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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Alte Telecolumbus AGB


Opprobrium
2019-04-16, 12:02:32
Hey,

habt ihr eine Idee wie man an ältere Telecolumbus AGBs rankommt? Es geht um April 2017 falls das wichtig ist.

Hintergrund ist mein Kohlhaassyndrom, da ich bei PYUR theoretisch die Rücksendekosten für das überflüssige Modem selbst bezahlen muß, bei Vertragsabschluss das ganze aber noch unter Telecolumbus lief und ich meine, daß dort die Retourkosten übernommen wurden.

Telecolumbus.de leitet auf pyur.com, dort findet man keine alten AGBs. Und auch sonst habe ich da auf die Schnelle nichts gefunden.

Habe jetzt mal den Pyur Support diesbezüglich kontaktiert, weiß aber natürlich nicht ob die mir helfen (können/wollen/werden).

Grüße

Korfox
2019-04-16, 12:45:41
https://www.pyur.com/content/dam/pyur/download/170907_AGB's_B2C_final.pdf ?

Ergänzendes Zitat:
Der Kunde ist verpflichtet,
• bei Beendigung des Vertrages die ihm zur Nutzung überlassenenEndgeräte an die von der Gesellschaft mitgeteilten Adresse auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzusenden; die Adresse sowie eine Retourennummer werden dem Kunden rechtzeitig (z.B. in der Kün-digungsbestätigung) mitgeteilt

Opprobrium
2019-04-16, 13:12:49
Danke. Wie hast Du das gefunden? Bzw. gibts da auch die Vorgängerversion, denn die stammt ja vom September 2017

Korfox
2019-04-16, 15:40:45
http://bfy.tw/NFVn

:uponder: ;)

Für April müssten die AGB aus August 2016(?) Gültigkeit gehabt haben. Die finde ich jetzt akut mal nicht sinnvoll.

Nachtrag
https://manualzz.com/doc/4332244/telecolumbus-agb

Aus 11/2014...
10. Gemietete Receiver, SmartCards/Kabelmodems/Kabelmodems
mit MTA
10.1
Sofern der Kunde für die Dauer des Vertrages von der Gesellschaft
einen Receiver (Endgerät) mietet, verbleibt dieses im Eigentum der Gesell
-
schaft. Sofern der Kunde für die Dauer des Vertrages von der Gesellschaft
eine SmartCard oder ein Modem unentgeltlich zur Verfügung gestellt be
-
kommt, verbleibt dieses im Eigentum der Gesellschaft.
10.2
Im Falle der Funktionsuntüchtigkeit des Endgerätes oder einer/s Smart
-
Card/Modems ersetzt die Gesellschaft diese auf ihre Kosten. Voraussetzung
ist, dass der Kunde sich an den technischen Kundenservice der Gesellschaft
wendet und von diesem oder einen von der Gesellschaft beauftragten Tech
-
niker die Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes festgestellt wird.
10.3
Der Kunde hat den Verlust oder den Diebstahl des Endgerätes oder
der ihm überlassenen SmartCard/Modem unverzüglich der Gesellschaft
mitzuteilen. Die Gesellschaft wird den Zugang zu dem beauftragten Dienst
auf seine Mitteilung hin sperren. Der Kunde erhält von der Gesellschaft
Ersatz für die zur Nutzung des Dienstes benötigten Informationen wie etwa
persönliche Geheimzahlen (PIN) oder Passwort oder den zur Nutzung des
Dienstes benötigten Geräten zu den Bedingungen der Preisliste.
10.4
Sofern der Kunde die Beschädigung oder den Verlust des Endge
-
rätes oder der Smart-Card/des Modems zu vertreten hat, haftet er der
Gesellschaft gegenüber auf Ersatz gemäß Preisliste. Dem Kunden ist der
Nachweis gestattet, dass der Gesellschaft kein oder ein geringerer Scha
-
den entstanden ist.
10.5
Bei Beendigung des Vertrages hat der Kunde die ihm überlassenen
Endgeräte/Smart-Card/ Modem an die von der Gesellschaft angegebe
-
ne Adresse zurückzusenden. Die Adresse sowie ein Retourenschein mit
Retourennummer werden dem Kunden zugeschickt.
10.6
Die unaufgeforderte Rückgabe eines Endgerätes oder einer/s Smart
-
Card/Modems vor Ablauf des Vertrages entbindet den Kunden nicht von
der Pflicht zur Zahlung der vertraglichen Entgelte.
10.7
Sofern der Kunde das Endgerät mietet, finden die §§ 536, 536b BGB
keine Anwendung, soweit nicht die Gesellschaft einen Mangel an dem
Endgerät arglistig verschweigt. Darüber hinaus ist § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BGB nicht anwendbar.
10.8
Die Gesellschaft behält sich vor, die Software und/oder Hardware
der von ihr vermieteten Endgeräte oder von ihr zur Verfügung gestellten
SmartCards/Modems sowie technisches Zubehör jederzeit zu aktualisieren
und/oder auszutauschen.

Opprobrium
2019-04-16, 16:26:12
Hehe, danke Dir.

Habe da wie gesagt nichts gefunden/immer nur die aktuellen Pyur AGBs.

Dann gucke ich mal ob sie mir den Retourenschein zukommen lassen :)

downforze
2019-04-16, 20:48:58
Ich war zu der Zeit auch Kunde bei TC und habe diese AGBs. Die wollten damals die Hardware tatsächlich zurück, wenn ich mich richtig erinnere.

Ganon
2019-04-16, 20:56:39
Kommt es nicht darauf an, ob du beim "Namenswechsel" von Telecolumbus den neuen AGBs zugestimmt hast? Normalerweise wird man hier ja bei AGB-Änderungen informiert und hat dann bei Ablehnung ein Sonderkündigungsrecht. Wenn du das nicht wahrgenommen hast, dann hast du damit den neuen AGBs zugestimmt.

Aber ich bin kein Anwalt und ist jetzt nur eine Vermutung / Befürchtung meinerseits.

Opprobrium
2019-04-16, 21:16:44
Aber ich bin kein Anwalt und ist jetzt nur eine Vermutung / Befürchtung meinerseits.

Kann gut sein, habe ich auch schon in Erwägung gezogen. Wie gesagt, Kohlhaas Syndrom (und auch Neugier), denn eigentlich sind mir die paar Euro Versandkosten egal ;)

Zugestmmit habe ich aber wenn dann nur passiv, und Sonderkündigungsrecht wurde damals nicht erwähnt wie z.B. bei Strompreiserhöhungen.

War nur ein Schrieb nach dem Motto "Aus Raider wird Twix, sonst ändert sich nix"

Ganon
2019-04-16, 21:31:25
Der stillschweigenden Zustimmung hast du in deinen AGBs von damals zugestimmt:


6.3 Die Gesellschaft ist berechtigt Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit vorzunehmen, sofern nicht wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (insbesondere Art und Umfang, Laufzeit, Kündigung) umfasst sind. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn Regelungslücken nach Vertragsschluss entstanden sind (z.B. durch Gesetzesänderungen, Erklärung der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Rechtsprechung). Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden in Textform mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten bekanntgegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Bei Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kunden werden die Änderungen nicht Vertragsbestandteil und der Vertrag wird unverändert fortgesetzt. Die Gesellschaft wird auf die Möglichkeit des Widerspruchs und Einhaltung der Frist gesondert hinweisen. Das Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.

Korfox
2019-04-17, 07:31:33
6.3 dürfte nach BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07 rechtswidrig sein.

Ganon
2019-04-17, 09:41:15
Bin kein Paragraphen Experte. Mein Stand ist, dass stillschweigende Zustimmung an sich unzulässig ist, außer es ist im Vertrag festgelegt und, dass es den Vertrag selbst nicht grob unterwandert. Also so wie da steht.

Ansonsten müsste eine Firma ja für jede AGB Änderung für jeden Kunden eine schriftliche Zustimmung einholen. Das wird ja überall nicht gemacht und wäre auch unrealistisch.

Korfox
2019-04-17, 09:54:31
Bin auch kein Rechtsexperte und schon garkein Jurist.
Ich hatte das so verstanden, dass das Gericht nicht der Auffassung ist, dass jeder Kunde die Änderungen in AGBs lesen würde und daher durchaus eine aktive Zustimmung vonnöten sei...
Umgedreht dürften die Rücksendekosten aber auch nicht unter
Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn Regelungslücken nach Vertragsschluss entstanden sind (z.B. durch Gesetzesänderungen, Erklärung der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Rechtsprechung)
fallen, da es hier ja eine Regelung gab.

Ganon
2019-04-17, 10:13:27
Möglich, aber ich glaube nicht, dass Opprobrium hier bis zur Gerichtsverhandlung gehen wird :D Die Telecolumbus AGB sind sowieso eine große Sauerei. Sie verlangt von dir, dass du immer den vollen Betrag zu bezahlen hast, auch wenn Telecolumbus die vertragliche Geschwindigkeit nicht erfüllen kann und gibt dort auch keinerlei Grenzen vor. Wenn du 400MBit/s buchst und du kriegst 2MBit/s, dann musst du laut AGBs trotzdem den vollen Betrag zahlen. So war das zumindest, als ich mal überlegt hatte, zu denen zu gehen. Hab's dann aber deswegen gelassen. Ob sie das auch in der Praxis machen ist die andere Frage, aber die AGB erlaubt es.

Opprobrium
2019-04-17, 11:21:26
Na, Gerichtsverhandlung ist es mir nicht wert ;)

Das mit der gelieferten Geschwindigkeit hat damit zu tun, dass Kabelinternet neunmal ein geteiltes Medium ist. Wenn also das ganze Haus (bei mir sind es 5 Wohnungen, und es ist gut möglich, dass das angrenzende Haus auch noch mitzählt) den Kabelanschluss nutzt - im schlimmsten Fall für Fernsehen & Internet - dann kann da schon mal die Bandbreite knapp werden. Und gegen Klagen weil am Wochenende wenn alle Fernsehen, Streamen und Onlinespiele hocken würde ich mich auch absichern.

Hatte allerdings nie große Probleme, und hatte bis auf Ausnahmen die genausogut auf der anderen Seite der Leitung ihren Ursprung haben könnten eigentlich immer knapp über der versprochenen Leistung. Seit der Pyur Übernahme hatte ich dann nicht mal mehr Ausfälle, die zu TC immer wieder mal stattfanden.

downforze
2019-04-18, 09:25:05
Möglich, aber ich glaube nicht, dass Opprobrium hier bis zur Gerichtsverhandlung gehen wird :D Die Telecolumbus AGB sind sowieso eine große Sauerei. Sie verlangt von dir, dass du immer den vollen Betrag zu bezahlen hast, auch wenn Telecolumbus die vertragliche Geschwindigkeit nicht erfüllen kann und gibt dort auch keinerlei Grenzen vor. Wenn du 400MBit/s buchst und du kriegst 2MBit/s, dann musst du laut AGBs trotzdem den vollen Betrag zahlen. So war das zumindest, als ich mal überlegt hatte, zu denen zu gehen. Hab's dann aber deswegen gelassen. Ob sie das auch in der Praxis machen ist die andere Frage, aber die AGB erlaubt es.
Das mag der Saftladen, der ohnehin durch ein mieses Angebot glänzt, so sehen. Zahlreiche Gerichte haben entschieden, dass ein Bruchteil der Geschwindigkeit des Vertrages eben nicht rechtens sind. Das bedeutet Sonderkündigungsrecht und ggfs. Schadensersatz (z.B. bei Firmen oder Einrichtungsgebühren). Die Gerichte setzen etwa 50-60% der Geschwindigkeit als akzeptabel an.