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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mahnbescheid vom Gericht nach 6.5 Jahren bekommen...


Craig
2019-11-03, 17:30:33
Heute kam ich aus dem Urlaub zurück und es gab ein Mahnbescheid von Walldorffrommer nach 6.5 Jahren! Wow.
1000€ wollen sie haben.

https://www.urheberrecht.de/verjaehrung/

Eig. dachte ich, dass sowas verjährt, aber es scheint wohl nicht so - Lizenzvergehen vergehen nach 3 Jahren erst.

Wir hatten damals in einer WG gewohnt und mal einen Brief bekommen - den wir aber per Anwalt damals beantworten haben lassen.

Klar, erstmal "Nein" sagen zum Mahngericht! Aber schon heftig, dass die nach 6.5 Jahren noch versuchen einem Druck zu machen. Wie will man da noch was beweisen?

00-Schneider
2019-11-03, 17:35:49
Heute kam ich aus dem Urlaub zurück und es gab ein Mahnbescheid von Walldorffrommer nach 6.5 Jahren! Wow.
1000€ wollen sie haben.


Hä? Wieso ist das nicht verjährt? Waren das jetzt 6,5 Jahre nach dem letzten Schreiben, oder 6,5 Jahre nach dem ersten Schreiben?

Craig
2019-11-03, 17:36:54
Hä? Wieso ist das nicht verjährt? Waren das jetzt 6,5 Jahre nach dem letzten Schreiben, oder 6,5 Jahre nach dem ersten Schreiben?
Lt. Walldorf Frommer verjährt Schadensersatz eben erst nach 10 Jahren. Gibt dazu einiges im Internet...

Cherry79
2019-11-03, 18:05:55
Die haben halt ne große Addressdatenbank, und lassen da immer mal neue Schreiben mit Eskalationsstufen raus.

PacmanX100
2019-11-03, 19:54:36
Immer widersprechen. Widersprechen und eine genaue Auflistung der Schadenssumme anfordern samt Details wie Tag, Uhrzeit, Inhalte... denn so kann jeder kommen und jede Summe fordern. Es braucht aber eine gewisse Nachvollziehbarkeit.

Je mehr Aufwand die damit haben desto weniger werden sie auch tun. Klar denken die sich das kostet nur einen Brief.

Bei WGs wäre außerdem noch die Frage wer überhaupt den Schaden verursacht hätte falls es jemals einen gab.
https://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/10564-filesharing-wg-bewohner-berufung.html

Craig
2019-11-03, 21:18:19
Immer widersprechen. Widersprechen und eine genaue Auflistung der Schadenssumme anfordern samt Details wie Tag, Uhrzeit, Inhalte... denn so kann jeder kommen und jede Summe fordern. Es braucht aber eine gewisse Nachvollziehbarkeit.

Je mehr Aufwand die damit haben desto weniger werden sie auch tun. Klar denken die sich das kostet nur einen Brief.

Bei WGs wäre außerdem noch die Frage wer überhaupt den Schaden verursacht hätte falls es jemals einen gab.
https://www.e-recht24.de/news/tauschboersen/10564-filesharing-wg-bewohner-berufung.html

Jo, werde morgen erstmal ablehnen. Ob die dann wirklich noch klagen, wird sich zeigen....

Semmel
2019-11-03, 22:44:06
Die werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht klagen.
Widerspruch einlegen und du hast wahrscheinlich Ruhe.

GSXR-1000
2019-11-04, 07:48:30
Die werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht klagen.
Widerspruch einlegen und du hast wahrscheinlich Ruhe.
Bei einem gestellten Mahnbescheid darauf zu setzen, das man das Verfahren nicht zu Ende betreibt ist, wie schon mehrfach nachgewiesen ziemlich naiv. Aber hör nur weiter auf die schlauen Leute die dir immer dieselben Tipps geben. Kostet ja nicht ihr Geld...
Ums nochmal klar zu stellen: Am ende des regulären Mahnverfahren steht bei widerspruch automatisch das strittige Verfahren an. Hierzu bedarf es keiner zusätzlichen Klageerhebung.
Daher ist der obige Satz des Herrn Semmel in sich schon nonsens.

Roadrunner3000
2019-11-04, 08:13:42
Bei einem gestellten Mahnbescheid darauf zu setzen, das man das Verfahren nicht zu Ende betreibt ist, wie schon mehrfach nachgewiesen ziemlich naiv.

So kann man es auch sagen. Oder man sieht die paar angestrebten Verfahren als Ausnahmen, die die Regel (im Hinblick auf die Menge der gestellten Mahnbescheide, die im Nichts verliefen) bestätigen. Hier gibt es einfach keinen allgemeingültigen Rat.

Aber Hauptsache alle anderen direkt mal wieder Einen reingewürgt.
Gibt dir das denn irgendwas?
Klopfst du dir danach als irgendwie Gorilla-mäßig auf die Brust?
Lass doch bitte einfach diese Seitenhiebe und belasse es beim Fachwissen.
Damit stellst du zudem automatisch jedes Mal den Fragesteller als so blöde hin, als ob er nicht selbst verschiedene Aussagen hier auswerten und sich daraus eine Meinung bilden kann. Nö... Der Kilogixxer muss erst wieder die Welt erklären, was oder wen man gefälligst für voll zu nehmen hat und was/wen nicht.
Es nervt!

GSXR-1000
2019-11-04, 09:10:47
So kann man es auch sagen. Oder man sieht die paar angestrebten Verfahren als Ausnahmen, die die Regel (im Hinblick auf die Menge der gestellten Mahnbescheide, die im Nichts verliefen) bestätigen. Hier gibt es einfach keinen allgemeingültigen Rat.

Aber Hauptsache alle anderen direkt mal wieder Einen reingewürgt.
Gibt dir das denn irgendwas?
Klopfst du dir danach als irgendwie Gorilla-mäßig auf die Brust?
Lass doch bitte einfach diese Seitenhiebe und belasse es beim Fachwissen.
Damit stellst du zudem automatisch jedes Mal den Fragesteller als so blöde hin, als ob er nicht selbst verschiedene Aussagen hier auswerten und sich daraus eine Meinung bilden kann. Nö... Der Kilogixxer muss erst wieder die Welt erklären, was oder wen man gefälligst für voll zu nehmen hat und was/wen nicht.
Es nervt!
Ich habe in keinster weise was zum fragesteller gesagt. Sondern zu den einschlaegigen tippgebern, die staendig gefaehrliches halbwissen verbreiten und leute wie den TS zu riskanten verhalten raten, dessen konsequenzen die tippgeber natuerlich nicht tragen muessen.
Die Aussage des kollegen Semmel, ist wie in sovielen threads sachlich schlicht nonsens.
Und wenn man meint, sinnvolle tipps zu geben, deren risiko man selbst nicht traegt, sollte man zumindest kenntnis ueber das formale verfahren selbst haben. Das ist bei jemandem wie semmel offensichtlich (nicht nur hier) nicht der fall.
Darauf bezog sich die aussage. Nicht auf den TS.
Der Verweis von Pacman auf ggf fehlende Haftungsgrundlage bei WGs zum beispiel ist ein guter hinweis, dessen anwendbarkeit zu pruefen waere.
Die anfrage, details des verstosses zu fordern wird hingegen eher ins leere laufen, da es keinen weiteren aufwand bedeutet. Diese daten sind regelmaessiger bestandteil der gesicherten datensaetze.sie sind ja auch zwingende vorraussetzung des auskunftsbegehrens gegenueber dem provider.

Lowkey
2019-11-04, 10:13:57
Jo, das Netz ist voll von gefährlichem Halbwissen. Das liegt auch daran, dass jeder Fall anders abläuft.

Einem Mahnbescheid eines Abmahnvereins widerspricht man und verhält sich danach still. Die Gegenseite wird versuchen an Informationen zu kommen. Sie rufen an oder forschen nach. Mein Cousin hat zum Spass da mal ein paar Monate gearbeitet und meinte halt nur, dass die Angeklagten selber zu viele Fehler machen und sich selber belasten. Hysterische Eltern erzählen am Telefon, dass es ihre Kinder waren - zack - erwischt. Arme Studenten verlangen eine Ratenzahlung - zack - Geständnis. Schlaue Leute unterschreiben eine Unterlassungserklärung der Kanzelei - was ein Vertrag ist.

Roadrunner3000
2019-11-04, 11:10:23
Ich habe in keinster weise was zum fragesteller gesagt.

Nein. Nur auf welche "schlauen Leute" er hören sollte, wenn er nicht so sehr an seinem Geld hängt, musstest du unbedingt loswerden.
Erzähl also bitte nicht, das hätte Semmel gegolten. Denn das würde sonst noch weniger Sinn machen. :freak:

PacmanX100
2019-11-04, 11:11:34
Ich kann vorallem mal die andere Seite schildern weil selbst schon öfter gemacht: Ein Mahnbescheid ist günstig, etwa 35 € je nach Summe. Kann sogar online eingetippt werden (Anwalt sicherlich per Anwendung).
Der Schuldtitel und die Zwangsvollstreckung würde aber locker mit 140-200€ zu Buche schlagen auch bei geringen Summen schon da der Typ den Schuldner ermitteln, besuchen und entsprechende Vermögungsauskünfte anfordern wird... der Aufwand wird am Ende auf die Forderung draufgeschlagen.

Wenn du kein Geld hast: Nichtzahlen funktioniert. ;)
Gegen den Antrag auf Vollstreckungstitel kann man auch noch vorgehen also wird es beim warten höchstens teurer, aber mit etwas glück passiert genau: Nichts.

deekey777
2019-11-04, 13:45:36
Bei einem gestellten Mahnbescheid darauf zu setzen, das man das Verfahren nicht zu Ende betreibt ist, wie schon mehrfach nachgewiesen ziemlich naiv. Aber hör nur weiter auf die schlauen Leute die dir immer dieselben Tipps geben. Kostet ja nicht ihr Geld...
Ums nochmal klar zu stellen: Am ende des regulären Mahnverfahren steht bei widerspruch automatisch das strittige Verfahren an. Hierzu bedarf es keiner zusätzlichen Klageerhebung.
Daher ist der obige Satz des Herrn Semmel in sich schon nonsens.
Nicht automatisch, sondern nur, wenn dies im Mahnantrag ausdrücklich beantragt worden ist, sonst muss der entsprechende Antrag gestellt werden.

Die werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht klagen.
Widerspruch einlegen und du hast wahrscheinlich Ruhe.

Wer sind die? Waldorf Frommer? Klar doch.

Lawmachine79
2019-11-04, 14:09:32
Bei einem gestellten Mahnbescheid darauf zu setzen, das man das Verfahren nicht zu Ende betreibt ist, wie schon mehrfach nachgewiesen ziemlich naiv. Aber hör nur weiter auf die schlauen Leute die dir immer dieselben Tipps geben. Kostet ja nicht ihr Geld...
Ums nochmal klar zu stellen: Am ende des regulären Mahnverfahren steht bei widerspruch automatisch das strittige Verfahren an. Hierzu bedarf es keiner zusätzlichen Klageerhebung.
Daher ist der obige Satz des Herrn Semmel in sich schon nonsens.
Das ist nicht korrekt. Der fristgemäß eingelegte Widerspruch gegen einen Mahnbescheid führt nur dann zur Klageerhebung, wenn eine der Parteien das streitige Verfahren beantragt, § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die von Dir geschilderte Situation betrifft den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, § 700 Abs. 3 Satz 1 ZPO (dem der verspätete Widerspruch gegen den Mahnbescheid gleichsteht, § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Und auch in der Konstellation muss der Kläger seinen Anspruch dann erstmal begründen. Da muss dann alles rein, was in eine Klageerhebung gemusst hätte (§ 253 Abs. 2 ZPO) - de facto muss also durchaus noch eine Klageschrift entworfen werden, denn im Mahnverfahren wird nur überprüft, ob die Geltendmachung der behaupteten Forderung im Mahnverfahren statthaft und ob der Antrag formell richtig ist. Es fehlt aber an Tatsachen, unter deren Zugrundelegung die Klage schlüssig wäre. Der Kläger muss das Verfahren also durchaus betreiben, um bei Widerspruch/Einspruch zu einem Titel zu kommen.

Und da Du vor den schlechten Ratschlägen anderer warnst - es ist zwar kein Automatismus, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Aber wenn man einen Vollstreckungsbescheid abwartet, ist immerhin ein Titel gegen den Threadersteller in der Welt. Will er ja vielleicht gar nicht.

WF-Betroffener
2019-11-04, 14:13:48
Bzgl. Walddorf & Frommer wäre ich sehr vorsichtig! W&F sind eine beachtliche Instanz in der Abmahnindustrie und unbedingt ernst zu nehmen. Sehr klagefreudig! Ich bin damals auch abgemahnt worden (Family Guy Episode 4xx €), habe die abgeänderte Unterlassungserklärung abgeschickt und gewartet. Alle paar Monate kamen Erinnerungsschreiben, irgendwann nach 3 Jahren kam der Mahnbescheid, mein Widerspruch zum Mahnbescheid und dann leiteten sie das streitige Klageverfahren ein. Ich habe mir dann einen Anwalt genommen und mich vor dem Gerichtsverfahren mit denen (außergerichtlich) verglichen. Hat mich viel Geld und Stress gekostet (1000€ in Summe).

Und das, obwohl der fliegende Gerichtsstand bereits abgeschafft gewesen ist und ich in Norddeutschland wohnte. Von Seiten der Beschwichtiger in Internetforen hieß es immer: "Die machen nichts, weil sie keine Lust haben von München nach Hamburg hochzukommen. Fliegender Gerichtsstand ist abgeschafft! Einfach ignorieren!". Tja, wie falsch diese Einschätzung doch gewesen ist. Zwei Kollegen von mir erging es ähnlich. Andere Abmahnbudden kann man in vielen Fällen ignorieren, aber W&F sollte man ernst nehmen.

Grundsätzlich gilt: je früher man sich vergleicht, desto günstiger wird es für einen ausgehen. (Man kann natürlich darauf spekulieren, dass sie bluffen und es zu keinem gerichtlichen Klageverfahren kommt, aber wenn es zu einem Klageverfahren kommt, dann wird es teuer)

Screemer
2019-11-04, 14:14:24
Waldorf Frommer klagt seit ein paar Jahren quasi bei jedem Mahnbescheid. Wünsche viel Erfolg und ein Quäntchen Glück.

deekey777
2019-11-04, 14:22:08
Die ganze Rechtsprechung zu Filesharing-Abmahnungen ist quasi auf den Klagen von WF gewachsen. Bekommt man ein Abmahnschreiben von WF, so kann man sich zu 51% sicher sein, dass dort kein Blödsinn steht - bis auf die Beträge, die gefordert werden.

Heute kam ich aus dem Urlaub zurück und es gab ein Mahnbescheid von Walldorffrommer nach 6.5 Jahren! Wow.
1000€ wollen sie haben.

https://www.urheberrecht.de/verjaehrung/

Eig. dachte ich, dass sowas verjährt, aber es scheint wohl nicht so - Lizenzvergehen vergehen nach 3 Jahren erst.

Wir hatten damals in einer WG gewohnt und mal einen Brief bekommen - den wir aber per Anwalt damals beantworten haben lassen.

Klar, erstmal "Nein" sagen zum Mahngericht! Aber schon heftig, dass die nach 6.5 Jahren noch versuchen einem Druck zu machen. Wie will man da noch was beweisen?

Was genau hat der Anwalt damals geantwortet, wenn du gleich einen Widerspruch einlegen willst?

Mit den Verjährungsfristen bei Lizenzschaden hat er BGH wirklich ein Ei gelegt, darum können sehr schnell solche Überraschungen kommen. Ob WF (und andere) dann den Lizenzschaden im gerichtlichen Prozess auch beziffern kann?

Immer widersprechen. Widersprechen und eine genaue Auflistung der Schadenssumme anfordern samt Details wie Tag, Uhrzeit, Inhalte... denn so kann jeder kommen und jede Summe fordern. Es braucht aber eine gewisse Nachvollziehbarkeit.

Je mehr Aufwand die damit haben desto weniger werden sie auch tun. Klar denken die sich das kostet nur einen Brief.



Sprich:
Erst widersprechen, im schlimmsten Fall Kosten auslösen und erst dann denken?

WF-Betroffener
2019-11-04, 18:33:10
Waldorf Frommer klagt seit ein paar Jahren quasi bei jedem Mahnbescheid. Wünsche viel Erfolg und ein Quäntchen Glück.

Eben! Wenn man von Waldorf & Frommer einen Mahnbescheid erhalten hat und Widerspruch einlegt, dann sollte man sich ernsthaft mit der Möglichkeit auseinandersetzen, dass sie klagen. Ich habe zwar keine aktuelle Statistik zur Hand, kann aber aus dem betroffenen Bekanntenkreis und meiner Mitleserschaft in entsprechenden Foren konstatieren, dass W&F sehr klagefreudig ist. Ob die Wahrscheinlichkeit nun 30%, 51% oder 65% beträgt, kann ich leider nicht sagen, aber die Klagewahrscheinlichkeit nach Mahnbescheid dürfte ziemlich sicher im mittleren zweistelligen Prozentbereich liegen.

Die ganze Rechtsprechung zu Filesharing-Abmahnungen ist quasi auf den Klagen von WF gewachsen. Bekommt man ein Abmahnschreiben von WF, so kann man sich zu 51% sicher sein, dass dort kein Blödsinn steht

Eben. W&F Logging dürfte ziemlich rechtssicher sein. Dagegen mit Ausreden a la "Mein Nachbar hat sich in mein WLAN gehackt" oder mit "Ich bin nicht zu Hause gewesen. Ich kann es nicht gewesen sein" zu argumentieren, ist in den allermeisten Fällen aussichtslos.

Armaq
2019-11-04, 19:18:33
Sie bringen die Pakete doch selbst in die Dienste ein, um eben dann abzumahnen. Ist jetzt kein großartig unbekanntes Geschäftsfeld.

Philipus II
2019-11-04, 19:39:57
Wäre sich WF sicher hätten sie bereits seit langem geklagt.

WF-Betroffener
2019-11-04, 20:06:37
Wäre sich WF sicher hätten sie bereits seit langem geklagt.
Bullshit. W&F hat immer bis zum Ende der Verjährungsfrist gewartet und dann den Mahnbescheid verschickt und dann ggf. bei Widerspruch geklagt. Ich kenne keinen, bei dem es anders gewesen wäre. Früher ging man von 3 Jahren Verjährungsfrist aus und immer zum Ende des dritten Jahres haben sie den Mahnbescheid rausgehauen.

Bedingt durch die BGH Rechtsprechung bezogen auf die Verjährungsfristen bei Lizenzschäden (jetzt afaik 10 Jahre?) hat sich die ganze Situation geändert.

https://www.recht-hat.de/bgh-verjaehrung-filesharing-erst-nach-10-jahren/
https://www.wbs-law.de/urheberrecht/filesharing-urteil-des-bgh-10-jahre-verjaehrung-fuer-lizenzschaden-21734/

Es ist davon auszugehen, dass W&F ihre eigene Kalkulation verändern wird... in dem Sinne, dass sie den Lizenzschaden höher und die Anwaltskosten niedriger gewichten.

PacmanX100
2019-11-04, 20:08:07
https://www.e-recht24.de/artikel/tauschboersen/8236-verjaehrung-filesharing-abmahnung.html

Immer widersprechen, steht auch im Artikel wieso.
Selbst wenn tatsächlich Schuldiger könntest du bei einer direkten Klärung noch bessere Konditionen bekommen. Oder es fällt auf, das überhöhte Werte verlangt wurden (unzulässig) oder keine ausreichenden Beweise vorliegen die diese Forderung begründen. Dann hat sich das auch erledigt.
Unterschreiben würde ich nichts aber ich denke das sollte jeder von seinem Geldbeutel abhängig machen - die Beratung dürfte schon günstiger sein als die 1000 €.

Merken: Die arbeiten mit der Angst der Betroffenen. Ist auch leicht wenn es nur den Bescheid kostet und das 30fache raus kommt.

GSXR-1000
2019-11-04, 20:08:36
Wäre sich WF sicher hätten sie bereits seit langem geklagt.
Tun sie doch? Letztlich ist der Mahnbescheid der natuerliche Weg zum strittigen Verfahren.
Und da die Verjährungsfrist bei Lizenzschaeden eben so lang ist haben sie auch in dieser Hinsicht keinen Zeitdruck. Ich nehme an die arbeiten die Fälle entspannt hintereinander ab. Man muss ja auch ruecksicht auf die eigenen Ressourcen nehmen...

WF-Betroffener
2019-11-04, 21:31:37
Zum Einlesen:
https://www.abmahnwahn-dreipage.de/
https://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum/

Bedingt zu empfehlen: https://www.iggdaw.de/

downforze
2019-11-05, 07:24:57
Abmahnwahn-dreipage ist die Anlaufstelle, wenn es um das Thema geht. Da sind auch die Kanzlein und ihr "Verhalten" aufgelistet. Ich habe vor 10 Jahren mal 700€ durch ein PC-Spiel geblecht. Der empfohlene Anwalt kostete auch noch mal 250€ und gab mir schriftlich den Tipp an einer gewissen Stelle doch dringend zu zahlen.

Wie sieht es denn eigentlich mit dem Pauschalbetrag von 150€ für Filesharing aus? Ist das noch aktuell?

Hier ein Link mit Walldorf-Frommer als Beispiel:
https://www.abmahnungs-abwehr.de/die-euro-100-falle-97a-urhg/

"Fakt ist: Eine Zahlung von € 150,00 zur Abgeltung sämtlicher Schadensersatzansprüche der Rechteinhaber ist weder gesetzlich geregelt noch von der herrschenden Rechtsprechung akzeptiert. Ganz im Gegenteil: Die ständig damit befassten Gerichte lehnen die Anwendung des § 97a II UrhG ab. Aus diesem Grund erklärt keine Abmahnkanzlei nach einer unvereinbarten Zahlung von € 100,00 den Verzicht auf den Großteil der Forderungen.
Man kann sich bereits denken, dass die Waldorf Frommer Rechtsanwälte (die größte Abmahnkanzlei) sich bei Vergleichsangeboten von € 815,00 niemals mit einer Zahlung von € 100,00 oder € 150,00 zufrieden geben werden."

Argo Zero
2019-11-05, 07:35:15
WG mit offenen WLAN - Nutzer hat die Filesharing Sperre umgangen

Damit würde ich ins Gericht ziehen. Vorausgesetzt du hast eine Rechtsschutzvers., was in heutiger Zeit leider Pflicht ist.

downforze
2019-11-05, 07:39:50
Ich würde zunächst mal klären, ob der Fall tatsächlich noch nicht verjährt ist. Daß die Abmahnanwälte von 10 Jahren schreiben, muss ja nicht stimmen.

Edit:
https://www.e-recht24.de/artikel/tauschboersen/8236-verjaehrung-filesharing-abmahnung.html
Anwaltskosten verjähren nach 3 Jahren
Lizenzkosten nach 10 Jahren

In einer WG mit WLAN hat man sicher eine gute Verteidigungsstrategie. Das ist wohl einer der wenigen Fälle, wo es klappen könnte.

Lowkey
2019-11-05, 09:20:49
Hehehe ... wenn sie dich dann anrufen und du sagst "Offenes Wlan in der WG", dann bieten sie dir direkt einen Betrag an oder eröffnen die Klage. Weil sie dann gewinnen. Wenn du sagst, dass du kein Geld hast, bekommst du halt eine Ratenzahlung mit 10% Aufpreis.

Alles was man denen sagt wird gegen dich verwendet.


Die Verjährung wurde auf 10 Jahre verlängert. Das stimmt auch so. Nur weiss ich nicht wie lange die Reaktionszeit nach einem Mahnbescheid sein darf? Sie können nicht mahnen und nach 10 Jahren mit Forderungen kommen?

Argo Zero
2019-11-05, 09:27:03
Offenes WLAN mit Filesharing Sperre. Musst den Satz schon zu Ende lesen.

Andi_669
2019-11-05, 09:32:04
Die Verjährung wurde auf 10 Jahre verlängert. Das stimmt auch so. Nur weiss ich nicht wie lange die Reaktionszeit nach einem Mahnbescheid sein darf? Sie können nicht mahnen und nach 10 Jahren mit Forderungen kommen?
genau da würde ich auch ansetzen, denn die haben ja vor 6,5 Jahren schon abgemahnt, u. sich dann nicht mehr gemeldet, die frage ist ob in dem Fall die Verjährung von 10 Jahren noch gilt oder ob es da andere Fristen gibt.

Rancor
2019-11-05, 09:35:11
Ich würde einfach den Anwalt von damals fragen ?

Lowkey
2019-11-05, 09:35:47
Wie ich das lese gab es vor 6,5 Jahren keine Mahnung, sondern nur das normale Schreiben. Die Frage ist halt die, wie sie auf einen Widerspruch reagieren bzw. was nun kommen muss. Sie können kaum nach einer Mahnung wieder 5 Jahre warten und dann Klage erheben. Für die Klage müßten sie ihn dann, wenn auf dem Mahnbescheid eine Telefonnummer angegegen wurde, kontaktieren und ausfragen. Sie müßen in Erfahrung bringen, ob sie eine Klage gewinnen könnten oder ob er nicht auch freiwillig ein paar Euros spendet.

GSXR-1000
2019-11-05, 10:12:02
Offenes WLAN mit Filesharing Sperre. Musst den Satz schon zu Ende lesen.
Wobei du hier in der konkludenten Beweispflicht wärest...

Craig
2019-11-05, 11:09:51
Bzgl. Walddorf & Frommer wäre ich sehr vorsichtig! W&F sind eine beachtliche Instanz in der Abmahnindustrie und unbedingt ernst zu nehmen. Sehr klagefreudig! Ich bin damals auch abgemahnt worden (Family Guy Episode 4xx €), habe die abgeänderte Unterlassungserklärung abgeschickt und gewartet. Alle paar Monate kamen Erinnerungsschreiben, irgendwann nach 3 Jahren kam der Mahnbescheid, mein Widerspruch zum Mahnbescheid und dann leiteten sie das streitige Klageverfahren ein. Ich habe mir dann einen Anwalt genommen und mich vor dem Gerichtsverfahren mit denen (außergerichtlich) verglichen. Hat mich viel Geld und Stress gekostet (1000€ in Summe).

Und das, obwohl der fliegende Gerichtsstand bereits abgeschafft gewesen ist und ich in Norddeutschland wohnte. Von Seiten der Beschwichtiger in Internetforen hieß es immer: "Die machen nichts, weil sie keine Lust haben von München nach Hamburg hochzukommen. Fliegender Gerichtsstand ist abgeschafft! Einfach ignorieren!". Tja, wie falsch diese Einschätzung doch gewesen ist. Zwei Kollegen von mir erging es ähnlich. Andere Abmahnbudden kann man in vielen Fällen ignorieren, aber W&F sollte man ernst nehmen.

Grundsätzlich gilt: je früher man sich vergleicht, desto günstiger wird es für einen ausgehen. (Man kann natürlich darauf spekulieren, dass sie bluffen und es zu keinem gerichtlichen Klageverfahren kommt, aber wenn es zu einem Klageverfahren kommt, dann wird es teuer)

Ja, das stimmt zwar. Aber die Rechtelage hat sich ja auch geändert: Ich kann beweisen, dass es damals eine WG war und mehrere Menschen damals Zugriff auf das Internet haben. Die Fälle, die Walldorf Frommer gewonnen hatte, waren meistens die, in denen eben nicht bewiesen werden konnte, dass es jemand anderes war....

Craig
2019-11-05, 11:14:06
Tun sie doch? Letztlich ist der Mahnbescheid der natuerliche Weg zum strittigen Verfahren.
Und da die Verjährungsfrist bei Lizenzschaeden eben so lang ist haben sie auch in dieser Hinsicht keinen Zeitdruck. Ich nehme an die arbeiten die Fälle entspannt hintereinander ab. Man muss ja auch ruecksicht auf die eigenen Ressourcen nehmen...

Die haben natürlich einen "Businesscase" im Hintergrund und rechnen genau aus, was jemand wie sagt und macht und wie hoch die Wahrscheinlichkeiten sind.

Ich findees halt immer noch pervers, dass der Gesetzgeber solche Buden immer noch schützt.

Leider weiß ich gar nicht mehr was ich vor 6.5 Jahren gemacht hatte. Ich hatte wohl mit einem Anwalt Einspruch eingelegt, welcher das war? Schwierig heraus zu finden...

Wie gesagt, perverses Land wo man sich fast 7 Jahre Zeit lassen kann mit Forderungen und dazwischen nicht mal eine Mahnung schreiben muss.

Rancor
2019-11-05, 11:15:16
Nimm dir nen neuen Anwalt. Ist wohl das beste was du machen kannst.

Lawmachine79
2019-11-05, 11:15:20
Wobei du hier in der konkludenten Beweispflicht wärest...
Ich war erst erschrocken, dass ich die Rechtsfigur der "konkludenten Beweispflicht" nicht kannte. Nachdem aber auch Beck Online nichts ausgespuckt hat, ist mein Gemüt wieder beruhigt.

Craig
2019-11-05, 11:17:47
Nimm dir nen neuen Anwalt. Ist wohl das beste was du machen kannst.
Die Frage ist, ob es jetzt wirklich notwendig ist schon zu agieren. Oder halt zu warten bis WF die Klage anstrengt.

Lowkey
2019-11-05, 11:24:43
Was soll der Anwalt machen?

Nach meiner naiven Vorstellung soll dich der Anwalt schützen, aber am Ende will der Anwalt auch Geld, was in vielen Fällen die Schadenssumme nur noch weiter erhöht. Der Anwalt sagt dir nicht mit Garantie, dass du das und das machen musst um das und das zu bekommen. Er sagt irgendwas und schreibt eine Rechnung - ohne Garantien über den weiteren Verlauf.

Lawmachine79
2019-11-05, 11:26:57
Die Frage ist, ob es jetzt wirklich notwendig ist schon zu agieren. Oder halt zu warten bis WF die Klage anstrengt.
Wenn er nichts macht, kommt es nicht zur Klage. Dann kann WF einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Daraus kann dann bereits zwangsvollstreckt werden, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Natürlich kann er jederzeit zahlen, die Frage ist, wieviel Geld man bis dahin an Gebühren etc. verbrennen will. Wie gut man sich mit diesem Einwand, das sei ein offenes WLAN, verteidigen kann, weiss ich nicht.

GSXR-1000
2019-11-05, 11:29:57
Ich war erst erschrocken, dass ich die Rechtsfigur der "konkludenten Beweispflicht" nicht kannte. Nachdem aber auch Beck Online nichts ausgespuckt hat, ist mein Gemüt wieder beruhigt.
Ach liebchen. Konkludent ist in diesem Falle schlicht ein Adjektiv. Niemand hat behauptet, das dies ein feststehender Rechtsbegriff sei. Aber netter Trollversuch.
konkludent=schlüssig. Übersetze es mit schlüssiger Beweisführung und du hast deinen "Rechtsbegriff".
Manchmal wirds selbst bei dir etwas zu infantil.

GSXR-1000
2019-11-05, 11:33:31
Wenn er nichts macht, kommt es nicht zur Klage. Dann kann WF einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Daraus kann dann bereits zwangsvollstreckt werden, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Natürlich kann er jederzeit zahlen, die Frage ist, wieviel Geld man bis dahin an Gebühren etc. verbrennen will. Wie gut man sich mit diesem Einwand, das sei ein offenes WLAN, verteidigen kann, weiss ich nicht.
Wie bereits erwähnt kann das offene WLAN nur dann als Argument zählen, wenn es eine wirksame Filesharingsperre beinhaltete. Ansonsten handelt der Anschlussinhaber wohl fahrlässig.
Darauf bezogen sich, soweit ich mich erinnern kann, auch die entsprechenden Urteile.

deekey777
2019-11-05, 11:38:03
Ach liebchen. Konkludent ist in diesem Falle schlicht ein Adjektiv. Niemand hat behauptet, das dies ein feststehender Rechtsbegriff sei. Aber netter Trollversuch.
konkludent=schlüssig. Übersetze es mit schlüssiger Beweisführung und du hast deinen "Rechtsbegriff".
Manchmal wirds selbst bei dir etwas zu infantil.
Seit genau wann bedeutet konkludent schlüssig?

Wobei du hier in der konkludenten Beweispflicht wärest...

So, so, Beweispflicht. Und ich dachte, es reicht, wenn man seiner sekundären Darlegungspflicht nachkommt.

GSXR-1000
2019-11-05, 11:45:27
Seit genau wann bedeutet konkludent schlüssig?



So, so, Beweispflicht. Und ich dachte, es reicht, wenn man seiner sekundären Darlegungspflicht nachkommt.
Du hast in allem recht.

natürlich.

btw: lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“

Rancor
2019-11-05, 11:46:40
Ich war erst erschrocken, dass ich die Rechtsfigur der "konkludenten Beweispflicht" nicht kannte. Nachdem aber auch Beck Online nichts ausgespuckt hat, ist mein Gemüt wieder beruhigt.

Soweit ich weiß gibt es nur konkludentes Handeln beim Abschluss eines Kaufvertrages, zum Beispiel an der Kasse im Supermarkt ;D

deekey777
2019-11-05, 11:48:16
Die haben natürlich einen "Businesscase" im Hintergrund und rechnen genau aus, was jemand wie sagt und macht und wie hoch die Wahrscheinlichkeiten sind.

Ich findees halt immer noch pervers, dass der Gesetzgeber solche Buden immer noch schützt.

Leider weiß ich gar nicht mehr was ich vor 6.5 Jahren gemacht hatte. Ich hatte wohl mit einem Anwalt Einspruch eingelegt, welcher das war? Schwierig heraus zu finden...

Wie gesagt, perverses Land wo man sich fast 7 Jahre Zeit lassen kann mit Forderungen und dazwischen nicht mal eine Mahnung schreiben muss.

Du verstehst da was falsch. Eine verzugsbegründende Mahnung ist nicht nötig, es geht gerade nicht darum, dass du irgendeine Rechnung nicht bezahlt hast.

Es geht um eine deliktische Handlung, da brauchst du keine Mahnung oder ähnliches, der Schaden ist sofort zu ersetzen und nicht erst auf eine Mahnung. Die Fristen, die in solchen Abmahnschreiben gesetzt werden, dienen einmal der raschen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und dann natürlich kann man den lapidaren Satz in die Klage aufnehmen: "Der Beklagte hat nicht bis zum xx gezahlt, daher ist Klage geboten".

deekey777
2019-11-05, 11:52:31
Du hast in allem recht.

natürlich.

btw: lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“
Natürlich habe ich Recht. So etwas wie "schlüssigen Beweis" gibt es nicht (ein Beweis(-mittel) kann ergiebig sein). Und konkludent hat nichts mit der Schlüssigkeit zu tun.

Im Zivilprozess gibt es nur einen Moment, wo es auf die Schlüssigkeit ankommt: Auf die Schlüssigkeit des Klagevortrags. Ist er schlüssig, so kann die Klage begründet sein, es sei denn, der Beklagtenvortrag kann diesen erschüttern.

Argo Zero
2019-11-05, 13:41:06
Wobei du hier in der konkludenten Beweispflicht wärest...

Natürlich hat man Screenshots vom damaligen Router und der entsprechenden Firewall Konfiguration. Außerdem war der, auf dem der Anschluss lief, in der Woche/Tag bei den Eltern zu Besuch :usweet:

WF-Betroffener
2019-11-05, 13:41:24
Abmahnwahn-dreipage ist die Anlaufstelle, wenn es um das Thema geht.

Leider wird die Seite nicht mehr wirklich aktualisiert, seit Steffen Hentsch gestorben ist. Wer führt die Seite weiter? Anwalt Wachs aus Hamburg?

WG mit offenen WLAN - Nutzer hat die Filesharing Sperre umgangen

Damit würde ich ins Gericht ziehen. Vorausgesetzt du hast eine Rechtsschutzvers., was in heutiger Zeit leider Pflicht ist.

Dann wirst Du vor Gericht mit dem Vorwurf der Fahrlässigkeit konfrontiert. Des Weiteren wird von dir erwartet WG-Mitglieder und häufig verkehrende Gäste beim Namen zu nennen. Einfach zu sagen "WLAN war ungesichert, aber ich kann Ihnen auch keine Namen nennen, wer für den Verstoß potentiell in Frage käme" reicht nicht... damit fällst Du vor Gericht auf die Nase. Ich verfolge die gerichtlichen Fälle schon seit Jahren und kann dir versichern, dass dies nicht ausreichend ist. Von dir wird erwartet, dass du umfassend die Situation darlegst, inkl. Namen der weiteren WG-Mitbewohner. Achja, ungesichertes WLAN = Fahrlässigkeit = du trägst die Schuld und Verantwortung = selber Schuld = darfst zahlen.

99% aller Rechtschutzversicherungen beinhalten keine Filesharing-Abmahnungen. Siehe Klauseln!


Die Verjährung wurde auf 10 Jahre verlängert. Das stimmt auch so. Nur weiss ich nicht wie lange die Reaktionszeit nach einem Mahnbescheid sein darf? Sie können nicht mahnen und nach 10 Jahren mit Forderungen kommen?

Mit Zustellung des Mahnbescheids beginnt eine zweiwöchige Frist für den Widerspruch. Wenn Du fristgerecht Widerspruch einlegst, dann hat der Gläubiger afair vier oder sechs Wochen (?) Zeit Klage zu erheben. Dann kommt es zum Klageverfahren / Prozess vor dem Zivilgericht. Gibt es für den Gläubiger nach Widerspruch des Mahnbescheids eine einzuhaltende Frist um Klage zu erheben? (Frage an unsere Juristen)

Wobei, wenn ich mich nicht irre, dann kann der Gläubiger innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist so oft Mahnbescheide verschicken wir er lustig ist... kostet natürlich, deswegen macht es keiner.

Man möge mich korrigieren, falls ich falsch liege.

Faustregel: Nach eingelegtem Widerspruch sollte man innerhalb 6 Wochen, Post vom im Mahnbescheid benannten Amtsgericht erhalten, wenn letztendlich tatsächlich geklagt wird und im MB die Abgabe des Streitverfahrens an da AG „Abc“ thematisiert wurde. Dieses geschieht dann in Form einer Mitteilung über die Anordnung zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren.

Quelle: https://www.abmahnwahn-dreipage.de/mahnbescheid/#mu12


Hehehe ... wenn sie dich dann anrufen und du sagst "Offenes Wlan in der WG", dann bieten sie dir direkt einen Betrag an oder eröffnen die Klage. Weil sie dann gewinnen. Wenn du sagst, dass du kein Geld hast, bekommst du halt eine Ratenzahlung mit 10% Aufpreis.


;D;D

Eben!

genau da würde ich auch ansetzen, denn die haben ja vor 6,5 Jahren schon abgemahnt, u. sich dann nicht mehr gemeldet, die frage ist ob in dem Fall die Verjährung von 10 Jahren noch gilt oder ob es da andere Fristen gibt.

Die Abmahnung vor 6,5 Jahren berechtigt zum Mahnbescheid, da die Frist für die Verjährung von Lizenzschäden 10 Jahre beträgt. Wenn sie wollen, können sie sich auch nach 9,5 Jahren melden. :wink:

Wie ich das lese gab es vor 6,5 Jahren keine Mahnung, sondern nur das normale Schreiben. Die Frage ist halt die, wie sie auf einen Widerspruch reagieren bzw. was nun kommen muss.

Lesen: https://www.abmahnwahn-dreipage.de/mahnbescheid/#mu12

Offenes WLAN mit Filesharing Sperre.

:rolleyes:

Selbst-Sabotage.

Ja, das stimmt zwar. Aber die Rechtelage hat sich ja auch geändert: Ich kann beweisen, dass es damals eine WG war und mehrere Menschen damals Zugriff auf das Internet haben.
Du weißt aber, dass Du dann vor Gericht Namen der anderen WG-Menschen nennen musst und schlüssig darzulegen hast, wer potentiell für den Verstoß in Frage käme...

EDIT: Wenn Du Anschluss-Inhaber gewesen bist, dann stehst Du in der Verantwortung die WG-Mitglieder darüber aufzuklären, dass Filesharing von urheberrechtlich geschütztem Material in der WG unzulässig ist. Wenn es zur Abmahnung bzw. Gerichtsverfahren kommt, dann musst Du, als Anschlussinhaber und "Admin", nach bestem Wissen und Gewissen, den Übeltäter herausgeben - sprich beim Namen nennen - oder selbst haften. Unwissen schützt vor Strafe nicht.


Leider weiß ich gar nicht mehr was ich vor 6.5 Jahren gemacht hatte. Ich hatte wohl mit einem Anwalt Einspruch eingelegt, welcher das war? Schwierig heraus zu finden...

Ignorantia legis non excusat

Was soll der Anwalt machen?

Nach meiner naiven Vorstellung soll dich der Anwalt schützen, aber am Ende will der Anwalt auch Geld, was in vielen Fällen die Schadenssumme nur noch weiter erhöht. Der Anwalt sagt dir nicht mit Garantie, dass du das und das machen musst um das und das zu bekommen. Er sagt irgendwas und schreibt eine Rechnung - ohne Garantien über den weiteren Verlauf.
Eben! Anwalt nur dann, wenn es zum Klageverfahren kommt. Man kann sich auch im vorgerichtlichen Verfahren noch ohne Anwalt vergleichen.

Wie bereits erwähnt kann das offene WLAN nur dann als Argument zählen, wenn es eine wirksame Filesharingsperre beinhaltete. Ansonsten handelt der Anschlussinhaber wohl fahrlässig.
Darauf bezogen sich, soweit ich mich erinnern kann, auch die entsprechenden Urteile.
d'accord.

Lawmachine79
2019-11-05, 14:33:14
Ach liebchen. Konkludent ist in diesem Falle schlicht ein Adjektiv. Niemand hat behauptet, das dies ein feststehender Rechtsbegriff sei. Aber netter Trollversuch.
konkludent=schlüssig. Übersetze es mit schlüssiger Beweisführung und du hast deinen "Rechtsbegriff".
Manchmal wirds selbst bei dir etwas zu infantil.
Infantil ist, wenn Du anderen gefährliches Halbwissen unterstellst und dann mit Wortneuschöpfungen um die Ecke kommst, denen überhaupt kein Bedeutungsgehalt zugeordnet ist.

Argo Zero
2019-11-05, 15:17:58
Dann wirst Du vor Gericht mit dem Vorwurf der Fahrlässigkeit konfrontiert. Des Weiteren wird von dir erwartet WG-Mitglieder und häufig verkehrende Gäste beim Namen zu nennen. Einfach zu sagen "WLAN war ungesichert, aber ich kann Ihnen auch keine Namen nennen, wer für den Verstoß potentiell in Frage käme" reicht nicht... damit fällst Du vor Gericht auf die Nase. Ich verfolge die gerichtlichen Fälle schon seit Jahren und kann dir versichern, dass dies nicht ausreichend ist. Von dir wird erwartet, dass du umfassend die Situation darlegst, inkl. Namen der weiteren WG-Mitbewohner. Achja, ungesichertes WLAN = Fahrlässigkeit = du trägst die Schuld und Verantwortung = selber Schuld = darfst zahlen.


Sieht das BGH anders.

P.S. Mehrfachpostings bitte unterlassen. Nochmal mache ich mir nicht die Arbeit sondern trashe nur ;)

24p
2019-11-05, 15:24:28
Gerade steht ein Kollege Jurist neben mir: Er kennt auch keine konkludente Beweispflicht. :D

Aber klingen tut es toll.

WF-Betroffener
2019-11-05, 15:37:37
Sieht das BGH anders.

Das ist eine sehr undifferenzierte Aussage.

Andi_669
2019-11-05, 15:42:17
Was passiert denn wenn man die Gäste u. WG Mitbewohner nennt, u. die Bestätigen das man über die Unrechtmäßigkeit von Filesharing aufgeklärt wurde, nur dann alle sagen sie waren es nicht,

wie will der Rechteinhaber da noch was beweisen ?

Opprobrium
2019-11-05, 15:47:50
Gerade steht ein Kollege Jurist neben mir: Er kennt auch eine konkludente Beweispflicht. :D

Aber klingen tut es toll.
Fehlt da evtl ein "k"?

Argo Zero
2019-11-05, 15:53:32
Was passiert denn wenn man die Gäste u. WG Mitbewohner nennt, u. die Bestätigen das man über die Unrechtmäßigkeit von Filesharing aufgeklärt wurde, nur dann alle sagen sie waren es nicht,

wie will der Rechteinhaber da noch was beweisen ?

Bei offenem WLAN, das man gegen Filesharing schützt (Ports sperren) - ist der Betreiber des WLANs rechtlich geschützt.
Gegen Hacker und sonstige Geeks kann man halt nichts machen, die flutschen durch. Nur gäbe es das Urteil nicht, würde keiner mehr ein offenes WLAN anbieten. Deutschland wollte halt nicht als einziges Land doof dastehen und rückständig sein ^^'

24p
2019-11-05, 16:02:47
Fehlt da evtl ein "k"?

Jop.

WF-Betroffener
2019-11-05, 16:26:09
Was passiert denn wenn man die Gäste u. WG Mitbewohner nennt, u. die Bestätigen das man über die Unrechtmäßigkeit von Filesharing aufgeklärt wurde, nur dann alle sagen sie waren es nicht,

wie will der Rechteinhaber da noch was beweisen ?
Dann haftet der Anschlussinhaber.

Sonst könnte sich ja jeder damit rausreden, dass er es nicht gewesen ist und nicht weiß, wer es gewesen ist...

WF-Betroffener
2019-11-05, 16:28:19
Bei offenem WLAN, das man gegen Filesharing schützt (Ports sperren) - ist der Betreiber des WLANs rechtlich geschützt.
Gegen Hacker und sonstige Geeks kann man halt nichts machen, die flutschen durch. Nur gäbe es das Urteil nicht, würde keiner mehr ein offenes WLAN anbieten. Deutschland wollte halt nicht als einziges Land doof dastehen und rückständig sein ^^'
Es macht aber einen Unterschied, ob offenes WLAN eines Privat-Anschlussinhabers (0815-Otto-Normalbürger in der eigenen Wohnung) oder offenes WLAN am Hauptbahnhof, bei McDoof, im Ladengeschäft...

Mortalvision
2019-11-05, 16:33:57
Dann haftet der Anschlussinhaber.

Sonst könnte sich ja jeder damit rausreden, dass er es nicht gewesen ist und nicht weiß, wer es gewesen ist...

Nein, er haftet nicht voll, wenn er es definitiv nicht selbst war.

Popeljoe
2019-11-05, 16:43:29
Es macht aber einen Unterschied, ob offenes WLAN eines Privat-Anschlussinhabers (0815-Otto-Normalbürger in der eigenen Wohnung) oder offenes WLAN am Hauptbahnhof, bei McDoof, im Ladengeschäft...
Also in Zukunft nur noch Filesharing über Mcdoofs WLan oder wie?:freak:

WF-Betroffener
2019-11-05, 17:01:10
Nein, er haftet nicht voll, wenn er es definitiv nicht selbst war.
Dies zu beweisen dürfte schwierig werden.

WF-Betroffener
2019-11-05, 17:02:34
Also in Zukunft nur noch Filesharing über Mcdoofs WLan oder wie?:freak:
Ja :biggrin::smile:

Aber viel besser: Direct Downloads. :smile:

Lawmachine79
2019-11-05, 17:16:30
Gerade steht ein Kollege Jurist neben mir: Er kennt auch keine konkludente Beweispflicht. :D

Aber klingen tut es toll.
Klingt echt gut. Habe jetzt endlich ein Promotionsthema.

WF-Betroffener
2019-11-05, 21:36:43
Ansonsten gibt es regelmäßig News zu W&F: https://www.google.com/search?q=waldorf+frommer&sxsrf=ACYBGNTRuE6rdb3AzpgXB1HWE86sgSlkRw:1572986147591&source=lnms&tbm=nws&sa=X&ved=0ahUKEwjN-8CE9tPlAhX1QxUIHbA6AqAQ_AUIEigB&biw=1517&bih=686

EDIT: https://www.anwalt.de/rechtstipps/waldorf-frommer-ag-ingolstadt-verurteilt-inhaber-eines-familienanschlusses-in-pp-verfahren_160191.html

Philipus II
2019-11-05, 21:55:51
Es ist auffällig, dass sich in verschiedenen Foren zu Themen rund um Filesharing-Abmahnungen oft neue User melden, die angeblich selbst betroffen sind, aber keinen Rat suchen, sondern Ratsuchenden nachdrücklich zum Zahlen raten. Mir ist die Motivation nicht klar, sich in einem Forum zu registrieren, um dort speziell zu einem Thema zu posten und seine eigene Meinung nachdrücklich zu vertreten. Es wäre viel eher zu erwarten, dass Ratsuchende über google in Foren landen...

medi
2019-11-06, 05:38:01
Dann haftet der Anschlussinhaber.

Sonst könnte sich ja jeder damit rausreden, dass er es nicht gewesen ist und nicht weiß, wer es gewesen ist...

Dann frag ich mich warum es beim Missbrauch von PKWs keine Halterhaftung gibt? Wenn da ein PKW Mist baut und der Fahrer nicht ermittelbar ist verläuft das Verfahren ja auch im Sand. Warum soll es dann beim Routerbesitzer automatisch ne Halterhaftung geben?

PacmanX100
2019-11-06, 05:50:58
Es ist auffällig, dass sich in verschiedenen Foren zu Themen rund um Filesharing-Abmahnungen oft neue User melden, die angeblich selbst betroffen sind, aber keinen Rat suchen, sondern Ratsuchenden nachdrücklich zum Zahlen raten.

Richtig. Das war von Anfang an zu auffällig als das es Sinn macht. Vielleicht ist es sogar ein User dieses Forums hier. ;)

Mein Rat bleibt: Widerspruch und erstmal nicht zahlen. Danach sieht man was kommt. Feilschen geht auch noch es wäre daher dumm es nicht zu tun.

WF-Betroffener
2019-11-06, 12:13:03
Dann frag ich mich warum es beim Missbrauch von PKWs keine Halterhaftung gibt? Wenn da ein PKW Mist baut und der Fahrer nicht ermittelbar ist verläuft das Verfahren ja auch im Sand. Warum soll es dann beim Routerbesitzer automatisch ne Halterhaftung geben?

Meines Wissens ist in den Klauseln vieler KFZ-Versicherungen geregelt, dass DU eine Mitschuld trägst, wenn dir der PKW aus Fahrlässigkeitsgründen geklaut wird, z.B. PKW nicht abgeschlossen, PKW offen stehen lassen usw.

WF-Betroffener
2019-11-06, 12:14:03
Richtig. Das war von Anfang an zu auffällig als das es Sinn macht. Vielleicht ist es sogar ein User dieses Forums hier. ;)
Stiller Mitleser ;)


Mein Rat bleibt: Widerspruch und erstmal nicht zahlen. Danach sieht man was kommt. Feilschen geht auch noch es wäre daher dumm es nicht zu tun.
+1

Andi_669
2019-11-06, 12:30:38
Meines Wissens ist in den Klauseln vieler KFZ-Versicherungen geregelt, dass DU eine Mitschuld trägst, wenn dir der PKW aus Fahrlässigkeitsgründen geklaut wird, z.B. PKW nicht abgeschlossen, PKW offen stehen lassen usw.
was ist das denn jetzt für ein Vergleich ?
das kann man er mit einen Verkehrsvergehen vergleichen, u. da kann man sich in der Tat heraus mogeln wenn es kein Bild oder kein brauchbares gibt,

(Ob das beim Auto Sinn macht sei dahin gestellt denn zu 99% muss in so eine Fall danach ein Fahrtenbuch führen)

WF-Betroffener
2019-11-06, 13:40:26
was ist das denn jetzt für ein Vergleich ?
das kann man er mit einen Verkehrsvergehen vergleichen, u. da kann man sich in der Tat heraus mogeln wenn es kein Bild oder kein brauchbares gibt,

(Ob das beim Auto Sinn macht sei dahin gestellt denn zu 99% muss in so eine Fall danach ein Fahrtenbuch führen)

Das ist ein guter Vergleich. Ein WLAN kannst Du recht gut sichern, so dass dieses für den 0815-Bürger nicht knackbar ist. WLAN ist immobil, wohingegen ein geklauter PKW mobil ist. Kleiner, aber feiner Unterschied.

Und wenn Du geblitzt wirst, dann kommt auch ein Brief vom Polizeikommissariat, wo Du Stellung beziehen musst, z.B., wenn Du es nicht selbst gewesen bist, musst Du den Übeltäter beim Namen nennen und seine Wohn- bzw. Meldeadresse angeben.

Distroia
2019-11-06, 16:58:05
Bei einem gestellten Mahnbescheid darauf zu setzen, das man das Verfahren nicht zu Ende betreibt ist, wie schon mehrfach nachgewiesen ziemlich naiv. Aber hör nur weiter auf die schlauen Leute die dir immer dieselben Tipps geben. Kostet ja nicht ihr Geld...
Ums nochmal klar zu stellen: Am ende des regulären Mahnverfahren steht bei widerspruch automatisch das strittige Verfahren an. Hierzu bedarf es keiner zusätzlichen Klageerhebung.
Daher ist der obige Satz des Herrn Semmel in sich schon nonsens.


Das ist nicht korrekt. Der fristgemäß eingelegte Widerspruch gegen einen Mahnbescheid führt nur dann zur Klageerhebung, wenn eine der Parteien das streitige Verfahren beantragt, § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die von Dir geschilderte Situation betrifft den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, § 700 Abs. 3 Satz 1 ZPO (dem der verspätete Widerspruch gegen den Mahnbescheid gleichsteht, § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Und auch in der Konstellation muss der Kläger seinen Anspruch dann erstmal begründen. Da muss dann alles rein, was in eine Klageerhebung gemusst hätte (§ 253 Abs. 2 ZPO) - de facto muss also durchaus noch eine Klageschrift entworfen werden, denn im Mahnverfahren wird nur überprüft, ob die Geltendmachung der behaupteten Forderung im Mahnverfahren statthaft und ob der Antrag formell richtig ist. Es fehlt aber an Tatsachen, unter deren Zugrundelegung die Klage schlüssig wäre. Der Kläger muss das Verfahren also durchaus betreiben, um bei Widerspruch/Einspruch zu einem Titel zu kommen.

Und da Du vor den schlechten Ratschlägen anderer warnst - es ist zwar kein Automatismus, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Aber wenn man einen Vollstreckungsbescheid abwartet, ist immerhin ein Titel gegen den Threadersteller in der Welt. Will er ja vielleicht gar nicht.

Das gleiche hatte er im Bahn-Inkasso-Thread auch vehement behauptet. Gut zu wissen, dass er auch damit daneben lag.

GSXR-1000
2019-11-06, 17:18:13
Das gleiche hatte er im Bahn-Inkasso-Thread auch vehement behauptet. Gut zu wissen, dass er auch damit daneben lag.
Wenn du gelesen haettest, wuesstest du, das mitnichten man danebenlag.
Beim Widerspruch des Schuldners obliegt es dir als glaeubiger das verfahren WEITER zu betreiben. In diesem Fall im strittigen Verfahren. In der Regel erst schriftlich, dann ggf muendlich.
Hierzu muss der Gläubiger die (meist sehr überschaubaren) prozesskosten hinterlegen.
Eine dezidierte Klageerhebung ist eben nicht notwendig. Das strittige verfahren ist die natuerliche letzte stufe des Mahnverfahrens bei Widerspruch des schuldners. Und wie bei einleitung des MV selbst muessen bei diesem rechtszug entsprechende kosten hinterlegt werden. Nichts anderes wurde in deinem thread auch gesagt. Aber wir werden ja sehen wie dein fall ausgeht und leute wie ich nur bullshit geredet haben;)

Kleine Anmerkung an lawmachine: die begruendung des anspruches ist keine "irgendwie geartete klageschrift" oder klageerhebung. Sie ist bereits teil des strittigen verfahrens, was du daran erkennst, das hierzu bereits die kosten fuer den rechtszug hinterlegt werden muessen.
Die begruendung des anspruches ist bereits teil der eroerterung. Nicht auslöser des verfahrens wie bei der klageerhebung.

downforze
2019-11-07, 12:49:33
Das gleiche hatte er im Bahn-Inkasso-Thread auch vehement behauptet. Gut zu wissen, dass er auch damit daneben lag.
Bei meinem Thread damals, wo die Wohnungsbaugenossenschaft Kohle wollte, hat er auch danebengegriffen. Ich musste gar nichts nachzahlen.
Lawmachine hat Patentrecht studiert und dürfte wissen, von was er schreibt.

Das ist ein guter Vergleich. Ein WLAN kannst Du recht gut sichern, so dass dieses für den 0815-Bürger nicht knackbar ist. WLAN ist immobil, wohingegen ein geklauter PKW mobil ist. Kleiner, aber feiner Unterschied.

Und wenn Du geblitzt wirst, dann kommt auch ein Brief vom Polizeikommissariat, wo Du Stellung beziehen musst, z.B., wenn Du es nicht selbst gewesen bist, musst Du den Übeltäter beim Namen nennen und seine Wohn- bzw. Meldeadresse angeben.
So weit ich mich an diverse Artikel erinnere, muss man als Betroffener ordentlich darlegen, dass man alle marktgängigen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat und seine Mitbewohner aufgeklärt hat. WPA2 gilt vor Gericht NICHT als sicheres Verfahren (ist es auch nicht) und es wird aus einer WPA2-Verschlüsselung auch nicht geschlussfolgert, dass der Anschlussinhaber automatisch schuld ist.
Leider wird die Seite nicht mehr wirklich aktualisiert, seit Steffen Hentsch gestorben ist. Wer führt die Seite weiter? Anwalt Wachs aus Hamburg?
Ich habe mich damals durch Anwalt Wachs vertreten lassen. Hat letztendlich aber wenig gebracht, obwohl ich nur einmal geloggt wurde und nur 2h im Torrent aktiv war. Es war rausgeschmissenes Geld. Wachs riet mir nach 2 Schreiben zur Zahlung. Somit hatte ich Anwaltskosten und Abmahnung an der Backe.
Ob er die Seite weiter betreibt, gute Frage. Ich wusste bis eben nicht mal, dass Steffen Hentsch "plötzlich und unerwartet" verstorben ist.

Rancor
2019-11-07, 12:55:12
@ GSXR

Du weisst das Lawmachine Anwalt ist?

Der Sandmann
2019-11-07, 13:00:41
GSXR mag kein Volljurist sein. Ich weiß auch gar nicht was er beruflich macht.

Aber ich finde schon dass er profundes Wissen zum Thema Recht hat.

Distroia
2019-11-07, 16:31:13
Bei meinem Thread damals, wo die Wohnungsbaugenossenschaft Kohle wollte, hat er auch danebengegriffen. Ich musste gar nichts nachzahlen.

Gleich wird er behaupten, er hätte trotzdem Recht gehabt.

deekey777
2019-11-08, 10:37:06
Zur Erinnerung:
Bei einem gestellten Mahnbescheid darauf zu setzen, das man das Verfahren nicht zu Ende betreibt ist, wie schon mehrfach nachgewiesen ziemlich naiv. Aber hör nur weiter auf die schlauen Leute die dir immer dieselben Tipps geben. Kostet ja nicht ihr Geld...
Ums nochmal klar zu stellen: Am ende des regulären Mahnverfahren steht bei widerspruch automatisch das strittige Verfahren an. Hierzu bedarf es keiner zusätzlichen Klageerhebung.
Daher ist der obige Satz des Herrn Semmel in sich schon nonsens.

Und das ist falsch und bleibt auch falsch. Entweder schreibt man, dass nur dann ins streitige Verfahren übergegangen wird, wenn dies beantragt wird (auch von Anfang an), oder man schreibt: "Wenn der Gläubiger mit einem Mahnverfahren anfängt, dann wird er die Angelegenheit grundsätzlich durchziehen."

Und der Satz von Semmel ist laienhaft richtig. Selbst Volljuristen verbinden mit der Antragsbegründung eine Klageerhebung, weil für Begründung die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Begründung einer Klage.

Warum beim Widerspruch nicht automatisch ins streitige Verfahren übergegangen wird:

Der Gläubiger übersieht, dass gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren läuft. Was bringt es ihm beim Widerspruch des Schuldners das streitige Verfahren anzustreben?

Der Schuldner legt Widerspruch ein, um den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu verhindern, verhandelt dann mit dem Gläubiger und beide einigen sich.

Der Gläubiger betreibt das Mahnverfahren nur in der Hoffnung, dass der säumige Schuldner Fristen verpennt und er in Ruhe einen Vollstreckungsbescheid bekommt.

Lawmachine79
2019-11-08, 11:18:37
Bei meinem Thread damals, wo die Wohnungsbaugenossenschaft Kohle wollte, hat er auch danebengegriffen. Ich musste gar nichts nachzahlen.
Lawmachine hat Patentrecht studiert und dürfte wissen, von was er schreibt.

Naja, ich habe ganz normal Jura studiert (wie Deekey), Patentrecht ist meine berufliche Spezialisierung.


Kleine Anmerkung an lawmachine: die begruendung des anspruches ist keine "irgendwie geartete klageschrift" oder klageerhebung. Sie ist bereits teil des strittigen verfahrens, was du daran erkennst, das hierzu bereits die kosten fuer den rechtszug hinterlegt werden muessen.
Die begruendung des anspruches ist bereits teil der eroerterung. Nicht auslöser des verfahrens wie bei der klageerhebung.
Die Begründung des Anspruchs ist Teil der Klageschrift. Das steht ausdrücklich in § 253 Abs. 2:

"(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag."

Ok, also müssen wir irgendwie vom "Mahnbescheid" zur "Klageschrift" kommen. Vielleicht hilft uns da § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiter:

"Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen."

Und um es nochmal ganz deutlich zu machen, nachfolgend ein entsprechender Auszug aus dem Kommentar:

"Nach Eingang der Akten des Mahnverfahrens (§ 696 Abs. 1 Satz 4) fordert die Geschäftsstelle des Streitgerichts den Kläger (früherer Antragsteller) auf, den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.
(MüKoZPO/Schüler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 697 Rn. 2)"

Ahhh, und falls es untergegangen ist: es ist immer noch falsch, dass bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid automatisch ein streitiges Verfahren folgt. Die Rechtslage hat sich in den letzten Tagen nicht geändert. Eine der Parteien muss die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen, falls der Antragsgegner des Mahnbescheids Widerspruch einlegt (§ 696 Abs 1 Satz 1 ZPO). Die Sache wird dann an das zuständige Gericht abgegeben (gleiche Norm). Das zuständige Gericht fordert dann den Antragssteller des Mahnbescheids auf, eine Anspruchsbegründung in Form einer Klageschrift einzureichen, § 697 Abs 1 Satz 1 ZPO. Erst wenn das passiert ist, ist man im streitigen Verfahren.

Craig
2019-11-10, 22:12:52
Leider wird die Seite nicht mehr wirklich aktualisiert, seit Steffen Hentsch gestorben ist. Wer führt die Seite weiter? Anwalt Wachs aus Hamburg?



Dann wirst Du vor Gericht mit dem Vorwurf der Fahrlässigkeit konfrontiert. Des Weiteren wird von dir erwartet WG-Mitglieder und häufig verkehrende Gäste beim Namen zu nennen. Einfach zu sagen "WLAN war ungesichert, aber ich kann Ihnen auch keine Namen nennen, wer für den Verstoß potentiell in Frage käme" reicht nicht... damit fällst Du vor Gericht auf die Nase. Ich verfolge die gerichtlichen Fälle schon seit Jahren und kann dir versichern, dass dies nicht ausreichend ist. Von dir wird erwartet, dass du umfassend die Situation darlegst, inkl. Namen der weiteren WG-Mitbewohner. Achja, ungesichertes WLAN = Fahrlässigkeit = du trägst die Schuld und Verantwortung = selber Schuld = darfst zahlen.

99% aller Rechtschutzversicherungen beinhalten keine Filesharing-Abmahnungen. Siehe Klauseln!



Mit Zustellung des Mahnbescheids beginnt eine zweiwöchige Frist für den Widerspruch. Wenn Du fristgerecht Widerspruch einlegst, dann hat der Gläubiger afair vier oder sechs Wochen (?) Zeit Klage zu erheben. Dann kommt es zum Klageverfahren / Prozess vor dem Zivilgericht. Gibt es für den Gläubiger nach Widerspruch des Mahnbescheids eine einzuhaltende Frist um Klage zu erheben? (Frage an unsere Juristen)

Wobei, wenn ich mich nicht irre, dann kann der Gläubiger innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist so oft Mahnbescheide verschicken wir er lustig ist... kostet natürlich, deswegen macht es keiner.

Man möge mich korrigieren, falls ich falsch liege.





;D;D

Eben!



Die Abmahnung vor 6,5 Jahren berechtigt zum Mahnbescheid, da die Frist für die Verjährung von Lizenzschäden 10 Jahre beträgt. Wenn sie wollen, können sie sich auch nach 9,5 Jahren melden. :wink:



Lesen: https://www.abmahnwahn-dreipage.de/mahnbescheid/#mu12



:rolleyes:

Selbst-Sabotage.


Du weißt aber, dass Du dann vor Gericht Namen der anderen WG-Menschen nennen musst und schlüssig darzulegen hast, wer potentiell für den Verstoß in Frage käme...

EDIT: Wenn Du Anschluss-Inhaber gewesen bist, dann stehst Du in der Verantwortung die WG-Mitglieder darüber aufzuklären, dass Filesharing von urheberrechtlich geschütztem Material in der WG unzulässig ist. Wenn es zur Abmahnung bzw. Gerichtsverfahren kommt, dann musst Du, als Anschlussinhaber und "Admin", nach bestem Wissen und Gewissen, den Übeltäter herausgeben - sprich beim Namen nennen - oder selbst haften. Unwissen schützt vor Strafe nicht.


Ignorantia legis non excusat


Eben! Anwalt nur dann, wenn es zum Klageverfahren kommt. Man kann sich auch im vorgerichtlichen Verfahren noch ohne Anwalt vergleichen.


d'accord.


Damit hab ich kein Problem, auch wenn ich nur noch ein Name von damals weiß. Wir waren zu dritt, große Daten von damals habe ich nicht mehr, geschweige denn Mietverträge. Aber wenn ich genug Zeugen bringe, die das bestätätigen? Ich weiß eben nicht, wie viel dort verhandelt werden wird beim Verfahren oder ob man da durchgescheucht wird.

Opprobrium
2019-11-11, 10:36:03
Ich weiß eben nicht, wie viel dort verhandelt werden wird beim Verfahren oder ob man da durchgescheucht wird.

Du darfst zumindest davon ausgehen, daß die Richter auch andere Dinge zu tun haben. Große Gerichtsverhandlungen wie im Kino gibt es hierzulande ohnehin nicht. Was da nicht vor der Verhandlung eingereicht wurde wird (soweit ich weiß) ohnehin nicht direkt verhandelt sondern geht dann üblicherweise mit einer Vertagung einher...

Lowkey
2019-11-11, 10:40:23
Wie lange hat der Kläger nun Zeit auf den Widerspruch der Mahung zu reagieren? Craig will sicherlich wissen, wann er die Sache vergessen kann.

Daredevil
2019-11-11, 12:00:14
Leute, dieser Thread fühlt sich an wie eine der besseren Folgen Suits.
Ich möchte mich bei allen Rechtsexperten für ihre Zeit bedanken, ganz egal wer jetzt Recht hat oder denkt, er wär im Recht.

Wer möchte an der Stelle Harvey sein, wer Mike? :d

Lowkey
2019-11-11, 12:01:34
Ruhe Louis!

Lawmachine79
2019-11-11, 12:36:08
Ruhe Louis!
Denny Crane!

deekey777
2019-11-11, 13:11:56
Wie lange hat der Kläger nun Zeit auf den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu reagieren? Craig will sicherlich wissen, wann er die Sache vergessen kann.

Kommt darauf an, wann die Forderung verjährt. Der Mahnbescheid (genauer seine Zustellung) hemmt die Verjährung für 6 Monate. Der Widerspruch ist auch eine Prozesshandlung und hemmt die Verjährung für 6 Monate. Genauer gesagt: Jede/letzte Prozesshandlung hemmt die Verjährung für 6 Monate (vgl. § 204 Abs. 2 BGB).

Lowkey
2019-11-11, 13:37:23
Mit anderen Worten: Craig legt Widerspruch ein und in 3 Jahren kommt eine Klageschrift?

deekey777
2019-11-11, 14:19:05
Mit anderen Worten: Craig legt Widerspruch ein und in 3 Jahren kommt eine Klageschrift?

Nein. Es gilt grundsätzlich, dass ein nicht weiterbetriebenes Verfahren nach Widerspruch als Klagerücknahme gilt.

Ja. Tritt die Verjährung nicht ein, so kann trotzdem was kommen (entweder ein neuer Mahnbescheid oder gleich eine Klage).

Andi_669
2019-11-11, 14:34:14
Ist schon schön pervers das System, da kommt eine Abmahnung wie in diesen Fall, wo es mit Sicherheit schön knappe Fristen zur Antwort/Stellungsnahme gibt,
u. die Rechteinhaber kann die Antwort auf den Widerspruch (von damals) einfach in Ablage "P" legen u. dann nach Jahren das ganze noch mal inklusive Mahngebühren neu auflegen, oder wie ?

Das kann ich mir irgendwie nicht so recht vorstellen, da muss es doch auch verankerte Fristen geben in denen der Rechteinhaber auf einen Widerspruch zu antworten hat oder :confused:

deekey777
2019-11-11, 14:42:09
Man könnte sich einfach an geltendes Recht halten.

Lowkey
2019-11-11, 15:22:33
Danke, dann ist also die Sache mit einem Widerspruch nicht vom Tisch und Craig meldet sich in 3 Jahren wieder ;)


Im Bekanntenkreis wird mittlerweile auch wieder das deutsche Rechtssystem diskutiert. Denn egal was ist: gegen eine Auflage von ein paar hundert Euro wird jedes Verfahren eingestellt. Das ist aber etwas Anderes wie so eine Mahnung.

_CaBaL_
2019-11-11, 15:47:10
Mal blöd gefragt, wie sieht es denn eigentlich mit diesen ganzen Free Wifi Geschichten aus, die auf dem Router mitlaufen?

Telekom und Vodafone hauen ja auch immer nen Gast WLAN mit rein, was Default aktiv ist. Das läuft doch auch über meine IP Adresse, die schaufeln ja nicht meinem Router ne zweite IP mit rein für's Gast WLAN.

Das ist quasi erstmal forciertes Free WLan vom Provider auf meinem Anschluss, was Dir vor allem niemand erzählt. Ich hab es letztens erst bei einem Routerausfall gesehen, dass ich der Vodafone Hotspot bin und nicht meine Nachbarn.

Argo Zero
2019-11-11, 15:55:56
Mal blöd gefragt, wie sieht es denn eigentlich mit diesen ganzen Free Wifi Geschichten aus, die auf dem Router mitlaufen?

Telekom und Vodafone hauen ja auch immer nen Gast WLAN mit rein, was Default aktiv ist. Das läuft doch auch über meine IP Adresse, die schaufeln ja nicht meinem Router ne zweite IP mit rein für's Gast WLAN.

Das ist quasi erstmal forciertes Free WLan vom Provider auf meinem Anschluss, was Dir vor allem niemand erzählt. Ich hab es letztens erst bei einem Routerausfall gesehen, dass ich der Vodafone Hotspot bin und nicht meine Nachbarn.

Hatten wir weiter oben schon.. Wenn du ein freies WLAN betreibst müssen die üblichen verdächtigen Ports geschlossen werden, damit Filesharing unterbunden wird.

_CaBaL_
2019-11-11, 15:59:37
Hatten wir weiter oben schon.. Wenn du ein freies WLAN betreibst müssen die üblichen verdächtigen Ports geschlossen werden, damit Filesharing unterbunden wird.

Darauf hab ich aber bei einem Router vom Provider keinen Einfluß. Ich betreibe ja kein "Gäste-WLAN" mit der Funktion auf dem Router.

Ich habe hier z.B. eine Fritze 6490 von Vodafone, dass dieses WLAN existiert ist auf der Box weder ersichtlich noch konfigurierbar. Jeder Dödel der vor meinem Haus steht, kann sich da einloggen. Ich weiß nicht, ob man sich dann noch irgendwie bei Vodafone registrieren muss, aber faktisch betreue ich das WLAN nicht.

Der Sandmann
2019-11-11, 16:01:23
Normalerweise können nur Vodafone Kunden diesen Hotspot benutzen.

deekey777
2019-11-11, 16:10:25
Darauf hab ich aber bei einem Router vom Provider keinen Einfluß. Ich betreibe ja kein "Gäste-WLAN" mit der Funktion auf dem Router.

Ich habe hier z.B. eine Fritze 6490 von Vodafone, dass dieses WLAN existiert ist auf der Box weder ersichtlich noch konfigurierbar. Jeder Dödel der vor meinem Haus steht, kann sich da einloggen. Ich weiß nicht, ob man sich dann noch irgendwie bei Vodafone registrieren muss, aber faktisch betreue ich das WLAN nicht.

Interessante Frage.

Ich würde das anders lösen:
Wie wird man denn erwischt? Wenn du Besuch hast und dem Gast den Zugang zu deinem WLAN erlaubst, wirst du als Anschlussinhaber erwischt, weil über einen Anschluss urheberrechliche Verstöße begangen wurden, die Vermutung Täter = Anschlussinhaber.

Das einzige, was die so tolle Überwachungssoftware protokolliert, ist die von deinem Provider vergebene IP-Adresse (neben der Zeit). Welche IP-Adresse wird einem Nutzer des Vodafone-Hotspots zugeteilt, die nachaußen kommuniziert wird? Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass es deine ist. Das wäre eine Katastrophe, wenn bei dir dann das SEK steht, weil über deinen WLAN-Router, der als VF-Hotspot für Dritte fungiert, Drogen verkauft wurden.

Andi_669
2019-11-11, 16:14:53
Mal blöd gefragt, wie sieht es denn eigentlich mit diesen ganzen Free Wifi Geschichten aus, die auf dem Router mitlaufen?

Telekom und Vodafone hauen ja auch immer nen Gast WLAN mit rein, was Default aktiv ist. Das läuft doch auch über meine IP Adresse, die schaufeln ja nicht meinem Router ne zweite IP mit rein für's Gast WLAN.

Das ist quasi erstmal forciertes Free WLan vom Provider auf meinem Anschluss, was Dir vor allem niemand erzählt. Ich hab es letztens erst bei einem Routerausfall gesehen, dass ich der Vodafone Hotspot bin und nicht meine Nachbarn.
so viel ich weiß haben diese Zugänge eine anderen IP als man selber, oder Der User der sich da anmeldet bekommt eine IP.

Argo Zero
2019-11-11, 16:18:22
Darauf hab ich aber bei einem Router vom Provider keinen Einfluß. Ich betreibe ja kein "Gäste-WLAN" mit der Funktion auf dem Router.


Du hast es dir im Grunde schon selbst beantwortet. Du bist nicht der Betreiber.
Vodafone hat die Ports aber dicht. Du kommst nicht mal auf diverse Foren drauf.

Craig
2019-11-11, 17:51:37
Ist schon schön pervers das System, da kommt eine Abmahnung wie in diesen Fall, wo es mit Sicherheit schön knappe Fristen zur Antwort/Stellungsnahme gibt,
u. die Rechteinhaber kann die Antwort auf den Widerspruch (von damals) einfach in Ablage "P" legen u. dann nach Jahren das ganze noch mal inklusive Mahngebühren neu auflegen, oder wie ?

Das kann ich mir irgendwie nicht so recht vorstellen, da muss es doch auch verankerte Fristen geben in denen der Rechteinhaber auf einen Widerspruch zu antworten hat oder :confused:

Leider wirklich pervers. Wenn ich Schulden nach 3 Jahren nicht abmahne, sind die vergessen....

Hier können die wirklich auf Zeit spielen und die Schwachstellen unseres Systems voll ausnutzen.

Major J
2019-11-11, 18:13:01
Mal blöd gefragt, wie sieht es denn eigentlich mit diesen ganzen Free Wifi Geschichten aus, die auf dem Router mitlaufen?

Telekom und Vodafone hauen ja auch immer nen Gast WLAN mit rein, was Default aktiv ist. Das läuft doch auch über meine IP Adresse, die schaufeln ja nicht meinem Router ne zweite IP mit rein für's Gast WLAN.

Das ist quasi erstmal forciertes Free WLan vom Provider auf meinem Anschluss, was Dir vor allem niemand erzählt. Ich hab es letztens erst bei einem Routerausfall gesehen, dass ich der Vodafone Hotspot bin und nicht meine Nachbarn.
Das sind 2 Sachen. Gäste WLANs richtest du selbst ein, und die laufen über die selbe Adresse wie auch dein Internet. Das Gäste WLAN ist nur ein eigenes Netzwerk.
Die Hotspot Dienste über den Router wie WLAN TO GO von Telekom z.B. haben mit deiner IP dagegen nichts zu tun. Das ist vollkommen separat und du bist auch nicht verantwortlich, was dort getrieben wird.