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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Finanzen - Kontokündigung, 3 Werktage Karenzzeit?


Plutos
2021-10-01, 15:00:52
Hallo,

AFAIK wäre es bei einer bspw. Wohnungskündigung so, dass eine Kündigung zum bspw. 31.12.21 dem Vermieter bis zum dritten Werktag des Oktobers, also bis 4.10., zugegangen sein muss.

Gilt diese "Karenzzeit" von 3 Werktagen nur im Mietrecht oder allgemein im Vertrags(?)recht? Insbesondere würde ich gerne ein Girokonto inkl. Mitgliedschaftsanteilen an der Genossenschaft(sbank) kündigen, Frist ist 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres, also 31.12.21 oder dann erst wieder 31.12.22. Wäre die Kündigung zum Ende dieses Jahres noch wirksam, wenn sie bis 4. Oktober eingeht?

Simon Moon
2021-10-01, 15:54:59
probiers doch einfach und schau weiter falls es nicht klappen sollte

mir K.O.
2021-10-01, 21:04:55
Hallo,

AFAIK wäre es bei einer bspw. Wohnungskündigung so, dass eine Kündigung zum bspw. 31.12.21 dem Vermieter bis zum dritten Werktag des Oktobers, also bis 4.10., zugegangen sein muss.

Gilt diese "Karenzzeit" von 3 Werktagen nur im Mietrecht oder allgemein im Vertrags(?)recht? Insbesondere würde ich gerne ein Girokonto inkl. Mitgliedschaftsanteilen an der Genossenschaf(sbank) kündigen, Frist ist 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres, also 31.12.21 oder dann erst wieder 31.12.22. Wäre die Kündigung zum Ende dieses Jahres noch wirksam, wenn sie bis 4. Oktober eingeht?
Der 573c BGB zieht nur beim Mietrecht, alle anderen Verträge sind beim normalen Vertragsrecht viel weiter vorne abgehandelt.

Dem Vertragspartner steht es aber grundsätzlich frei, die Kündigung dennoch anzunehmen.
Einfach frech kündigen und sehen was passiert.

kiX
2021-10-02, 03:38:21
So wie es scheint, gibt es keine Karenzzeit für Deine Situation, sofern Dein Vertrag dies nicht vorsieht.

IANAL.
Grundsätzlich gilt natürlich §193 BGB:
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Handelt es sich bei der Frist um eine gesetzliche Kündigungsfrist, sei § 193 BGB nicht anwendbar (https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/fristenberechnung-ist-der-samstag-ein-werktag_idesk_PI17574_HI11209790.html).
Für ein Girokonto besteht keine gesetzliche Kündigungsfrist (§ 675h BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675h.html)), hierfür sei eine Kündigungsfrist über mehr als einen Monat sogar unwirksam (Satz 2).
Für Genossenschaftsmitgliedschaft jedoch ist eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (§ 65(2) GenG (https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__65.html)) vorgesehen, hierfür wäre also § 193 BGB nicht anwendbar.
Darüber hinaus wäre eine Verkürzung der Frist, bspw. durch eine vertragliche Karenzzeit, nach § 65(5) GenG sogar unwirksam.

§ 193 BGB würde Dir dieses Jahr aber auch nicht helfen, da der letzte Tag der Frist, 30.09.2021, ein Donnerstag war.


Klar kannst Du es versuchen. Ob die deine Kündigung mit Blick auf § 65(2),(5) GenG überhaupt beachten, ist fraglich.

Plutos
2021-10-02, 08:01:02
Wow, danke! :umassa: :uup: