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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Nebenkostenabrechnung nach 8 Monaten zulässig?


Duran05
2022-10-01, 23:18:03
Ich habe eine Nebenkostenabrechnung erhalten, mit der Begründung der Besitzer habe gewechselt. Das ist eine Formalie gewesen weil gleiche Familie.
Diese bezieht sich nun auf den Zeitraum vom 1.1 bis 31.8, obwohl davor immer 1.1 bis 31.12 abgerechnet wurde also jährlich.

Ist das zulässig? Ich würde die Zahlung verweigern, schon weil ich so nicht nachprüfen kann ob der Jahresverbrauch wirklich stimmt bei Nachzahlungen. Angenommene bzw. geschätzte Werte zählen eher nicht.

Heelix01
2022-10-01, 23:28:54
Es ist einfach bei Besitzer Wechsel.
2 Abrechnungen im betreffenden Jahr, eine vom alten Vermieter (an diesen haben sie ja auch die NK gezahlt) und eine Nk Abrechnung vom neuen.
Beim alten bekommst was wieder da heizperiode nur zu Hälfte abgelaufen aber voll bezahlt und beim neuen wirst vor allem Heizung nachzahlen müssen.

Zählerstände sollten / müssten entsprechend aufgenommen worden sein beim Verkauf / Eintritt des Käufer in die Vermieter Pflichten.

Rockhount
2022-10-01, 23:29:01
Für sowas geht man als Mieter eigentlich in den Mieterschutz…

Duran05
2022-10-01, 23:32:49
Heizung betrifft es so gut wie gar nicht weil extern abgerechnet.

Aber was mir ins Auge fällt, es steht schon der (gleiche) Jahresverbrauch drauf für Wasser und Abwasser (:12 x 8) und Schornsteinfeger hat sich verdoppelt... erscheint mir extrem hoch mit dieser Summe.
Selbst wenn er 30,- EUR mehr für Anfahrt nimmt wäre noch eine Steigerung von über 120 EUR ausgewiesen.
Das teilt sich zwar auf mehrere Parteien auf aber es erscheint mir nicht schlüssig.

Wegen des Gesetzes frage ich hier:
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Heelix01
2022-10-01, 23:46:23
Ich habe meine Mieter damals im August übernommen, NK Abrechnung gab es fristgerecht im Dezember des Folge Jahres :D (Private Betreiber der Nahwärme ist leider sehr sehr langsam).
Säuberlich aufgeteilt nach Verbräuchen bzw. 7/12 und 5/12 bei Versicherung etc.

Das Schornsteinfeger mal teurer ist … kann natürlich sein :D , einfach die Rechnung zeigen lassen um den Vermieter nicht zu nerven gleich sagen Mail Foto wäre ok. Wartung kann man natürlich umlegen, Reparaturen freilich nicht.

Duran05
2022-10-01, 23:52:43
Das Netz ist voll mit Infos und Urteilen aber:
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/eigentuemerwechsel-rechtsfolgen-133-betriebskostenabrechnung_idesk_PI9865_HI2731645.html
https://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-bei-eigentuemerwechsel/

Laut diesen muss eine interne Abrechnung erfolgen, die den Mieter nicht zu interessieren braucht. Da steht auch eine Zwischenabrechnung kann nicht verlangt werden.

So habe ich mir das gedacht, am Jahresende können die beiden das auch selbst ausgleichen nach Anzahl der Monaten.

Rechnung zeigen lassen bedeutet sicherlich Aufwand, wenn ich jetzt noch ablehne ist der Stress ja vorprogrammiert.
Aber das wäre er sowieso 2023 wenn die CO2 Abrechnung nicht stimmt.

Pseudo23
2022-10-14, 13:30:11
Das Netz ist voll mit Infos und Urteilen aber:
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/eigentuemerwechsel-rechtsfolgen-133-betriebskostenabrechnung_idesk_PI9865_HI2731645.html
https://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-bei-eigentuemerwechsel/

Laut diesen muss eine interne Abrechnung erfolgen, die den Mieter nicht zu interessieren braucht. Da steht auch eine Zwischenabrechnung kann nicht verlangt werden.

So habe ich mir das gedacht, am Jahresende können die beiden das auch selbst ausgleichen nach Anzahl der Monaten.

Rechnung zeigen lassen bedeutet sicherlich Aufwand, wenn ich jetzt noch ablehne ist der Stress ja vorprogrammiert.
Aber das wäre er sowieso 2023 wenn die CO2 Abrechnung nicht stimmt.

Das ist auch so, sofern richtig abgerechnet, würde es für dich jedoch keinen Unterschied machen, ob die Zwischenabrechnung mit dir erfolgt.

Zum Thema Schornsteinfeger, da gibt es die große und die kleine Prüfung, die wechselt jährlich. Die große Prüfung ist entsprechend teurer.

Duran05
2022-10-14, 13:41:24
Ich habe bisher nicht bezahlt auch Antwort erhalten.
Schornsteigerfeger war tatsächlich die große Prüfung und daher teurer. Kommt man leider nicht drum herum...

Wenn es keinen Unterschied gäbe, hätte ich nicht gefragt!
Es machte einen: Der Wasserverbrauch ist nicht fix, es wurde der fiktive Jahresendwert genommen. Ich zahle aber nicht für geschätzte Werte.

CSI
2022-10-15, 07:11:49
Wie schon mehrfach gesagt, eine unterjährige Abrechnung, nur weil der Vermieter gewechselt hat, ist nicht oder nur aus sehr wichtigen Gründen zulässig. Dies dürfte hier nicht gegeben sein - Frage ist natürlich, ob man sich den Streß mit dem Vermieter antun möchte, egal wie sehr man das Recht auf seiner Seite hat

Plutos
2022-10-15, 07:35:20
Ich zahle aber nicht für geschätzte Werte.
Dann zahl eben für eine Zwischenablesung, dürfte unter'm Strich teurer sein. :confused:

Duran05
2022-10-15, 16:54:02
Da steht ihm das BGB im weg, der Punkt Wirtschaftlichkeit ist eindeutig hinterlegt. Das blecht er dann selber.

Ich war auch sehr irritiert darüber überhaupt eine Abrechnung zu erhalten, müsste ich dieses Jahr gleich zweimal innerhalb von 4,5 Monaten überweisen. Daher habe ich das auch angesprochen.

Das kommt einer Vertragsänderung gleich und dazu müsste ich Zustimmung geben.
Die Abrechnung muss genau sein, alles andere kann im nachhinein noch zurückgefordert werden. Lösung ist daher, korrekte Abrechnung abwarten vor der Zahlung.
Vor Gericht muss ich da keine Angst haben, der Richter wird auch die Mängel beanstanden.

Lustig wird es zukünftig mit Mieterhöhungen, die brauchen jetzt Vergleichsmieten und ich meine der ist schon sehr nahe am Bestandslimit. ;)