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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eure Einschätzung zu einer Bildrechtfrage.


HyperX
2012-12-12, 19:52:27
Hallo, mich würde eure Einschätzung zu folgender Situation interessieren. Angenommen eine Person befindet sich auf einer Bühne einer öffentlichen Veranstaltung (Turnier) - Verkleidet und es sind im Grunde nur die Augen zu erkennen, das Gesicht ist Bemalt, die hände vor dem Gesicht. Die Person befindet sich mit anderen auf einer Bühne, aber das Bild ist ein Portrait, die Person ist also deutlich freigestellt.

Darf ein solches Bild ohne "Zustimmung" der Person veröffentlicht werden?


Folgende Aspekte werfen für die diese Frage auf:

- Wer auf dieser Bühne steht weiß das er Fotografiert wird.
- Die Person ist im Grunde nicht zu Identifizieren, außer man kennt Sie persönlich und selbst dann naja..
- Die Veranstaltung war öffentlich und Fotografieren war ausdrücklich erlaubt. (Foto ja/Video nein).
- Die Person ist jedoch keine Person von öffentlichen interesse (Also kein Prominenter o.ä).
- Bei diesen Veranstaltungen ist es üblich das Aufnahmen der Personen im Internet veröffentlicht werden u. zum Kauf angeboten werden.


Ich würde diese Aufnahme sehr gerne für Werbezwecke verwenden. Das Bild würde dann zu verschiedenen Events, öffentlich zu sehen sein, auf Beamer und Leinwänden in großen Hallen vor großem Publikum (Mehrere Hundert bis Tausend Menschen pro Veranstaltung.) Daher interessiert mich sehr inwieweit ich dieses Bild nutzen kann.

Nachträglich diese Person zu fragen, wäre natürlich toll. Ist aber leider nicht möglich, da dieses Bild schon "älter" ist und ich die Person auf dem Bild natürlich nicht kenne.


Lieben Gruß, Manu

Gast
2012-12-12, 19:59:56
Grundsätzlich liegt das Urheberrecht bei dir als Fotograf.
Bei Fotos einer öffentlichen Veranstaltung kann dir auch niemand vorschreiben was du mit dem Foto machst.

HyperX
2012-12-12, 20:05:43
Grundsätzlich liegt das Urheberrecht bei dir als Fotograf.
Bei Fotos einer öffentlichen Veranstaltung kann dir auch niemand vorschreiben was du mit dem Foto machst.

Es ist nur so das es sich bei dieser speziellen Aufnahme um ein klar als Portrait zu erkennendes Foto dieser Person handelt. Es könnte also das Recht auf das eigene Bild gelten. Gerade für Kommerzielle-Zwecke (Werbung). Wäre die Person ein "Promi" wäre die Frage unnötig, aber das ist hier ja nicht der fall. Wäre die Person "Beiwerk" wäre die Frage wohl auch unnötig.

Würde das Bild nur einer kleinen Gruppe von Personen zugänglich gemacht würde ich mir eventuell keine Großen sorgen machen. Aber der Rahmen in dem dieses Bild verwendet wird ist ein etwas größerer und über einen langen Zeitraum. Theoretisch wäre es ja auch möglich das jemand aus diesem Publikum die Person aus der Truppe anhand des Kostüms identifizieren kann, ich möchte nur Ärger vermeiden. :smile:


- Das Bild ist im Rahmen einer Deutschen Meisterschaft entstanden, daher ist Landesweites Publikum welches auch konstant wiederkehrend an diesen Turnieren Teilnimmt gegeben.

Liszca
2012-12-12, 22:16:17
Wohl schon zuviele Apple Produkte benutzt ;-)
Aber in der von dir beschriebenen Situation kannst du das Bild auf jedenfall verwenden.

1. Weil Öffentlich,
2. Weil verkleidet.

Pinoccio
2012-12-12, 23:42:40
Aber in der von dir beschriebenen Situation kannst du das Bild auf jedenfall verwenden.

1. Weil Öffentlich,
2. Weil verkleidet.1. Öffentlich ist doch sowas von egal.
2. Verkleidet reicht nicht. Nicht identifizierbar wäre entscheidend. Bei einem einzelnen Darsteller ist dies jedoch i. d. R. gegeben, sei es durch das Programheft oder sonstwas.
Und die abgebildete Person sollte volljährig sein.
@Gast: Urheberrecht ist hier nicht einschlägig, sonder das KunstUrhG, insb. §22f.
Entscheidend ist nichtmal die Frage, ob der/die Fotografierte ausgehend von der Veranstaltung annehmen musste, dass er/sie fotografiert wird. Eine stillschwiegende Einwilligung in Werbefotos wird vom BGH abgelehnt.
Gab es vom Veranstalter eine Fotografiererlaubnis auch für gewerbliche Zwecke?

Insgesamt würde ich bei so einer unklaren Situation, bzw. aus meiner Sicht ehr deutlich negativen Tendez zur legalen Verwendung, auf die Nutzung des Fotos verzichten.

mfg

nggalai
2012-12-14, 06:03:20
Moin,

Darf ein solches Bild ohne "Zustimmung" der Person veröffentlicht werden?

Wenn’s eine wirklich öffentliche Aufführung war (also kein Eintrittsgeld o.ä.) und die Veröffentlichung zeitnah im Rahmen einer Dokumentation von entweder öffentlichem oder künstlerischem Interesse gemacht wird: Ja.

Wie Pinoccio sagte ist die kommerzielle Verwendung (Werbung, Stock) dann aber in der Regel ein No-Go. Wobei hier die Frage ist: Welche Art von Werbung? Eigenwerbung? Produktwerbung?

Denn unterm Strich ist’s auch so, dass kaum eine Werbeagentur das Bild verwenden wird, wenn kein Model Release vorliegt. Erst kürzlich ging die Story eines Fotografs durch die Magazine – er hatte Probleme mit seiner Bildagentur bekommen, weil er für ein Rückenbild keinen Model Release hatte – das Tattoo, das er fotografierte, würde die Individuisierung ermöglichen. Er hatte dann nach dem Model gesucht und per Social Media zufälligerweise gefunden.

Je nach Kostüm ist das hier natürlich auch gegeben; Clowns z.B. haben sehr individuelle Schminke und Kostüme. Vernünftige Agenturen sagen da „nicht ohne Model Release“ und die Frage des Werbeeinsatzes erübrigt sich.



Geht’s um Eigenwerbung musst Du abschätzen, ob Dir eine etwaige Zivilklage das wert wäre. Bei solchen Prozessen läuft es darauf hinaus, dass ein Gericht eine Güterabwägung zu treffen hat: Wie groß ist das öffentliche Interesse / Dein Eigeninteresse an der Bildveröffentlichung vs/ die Interessen der fotografierten Person.

Dabei werden solche Dinge betrachtet wie Ehrrührigkeit (Alkoholwerbung z.B. geht gar nicht, oder suggestive Slogans oder Headlines bei Stock), Kontext der Veröffentlichung (Nazi-Postille, bundesweite Plakatwände, Kleintierzüchtervereinsmagazin), aber auch, ob eine beliebige Person das fotografierte „Model“ erkennen könnte, und „wie gut“ – in der Schweiz heißt das in der Regel „Komplett Fremde müssen die Person in einer Gruppe von ähnlich-aussehenden Personen identifizieren können“, in Deutschland und Österreich reicht meist schon, wenn das nahe Freunde des Models auch könnten. [1]

Kurz: Wo kein Kläger da kein Richter. Es ist eine Frage des Zivilrechts, nicht des Strafgesetzbuches. Sobald Agenturen im Spiel sind musst Du damit rechnen, dass ohne Model Release nix geht. In dem Fall lieber den Veranstalter anrufen und nach dem Programmheft fragen.

[1]:

Deutschland entwickelt sich in dieser Hinsicht eher restriktiv. Ein Vergleich.

Schweiz: Vor zwei Jahren hat das Bundesgericht zu Ungunsten eines Models entschieden. Sie hatte in einen Porno-Dreh eingewilligt, aber nicht, dass das Video dann auch auf Pornoseiten im Netz landet. Ein klarer Fall würde man meinen; Internet war nicht vertraglich geregelt? Alle Gerichtsinstanzen sahen das anders; höchstens Intimpartner könnten die Frau (Typ blonde Aufblasbusenträgerin) aufgrund des Videos erkennen, der Klägerin sei also kein Schaden entstanden. Der Pornoproduzent hingegen sei heutzutage auf die Veröffentlichung von Snippets im offenen Netz angewiesen, ergo …

Deutschland: Immer mehr Fachanwälte tendieren dazu, bereits das Fotografieren als kritisch einzuschätzen, nicht nur die Veröffentlichung – und das, obwohl das Fotografieren in den Gesetzestexten gar nicht rechtlich eingeschränkt ist (nur die Veröffentlichung). Begründung: Durch den Akt des Ablichtens hätte die Person in Zeiten von Facebook und Konsorten die Kontrolle über ihr „Eigenes Bild“ bereits verloren, sie müsse davon ausgehen, dass das Bild ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden könnte. Es gibt noch keine Urteile, die dieser Argumentation folgen, aber ich nehme in Deutschland spätestens seit Google Streetview eine gewisse Fotografieskepsis war, wenn nicht gar Feindseligkeit.