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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Weihnachtsgeld bei Kündigung


boxleitnerb
2021-10-22, 12:04:54
Hallo zusammen,

habe zu Ende September 2020 bei meinem AG gekündigt. Es wurde bis dahin immer ein Weihnachtsgeld ausgezahlt, das in der Abrechnung als "Weihnachtsgeld, jährlich, brutto" gekennzeichnet wurde.
-->betriebliche Übung. Es wurden 3x Weihnachtsgeld bezahlt (jedes Jahr, in dem ich dabei war)


Im Arbeitsvertrag steht, dass es eine Sonderzahlung in Form eines 13. Monatsgehalts ist, das anteilig gezahlt wird, wenn man nach dem 1.1. einsteigt.
--> Entlohnung der Arbeitsleistung
Weiterhin steht drin, dass kein Anspruch besteht, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.
--> Entlohnung der Betriebstreue. Damit Mischcharakter?
Dann:
BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12
...Arbeitnehmer, die vor dem 31.12. des Jahres kündigen, einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben können. Die Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handelt, d.h. das Weihnachtsgeld muss neben der Entlohnung der Betriebstreue auch eine Vergütung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellen.
Dann ist noch von einer Erfolgsprämie die Rede, die freiwillig ist und auch bei wiederholter Gewährung keinen Rechtsanspruch gibt.
-->kein Bezug für mich zum Weihnachtsgeld/13. Monatsgehalt


Wie sind eure Erfahrungen damit? Lohnt ein Gang zum Anwalt bzw. erstmal ein Gespräch mit dem ehem. Vorgesetzten? Verjährungsfrist?

MooN
2021-10-22, 12:57:56
Die Verjährungsfrist liegt wohl bei drei Jahren, das sollte also noch reichen.
Ich würde aber damit direkt zum Anwalt gehen, denn der Vorgesetzte wird vermutlich nur auf den Passus verweisen, dass der Anspruch bei Ausscheiden vor Fälligkeit erloschen sei.
Ein Anwalt wird nach Einsicht in den Arbeitsvertrag vermutlich am ehesten abwägen können, ob es sich um die Entlohnung der Arbeitsleistung oder der Betriebstreue handelt.

boxleitnerb
2021-10-22, 14:03:24
Ich sehe gerade: Im Arbeitsvertrag steht eine Frist für Geltendmachung der Ansprüche von 3 Monaten. Damit kann ich das wohl vergessen. Oder gelten die drei Jahre immer?

Philipus II
2021-10-22, 20:11:59
Die 3 Monate sind möglicherweise wirksam vereinbart.