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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtliches bei Onlineshops


Gast
2003-09-11, 09:06:21
Hallo, ich hab 'ne Frage.

Angenommen, man ersteigert bei Ebay die Ware A bei einem Onlineshop. Man überweist den Betrag für Ware A und bekommt ein Paket. Man unterzeichnet den Empfang bei der Post.

Im Paket sind Ware A und auch Ware B. Ware B wurde weder bestellt noch bezahlt. Es befindet sich eine Rechnung im Paket über Ware A und Ware B. Auf allgemeine Nachfrage beim Shop heisst es, dass diese Rechnung nur zur internen Buchung beiliegt und bei Ebay-Käufen ignoriert werden kann.

Welche Möglichkeiten hat der Shop, an seine Ware B ranzukommen? Ich möchte Infos über die rechtliche Seite.

Meine Meinung: Der Shop hat keine Bestellung über Ware B. Er hat auch keine Bezahlung von Ware B. Und er hat auch keine Unterschrift des Käufers a la "Ware dankend erhalten"; es wurde nur der Erhalt des Paketes bei der Post bestätigt. Und im Paket war im Zweifelsfall nur die bestellte Ware A. Rechnung und Paket sind im Müll gelandet.
Oder sind besser Rechnung und Paket mit restlichem Inhalt im Müll gelandet, weil man nur die bestellte Ware A herausgenommen hat?

Was kann der zuständige Lageraffe beim Shop machen, wenn er sagt "Die Ware B war im Paket"?

PS: Das ist alles nur hypothetisch...

Das gute A
2003-09-11, 09:15:54
Soviel ich weiß kann der Shop da nix machen. Wenn er "zuviel" liefert ist das nicht Dein Verschulden, die Ware kannst Du dann behalten.

Bin aber kein Rechtsexperte, meine aber dass es sich so verhält.

Gruß

AlfredENeumann
2003-09-11, 09:40:23
JaJa.

Also. Wenn die Logistik funktioniert stellt amn irgendwann fest das im Lager des Shops Ware B fehlt.
anhand Versandgewicht kann man feststellen in welchem Paket Ware B war.
Ware bleibt IMMER bis zur Bezahlung Eigentum des Shops.
Kann sein das die sich dann irgendwann bei dir melden.

Gast
2003-09-11, 10:03:56
Original geschrieben von AlfredENeumann
Ware bleibt IMMER bis zur Bezahlung Eigentum des Shops.
Kann sein das die sich dann irgendwann bei dir melden.
Das ist klar. Die bestellte Ware wurde vom Käufer auch bezahlt. Im übrigen müsste die Rechnung doch eh unwirksam, da nichts auf Rechnung bestellt wurde, sondern per Vorkasse bei Ebay!

Aber selbst wenn sie sich melden, was können sie machen?

Der Käufer hat nur unterschrieben, dass ein Paket angekommen ist. Bestellt wurde nur Ware A.

Wie kann der Shop nachweisen, dass Ware B im Paket war? Einfach sagen, da war XYZ drin, reicht ja wohl nicht aus. Da könnten die ja auch sagem, "da war ein Notebook und ein TFT drin, Geld her". Das kanns ja wohl nicht sein (Käuferschutz?).

Und wenn der Käufer sagt, das Paket hat er weggeschmissen, nachdem er Ware A rausgenommen hat? Ware B hat er nicht bestellt und deshalb auch nicht gesucht, Rechnung hat er auch nicht angeguckt.

Gast
2003-09-11, 10:08:04
Original geschrieben von AlfredENeumann
Wenn die Logistik funktioniert...Es könnte sein, dass die Logistik nicht funktioniert. Gross, um das "Fehlen" nicht sofort zu merken; klein genug, um keine Logistik mit Paketgewichtregistrierung zu haben (kleiner PC-Laden mit 11 Fillialen).

Axel
2003-09-11, 10:19:37
Wenn der Shop auf Zack ist, können sie anhand ihrer Unterlagen (Beweismittel des shops) prüfen an wen was geschickt wurde. Wenn sie sich bei dir melden, bist du zur Herausgabe verpflichtet (oder Bezahlung).
Wenn du es "weggeschmissen" hast, ist das dein Problem. Das Gesetz erlaubt keine Dummheit.

Gast
2003-09-11, 10:49:30
Original geschrieben von Axel
...können sie anhand ihrer Unterlagen (Beweismittel des shops) prüfen an wen was geschickt wurde. Wenn sie sich bei dir melden, bist du zur Herausgabe verpflichtet (oder Bezahlung).
Wenn du es "weggeschmissen" hast, ist das dein Problem. Das Gesetz erlaubt keine Dummheit.
Ihre Unterlagen? Es kann doch nicht sein, dass die Aussage des Packaffen reicht, um einem Kunden Waren im Wert von XYZ Euro anzuhängen! Da müssten sie doch Bestellung und einen vom Käufer unterschriebenen Lieferschein/Rechnung haben. Und das haben sie nicht. Wenn sie sich selbst eine Rechnung ausstellen, kann das wohl kaum als Beweismittel dienen, dass der Kunde die Ware erhalten hat.

Der Shop hat eben kein Exemplar der Rechnung, auf der Käufer unterschrieben hat.

Gast
2003-09-11, 23:46:41
Hat noch jemand Informationen?

CannedCaptain
2003-09-13, 09:03:04
Ein Kaufvertrag wird erst bei zweiseitiger Übereinstimmung wirksam. Lieg diese Willenserklärung nicht beidseitig vor, so ist der Kauf nichtig. Bsp. Schickt Dir irgendwer ohne Grund ein Buch, was Du bezahlen sollst, kannst Du das ignorieren - musst die Ware allerdings drei Monate (ohne Gewähr - belies Dich mal!) aufbewahren. Wenn der Eigentümer sich bis dahin nicht meldet, sollte es Dir gehören. Aber wie gesagt - belies Dich! (Kaufverträge)

Gast
2003-09-13, 13:25:02
Also, wenn du ein kontrollierte Päckchen bekommen hast, und auf der Rechnung nur der eine Artikel aufgelistet ist, also für b nix unterschrieben hast ist es deines!

Deswegen gibt es nenn Packer und Kontrolleur außer vielleicht bei Alfred!

Am Gewicht, das ist lustig da kann auch verpackmaterial in Massen Dirnen gewesen sein (man muss es dir beweisen)!

Dann kommt noch hinzu das es kontrolliert wurde! Die Ware die abgeschickt wurde ist im Warenausgang gelistet, falls Ware b mit auf der Rechnung stand ist das auch vermerkt, bzw du hast auch für b den Erhalt unterschrieben dann bist du haftbar!

Steht Ware a und b zusammen auf deiner Rechnung für einen Preis den du gezahlt hast ist es auch deines!

Für falsch Lieferung kannst du ja nix!

Gast
2003-09-13, 14:16:23
Original geschrieben von Gast
Also, wenn du ein kontrollierte Päckchen bekommen hast, und auf der Rechnung nur der eine Artikel aufgelistet ist, also für b nix unterschrieben hast ist es deines!Ich hab doch geschrieben, dass nur Ware A ersteigert und bezahlt wurde. Unterschrieben wurde keine Rechnung, sondern nur der Erhalt des Paketes beim Postboten.

Auf der Rechnung, die innen im Paket lag und somit erst nach Öffnen des Paketes sichtbar war, sind beiden Waren aufgelistet. Es wurde aber keine Rechnung unterschrieben (wenn der Laden eine Kopie hat, steht da ein leeres Feld "Ware dankend erhalten") und auch keine Bestellung über diese Teile durchgeführt.

Ich möchte halt wissen, ob man beweisen kann, dass auch noch Ware B im Paket war. Denn wenn einfach nur die vom Kunden NICHT unterschriebene Rechnung reicht, obwohl keine Bestellung vorliegt, könnte ein Shop ja auch noch 2 Notebooks und einen TFT auf die Rechnung setzen und sich das bezahlen lassen.

Gast
2003-09-13, 14:33:43
Original geschrieben von Gast
Ich hab doch geschrieben, dass nur Ware A ersteigert und bezahlt wurde. Unterschrieben wurde keine Rechnung, sondern nur der Erhalt des Paketes beim Postboten.

Auf der Rechnung, die innen im Paket lag und somit erst nach Öffnen des Paketes sichtbar war, sind beiden Waren aufgelistet. Es wurde aber keine Rechnung unterschrieben (wenn der Laden eine Kopie hat, steht da ein leeres Feld "Ware dankend erhalten") und auch keine Bestellung über diese Teile durchgeführt.

Ich möchte halt wissen, ob man beweisen kann, dass auch noch Ware B im Paket war. Denn wenn einfach nur die vom Kunden NICHT unterschriebene Rechnung reicht, obwohl keine Bestellung vorliegt, könnte ein Shop ja auch noch 2 Notebooks und einen TFT auf die Rechnung setzen und sich das bezahlen lassen. deins :)

Der Sandmann
2003-09-13, 18:51:48
Noe,

wenn jemand noch ein Labtop mit ins paket legt und du nur den erhalt unterschreibst brauchst du den nicht zu bezahlen. Sondern nur auf deren Kosten zurück schicken.

Das gleiche betrifft deinen Fall. Wenn die innerhalb einer bestimmten Frist doch noch dahinter kommen das in deinem Paket noch etwas anderes lag koennen sie dich anschreiben und du darfst es auf ihre Kosten zurück schicken oder sie holen es ab.

Nur weil die einen fehler gemacht haben gehört dir die Extraware nicht gleich. Also leg es zur Seite und warte ab. Sobald die Frist verstrichen ist kannst du damit wohl machen was du willst.

Gast
2003-09-13, 21:59:24
Original geschrieben von Der Sandmann
wenn jemand noch ein Labtop mit ins paket legt und du nur den erhalt unterschreibst brauchst du den nicht zu bezahlen. Sondern nur auf deren Kosten zurück schicken.Hey,

es wurde vom Kunden nur der Erhalt des Paketes bestätigt. Nicht der Erhalt der Waren A und B. Die Waren waren nicht bestellt, die Rechnung nicht von aussen einzusehen. Wer kann jetzt zusichern, dass ein Laptop drin war und dem Kunden somit zwingen, zu bezahlen oder zurückzuschicken? Nur durch die Aussage der Firma bzw. eine Rechnung ohne Kundenunterschrift?