzielten Umsatz aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit lag.
Und richtig, gewerbesteuer spielt keine Rolle solange der Gewinn nicht erstmalig über 24.500 EUR liegt.

BigKid
2018-01-13, 12:53:32
- Währungswechsel unterliegen nicht der Umsatzbesteuerung.
- Ertragsseitig (also für die Einkommenserklärung) sind die Kursgewinne/Verluste Teil der EÜR bzw sofern die Verpflichtung entsteht Teil der GuV.
EÜR beinhaltet eben nicht nur die Umsätze, sondern auch die entstehenden Kosten und sonstigen Erlöse. Wenn du darunter den Strich ziehst, hast du den zu versteuernden Gewinn (für die EKSt).

Also... bedeutet ich halte auf jeden Fall mal die Verkäufe der Coins durchs Mining fest... Datum... Menge und Euro Betrag für Verkauf, ggF Gebühren für Überweisung... Der Kurs steckt ja eigentlich in Menge und Betrag eh schon drinn... Lohnt es sich für irgendwelche Kniffe die Kursgewinne oder Verluste extra festzuhalten (immernoch unter der Annahme das man die Kleinunternehmer Regelung nutzen will) ? Für die EÜR stecken sie ja im Verkaufserlös direkt mit drin...

Nebenfrage: Brauche ich eigentlich zwingend ein eigenes Konto ?



Du kannst allen betrieblichen Erträgen (Umsätze und sonstige Erträge) alle betrieblich veranlasste Kosten in realer Höhe gegenrechnen. Einfach gesprochen. Das Ergebnis ist der Gewinn/Verlust, der steuerlich zu betrachten ist.

Das ist jetzt warscheinlich nochmal ein kniffliger Teil.

1. Wie kann ich bei Kosten für genutzten Wohnraum, Internet, Telekomunikation etc. vorgehen ? Einfach anteilig ? Beim Raum kann ich vermutlich nach Fläche gehen, beim Internet aber zB. meine Rechner würden das 24/7 brauchen - ich selbst privat höchstens 2-3 Stunden am Tag...
2. a) Wie belege ich die "umgewidmete" Hardware. Hier habe ich aufgeschappt "Zeitwert" und "Eigenbeleg" ? Da die Abschreibung ja nicht auf einen Schlag erfolgt ist die Frage - was kann ich tun um einen möglichst kurzen Zeitraum zu erreichen - gibt es da Kniffe / Argumente ? Es ist ja nicht zu erwarten, dass sich die Hardware länger als 6 Monate einsetzen lässt... Falls die neue Generation kommt und man weiter machen will, dann vielleicht 12-18 Monate...
2. b) Was passiert dann bei Verkauf bevor abgeschrieben ist ? Was muss ich beim Verkauf bedenken und festhalten ? Vermutlich ist das dann wieder Umsatz ? Das könnte dann Heikel werden in Verbindung mit den 17.500 Euro Umsatz die man nicht reißen will...
3. Strom werde ich wohl messen müssen - aber benötigt man dafür zwingend einen "verplompten" Stromzähler ?


Nein. Der Gewinn ist nicht direkt vom Umsatz abhängig. Bestes Beispiel ist Porsche, deren Gewinn während der Übernahmeschlacht um VW durch die exorbitanten Aktienkurssteigerungen über dem erzielten Umsatz aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit lag.
Und richtig, gewerbesteuer spielt keine Rolle solange der Gewinn nicht erstmalig über 24.500 EUR liegt.
Ok... Soweit schonmal/nochmal vielen Dank... Ich glaube 24.500 Euro Gewinn kann man ohne größer Einzusteigen schonmal vergessen...
Ich versuch das mal in den ersten Post einzuarbeiten...

EDIT: Sobald ein Mod ihn mir netter weise wieder aufmacht...

Mistersecret
2018-01-13, 13:17:48
Wer wirklich Geld verdient, sollte sich nicht weiter den Kopf zerbrechen sondern mit allen Papieren, einschließlich Report (z.B. von Coin-Report) zum Steuerberater des Vertrauens.

Das Leben ist zu kostbar, um es sich mit solchen Überlegungen etc. zu versauen. Meine Meinung.

BigKid
2018-01-13, 13:59:37
Wer wirklich Geld verdient, sollte sich nicht weiter den Kopf zerbrechen sondern mit allen Papieren, einschließlich Report (z.B. von Coin-Report) zum Steuerberater des Vertrauens.

Das Leben ist zu kostbar, um es sich mit solchen Überlegungen etc. zu versauen. Meine Meinung.
Ich weiß nicht was deine Steuerberater so nehmen...
Aber nach meinen Erfahrungen brauche ich mir, wenn ich einen involviere bei dem Rahmen der mir zB vorschwebt, über eines ganz sicher KEINE Gedanken mehr machen: Gewinn...
Vor allem finde mal einen Steuerberater der bei dem Thema keine großen Augen macht und fragt "Sie machen WAS ?"

Und dann versuchst du es ihm zu erklären und stellst fest: Ihr sprecht nicht die selbe Sprache...
Auch dafür ist dieser Thread gedacht...

Mir ist gerade noch aufgefallen:
Man könnte doch die Coins auch nach Erhalt aus dem Gewerbevermögen zu entnehmen und in seine private Wallet zu entnehmen. Dort könnte man sie ein Jahr liegen lassen und dann erst verkaufen.
Das wäre dann doch ein Privatverkauf ohne Spekulationssteuer - aber wie sähe das genau aus Steuerrechtlich ?

Nochnlink - falls ich den Eingangspost nochmal überarbeiten kann ...
https://www.spardirsteuern.de/steuern-sparen-als-miner/

Mistersecret
2018-01-13, 19:44:55
Wenn Du so wenig davon hast, dass Du Dir davon keinen Steuerberater leisten kannst, brauchst Du auch keine Steuererklärung zu machen. Sicher kostet das was, aber die Welt wird´s nicht werden.

Zur Zeit meiner Selbständigkeit waren das vielleicht 1000 - 2000€ im Jahr. Da sind dann aber schon mal 5-10 dicke Ordner Papiere angefallen. Da gab´s also was zu tun.

Wenn ich meine ganzen Trades zusammen nehme und ausdrucke, passt das auf ein kleines Häufchen. Klar, wenn man mit einem Bot arbeitet, sieht das wieder anders aus. Aber ich denke mal, selbst dann ist das nach einer gewissen Gewöhnung / Einarbeitung seitens des Steuerberaters kein großes Ding.

Sicher ist das noch recht neu. Aber wenn Du einen Steuerberater hast, bist Du immer auf der sicheren Seite. Die haben den direkten Draht zum Finanzamt und tragen die Verantwortung. Wenn dem Finanzamt was nicht passt, klären die das direkt mit dem Steuerberater ab, nicht mit Dir. Steuerberater müssen sich ständig weiterbilden und ggf. in neue Themen einarbeiten. Das ist deren Job, dafür sind sie da. Insofern sollen sie doch dumm gucken. Ist doch lustig!

Was den Thread hier oder sonstige Diskussionen betrifft, was so alles stattfindet, ich habe da so meine Zweifel, dass das so viel bringt. Wir bewegen uns hier in Neuland. Es wird sicherlich noch viele Urteile dazu geben. Und die Rechtslage wird sich immer wieder ändern.




Ich weiß nicht was deine Steuerberater so nehmen...
Aber nach meinen Erfahrungen brauche ich mir, wenn ich einen involviere bei dem Rahmen der mir zB vorschwebt, über eines ganz sicher KEINE Gedanken mehr machen: Gewinn...
Vor allem finde mal einen Steuerberater der bei dem Thema keine großen Augen macht und fragt "Sie machen WAS ?"

Und dann versuchst du es ihm zu erklären und stellst fest: Ihr sprecht nicht die selbe Sprache...
Auch dafür ist dieser Thread gedacht...

[/url]

BigKid
2018-01-22, 17:53:51
Hmm - ich bin über noch etwas zum Thema Umsatzsteuer gestoplert und praktischer Weise erwähnt der direkt Nicehash:

https://www.finanzgefluester.de/mining-und-die-umsatzsteuer/


Mining und die Umsatzsteuer
Ich habe mich mit dieser Frage eine lange Zeit befasst. Um die Frage zu beantworten, muss man das Mining in seine Bestandteile zerlegen und dann erhält man das Ergebnis.

Beim Mining handelt es sich um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG scheidet offensichtlich aus, da hier keine Gegenstände geliefert bzw. versendet werden, sondern lediglich eine Dienstleistung (Zur Verfügung stellen von Rechenleistung) ausgeführt wird.

Da es sich somit um eine sonstige Leistung im Sinne der Umsatzsteuer handelt bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a UStG. Der § 3a UStG unterscheidet hauptsächlich dahingehend, welche Leistung vorliegt, aber auch auch wer der Empfänger ist. Bei der Prüfung muss vorher geklärt werden, ob es sich bei einem Mining Pool und dem Miner um Unternehmer handelt. Das ist zu bejahen.

Das Ergebnis ist dann, dass der § 3a Abs. 2 UStG Anwendung findet und der Ort der Leistung beim Mining Pool liegt. Wenn dieser Mining Pool, also wie zum Beispiel Nicehash nicht in Deutschland sitzt, dann ist der Vorgang in Deutschland nicht steuerbar.

Die Folgen
Die Folge dieser nicht Steuerbarkeit ist, dass der Vorgang des Mining in Deutschland nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Hier findet dann das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, sofern der Mining Pool innerhalb der EU ansässig ist. Beim Reverse-Charge-Verfahren muss der Mining Pool die Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Für den Miner ist dann nur eine zusammenfassende Meldung auszufüllen. Hierfür sollte jedoch eine Rechnung / Gutschrift erstellt werden, auf der die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird.


Ich habe auch den Eingangspost nochmal überbeitet und aktualisiert. Feebdack immer willkommen...

GSXR-1000
2018-01-23, 00:30:42
Hmm - ich bin über noch etwas zum Thema Umsatzsteuer gestoplert und praktischer Weise erwähnt der direkt Nicehash:

https://www.finanzgefluester.de/mining-und-die-umsatzsteuer/



Ich habe auch den Eingangspost nochmal überbeitet und aktualisiert. Feebdack immer willkommen...
Und hier haben wir wieder das Problem von gefährlichem Halbwissen.
"Hierfür sollte jedoch eine Rechnung / Gutschrift erstellt werden, auf der die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird."

Dieser Satz ist der Supergau. Wenn jemand das macht, hat er bei einer Prüfung ein Riesenproblem was sehr teuer wird.

Fakt ist: Es handelt sich grundsätzlich um eine steuerpflichtige Leistung. Das ist unstrittig. In der Tat stellt sich die Frage des Leistungsorts. Man kann so wie der Autor argumentieren, solange keine Sonderregelung fuer den Ort der leistungserbringung implementiert wird fuer diesen Fall, wovon auszugehen ist, wie es beispielsweise auch bei Telekommunikation bereits der Fall ist, bei Mietwagen etc.
Dann ist trotzdem die benannte vorgehensweise völlig falsch.
Auch bei einem steuerpflichtigen aber nicht steuerbaren Umsatz (wie hier bei einem Leistungsempfaenger in einem Drittland, sprich nicht EU) MUSS exakt dieser Steuerbefreiungsgrund auf der Rechnung angegeben werden. (Es muss also ein Umsatzsteuerausweis stattfinden). Eine Rechnung OHNE Umsatzsteuer wäre absolut falsch und zu beanstanden. Auch eine Rechnung mit einfach USt 0% waere falsch. Es muss in diesem Falle zwingend der Grund der Befreiung genannt werden (Leistungsort Drittland). Ebengleiches muss fuer den EU Umsatz stattfinden, hier ist explizit der Befreiungsgrund EU Umsatz, hinweis auf Reverse Charge stattfinden.
Ebenso zwingend erforderlich ist die explizite Nennung BEIDER USt-IDs auf dem Beleg, sprich USt-ID des Leistungsempfaengers in der EU, sowie die des Miners (was ebenso bedeutet, das dieser eine USt-ID beim BZA fuer Steuern beantragen muss, und diese dem leistungsempfaenger wirksam mitteilen muss. Auch die ZM ist keine Lappalie sondern muss unbedingt korrekt erfolgen. Hier muessen alle ins EU Ausland geleistete sonstige Leistungen geschluesselt nach Umsatzsteuer ID Quartalsweise gemeldet werden. Auch ist hier je nach Umsatz eine USt VA monatlich oder Quartalsweise gemeldet werden und zwingend eine USt-Jahreserklaerung abgegeben werden, die sich mit der ZM deckt.
Ebenso wird in diesem Falle, sofern nur nicht steuerbarer Umsatz erzielt wird, in Aller regel auch etwaiger Vorsteuerabzug verwehrt.

Ich finde es höchst fahrlaessig solche absoluten Aussagen im Inet zu verbreiten auf die sich Leute offensichtlich leicht beziehen und sich steuerlich sicher beraten fuehlen.

BigKid
2018-01-23, 07:36:01
Und hier haben wir wieder das Problem von gefährlichem Halbwissen.
"Hierfür sollte jedoch eine Rechnung / Gutschrift erstellt werden, auf der die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird."

Dieser Satz ist der Supergau. Wenn jemand das macht, hat er bei einer Prüfung ein Riesenproblem was sehr teuer wird.

Fakt ist: Es handelt sich grundsätzlich um eine steuerpflichtige Leistung. Das ist unstrittig. In der Tat stellt sich die Frage des Leistungsorts. Man kann so wie der Autor argumentieren, solange keine Sonderregelung fuer den Ort der leistungserbringung implementiert wird fuer diesen Fall, wovon auszugehen ist, wie es beispielsweise auch bei Telekommunikation bereits der Fall ist, bei Mietwagen etc.
Dann ist trotzdem die benannte vorgehensweise völlig falsch.
Auch bei einem steuerpflichtigen aber nicht steuerbaren Umsatz (wie hier bei einem Leistungsempfaenger in einem Drittland, sprich nicht EU) MUSS exakt dieser Steuerbefreiungsgrund auf der Rechnung angegeben werden. (Es muss also ein Umsatzsteuerausweis stattfinden). Eine Rechnung OHNE Umsatzsteuer wäre absolut falsch und zu beanstanden. Auch eine Rechnung mit einfach USt 0% waere falsch. Es muss in diesem Falle zwingend der Grund der Befreiung genannt werden (Leistungsort Drittland). Ebengleiches muss fuer den EU Umsatz stattfinden, hier ist explizit der Befreiungsgrund EU Umsatz, hinweis auf Reverse Charge stattfinden.
Ebenso zwingend erforderlich ist die explizite Nennung BEIDER USt-IDs auf dem Beleg, sprich USt-ID des Leistungsempfaengers in der EU, sowie die des Miners (was ebenso bedeutet, das dieser eine USt-ID beim BZA fuer Steuern beantragen muss, und diese dem leistungsempfaenger wirksam mitteilen muss. Auch die ZM ist keine Lappalie sondern muss unbedingt korrekt erfolgen. Hier muessen alle ins EU Ausland geleistete sonstige Leistungen geschluesselt nach Umsatzsteuer ID Quartalsweise gemeldet werden. Auch ist hier je nach Umsatz eine USt VA monatlich oder Quartalsweise gemeldet werden und zwingend eine USt-Jahreserklaerung abgegeben werden, die sich mit der ZM deckt.
Ebenso wird in diesem Falle, sofern nur nicht steuerbarer Umsatz erzielt wird, in Aller regel auch etwaiger Vorsteuerabzug verwehrt.

Ich finde es höchst fahrlaessig solche absoluten Aussagen im Inet zu verbreiten auf die sich Leute offensichtlich leicht beziehen und sich steuerlich sicher beraten fuehlen.
Ok... das klingt schlüssig... ich habe das aus dem Hauptost wieder raus genommen...

Daredevil
2018-02-28, 16:17:44
Wie ist sowas denn nun zu werten, vor allem was für eine Gewichtgkeit hat so ein Schreiben?
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf;jsessionid=9EF6E508980D0578D892EBF293C193B4?__blob=publicationFil e&v=1

„Mining“
Die sog. „Miner“ erfüllen in dem auf mathematischen Algorithmen beruhenden Programm
des Bitcoin-Systems eine zentrale Aufgabe, da die Leistung ihrer Rechnernetzwerke
Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung des Systems ist. Miner
stellen für das „Schürfen“ von Bitcoin dem sog. Miningpool ihre Rechnerleistung zur
Verfügung, zeichnen Transaktionen in einem sog. „Block“ auf und transferieren
diesen anschließend in die sog. „Blockchain“.

Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge.
Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems
erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang
mit den Leistungen der Miner.
Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst ist
nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen, da die Minerleistungen nicht im
Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dieses setzt neben
dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers
voraus.

GSXR-1000
2018-02-28, 17:33:28
Wie ist sowas denn nun zu werten, vor allem was für eine Gewichtgkeit hat so ein Schreiben?
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf;jsessionid=9EF6E508980D0578D892EBF293C193B4?__blob=publicationFil e&v=1


Die gewichtigkeit ist hoch, da es sich hierbei genau um ein erwaehntes BMF schreiben handelt, welches somit ein offizieller anwendungserlass ist. Sozusagen die richtlinie fuer die finanzverwaltungen.
Es bezieht sich allerdings nur auf die ust, welche als nichtsteuerbar (bezogen aufs mining) definiert wird, da der leistungsempfaenger fehlt (da definiert wird, das die leistung gegenueber der blockchain erbracht wuerde und somit keiner natuerlichen oder juristischen person gegenueber.
In der praxis ist das allerdings wenig relevant, da die umsaetze eigentlich ohnehin nicht als inlaendische umsaetze betrachtet werden koennen und somit faktisch ohnehin nicht hier versteuert worden waeren (reverse charge).
Die einschaetzung des Bmf beinhaltet allerdings ein unangenehmes schmankerl: aufgrund der bewertung als nicht steuerbarer umsatz entfaellt auch der vorsteuerabzug. Sprich: eine vorsteuererstattung fuer eingekaufte waren und dienstleistung entfaellt. Haette man es lediglich als ins ausland ausgefuehrte umsaetze definiert, waere der vorsteuerabzug moeglich gewesen obwohl man selbst keine USt abgefuehrt haette.

Das das reine handeln mit coins keiner UST unterliegt war tendenziell klar (und auch meist unstrittig) seit man durchblicken liess, das man coins als waehrungsäquivalent im steuerlichen sinne betrachtet. Hier ist der umsatz echt ust steuerbefreit.
Fuer die ESt liche bewertung hat dieses bmf schreiben keine relevanz.
Wichtig zu beachten, das dies auch von den dokumentationspflichten und bilanzierungspflichten, die bei gewerblicher taetigkeit entsteht nicht entbehrt.
Insgesamt eine nachvollziehbare definition.
Spannend und interessant wird sein, wie das mining zugunsten eines explizit als natuerliche oder juristische person bestehenden miningpool bewertet wird. Hier wird der umsatz tatsaechlich als leistungsaustausch erzielt, hier wuerde der anwendungserlass also nicht greifen.
Auch sollte bedacht werden, das bmf schreiben schnell mal korrigiert, abgeaendert oder ergaenzt werden. Die jetzige definition ist also keinesfalls in stein gemeisselt. Auch dieses bmf schreiben ist lediglich eine erweiterung bzw korrektur eines just kuerzlich im februar bereits erschienenen.
Auch spannend abzuwarten, ob ggf trotzdem eine USt-jahresmeldung formal abzugeben ist, da hierin normalerweise eben auch die steuerbefreiten und nicht steuerbaren umsaetze erklaert werden muessen.
Es sind noch viele fragen offen und es wird wohl weitere praezisierungen geben.

Lawmachine79
2018-02-28, 17:34:44
Wenn ich ein Gewerbe darauf anmelde und unter dem Freibetrag für Gewerbesteuer bleibe, muss ich es dann zum persönlichen Steuersatz versteuern (oder gar nicht?)? Wann fällt die Steuerpflicht an?

1) Wenn ich bestätigte ZCash-Anteile in meinem Pool-Account habe?
2) Nach Überweisung auf ein ZCash-Wallet?
3) Nach Verkauf des ZCash und Erhalt von echtem Cash?

GSXR-1000
2018-02-28, 17:41:18
Wenn ich ein Gewerbe darauf anmelde und unter dem Freibetrag für Gewerbesteuer bleibe, muss ich es dann zum persönlichen Steuersatz versteuern (oder gar nicht?)? Wann fällt die Steuerpflicht an?

1) Wenn ich bestätigte ZCash-Anteile in meinem Pool-Account habe?
2) Nach Überweisung auf ein ZCash-Wallet?
3) Nach Verkauf des ZCash und Erhalt von echtem Cash?
Nein. Gewerbliche taetigkeit ist nicht an das ueberschreiten der gewerbesteuerfreigrenze gekoppelt.
Das ueberschreiten der gewerbesteuergrenze bewirkt nur eine zusaetzliche steuerpflicht zusaetzlich zur EKSt oder KöSt.
Ob du gewerblich taetig bist, bemisst sich nach faktoren der regelmaessigkeit und der gewinnerzielungsabsicht. Dieses gewerbsmaessige handeln tritt sehr schnell ein und ist an keine umsatzhoehe oder gewinnhoehe gebunden.
Und ja, die ertraege sind zum persoenlichen steuersatz abzueglich der persoenlichen freibetraege (sofern noch nicht ausgeschoepft) zu versteuern.

Da du bei gewerblicher taetigkeit aufzeichnungs und bilanzierungspflichtig bist (mindestens EÜ Rechnung) wird der am ende des bilanzzeitraums erzielte dokumentierte gewinn basis der steuerberechnung. Unabhaengig davon ob du ihn fuer dich realisiert hast (durch umtausch in eur beispielsweise) oder nicht. Da es sich um ein waehrungsaquivalent handelt, duerfte es wie fremdwaehrung im umlaufvermoegen betrachtet werden, sprich es wird mit dem euro wert zum bilanzstichtag bewertet und der gewinn/verlust durch vergleich des wertes mit dem wert zum anfang der bilanzperiode /ende der letzten bilanzperiode ermittelt.

Lawmachine79
2018-02-28, 17:45:12
Nein. Gewerbliche taetigkeit ist nicht an das ueberschreiten der gewerbesteuerfreigrenze gekoppelt.
Das ueberschreiten der gewerbesteuergrenze bewirkt nur eine zusaetzliche steuerpflicht zusaetzlich zur EKSt oder KöSt.
Ob du gewerblich taetig bist, bemisst sich nach faktoren der regelmaessigkeit und der gewinnerzielungsabsicht. Dieses gewerbsmaessige handeln tritt sehr schnell ein und ist an keine umsatzhoehe oder gewinnhoehe gebunden.
Und ja, die ertraege sind zum persoenlichen steuersatz abzueglich der persoenlichen freibetraege (sofern noch nicht ausgeschoepft) zu versteuern.
Die Gewerbetätigkeit ist mir klar - die Gewinnerzielungsabsicht besteht, ich mine ja nicht, um den Raum zu heizen ;). Mir ging es nur darum, ob die Gewerbesteuer ZUSÄTZLICH oder stattdessen entsteht (und was vor der Freigrenze passiert). Und ab entsteht die Steuerpflicht? Sobald ich es in "Echtgeld" umtausche? Die Jahresfrist mit FiFo ist nur dann einschlägig, wenn ich Krypto kaufe statt mine soweit ich weiß.

Kann ich denn Stromkosten für das Mining von der persönlichen Einkommensteuer absetzen, wenn ich den Gewerbesteuerfreibetrag nicht überschreite? Wäre ja eigentlich logisch, wenn ich die Erträge versteuern muss.

GSXR-1000
2018-02-28, 17:55:54
Die Gewerbetätigkeit ist mir klar - die Gewinnerzielungsabsicht besteht, ich mine ja nicht, um den Raum zu heizen ;). Mir ging es nur darum, ob die Gewerbesteuer ZUSÄTZLICH oder stattdessen entsteht (und was vor der Freigrenze passiert). Und ab entsteht die Steuerpflicht? Sobald ich es in "Echtgeld" umtausche? Die Jahresfrist mit FiFo ist nur dann einschlägig, wenn ich Krypto kaufe statt mine soweit ich weiß.

Kann ich denn Stromkosten für das Mining von der persönlichen Einkommensteuer absetzen, wenn ich den Gewerbesteuerfreibetrag nicht überschreite? Wäre ja eigentlich logisch, wenn ich die Erträge versteuern muss.
Also: wenn du die gewerbesteuerfreigrenze unterschreitest, faellt keine gewerbesteuer an. Die gewerbesteuer ist eine zusaetzliche steuer, die sich aus dem ermittelten gewinn unter hinzurechnung einiger in derEKSt als kosten abzugsfaehiger positionen (beispielsweise leasingkosten) berechnet. Dieser gewerbesteuermessbetrag ist die grundlage fuer die gewerbesteuer der gemeinden. Diese variiert von gemeinde zu gemeinde stark.
Bedenke aber bitte, der gewerbesteuergrenzbetrag ist eine freigrenze. Kein freibetrag.sprich wird dieser ueberschritten gilt er vom ersten cent gewinn an.
Soweit du die nutzung deinem gewerbe direkt als betriebskosten zuordnen kannst (zum beispiel durch zusaetzlichen stromzaehler nur fuer die betriebliche nutzung) kannst du die nachweisbaren betrieblichen kosten auch im normalen rahmen vom ersten cent an anrechnen. Genau das machst du ja durch bilanzierung, egal ob GuV oder EÜR.

Der gewerbesteuersatz der gemeinden in deutschland (der tatsaechliche steuersatz bezogen auf den ertrag) liegt zwischen 7 und 31%, im mittel bei etwa 13%. Anders als EKSt und KöSt ist sie keine progressionssteuer, sprich die steuer ist im rahmen der besteuerung linear gleichbleibend.
Das nur zur vervollstaendigung.

Opprobrium
2018-04-25, 13:45:04
Steht auch schon im allgemeinen Bitcoin Thread, aber hier nochmal:

Hier übrigens mal ein Text den ich kürzlich von einem Steuerberater bekommen habe. Natürlich ist da immer noch vieles auslegbar, und ich wette der eine oder andere hier hat noch etwas anzumerken/kritisieren ;)

Sind Bitcoin-Gewinne steuerpflichtig?

Mit Kryptowährungen – insbesondere mit deren bekanntesten Währung Bitcoins – konnten in den letzten Jahren trotz zwischenzeitlich starker Kurseinbrüche erhebliche Gewinne erzielt werden.

Aus dem Verkauf von Kryptowährungen, dem Tausch von Kryptowährungen sowie dem sog. Mining, dem Schürfen von Kryptowährungen, können sich jedoch steuerliche Konsequenzen ergeben, die den
Betroffenen u.U. nicht bekannt sind.

Bei der ertragssteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen ist zwischen

· dem Schürfen von Kryptowährungen (sog. Mining),
· dem Handel mit Kryptowährungen

zu unterscheiden.

Das sog. Mining ist, sofern es sich um privates, gelegentliches Mining handelt, als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzuordnen.

· Richtigerweise ist in dem Verkauf selbst geschürfter Kryptowährungen innerhalb eines Jahres
kein privates Veräußerungsgeschäft zu sehen, da von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG lediglich zuvor angeschaffte, nicht aber selbst hergestellte Wirtschaftsgüter umfasst sind (so auch FinMin Hamburg v. 11.12.2017, S 2256 – 2017/003-52).

· Es liegen ferner die Voraussetzungen des § 22 Nr. 3 EStG nicht vor. Beim Mining erhält nur derjenige eine Prämie in Gestalt von „neuen“ Coins, der eine Aufgabe als erstes löst. Alle anderen Teilnehmer des „Wettbewerbs“ gehen „leer aus“. Es entscheidet auch nicht Geschicklichkeit, sondern allein der Zufall in Kombination mit dem Umfang der eingesetzten Rechnerleistung. Es besteht beim Mining keine Leistungsbeziehung zu einer anderen Person und es mangelt somit an einer Gegenleistung, da die Prämie in Gestalt der „neuen“ Coins weder von einer zentralen Stelle noch von den anderen Teilnehmern des Wettbewerbs gewährt wird.

· Dem Vernehmen nach vertreten wohl einige Vertreter der Finanzverwaltung die Auffassung, dass aufgrund der hohen Anfangsinvestitionskosten für Mining inzwischen widerlegbar vermutet werden könne, dass Mining nachhaltig und mithin gewerblich betrieben werde. Damit stellen diese Vertreter der Finanzverwaltung wohl auf das Schürfen von Bitcoin ab, welches inzwischen sehr aufwendig und damit sehr teuer geworden ist. Eine Pauschalisierung verbietet sich jedoch: Es gibt auch Kryptowährungen (z.B. verge, XVG), bei denen (noch) mit relativ geringem Resourcenaufwand gemint werden kann.

Der Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen ist als privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen. Die Erträge sind demzufolge steuerpflichtig, wenn An- und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen.

· Oft übersehen wird, dass auch der Tausch von einer Kyptowährung gegen eine andere (z.B. Bitcoin gegen IOTA) innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG darstellt. Dies deshalb, weil durch den Erhalt der Coins der anderen Kryptowährung entgeltlich ein anderes Wirtschaftsgut erworben wird.

· Werden Coins einer Kryptowährung in verschiedenen Tranchen angeschafft, findet bei dessen sukzessiver Veräußerung unter Verweis auf § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG nach h.M. die Fifo-Methode Anwendung. Sofern eine hinreichende Individualisierung möglich ist, z.B. durch die Verschiebung von Coins in eine Wallet bzw. der Nutzung von Coin verschiendener Plattformen (Exchanges), ist auch eine gegenständliche Einzeltrachtung zulässig, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, welche dieser beiden Bewertungsmethode für den Mandanten am günstigsten ist.

· Ob sich eine Verlängerung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG in den Fällen der Vermietung von Coins einer Kryptowährung oder bei sog. Airdrops ergibt, ist in der Literatur umstritten. Die gewichtigeren Argumente, wie die Gesetzeshistorie und der Sinn und Zweck der Vorschrift in Form der Missbrauchsverhütung zur Verhinderung von Steuersparmodellen sprechen jedoch gegen eine solche Verlängerung der Spekulationsfrist.

Wie gesagt, kommt vom Steuerberater. Fett Markierungen habe ich so übernommen wie sie waren. Trotzdem sind diese Aussagen imo ohne Gewähr :cool:

Major J
2018-04-25, 14:23:52
Guter informativer Post. Danke dafür :)

Godmode
2018-10-05, 12:07:12
Ein paar Infos von mir, da wir gerade eine Steuerprüfung hatten.

Das folgende gilt nur für Unternehmen, bei Privaten ist das wieder alles anders.

- Umsätze aus Bitcoinmining sind nicht umsatzsteuerpflichtig, da es keinen klaren Leistungsempfänger gibt.
- Dadurch ist kein Vorsteuerabzug auf die Hardware und die laufenden Kosten (Strom) möglich.
- Für Umsätze aus anderen geminten Coins gibt es noch keine Judikatur, und die die Finanz sagt dann, die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer, dadurch wäre dann aber sehr wohl wieder ein Vorsteuerabzug auf Hardware, Strom etc. möglich.
- Da es noch keine klare Judikatur gibt, wird sich da noch einiges ändern.