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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mietrecht - Dürfen die das? Zu hohe Rechnung


YeOldeFerret
2018-03-26, 11:25:47
Hallo liebe Forumsgemeinde,

vielleicht kennt sich jemand mit dem Thema gut aus und kann mir ein paar Ratschläge geben.

Zum Thema:

Ich bin vor einem Jahr aus meiner Mietwohnung ausgezogen und habe mit den Vermietern ein Auszugsprotokoll gemacht, bei dem auch die Schäden aufgenommen wurden. Dieses Protokoll wurde von mir und dem Vermieter unterschrieben.

Im Detail ging es da nur im kleine Beschädigungen: 1 ausgefranzter Rolladengurt, ein verdrehter Rolladenfurt und Mikrorisse im Putz im Badezimmer.

Nach meinem Verständnis sind so etwas Kleinstreparaturen und keine große Sache. Laut Mietvertrag bin ich verpflichtet, Kleinstreparaturen bis maximal 80 Euro zuzüglich Mehrwertssteuer pro Rechnung zu zahlen, dies ist auch im Wortlaut so festgehalten.

Nun hat mir mein Vermieter die beiden Rechnungen für die Gurte und den Putz gesendet, beide je ca. 150 Euro. Er möchte nun also knapp 300 Euro von mir haben.

Ich habe ihm gesagt, dass ich laut unserem Mietvertrag nicht verpflichtet bin, solche Reparaturen in der Höhe zu zahlen. Der Vermieter meint, das wäre Auszug und was anderes.

Ich habe mittlerweile eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben erhalten, er meint es also durchaus Ernst.

Ich bin der Meinung, dass die Zahlungsaufforderung unrechtmäßig ist, da die beiden Rechnungen weit über dem Betrag liegen, die ich als Mieter für solche Reparaturen der Wohnung zu leisten habe.

Zudem taucht in einer der beiden Rechnungen auch eine Reparatur in der Küche auf, jedoch haben wir im Protokoll die Küche als makellos aufgeführt.

Hat jemand Erfahrung mit so etwas und kann mir sagen, wer da nun im Recht ist?

Danke vorab,

Ferret

Flyinglosi
2018-03-26, 11:31:18
Sorry aber diese 3 "Mängel" lesen sich für mich wie typische Abnutzung. Und für diese zahlst du Miete!

Dein Fehler war also meiner Meinung nach, diese Dinge in die Mängelliste nach dem Auszug aufnehmen zu lassen. Damit hast du dem Vermieter die Freiheit eingeräumt die Reperatur über dich abzurechnen.

Zur Höhe des Betrags (knapp 300€). Ich hatte in den letzten 6 Monaten viel mit Handwerkern zu tun (privat, beruflich und als Vermieter). Sobald jemand einen Handgriff tut, sind gleich mal 100€ dafür fällig und in besagten Fall waren realistisch gesehen mehrere Hände im Spiel ;-)

Daredevil
2018-03-26, 11:39:27
Das, was Flyinglosi sagt.

An sich sind solche Schäden ( Gut, das verdrehen vielleicht jetzt nicht.. ) meiner letzten Recherche nach Abnutzungserscheinungen, die eben durch das zahlen der Miete abgedeckt sind und nicht unbedingt bei Auszug ( Mietdauer wichtig ) erledigt werden müssen.
Durch aber eben diese Übernahme Protokolle wird dem Mietvertrag nochmal einer drauf gesetzt und mit dem schriftlichen absegnen deinerseits wird das dann gerne mal zu einem Vertrag, dass du das selber erledigst, oder der Vermieter das im Auftrag erledigen lassen kann.

Mein Vermieter wollte im übrigen 150€ haben nach Auszug für die Reinigung der Fenster. :X ( Einbehaltung der Kaution )
Gerade für Flecken, die ich selber nicht beheben konnte und die von Anfang an dort waren, sollte also auf meinen Kosten eine Reinigungsfirma verständigt werden.
Die lassen sich da schon einiges einfallen...
Das ganze war aber mit 1-2 bösen Briefen geklärt.

Heutzutage sollte man eigentlich schon mit einer Rechtsschutz geboren werden. :D

YeOldeFerret
2018-03-26, 12:14:59
Sorry aber diese 3 "Mängel" lesen sich für mich wie typische Abnutzung. Und für diese zahlst du Miete!

Dein Fehler war also meiner Meinung nach, diese Dinge in die Mängelliste nach dem Auszug aufnehmen zu lassen. Damit hast du dem Vermieter die Freiheit eingeräumt die Reperatur über dich abzurechnen.

Ja, da hast du Recht, zu dem Zeitpunkt war ich wohl noch zu naiv auf diese Sache bezogen. Aber ich bin der Meinung, auch wenn Kleinstreparaturen beim Auszugsprotokoll aufgenommen werden, müssen diese nach den Vereinbarungen durchgeführt werden. Und vereinbart sind eben 80 Euro zuzüglich Mwst. pro Rechnung.

Zur Höhe des Betrags (knapp 300€). Ich hatte in den letzten 6 Monaten viel mit Handwerkern zu tun (privat, beruflich und als Vermieter). Sobald jemand einen Handgriff tut, sind gleich mal 100€ dafür fällig und in besagten Fall waren realistisch gesehen mehrere Hände im Spiel ;-)

Ich weiß das heutzutage alleine schon die Anfahrt den Betrag dreistellig werden lässt. Aber der Mietvertrag wurde ja vom Vermieter vorgelegt, es ist ja seine Klausel.
Ich musste in der Vergangenheit mal eine lockere Toilettenschüssel, welche ohne Sockel war und nur mit zwei Schrauben in der Wand hing, zahlen. Die "Reparatur" hat etwas über 90 Euro gekostet, damals waren 100 Euro Schadensübernahme ausgemacht (andere Wohnung)

Was noch pikant an meinem Fall ist: Der verdrehte Rolladengurt wurde vom Vermieter selbst verdreht, als er den Rolladenkasten selbst repariert hat.

Flyinglosi
2018-03-26, 12:19:53
Es macht jetzt im Nachhinein überhaupt keinen Sinn zu evaluieren wer formal im Recht ist, weil einfach der aktuelle Streitwert keine Regelung für Gericht und noch nichtmal die Drohung mittels Anwalt rechtfertigen würde.

Sowas klärt man von Angesicht zu Angesicht. Und wenn man mal das Nachsehen hat bzw. das Thema zum eigenen Nachteil ausgeht, lernt man daraus!!!

zu dieser 80€-Klausel: Ich kenne den Worlaut nicht, aber so etwas soll meist die Notwendigkeit ausschließen, jede noch so kleine Reperatur, welche der Mieter zu zahlen hätte, im Vorfeld freigeben lassen zu müssen. Wobei das ja einschließt, dass der Mieter der Verursacher des Schadens ist, und Letzterer nicht unter typischen Verschleiß fällt.

Das heist aber nicht, dass du als Mieter nicht auch für Schäden über 80€ verantwortlich gemacht werden kannst. Denn das käme ja einem Freibrief gleich.

Und nochmal zu den Kosten: Ein Handwerker ist kein Yoghurt welches man in 40 verschiedenen Läden um quasi den selben Preis einkaufen kann. Und gerade bei kleinen Reperaturen können Preise massiv schwanken z.B. weil 20min Verzögerung wegen eines kleinen Problems gleichmal die verrechnete Arbeitszeit verdoppeln können. Das soll nicht heißen, dass die 300€ gerechtfertig sind, aber mit Milchmädchenrechnungen ist hier auch nichts zu holen.

YeOldeFerret
2018-03-26, 12:25:33
Sowas klärt man von Angesicht zu Angesicht. Und wenn man mal das Nachsehen hat bzw. das Thema zum eigenen Nachteil ausgeht, lernt man daraus!!!

Dieser Klärungsversuch lief wie folgt ab (telefonisch, da wir ca. 20 km entfernt voneinander wohnen): Ich habe dem Vermieter meine Bedenken geäußert, er sieht es anders (seiner Ansicht nach steht die Klausel im Mietvertrag für "jährliche Reparaturen zwischen 80 und 300 Euro dürfen auf den Mieter abgewälzt werden").
Also ging es weiter im Streit. Irgendwann meinte mein Vermieter dann, es wird nun lächerlich, wir sollten uns auf "Null" einigen und gut ist. (wichtig hierbei zu wissen: Seine Forderung hat er natürlich mit einer Restmietkaution verrechnet, er fordert nun quasi 120 Euro Nachzahlung, ich fordere noch 180 Euro aus meiner Kaution, daher sein Vorschlag, dass wir uns auf Null einigen.

Ich habe dieses Thema mit meiner Frau besprochen, und um das Thema vom Tisch zu bekommen, haben wir dann eingewilligt.

Am selben Abend schreibt der Vermieter (per WhatsApp), dass er nun doch noch mal das Thema mit dem Makler besprechen möchte, also doch noch nicht geklärt.

Und nun haben wir diese Zahlungsforderung auf dem Tisch...

Flyinglosi
2018-03-26, 12:34:45
Blöd gelaufen!

Mit anderer Vorgeschichte (und einer Rechtschutzversicherung) würde ich mir den Spaß machen und meinen Antwalt einschalten, aber da du den Mangel vorher schriftlich akzeptiert hast, wär mir das Risiko zu hoch...

YeOldeFerret
2018-03-26, 12:37:55
Blöd gelaufen!

Mit anderer Vorgeschichte (und einer Rechtschutzversicherung) würde ich mir den Spaß machen und meinen Antwalt einschalten, aber da du den Mangel vorher schriftlich akzeptiert hast, wär mir das Risiko zu hoch...


Ich habe eine Rechtschutzversicherung. Ich lass es auf jeden Fall darauf ankommen.

Sumpfmolch
2018-03-26, 12:44:56
Dieser Klärungsversuch lief wie folgt ab (telefonisch, da wir ca. 20 km entfernt voneinander wohnen): Ich habe dem Vermieter meine Bedenken geäußert, er sieht es anders (seiner Ansicht nach steht die Klausel im Mietvertrag für "jährliche Reparaturen zwischen 80 und 300 Euro dürfen auf den Mieter abgewälzt werden").


Also ging es weiter im Streit. Irgendwann meinte mein Vermieter dann, es wird nun lächerlich, wir sollten uns auf "Null" einigen und gut ist. (wichtig hierbei zu wissen: Seine Forderung hat er natürlich mit einer Restmietkaution verrechnet, er fordert nun quasi 120 Euro Nachzahlung, ich fordere noch 180 Euro aus meiner Kaution, daher sein Vorschlag, dass wir uns auf Null einigen.


Nochmal selbst nachlesen diese Klausel. Üblicherweise gibt es eine Klausel für Kleinreparaturen, die zweiteilig ist. Zunächst steht da, was du pro Mangel maximal bezahlen musst und danach steht ein Maximalbetrag da.

Beispiel: maximal 80€ pro Mangel, allerdings gedeckelt auf 8% der Kaltmiete.

Die Sache hat für mich deshalb ein "Geschmäckle", weil die Argumentation des Vermieters ja zur Folge hätte, dass Vermieter grundsätzlich einfach erst mal nichts mehr reparieren und die ganzen Kleinreparaturen dann beim Auszug dem Mieter draufhauen können. Das ist schon sehr missbräuchlich...

Der Auszug ist schon ein Jahr her? Ich hoffe doch sehr, dass ich die Kaution schon längst erhalten habt!

[MK2]Mythos
2018-03-26, 12:45:14
Moin!
Sorry wenn ich den Thread kaper, aber ich hab auch eine aktuelle Frage, wobei Google mir dabei eigentlich schon behilflich war.
Ich bin im Februar 2016 aus meiner alten Wohnung ausgezogen (Mietvertragsende war dann März 2016), in den vergangenen Jahren war es immer so, dass ich meiner Nebenkostenabrechnung jedesmal hinterherrennen musste, es lohnte sich allerdings, weil ich im Schnitt 450 Eur wieder bekam.
Nun hab ich am 23.03.18 die letzte Nebenkostenabrechnung aus 2016 bekommen ( Januar - März 2016) und ich soll dafür 150 Eur Nebenkosten nachzahlen. Mal von der merkwürdig hohen Nachzahlung abgesehen, ist die Nebenkostenabrechnung doch mittlerweile ungültig da zu spät zugestellt?
Anmerkung: Der Vermieter hatte meine aktuelle Adresse, die Nebenkostenabrechnung selber ist im Februar 2018 erstellt und die Daten von den Energieversorgern wurden ihm auch Anfang 2017 zur Verfügung gestellt.
Die Fristversäumnis geht also definitiv auf seine Kappe. Was macht man damit? Ignorieren? Oder höflich darauf hinweisen dass er sich die Abrechnung in die Haare schmieren kann?

downforze
2018-03-26, 12:48:37
Hat jemand Erfahrung mit so etwas und kann mir sagen, wer da nun im Recht ist?
Du mußt nichts zahlen, weil die Ansprüche 6 Monate nach dem Auszug verjährt sind. Das gilt unabhängig davon, ob sie berechtigt waren oder nicht.


§ 548
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
.

(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.


Du hast dem Vermieter durch dein Einlenken Geld geschenkt. Selbstverständlich darf der Vermieter nicht eigenhändig einen Teil der Kaution eingehalten. Weil Vermieter oft die Weisheit mit Löffeln gefressen haben und nie nachgeben, muß es manchmal auch ein Mahnbescheid vom Amtsgericht sein.

Desweiteren zu überhöhten Kleinreparaturen:
https://www.test.de/Mietrecht-Mieter-muessen-nur-Kleinreparaturen-selbst-bezahlen-4655061-0/

YeOldeFerret
2018-03-26, 12:51:36
Nochmal selbst nachlesen diese Klausel. Üblicherweise gibt es eine Klausel für Kleinreparaturen, die zweiteilig ist. Zunächst steht da, was du pro Mangel maximal bezahlen musst und danach steht ein Maximalbetrag da.

Beispiel: maximal 80€ pro Mangel, allerdings gedeckelt auf 8% der Kaltmiete.

Die Sache hat für mich deshalb ein "Geschmäckle", weil die Argumentation des Vermieters ja zur Folge hätte, dass Vermieter grundsätzlich einfach erst mal nichts mehr reparieren und die ganzen Kleinreparaturen dann beim Auszug dem Mieter draufhauen können. Das ist schon sehr missbräuchlich...

Genau so scheint es mein Ex Vermieter zu sehen.

Der Auszug ist schon ein Jahr her? Ich hoffe doch sehr, dass ich die Kaution schon längst erhalten habt!

Das Mietverhältnis endete am 28.02.2017. Die Hälfte der Kaution wurde kurz danach überwiesen, die andere Hälfte bis heute einbehalten und mit Nebenkostenabrechnungen verrechnet (was auch Okay ist)

Allerdings kommt die jetzige Forderung defintiv nach 12 Monaten nach dem offiziellen Auszug.

YeOldeFerret
2018-03-26, 12:53:08
Du mußt nichts zahlen, weil die Ansprüche 6 Monate nach dem Auszug verjährt sind. Das gilt unabhängig davon, ob sie berechtigt waren oder nicht.


§ 548
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
.

(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.


Du hast dem Vermieter durch dein Einlenken Geld geschenkt. Selbstverständlich darf der Vermieter nicht eigenhändig einen Teil der Kaution eingehalten. Weil Vermieter oft die Weisheit mit Löffeln gefressen haben und nie nachgeben, muß es manchmal auch ein Mahnbescheid vom Amtsgericht sein.

Desweiteren zu überhöhten Kleinreparaturen:
https://www.test.de/Mietrecht-Mieter-muessen-nur-Kleinreparaturen-selbst-bezahlen-4655061-0/

Vielen Dank hierfür, sehr sehr nützliche Informationen :up::up::up:

Sumpfmolch
2018-03-26, 12:58:06
Mythos;11658612']
Nun hab ich am 23.03.18 die letzte Nebenkostenabrechnung aus 2016 bekommen ( Januar - März 2016) und ich soll dafür 150 Eur Nebenkosten nachzahlen. Mal von der merkwürdig hohen Nachzahlung abgesehen, ist die Nebenkostenabrechnung doch mittlerweile ungültig da zu spät zugestellt?
Anmerkung: Der Vermieter hatte meine aktuelle Adresse, die Nebenkostenabrechnung selber ist im Februar 2018 erstellt und die Daten von den Energieversorgern wurden ihm auch Anfang 2017 zur Verfügung gestellt.
Die Fristversäumnis geht also definitiv auf seine Kappe. Was macht man damit? Ignorieren? Oder höflich darauf hinweisen dass er sich die Abrechnung in die Haare schmieren kann?

Da würde ich überhaupt nichts mehr zu sagen. Man kann von einem Vermieter erwarten, dass er wenigstens die Grundzüge des Mietrechts gelesen und verstanden hat.
Anders herum würde mich so etwas auch nachdenklich machen, ob der Gute nicht zu Blöd ist eine Abrechnung über 3 Monate zu erstellen und alle Kosten auch nur anteilig reinzurechnen.
Kurz: die Zahlen mal kritisch prüfen.

Eine Nachzahlung für Januar-März halte ich aber für möglich, weil da die Heizkosten hoch sind und nicht über die (heizfreihen) Sommermonate ausgeglichen werden.

YeOldeFerret
2018-03-26, 12:58:14
Mythos;11658612']Moin!
Sorry wenn ich den Thread kaper, aber ich hab auch eine aktuelle Frage, wobei Google mir dabei eigentlich schon behilflich war.
Ich bin im Februar 2016 aus meiner alten Wohnung ausgezogen (Mietvertragsende war dann März 2016), in den vergangenen Jahren war es immer so, dass ich meiner Nebenkostenabrechnung jedesmal hinterherrennen musste, es lohnte sich allerdings, weil ich im Schnitt 450 Eur wieder bekam.
Nun hab ich am 23.03.18 die letzte Nebenkostenabrechnung aus 2016 bekommen ( Januar - März 2016) und ich soll dafür 150 Eur Nebenkosten nachzahlen. Mal von der merkwürdig hohen Nachzahlung abgesehen, ist die Nebenkostenabrechnung doch mittlerweile ungültig da zu spät zugestellt?
Anmerkung: Der Vermieter hatte meine aktuelle Adresse, die Nebenkostenabrechnung selber ist im Februar 2018 erstellt und die Daten von den Energieversorgern wurden ihm auch Anfang 2017 zur Verfügung gestellt.
Die Fristversäumnis geht also definitiv auf seine Kappe. Was macht man damit? Ignorieren? Oder höflich darauf hinweisen dass er sich die Abrechnung in die Haare schmieren kann?

Ja ja, kaper ruhig meinen Thread... :freak:

Aber zu deinem Anliegen. Also, dass du erst im Jahr 2018 die Nebenkostenabrechnung für die ersten drei Monate im Jahr 2016 bekommst, kommt mir komisch vor. So weit ich weiß gibt es da Fristen, die der Vermieter einhalten muss.

Aber das die Nebenkostenabrechnung so hoch ist, kann ich dir plausibel erklären: Januar bis März sind die kalten Monate, da wird prozentual ein Großteil der Heizenergie abverlangt. Von daher ist es nicht ungewöhnlich, dass du für 3 Monate dann so Viel nachzahlen sollst.

Über das Jahr gesehen erholt sich das ganze ja wieder, denn zwischen April und Oktober wird ja die Heizung meist ganz abgeschaltet und es entstehen keine Weiteren oder weit weniger Heizkosten.

Ich habe mal alleine für Januar und Februar ca. 600 Euro Nebenkosten verursacht und selbst nur 300 dafür eingezahlt.

[MK2]Mythos
2018-03-26, 13:07:18
Die Thematik mit den kalten Monaten in denen ich ja viel höhere Nebenkosten produziere, die dann in den warmen Monaten wieder ausgeglichen werden, ist mir schon bewusst. Vor dem Hintergrund dass ich bis dato immer gute 450 Eur wieder bekommen habe, kommt es mir aber trotzdem komisch vor.
Der Punkt meines Postings ist aber tatsächlich der Zeitpunkt der NK Abrechnung.
Wenn ich es richtig verstanden habe, muss der Vermieter die NK Abrechnung 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zur Verfügung stellen. Also Spätestens Ende Dezember 2017 weil der Abrechnungszeitraum 01/2016 bis 12/2016 ist, auch wenn ich nur noch in den ersten drei Monaten 2016 dort gewohnt habe.

Sumpfmolch
2018-03-26, 13:20:48
Wie gesagt. Vergleiche mal die gelisteten Kosten, ob diese auch wirklich auf die 3/12 runtergerechnet sind. Man schreibt ja gerne die Versicherungskosten für das ganze Jahr rein, obwohl der Mieter nur 90 Tage die Wohnung hatte... :biggrin:

Ich gehe davon aus, dass für die Heizkostenabrechnung selbstverständlich eine Zwischenablesung zum Auszug gemacht wurde?

downforze
2018-03-26, 14:20:15
Mythos;11658612']Moin!
Sorry wenn ich den Thread kaper, aber ich hab auch eine aktuelle Frage, wobei Google mir dabei eigentlich schon behilflich war.
Ich bin im Februar 2016 aus meiner alten Wohnung ausgezogen (Mietvertragsende war dann März 2016), in den vergangenen Jahren war es immer so, dass ich meiner Nebenkostenabrechnung jedesmal hinterherrennen musste, es lohnte sich allerdings, weil ich im Schnitt 450 Eur wieder bekam.
Nun hab ich am 23.03.18 die letzte Nebenkostenabrechnung aus 2016 bekommen ( Januar - März 2016) und ich soll dafür 150 Eur Nebenkosten nachzahlen. Mal von der merkwürdig hohen Nachzahlung abgesehen, ist die Nebenkostenabrechnung doch mittlerweile ungültig da zu spät zugestellt?
Anmerkung: Der Vermieter hatte meine aktuelle Adresse, die Nebenkostenabrechnung selber ist im Februar 2018 erstellt und die Daten von den Energieversorgern wurden ihm auch Anfang 2017 zur Verfügung gestellt.
Die Fristversäumnis geht also definitiv auf seine Kappe. Was macht man damit? Ignorieren? Oder höflich darauf hinweisen dass er sich die Abrechnung in die Haare schmieren kann?

Auch das ist verjährt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten




(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

YeOldeFerret
2018-03-26, 14:57:27
Also meine Wohnungsübergabe samt Übergabeprotokoll wurden Ende Februar 2017 gemacht, die erste Forderung seitens des Vermieters kam Anfang März 2018 mit der Nebenkostenabrechnung für 2017.

Somit ist die gesamte Angelegenheit sowieso verjährt, nebst dass die Forderungen durch zu hohe Rechnungen unwirksam wird.

Und schon gar, da auf eine der beiden Rechnungen noch Arbeiten durchgeführt wurden, die nicht im Übergabeprotokoll stehen.

Als Vermieter sollte man sich vorher schlau machen...

Daredevil
2018-03-26, 15:01:37
(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.



Aber verjährt auch die Schrift, die er bei der Übergabe zusätzlich zum Mietvertrag unterzeichnet hat?
Weil das hat ja nichts mehr mit dem Mietvertrag zutun, sondern ist eine gesonderte Regelung.

YeOldeFerret
2018-03-26, 15:29:55
Aber verjährt auch die Schrift, die er bei der Übergabe zusätzlich zum Mietvertrag unterzeichnet hat?
Weil das hat ja nichts mehr mit dem Mietvertrag zutun, sondern ist eine gesonderte Regelung.

Also ich finde keinerlei Hinweise, dass meine Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bedeutet, dass ich mich verpflichte, Schadensersatz einfach so zu leisten.

Meine Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bedeutet lediglich, dass bei dem Auszug bestimmte Mängel vorhanden sind, die ich anerkenne.

Im weiteren verlauf wird nun geprüft, was das für Mängel sind. Und verfranzte sowie verdrehte Rolladengurte sowie Mikrorisse im Putz sind keine Schäden, das sind Schönheitsreparaturen und fallen definitiv unter Kleinstreparaturen. Und diese sind im Mietvertrag genau geregelt. Wenn ein Vermieter nun also viel zu teure Rechnungen viel zu spät präsentiert, hat er laut Gesetz keinen Anspruch mehr auf Forderungen.

#44
2018-03-26, 15:31:43
Aber verjährt auch die Schrift, die er bei der Übergabe zusätzlich zum Mietvertrag unterzeichnet hat?
Ein Protokoll ist doch nur eine Bestandsaufnahme. Daraus ergeben sich keine Ansprüche.

Daredevil
2018-03-26, 15:37:07
Zumindest ist es üblich, dass auf so einem Protokoll vom Vermieter immer auch Ziele gesetzt werden, wie man xyz Mangel erledigt.
Aber wenn das bei dir nicht der Fall war, ist das natürlich dann ein anderes Thema.

Bei dem Wisch, den ich unterschreiben sollte, stand das halt drauf, dass sie Mängel erledigt werden müssen und man ansonsten nach einer gelegten Frist jemanden beauftragt auf Kosten des Mieters.

downforze
2018-03-26, 15:56:23
Wenn man sich bereit erklärt, alles zu bezahlen, beginnt die Frist mit Stichtag der Unterschrift erneut. Also wieder 6 Monate. Beispiel:
31.01.2017 ausgezogen.
31.03.2017 unterschrieben, daß der Mieter alles selbst zahlt.
-> neuer Fristbeginn 31.03.2017
30.09.2017 Ende möglicher Ansprüche durch Vermieter

Mal davon abgesehen. Ein Übergabeprotokoll ist aber kein Eingeständnis, alle Schäden zu beheben. Das hemmt die Frist nicht.

PS: die Kleinreparaturklausel besagt üblicherweise, daß Einzelrechnungen bis 80€ zu zahlen sind und in der Jahressumme maximal 300€.
Erhält man nun eine Rechnung über 90€, muß man nichts zahlen. Kleinreparaturen sind nur jene, welche im direkten Einflußbereich des Mieters liegen (z.B. Wasserhahn, Toilette). Risse im Putz zählen ganz sicher nicht dazu und abgenutzte Vorhänge auch nicht. Für die müßte man niemals zahlen, da normaler Verschleiß. Das ist Vermietersache.

YeOldeFerret
2018-03-27, 12:04:46
Ich habe nun erst mal einen Widerspruch geschrieben und meine eigene Forderung gestellt. Über meine Rechtsschutzversicherung habe ich auch bei der "Anwaltshotline" angefragt, auch die dort beratenden Anwältin räumt meinem Vermieter keine Chancen ein. Verjährt.

Ich hoffe ich muss mich nie mehr mit Vermietern herumärgern...

downforze
2018-03-27, 12:09:07
Ich habe es diesmal so gemacht, daß ich eine unrenovierte Wohnung übernommen habe. Das entbindet mich zumindest von Schönheitsreparaturen.

YeOldeFerret
2018-03-27, 14:02:07
Ich habe es diesmal so gemacht, daß ich eine unrenovierte Wohnung übernommen habe. Das entbindet mich zumindest von Schönheitsreparaturen.

Dann muss die nächste Wohnung wieder eine renovierte sein, dann sparst du dir beim nächsten Umzug ne Menge Arbeit. :freak: