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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Grundbuch: Grunddienstbarkeiten


Ash-Zayr
2019-02-01, 13:11:12
Hallo,
das Areal, in dem unser Haus steht, hat eine belebte jüngere Geschichte hinter sich...Großgrundbesitzer, hat seinen Söhnen zwei Grundstücke geschenkt und Wegerecht eingeräumt, damit sie über sein Land fahren dürfen, um eben zu ihren Häusern zu kommen.
Das große Grundstück wurde aber später in 5 weitere Grundstücke zerteilt, die der Vater verkauft hatte. Damit war das alte Wegerecht theoretisch erloschen, da es sich auf ein Grundstück bezieht, welches es in der Form ja nicht mehr gab. Es hätte sicher in allen 5 Grundbüchern zu den Grundstücken vor Verkauf vom Vater das Wegerecht notariell eingetragen werden müssen.

Ich hatte einen Grundbuchauszug angefordet, um mal Klarheit zu haben....Resulat: In Abteilung 2 ist nichts eingetragen, das wundert uns....theoretisch darf der Nachbar neben uns (einer der Söhne), wir wohnen im ehemaligen Haus des anderen, nicht über unser Grundstück, um zu sich zu kommen (Sackgasse, gibt keinen anderen Weg).

Kann man rein rechtlich sagen: was nicht in Abteilung 2 im Grundbuch aufgeführt ist, gilt rechtlich nicht?
Das wäre in der vorliegenden Konstellation zwar abstrus, da wir die Nachbarfamilie quasi ausperren könnten, aber die hatten damals nichts eintragen lassen. In FLurkartenausschnitten ist zwar was eingezeichnet und als Fahr-Wegerecht betitelt, aber die Blätter wurden dann wohl vom Bau-Ing. des Bauträgers der beiden Häuser selbst damit bemalt. Amtlich ist es dann ja nicht, wenn nicht vermerkt im Grundbuch.

Ash

Roadrunner3000
2019-02-01, 13:26:19
Abteilung II komplett leer?
Keine Grunddienstbarkeit erwähnt?
Dann wäre das tatsächlich der Fall.
Denn das Wegerecht entsteht praktisch erst, sobald der Eintrag im Grundbuch erfolgt ist.
Somit hat der Vater seinen Söhnen evtl. das Wegerecht nur mündlich ausgesprochen.

Ash-Zayr
2019-02-01, 13:35:58
Abteilung 2 ist nur der Eigentümerwechsel auf uns vermerkt, keine Lasten.

Mortalvision
2019-02-01, 13:38:25
nein. Fehler im Grundbuch möglich. Schreibt ans Amtsgericht, um den Sachverhalt prüfen zu lassen!

Ash-Zayr
2019-02-01, 13:43:48
Im Grunde ist die Frage sicher in vielen Straßen Deutschlands die gleiche:

Privatstraße - Sackgasse mit Wendehammer
6 Grundstücke; jedem gehört quasi ein Teil der Straße.

Auf welche Weise ist amtlich und rechtlich vermerkt, dass jeder den anderen durchlassen muss, so dass auch noch der letzte am Ende zu sich heim kommt? Wenn schon der erste keine Grunddienstbarkeit auf seinem Grundstück hat, könnte er ja alle anderen abschneiden.
Muss der Verkäufer von Baugrundstücken darauf achten und den Käufer hier "zwingen", dass er solche praktisch ja nötigen Wegerechte mit Kauf annimmt, und dann kommt es auch ins Grundbuch?

EDIT: Stichwort ist hier wohl Baulast (öffentlich-rechtlich)! Dann wird sowas bestehen auf unserer Straße.

Annator
2019-02-01, 15:54:14
Da herrscht dann Gewohnheitsrecht. Kannst nicht einfach sagen ihr dürft da nicht mehr lang. Sonst gibt es noch Notwegerecht wenn garkeine andere Möglichkeit besteht.

dreas
2019-02-01, 16:10:04
Der Fehler des Grundbuches sticht nicht die Realität.
Beispiel Wegerecht oder Dienstbarkeit eines Feuerwehrstellplatzes etc.
Im Zweifel bekommt der Inhaber das Wegerechts natürlich im Streit sein Recht zugesprochen, auch wenn es zwischenzeitlich nicht verbrieft war.

Diese Dienstbarkeiten werden auch gern absichtlich weggelassen, um den Grundstückswert nicht zu schmälern.

Ash-Zayr
2019-02-01, 20:20:27
Habe beim Bauamt angefragt zwecks Auskunft bezüglich Baulast, nach der es aussieht. Dann wäre auch alles klar und ok...geht uns überhaupt nicht darum, was zu beschneiden...wir wollen nur klare Erkenntnisse über unser Grundstück, um selbst nicht zum Opfer zu werden....das Areal hat eine Geschichte, die am Ende nur noch über Rechtsanwälte ging; gerade innerhalb besagter "Gründerfamilie" der Straße...daher hatte der Bruder sein Haus ja auch nur 3 Jahre nach Bau verkauft...;)
Da ist in unseren damals uns übergebenen Hausdokumenten noch ein Flurplan, auf dem neben dem Leit und Wegerecht bezüglich der eigentlichen Straße noch ein Teil hinten im Garten unsere Grundstücks mit Wegerecht belegt ist..daher hatte unser Vorbesitzer den Grundstücks-Platz bei Bau eines Holzschuppens in der Ecke nicht vollends genutzt...wohl weil da ein Fußdurchgang bestehen sollte, damit die Familiy sich mit Vater schnell zu Fuss treffen kann. Vorbesitzer hatte da ein Schuppenkonstrukt, das daher "schräg abgeschnitten" war und nicht bis voll auf die eckige Grundstrücksgrenze ging...seit wir da wohnen, gab es faktisch nie einen Durchgang, und wir wollen da jetzt ein neues Gartenhaus bauen und natürlich rechtwinkling bis an die Grenze unseres Grundstücks. Es gibt ja auch nur eckige Häuser.....;)
Als Grunddienstbarkeit im Grundbuch steht da nichts. Baulast wird es auch nicht sein, da sicher kein öffentlich-rechtliches Interesse daran besteht, dass Bruder A hinten durch den Garten von Bruder B gehen möchte, um zu Vadder zu kommen, der sein Anwesen da hat. Daher machen wir uns grundlegend schlau gerade...nicht dass wir bauen, und dann kommt Nachbar und sagt...hey, wir haben da ein verbrieftes Wegerecht; reiße die Bude mal wieder ein...der tickt komisch und war damals sehr streitfreudig mit seinem Bruder auf dem Rechtsweg...wir wollen komplette Absicherung.

Grundbuch: clean!
Baulastenregister: warten wir ab. Der besagte Flurplan mit handschriftlichen Einzeichnungen in unserem Ordner war von einem privaten Bau Ing. des Bauträgers des Hauses, wo das Wegerecht im Garten eingezeichnet war....war wohl eher Dokumentation einer privaten Abmachung, bevor die dann damals schnell zu Todfeinden wurden....

Khaane
2019-02-03, 16:22:51
Das Baulastenverzeichnis ist schon der richtige Weg, denn diese sind nicht im Grundbuch vermerkt.
Abgesehen von der Zuwegung, wie sieht es mit dem Leitungsrecht für Zu- und Ableitungen aus - Normalerweise prüft das Bauamt bei der Erteilung von Baugenehmigungen sehr penibel, damit es nicht zu der aktuellen Situation mit "Helikoptergrundstücken" kommt.

Ein nicht eingetragenes Wege- und Leitungsrecht heisst nicht, dass man dieses nicht gerichtlich erwirken kann, wenn sich die Gegenseite querstellt.