PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Polizeibrutalität


Seiten : 1 [2]

Unicous
2014-06-07, 21:06:48
Ich belasse es jetzt dabei, der Thread ist ja dank dir und anderen eh tot.

Der Allwissende Deutsche gibt auf.:wink:


Eins noch: Hier der gesamte Absatz inklusive deinem aus dem Kontext gerissenen Zitat.

06 Durchsuchung und Betreten

TOP

Eine Durchsuchung ist eine ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe in einem von Art. 13 GG geschützten Bereich. Ziel dieser Suche muss es sein, etwas aufzuspüren, was der Verfügungsberechtigte von sich aus nicht zeigen oder herausgeben will.

"Der verfassungsrechtliche Begriff "Durchsuchung" stimmt mit dem herkömmlichen Durchsuchungsbegriff inhaltlich überein. Allein das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers und die Anordnung der Polizei, die Wohnung zu verlassen, sind keine Durchsuchungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG. Eine "dringende Gefahr" im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GG liegt vor, wenn ohne das Einschreiten der Polizei- oder Ordnungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt würde. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten" (BVerwG 47, 31).

Durchsuchung ist jedoch nicht nur die Suche nach Sachen oder Beweismitteln. Auch die ziel- und zweckgerichtete Suche nach Personen und das mit der Durchsuchung verbundene Betreten geschützter Räume ist vom Durchsuchungsbegriff erfasst.

"Durchsuchungen einer Wohnung mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden und für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zu pfänden, gehören danach begrifflich zu den Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG" (BVerfGE 51, 107).

Für Durchsuchungen sind die Beschränkungen von Art. 13 Abs. 2 GG zu beachten. Danach dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 (2 BvR 1444/00) ist der Begriff "Gefahr im Verzug" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG eng auszulegen.

Nach Vorgaben des Gerichts muss "Gefahr im Verzug" mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind.

Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.

Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die richterliche Anordnung einer Durchsuchung die verfassungsrechtlich gewollte Regel und die nichtrichterliche Anordnung die Ausnahme sei. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben deshalb im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind nicht nur für Durchsuchungen von Wohnungen im engeren Sinne, sondern für alle Durchsuchungen von Räumen, die vom Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst sind, zu beachten, also auch für Durchsuchungen von Betriebs- und Geschäftsräumen und eingefriedeten Grundstücken (Wohnung im weiteren Sinne).

Soweit lediglich ein "Betreten" geschützter Räume erfolgt, braucht Art. 13 Abs. 2 GG nicht beachtet zu werden. Es gilt jedoch Art. 13 Abs. 7 GG. Danach können Eingriffe und Beschränkungen "im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden".

Da das Bundesverfassungsgericht die Betriebs- und Geschäftsräume in den Wohnungsbegriff einbezogen hat, wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung tangiert, wenn Wohnungen im engeren Sinne und/oder Betriebs- oder Geschäftsräume betreten werden.

Folglich muss für das Betreten solcher Räume eine Rechtsgrundlage gegeben sein, die den Anforderungen von Art. 13 GG genügt. Welche Anforderungen zu beachten sind, wird vom Bundesverfassungsgericht allerdings differenziert beurteilt. Soweit es sich um andere Räume als Betriebs- oder Geschäftsräume, also um Räume handelt, die dem Wohnungsbegriff im engeren Sinne unterfallen, wird angenommen, dass "der Schutzzweck von Art. 13 Abs. 1 GG voll greift.

Sofern jedoch lediglich Betriebs- oder Geschäftsräume zum Zwecke der Überwachung, Besichtigung etc. betreten werden, geht das Gericht davon aus, dass solche Räume zu normalen Geschäfts- oder Betriebszeiten nicht dieselbe Schutzbedürftigkeit haben wie Wohnungen. Solche Eingriffe seien an den Anforderungen von Art. 13 Abs. 7 GG zu messen.

Unter Beachtung von Art. 2 Abs. 1 GG dürfen demnach Betriebs- oder Geschäftsräume deshalb unter folgenden erleichterten Bedingungen betreten werden:

Eine besondere gesetzliche Vorschrift muss zum Betreten der Räume ermächtigen.
Das Betreten der Räume muss einem erlaubten Zweck dienen.
Das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen.

Das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen.

Hoheitliche Maßnahmen in von Art. 13 erfassten Räumen, die nicht als Durchsuchungen zu qualifizieren sind, sind in einer Vielzahl von Fällen möglich.

Spezialgesetzlich geregelt sind z. B.:

Betretungsrechte für die staatliche Gewerbe-, Steuer- und Umweltüberwachung
Betretungsrechte nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Betretungsrechte der Überwachungsbehörde für Gaststätten
Betretungsrechte nach dem Bundesseuchengesetz
Betretungsrechte nach dem Sprengstoffgesetz
Betretungsrechte zur Gefahrenabwehr nach den Polizeigesetzen der Länder

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, zumal auch Handwerkskammern, Berufsgenossenschaften, Krankenversicherungsträgern und anderen Stellen Betretungsrechte eingeräumt worden sind, um Geschäfts-, Betriebs- und Arbeitsräume kontrollieren zu können.


Na gut einen noch, weil es soviel Spaß macht.

Darf die Polizei die Wohnung betreten?

Grundsätzlich gilt: Die Polizei muss bei allen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit wahren. In der Regel werden die Polizisten zunächst prüfen, ob wirklich eine Ruhestörung vorliegt. Dann werden sie an der Wohnungstür das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Wird die Musik dann leiser gedreht, ist der Einsatz schon wieder beendet. Gewaltsam dürfen die Beamten wegen einer bloßen Ruhestörung nicht in die Wohnung eindringen. Auch wenn ein Gast die Polizisten herein bittet, kann der Gastgeber die Beamten jederzeit der Wohnung verweisen.

Anders sieht es aus, wenn die Beamten wegen Ruhestörung anrücken und sich dabei der Verdacht auf eine Straftat ergibt – zum Beispiel auf größere Mengen illegaler Drogen auf der Party. Um die Beseitigung von Beweismitteln zu verhindern, können die Beamten dann die Wohnung auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen.
Kann die Musikanlage beschlagnahmt werden?

Auch bei diesem Schlag gegen die Quelle des Partylärms müssen die Beamten die Verhältnismäßigkeit beachten. Nach dem ersten wütenden Anruf eines schlaflosen Nachbarn wird die Polizei deshalb kaum den Stecker ziehen. Besteht die Ruhestörung allerdings dauerhaft fort, darf die Anlage beschlagnahmt werden. Eine feste Regel, beim wievielten Besuch die Polizei die Musikversorgung kappen darf, gibt es nicht.

http://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/strafrecht-polizei/85/ruhestoerung-die-polizei-als-party-crasher/

Tomislav
2014-06-07, 22:34:25
Hallo

Na gut einen noch, weil es soviel Spaß macht.

Ja klar ich hoffe es ist okay wenn ich ab und zu auf den Balkon gehe und den Grill im Auge behalte.

Sag mal liest du deine eigenen Links ?


Dann werden sie an der Wohnungstür das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Wird die Musik dann leiser gedreht, ist der Einsatz schon wieder beendet. Gewaltsam dürfen die Beamten wegen einer bloßen Ruhestörung nicht in die Wohnung eindringen.

Das gilt beim ersten Besuch der Polizei.

Nach dem ersten wütenden Anruf eines schlaflosen Nachbarn wird die Polizei deshalb kaum den Stecker ziehen. Besteht die Ruhestörung allerdings dauerhaft fort, darf die Anlage beschlagnahmt werden. Eine feste Regel, beim wievielten Besuch die Polizei die Musikversorgung kappen darf, gibt es nicht.

Das gilt beim zweiten und nicht erst dritten Besuch der Polizei, und du selber hast geschrieben das die Polizei beim zweiten mal die Wohnung betreten hat.

Grüße Tomi

occ-kh@Mirko
2014-06-07, 22:45:59
Wenn ich hier nicht schon mehrere verfassungsrechtliche Fehlansichten, und auch andere Dinge gelesen hätte würde ich ja nichts sagen und denken macht weiter, aber so?

Anwaltliche allgemeine Erläuterungen sind so eine Sache. Ich würde zur Bewertung einer Sachlage vorerst immer eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. So aus dem Stehgreif ist es einfach schwer eine Bewertung vorzunehmen. Eben alle be- und entlastenten Merkmale betrachten, wobei der Gesetzgeber sowieso erstmal von einer Unschuld ausgeht. Wenn dann also die einfache Ruhestörung vorliegt...die Dir eigentlich nichts einbringt, ausser den Zorn der genervten Nachbarn, wäre dies noch nicht mal eine Sachlage im Interesse der Allgemeinheit, dass könnte man auch privatrechtlich Belangen wenn man Zeugen hat.

Impia
2014-06-08, 01:29:31
So drehen sich die €:Autonomen eben die Welt zurecht wie sie sie brauchen wenn sie nicht gerade Steine schmeißen.

occ-kh@Mirko
2014-06-08, 01:50:02
Die gibt es nicht mehr, hier ging es wen überhaupt um "Autonome Betrachtungen" die man in staatswissenschaftlichen Kreisen auch gerne als Linksextrem bezeichnen könnte.

Davon lese ich hier aber nichts, dafür aber viel "wenn du mir blöd kommst, komm ich dir auch blöd" in einem provokanten unterschwelligen Ton mit reinkopierten rechtlichen Bsp. die nicht immer zum Thema passen. Vllt. sollte hier mal ein Mod drüber schauen.

soLofox
2014-07-09, 21:56:19
http://www.spiegel.tv/filme/gewalt-gegen-polizei/

ShadowXX kann man sich dann vermutlich so wie den typen ab 6:16 vorstellen ^^

ShadowXX
2014-07-14, 12:15:27
Das es sich hierbei um eine Beleidigung handelt, ist euch sicherlich klar… würde euch jemand in herabwürdigender Weise beleidigen (z.B.: als "linkes, amöbiales Pack"), würdet ihr entweder sofort die Forums-Polizei verständigen oder gleich zum Anwalt rennen. :P
"Bullen" ist keine Beleidigung. Das hat irgendein Oberlandesgericht mal vor sehr langer Zeit schon festgestellt. U.a. weil sich Polizisten selbst so bezeichnen).

So drehen sich die €:Autonomen eben die Welt zurecht wie sie sie brauchen wenn sie nicht gerade Steine schmeißen.
http://www.spiegel.tv/filme/gewalt-gegen-polizei/

ShadowXX kann man sich dann vermutlich so wie den typen ab 6:16 vorstellen ^^
Du liegst so extrem daneben, dass das schon fast lustig ist.
Ich rede gar nicht mit Polizisten, ausser es muss unbedingt sein (= Sie sprechen mich an), da deren bemitleidenswerter Interlekt gar nicht in der Lage wäre mir zu folgen.
Warum also Zeit mit reden verschwenden.
Nein, ich sehe mir sowas von weiter weg an, beobachte, mache Filmaufnahmen und Fotos.....und überlege mir dann wie ich damit am besten dafür sorgen kann das die Bullen die darauf zu sehen sind des Lebens nicht mehr froh werden (natürlich nur über offizielle Wege).

mbee
2014-07-14, 13:29:58
Ich rede gar nicht mit Polizisten, ausser es muss unbedingt sein (= Sie sprechen mich an), da deren bemitleidenswerter Interlekt gar nicht in der Lage wäre mir zu folgen.
Klassisches Eigentor...SCNR ;D

Argo Zero
2014-07-14, 13:34:04
Das dachte ich mir auch gerade.
Ist es nicht schwer mit so einer Einstellung im Leben?