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Spasstiger
2020-01-26, 22:01:53
Ich habe schon eine Weile im Netz gesucht, werde aber nicht ganz schlau.

Meine Frau hat einen neuen unbefristeten Aufenthaltstitel erteilt bekommen. Statt wie bisher ein Klebeetikett im Reisepass erhält sie nun einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) als separates Dokument im Scheckkartenformat in englischer und deutscher Sprache. Auf dem eAT wird die Nummer des Reisepasses angegeben, im Reisepass selbst erfolgt gar keine Eintragung mehr.
Bis zur Aushändigung des eAT hat meine Frau ein vorläufige Bescheinigung auf einem DIN-A4-Blatt rein in deutscher Sprache erhalten.
Da der Aufenthaltstitel in einem Schengen-Land (Deutschland) erteilt wurde, ist sie zur Einreise in alle Schengen-Länder berechtigt. Der Aufenthaltstitel muss bei der Einreise aber geeignet nachgewiesen werden:
Diese Regelung gilt für folgende deutsche Aufenthaltstitel:
[...]
Die genannten Titel gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise jedoch nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass, also einem Reisedokument zum Grenzübertritt als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz (zur Nutzung ausschließlich in Deutschland) erteilt wurden.
Quelle: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten/606520

Meine Fragen:

Kann sie mit der vorläufigen Bescheinigung über ihren Aufenthaltstitel nach einem Heimatbesuch wieder nach Deutschland bzw. in den Schengen-Raum einreisen? Akkzeptieren Flughafenbehörden und Fluglinien diese Bescheinigung in Verbindung mit dem Reisepass?
Genügt der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) als Nachweis ihres Aufenthaltstitels zur visumfreien Einreise in den Schengen-Raum? Akkzeptieren Flughafenbehörden und Fluglinien den eAT in Verbindung mit dem Reisepass? Ist der eAT also als Blattvisum zu betrachten entsprechend den oben stehenden Ausführungen des auswärtigen Amtes?

Gouvernator
2020-01-27, 23:33:51
Ja natürlich. Im fremden Land musst du am Flughafen zeigen das du berechtigt bist in Deutschland damit einzureisen und in Deutschland angekommen zeigst du dem Grenzbeamten das und gehst normalerweise mit den normalen Deutschen separat ohne große Kontrollen durch.

Spasstiger
2020-01-28, 22:18:12
Die Frage war ja eigentlich zweigeteilt.
1. Reisen mit vorläufiger Bescheinigung ohne Probleme möglich?
2. Reisen mit eAT ohne Probleme möglich?

Thema ist: Eine Auslandsreise ist geplant, ihr Aufenthaltstitel ist bewilligt, aber die Erstellung der offiziellen Dokumente dauert mindestens 8 Wochen, das Risiko ist groß, dass der eAT nicht rechtzeitig ausgehändigt wird. Beim letzten Aufenthaltstitel hat sie einfach einen Aufkleber in den Pass bekommen, das erfolgte direkt am Tag der Bewilligung. So hatten wir nun auch geplant. Wir hatten nicht damit gerechnet, über Monate keine offiziellen Reisedokumente in der Hand zu haben. Teuer ist es noch dazu.

Parallel läuft eine Anfrage von uns bei der Ausländerbehörde, aber könnte ja sein, dass hier Jemand Erfahrung damit hat.
Zumal die Beratung durch die Ausländerbehörde wohl nichts wert ist:
Es wurde c.a. eine Woche vor der geplanten Reise ein Dokument - "vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel - gilt nur bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels - eAT) ausgestellt. Das Dokument wurde von einer Beamtin (Stadtsekratärin) ausgestellt. Nach wiederholte Anfrage ob das Dokument ausreichend für die Reise nach Indien ist, wurde es von der Beamtin bejaht. Falls es doch zu Probleme käme, sollte die Flughafenpolizei oder ähnliche Beamte sofort in Verbindung mit Ausländerbehörde "XXX" setzen.
[...]
Es wurde letztendlich das Boarding im Flugzeug für die Frau verweigert
[...]
Ich habe meinen Schadensersatz an Ausländerbehörde schriftlich mit allen Unterlagen eingereicht. Die Behörde hat den Fall an seine Versicherung verwiesen. Die Versicherung hat diesen Fall mit 2 Sätze abgelehnt.
"Sofern eine Flugreise geplant ist, liegt es im persönlichen Risikobereich, Information hierüber einzuholen, welche Unterlagen benötigt werden. Die Niederlassungserlaubnis war nicht wie vereinbart vor Antritt der Reise abgeholt werden".
Quelle: https://www.123recht.de/forum/auslaenderrecht/Keine-Fiktionsbescheinigung-nach-Beantragung-Niederlassungserlaubnis-sondern-anderes-Dokuement-__f554788.html

Abgesehen davon war der Termin für die Vorsprache bei der Ausländerbehörde reichlich spät, nämlich erst nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels. Ihr Arbeitgeber hatte bereits von der Ausländerbehörde eine Information über den Ablauf ihrer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bekommen, nicht schön. Dabei haben wir den Antrag so früh gestellt wie er gerade noch von der Ausländerbehörde angenommen wurde (2 Monate vorher). Bei einer Freundin wurde mal die Annahme eines Antrags abgelehnt mit der Begründung, dass die Ausländerbehörde Anträge auf Verlängerung aufgrund des hohen Rückstandes erst 8 Wochen vor Ablauf des noch gültigen Aufenthaltstitels annimmt.

Nach unserer Hochzeit hatten wir bei einem Antrag geschlagene 11 Monat und unzählige Nachfragen abwarten müssen bis ihr die rechtmäßige uneingeschränkte Arbeitserlaubnis erteillt wurde.

Ihr merkt schon, dass mein Vertrauen in die Ausländerbehörde gering ist, und ich die Beratung im Forum mehr schätze und daher auf weitere Antworten hoffe. ;)

Philipus II
2020-01-28, 23:00:49
Wenn es um die Voraussetzungen für das Boarding geht ist der beste Ansprechpartner die Airline.

deekey777
2020-01-28, 23:05:54
Es kommt auf die erteilte Fiktionsbescheinigung an, ob die zuvor erteilte AE fortgilt oder die Fiktionsbescheinigung den Aufenthalt während der Antragsprüfung erlaubt.

Spasstiger
2020-01-28, 23:43:13
Es gibt keine Fiktionsbescheinigung, die Niederlassungserlaubnis ist bereits erteilt. Es geht nur um die notwendigen Reisedokumente, die ja erst nach mindestens 8 Wochen Wartezeit ausgehändigt werden (Druck bei der Bundesdruckerei 4 Wochen erkenntlich am dann versandten Pin-Brief, Postversand 2 Tage, Weg von der Poststelle bis zum Sprechzimmer 4 Wochen nach Erfahrungen aus dem Bekanntenkreis). Da ist die Frage, ob der Brief von der Ausländerbehörde genügt, der ihr ihren Aufenthaltstitel vorläufig bescheinigt.

Die Frage ist auch, ob man mit dem eAT irgendwelche Probleme geben kann, da ja kein Eintrag im Reisepass erfolgt ist. Ich weiß halt, dass es bei unseren Grenzübertritten nicht immer ganz reibungslos war und sie teilweise eine halbe Stunde von den Grenzbeamten aufgehalten wurde, um Rückfragen zu beantworten. Einmal wurde ihr sogar fast die Einreise nach Frankreich verwehrt, wo wir auf den Zug nach Stuttgart umsteigen wollten, weil ihre Aufenthaltsbescheinigung nicht in französischer Sprache ausgestellt war und die Beamten nicht wussten, ob sie ein Visum für Frankreich hat (Schengen-Visum anyone?). Wir mussten dann hoch und heilig versprechen, mit dem Zug auf unseren Tickets nach Deutschland zurückzufahren.

In ihrem Heimatland ist es zwar auch immer problematisch, aber da lassen sich die Probleme schnell mit Geld lösen.

Wenn es um die Voraussetzungen für das Boarding geht ist der beste Ansprechpartner die Airline.
Guter Punkt, werde ich mal versuchen. Ich weiß halt jetzt schon, dass Air France das Dokument nicht lesen können wird, hatte schonmal telefonisch Kontakt mit Air France (die Nummer stand auf der deutschen Webseite) und da wollte die Dame weder deutsch noch englisch sprechen, so dass meine Frau das Gespräch übersetzen musste. ;)

Gouvernator
2020-01-29, 03:10:01
@Spasstiger
Du hättest den Reiseprofil deiner Frau konkretisieren müssen. Sprich sie will mit dem Zettel von der Ausländerbehörde uneingeschränkt innereuropäisch reisen. Das ist schon ziemlich dreist von euch zu erwarten das man euch überall damit durchlässt. Normalerweise brauchst du für dein Ziel oder Transitland ein vollwertiges Visum oder ein eindeutiges Dokument wo es klar hervorgeht das du dazu berechtigt bist. Eine halbe Stunde beim deutschen Grenzbeamten ist für Ausländer eigentlich der Normalzustand und überhaupt keine Zumutung. Willkommen in die Wirklichkeit würde ich sagen.

Spasstiger
2020-01-29, 08:07:36
Wir wollen meine und ihre Angehörigen ersten Grades im EU- und Nicht-EU-Ausland besuchen. Ich finde es auch überhaupt nicht dreist, mich auf das Schengen-Abkommen zu berufen.
Sie hat alle Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis erfüllt, selbst wenn wir nicht verheiratet wären. D.h. sie hat auch z.B. mehr als 5 Jahre Beitragszeiten in den Sozialversicherungen und die Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen. Die Niederlassungserlaubnis wurde ja auch erteilt. Da kann man auch eine gewisse Gleichbehandlung mit Deutschen erwarten im Rahmen der geltenden Gesetze und verbindlichen europäischen Abkommen. Sie macht hier als gefragte und examinierte Fachkraft einen Job, der hohe Verantwortung über Leben und Tod mit sich bringt und gleichzeitig von Deutschen verpönt ist, weil die Arbeitsbedingungen vergleichsweise schlecht sind.

Natürlich erwarten wir eine gewisse Reisefreiheit.

deekey777
2020-01-29, 09:52:29
Wenn sie deine Ehefrau hat, sprich mit Heiratsurkunde und so, und einen gültigen Nationalpass (=Reisepass) besitzt, dann kannst du mit ihr unproblematisch das EU-Ausland bereisen. Dann besucht ihr halt eure Verwandten zur Arbeitsplatzsuche, spinn dir etwas aus § 2 FreizügG/EU (https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html) zusammen. Für den Aufenthalt bis zu 3 Monaten reicht ein Personalausweis/Reisepass des EU-Bürgers aus, der begleitende Nicht-EU-Bürger braucht einen gültigen Reisepass (Art. 6 RL 2004/38 EG), weitere Voraussetzungen wie im Absatz 2 sind nicht erforderlich. Ggf. die Heiratsurkunde mitnehmen.

Schengen-Dings:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/26-visadrittstaaten/606520?isLocal=false&isPreview=false

Wenn Sie eine Auslandsreise in einen anderen Schengen-Staat (z.B. Frankreich) planen, sollten Sie die folgenden Informationen berücksichtigen:

Personen, die Inhaber eines gültigen, von einem der Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstitels oder vorläufigen Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokumentes sind, dürfen sich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den anderen Schengen-Staaten aufhalten, sofern sie dort keine Erwerbstätigkeit aufnehmen

Aber alles durchlesen.

Gast
2020-01-29, 22:53:22
Ohne grosse Ahnung klingt das eAT wie das ESTA der USA. Das wird natürlich indirekt mit einem Pass verknüpft und bei der Einreise beim Einlesen zeigt das alles Informationen.

Das wird also zu 100% zuverlässig funktionieren.

Spasstiger
2020-01-30, 20:52:13
Wenn sie deine Ehefrau hat, sprich mit Heiratsurkunde und so, und einen gültigen Nationalpass (=Reisepass) besitzt, dann kannst du mit ihr unproblematisch das EU-Ausland bereisen. Dann besucht ihr halt eure Verwandten zur Arbeitsplatzsuche, spinn dir etwas aus § 2 FreizügG/EU (https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html) zusammen. Für den Aufenthalt bis zu 3 Monaten reicht ein Personalausweis/Reisepass des EU-Bürgers aus, der begleitende Nicht-EU-Bürger braucht einen gültigen Reisepass (Art. 6 RL 2004/38 EG), weitere Voraussetzungen wie im Absatz 2 sind nicht erforderlich. Ggf. die Heiratsurkunde mitnehmen.
Danke für den Hinweis, das war mir so in dem Ausmaß gar nicht bekannt. Meiner Frau wurde mal an einer EU-Grenze (Reunion / Frankreich) die Einreise verweigert, weil Reunion nicht zum Schengen-Raum gehört. Tatsächlich wäre sie aber als meine Ehefrau unter den von dir verlinkten Vorwänden gemeinsam mit mir zur Einreise berechtigt gewesen. *) In dem Fall war es nicht schlimm, weil wir eigentlich nur im Transit auf Renuion waren und dort kurzentschlossen einen Bekannten meiner Frau treffen wollten.
Ab sofort kommt eine Abschrift der deutschen Eheurkunde mit auf Reisen.

*) Falsch formuliert. Hier wurde mein Recht auf Freizügigkeit verletzt, ich als EU-Bürger wäre berechtigt gewesen, sie mit einreisen zu lassen.

/EDIT: Ist meine Schwiegermutter nach Gesetz eigentlich eine Familienangehörige von mir? Frankreich verweigert ihr partout ein Kurzzeitvisum. Die deutsche Botschaft im Herkunftsland hat mir zwar die prinzipielle Erfüllung aller Voraussetzungen für eine Visa-Erteilung bestätigt, hat die hoheitliche Aufgaben der Erteilung von Kurzzeit-Schengen-Visa aber leider an Frankreich übertragen. Eventuell wäre es ein Ausweg, dass meine Schwiegermutter als Familienangehörige mit mir gemeinsam reist.
Aus dem Bekanntenkreis ist Jemand (Nicht-EU-Ausländer) in vergleichbarer Sache vor das französische Verwaltungsgericht gezogen und hat tatsächlich Recht bekommen - d.h. in dem Fall die Mutter das Visum. Diesen Schritt scheuen wir aber. Der Bekannte hatte eine Rechtschutzversicherung in Frankreich, die alle Kosten übernommen hat. Die haben wir nicht. Wir haben jetzt schon einen vierstelligen Betrag in der Sache verbrannt und wollen nicht dem guten Geld auch noch schlechtes hinterherwerfen.

deekey777
2020-01-30, 22:38:50
Die Schwiegermutter braucht zunächst einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland oder anderes EU-Land, nur dann kann sie mit dir nach Frankreich als Familienangehörige (Ich glaube, sie ist noch Familienangehörige). Das ist der berühmte Oma-Trick.

Warum kein griechisches Schengen-Visum?

Man muss aber ehrlich sein: Das Schengen-Visum erteilt der Staat, wo der Schwerpunkt der Einreise ist.

Spasstiger
2020-01-31, 20:20:48
Habe mittlerweile eine Antwort von der Ausländerbehörde: „Mit der Bescheinigung ist eine Auslandsreise grundsätzlich nicht möglich. Falls der eAT bis ... nicht geliefert ist, können wir Frau ... einen vorläufigen Aufenthaltstitel (Fiktionsbescheinigung) ausstellen.“

Also evtl. nochmal Kosten und Zeit für eine Fiktionsbescheinigung aufwenden, obwohl ihr Aufenthaltstitel bereits bewilligt ist.

/EDIT: Bezüglich der Legitimität von Flugreisen habe ich noch folgende interessante Seite über Air France gefunden: https://airfrance.traveldoc.aero/.
In unserem Fall sind die erforderlichen Papiere aus Sicht der Fluggesellschaften wohl vorhanden, es gelten folgende Nebenbestimmungen:


Travel documents issued more than 10 years prior to arrival are not accepted.
Passengers may be refused entry if they do not have access to EUR 45 per day of their stay in Germany. They do not need access to this money if they can prove they have sufficient financial means for their stay instead.

Passengers holding a Fictional Certificate (Fiktionsbescheinigung) issued by Germany are only permitted to use this as a secondary document if the third box on page 3 (der Aufenthaltstitel als fortbestehend) is ticked, and it has been issued in connection with an expired residence permit or visa. If the first or second box is ticked, visa or additional documentation is required.


Der erste Punkt ist sichergestellt. Der zweite Punkt ist im Rahmen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis geprüft worden (Sicherung des Lebensunterhalts). Und der dritte Punkt ist noch ein wichtiger Hinweis für uns, falls der eAT nicht rechtzeitig ausgegeben wird und wir eine Fiktionsbescheinigung in den Pass eintragen lassen müssen.

P.S.: Auf der "vorläufigen Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel" steht folgender Wortlaut:
Herr / Frau
[... persönliche Daten ...]
Dem Antrag der oben bezeichneten Person auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG wurde entsprochen. Der Herstellungsauftrag für den elektronischen Aufenthaltstitel liegt bei der Bundesdruckerei GmbH vor. Bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels berechtigt diese Bescheinigung zum rechtmäßigen Aufenthalt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Diese Bescheinigung ist gültig bis [...].
[Unterschrift Sachbearbeiterin und Amtsstempel]
Leider kein gültiges Reisedokument.

Philipus II
2020-02-10, 23:04:44
Die Seite ist eigentlich ganz praktisch, vor allem für schwierige Fälle die man nicht in 5 Minuten eindeutig über die Website der Botschaft klären kann.