Unicous
2014-06-07, 21:06:48
Ich belasse es jetzt dabei, der Thread ist ja dank dir und anderen eh tot.
Der Allwissende Deutsche gibt auf.:wink:
Eins noch: Hier der gesamte Absatz inklusive deinem aus dem Kontext gerissenen Zitat.
06 Durchsuchung und Betreten
TOP
Eine Durchsuchung ist eine ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe in einem von Art. 13 GG geschützten Bereich. Ziel dieser Suche muss es sein, etwas aufzuspüren, was der Verfügungsberechtigte von sich aus nicht zeigen oder herausgeben will.
"Der verfassungsrechtliche Begriff "Durchsuchung" stimmt mit dem herkömmlichen Durchsuchungsbegriff inhaltlich überein. Allein das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers und die Anordnung der Polizei, die Wohnung zu verlassen, sind keine Durchsuchungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG. Eine "dringende Gefahr" im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GG liegt vor, wenn ohne das Einschreiten der Polizei- oder Ordnungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt würde. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten" (BVerwG 47, 31).
Durchsuchung ist jedoch nicht nur die Suche nach Sachen oder Beweismitteln. Auch die ziel- und zweckgerichtete Suche nach Personen und das mit der Durchsuchung verbundene Betreten geschützter Räume ist vom Durchsuchungsbegriff erfasst.
"Durchsuchungen einer Wohnung mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden und für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zu pfänden, gehören danach begrifflich zu den Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG" (BVerfGE 51, 107).
Für Durchsuchungen sind die Beschränkungen von Art. 13 Abs. 2 GG zu beachten. Danach dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 (2 BvR 1444/00) ist der Begriff "Gefahr im Verzug" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG eng auszulegen.
Nach Vorgaben des Gerichts muss "Gefahr im Verzug" mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind.
Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.
Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die richterliche Anordnung einer Durchsuchung die verfassungsrechtlich gewollte Regel und die nichtrichterliche Anordnung die Ausnahme sei. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben deshalb im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.
Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind nicht nur für Durchsuchungen von Wohnungen im engeren Sinne, sondern für alle Durchsuchungen von Räumen, die vom Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst sind, zu beachten, also auch für Durchsuchungen von Betriebs- und Geschäftsräumen und eingefriedeten Grundstücken (Wohnung im weiteren Sinne).
Soweit lediglich ein "Betreten" geschützter Räume erfolgt, braucht Art. 13 Abs. 2 GG nicht beachtet zu werden. Es gilt jedoch Art. 13 Abs. 7 GG. Danach können Eingriffe und Beschränkungen "im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden".
Da das Bundesverfassungsgericht die Betriebs- und Geschäftsräume in den Wohnungsbegriff einbezogen hat, wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung tangiert, wenn Wohnungen im engeren Sinne und/oder Betriebs- oder Geschäftsräume betreten werden.
Folglich muss für das Betreten solcher Räume eine Rechtsgrundlage gegeben sein, die den Anforderungen von Art. 13 GG genügt. Welche Anforderungen zu beachten sind, wird vom Bundesverfassungsgericht allerdings differenziert beurteilt. Soweit es sich um andere Räume als Betriebs- oder Geschäftsräume, also um Räume handelt, die dem Wohnungsbegriff im engeren Sinne unterfallen, wird angenommen, dass "der Schutzzweck von Art. 13 Abs. 1 GG voll greift.
Sofern jedoch lediglich Betriebs- oder Geschäftsräume zum Zwecke der Überwachung, Besichtigung etc. betreten werden, geht das Gericht davon aus, dass solche Räume zu normalen Geschäfts- oder Betriebszeiten nicht dieselbe Schutzbedürftigkeit haben wie Wohnungen. Solche Eingriffe seien an den Anforderungen von Art. 13 Abs. 7 GG zu messen.
Unter Beachtung von Art. 2 Abs. 1 GG dürfen demnach Betriebs- oder Geschäftsräume deshalb unter folgenden erleichterten Bedingungen betreten werden:
Eine besondere gesetzliche Vorschrift muss zum Betreten der Räume ermächtigen.
Das Betreten der Räume muss einem erlaubten Zweck dienen.
Das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen.
Das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Hoheitliche Maßnahmen in von Art. 13 erfassten Räumen, die nicht als Durchsuchungen zu qualifizieren sind, sind in einer Vielzahl von Fällen möglich.
Spezialgesetzlich geregelt sind z. B.:
Betretungsrechte für die staatliche Gewerbe-, Steuer- und Umweltüberwachung
Betretungsrechte nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Betretungsrechte der Überwachungsbehörde für Gaststätten
Betretungsrechte nach dem Bundesseuchengesetz
Betretungsrechte nach dem Sprengstoffgesetz
Betretungsrechte zur Gefahrenabwehr nach den Polizeigesetzen der Länder
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, zumal auch Handwerkskammern, Berufsgenossenschaften, Krankenversicherungsträgern und anderen Stellen Betretungsrechte eingeräumt worden sind, um Geschäfts-, Betriebs- und Arbeitsräume kontrollieren zu können.
Na gut einen noch, weil es soviel Spaß macht.
Darf die Polizei die Wohnung betreten?
Grundsätzlich gilt: Die Polizei muss bei allen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit wahren. In der Regel werden die Polizisten zunächst prüfen, ob wirklich eine Ruhestörung vorliegt. Dann werden sie an der Wohnungstür das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Wird die Musik dann leiser gedreht, ist der Einsatz schon wieder beendet. Gewaltsam dürfen die Beamten wegen einer bloßen Ruhestörung nicht in die Wohnung eindringen. Auch wenn ein Gast die Polizisten herein bittet, kann der Gastgeber die Beamten jederzeit der Wohnung verweisen.
Anders sieht es aus, wenn die Beamten wegen Ruhestörung anrücken und sich dabei der Verdacht auf eine Straftat ergibt – zum Beispiel auf größere Mengen illegaler Drogen auf der Party. Um die Beseitigung von Beweismitteln zu verhindern, können die Beamten dann die Wohnung auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen.
Kann die Musikanlage beschlagnahmt werden?
Auch bei diesem Schlag gegen die Quelle des Partylärms müssen die Beamten die Verhältnismäßigkeit beachten. Nach dem ersten wütenden Anruf eines schlaflosen Nachbarn wird die Polizei deshalb kaum den Stecker ziehen. Besteht die Ruhestörung allerdings dauerhaft fort, darf die Anlage beschlagnahmt werden. Eine feste Regel, beim wievielten Besuch die Polizei die Musikversorgung kappen darf, gibt es nicht.
http://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/strafrecht-polizei/85/ruhestoerung-die-polizei-als-party-crasher/
Der Allwissende Deutsche gibt auf.:wink:
Eins noch: Hier der gesamte Absatz inklusive deinem aus dem Kontext gerissenen Zitat.
06 Durchsuchung und Betreten
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Eine Durchsuchung ist eine ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe in einem von Art. 13 GG geschützten Bereich. Ziel dieser Suche muss es sein, etwas aufzuspüren, was der Verfügungsberechtigte von sich aus nicht zeigen oder herausgeben will.
"Der verfassungsrechtliche Begriff "Durchsuchung" stimmt mit dem herkömmlichen Durchsuchungsbegriff inhaltlich überein. Allein das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers und die Anordnung der Polizei, die Wohnung zu verlassen, sind keine Durchsuchungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG. Eine "dringende Gefahr" im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GG liegt vor, wenn ohne das Einschreiten der Polizei- oder Ordnungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt würde. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten" (BVerwG 47, 31).
Durchsuchung ist jedoch nicht nur die Suche nach Sachen oder Beweismitteln. Auch die ziel- und zweckgerichtete Suche nach Personen und das mit der Durchsuchung verbundene Betreten geschützter Räume ist vom Durchsuchungsbegriff erfasst.
"Durchsuchungen einer Wohnung mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden und für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zu pfänden, gehören danach begrifflich zu den Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG" (BVerfGE 51, 107).
Für Durchsuchungen sind die Beschränkungen von Art. 13 Abs. 2 GG zu beachten. Danach dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 (2 BvR 1444/00) ist der Begriff "Gefahr im Verzug" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG eng auszulegen.
Nach Vorgaben des Gerichts muss "Gefahr im Verzug" mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind.
Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.
Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die richterliche Anordnung einer Durchsuchung die verfassungsrechtlich gewollte Regel und die nichtrichterliche Anordnung die Ausnahme sei. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben deshalb im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.
Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind nicht nur für Durchsuchungen von Wohnungen im engeren Sinne, sondern für alle Durchsuchungen von Räumen, die vom Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst sind, zu beachten, also auch für Durchsuchungen von Betriebs- und Geschäftsräumen und eingefriedeten Grundstücken (Wohnung im weiteren Sinne).
Soweit lediglich ein "Betreten" geschützter Räume erfolgt, braucht Art. 13 Abs. 2 GG nicht beachtet zu werden. Es gilt jedoch Art. 13 Abs. 7 GG. Danach können Eingriffe und Beschränkungen "im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden".
Da das Bundesverfassungsgericht die Betriebs- und Geschäftsräume in den Wohnungsbegriff einbezogen hat, wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung tangiert, wenn Wohnungen im engeren Sinne und/oder Betriebs- oder Geschäftsräume betreten werden.
Folglich muss für das Betreten solcher Räume eine Rechtsgrundlage gegeben sein, die den Anforderungen von Art. 13 GG genügt. Welche Anforderungen zu beachten sind, wird vom Bundesverfassungsgericht allerdings differenziert beurteilt. Soweit es sich um andere Räume als Betriebs- oder Geschäftsräume, also um Räume handelt, die dem Wohnungsbegriff im engeren Sinne unterfallen, wird angenommen, dass "der Schutzzweck von Art. 13 Abs. 1 GG voll greift.
Sofern jedoch lediglich Betriebs- oder Geschäftsräume zum Zwecke der Überwachung, Besichtigung etc. betreten werden, geht das Gericht davon aus, dass solche Räume zu normalen Geschäfts- oder Betriebszeiten nicht dieselbe Schutzbedürftigkeit haben wie Wohnungen. Solche Eingriffe seien an den Anforderungen von Art. 13 Abs. 7 GG zu messen.
Unter Beachtung von Art. 2 Abs. 1 GG dürfen demnach Betriebs- oder Geschäftsräume deshalb unter folgenden erleichterten Bedingungen betreten werden:
Eine besondere gesetzliche Vorschrift muss zum Betreten der Räume ermächtigen.
Das Betreten der Räume muss einem erlaubten Zweck dienen.
Das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen.
Das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Hoheitliche Maßnahmen in von Art. 13 erfassten Räumen, die nicht als Durchsuchungen zu qualifizieren sind, sind in einer Vielzahl von Fällen möglich.
Spezialgesetzlich geregelt sind z. B.:
Betretungsrechte für die staatliche Gewerbe-, Steuer- und Umweltüberwachung
Betretungsrechte nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Betretungsrechte der Überwachungsbehörde für Gaststätten
Betretungsrechte nach dem Bundesseuchengesetz
Betretungsrechte nach dem Sprengstoffgesetz
Betretungsrechte zur Gefahrenabwehr nach den Polizeigesetzen der Länder
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, zumal auch Handwerkskammern, Berufsgenossenschaften, Krankenversicherungsträgern und anderen Stellen Betretungsrechte eingeräumt worden sind, um Geschäfts-, Betriebs- und Arbeitsräume kontrollieren zu können.
Na gut einen noch, weil es soviel Spaß macht.
Darf die Polizei die Wohnung betreten?
Grundsätzlich gilt: Die Polizei muss bei allen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit wahren. In der Regel werden die Polizisten zunächst prüfen, ob wirklich eine Ruhestörung vorliegt. Dann werden sie an der Wohnungstür das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Wird die Musik dann leiser gedreht, ist der Einsatz schon wieder beendet. Gewaltsam dürfen die Beamten wegen einer bloßen Ruhestörung nicht in die Wohnung eindringen. Auch wenn ein Gast die Polizisten herein bittet, kann der Gastgeber die Beamten jederzeit der Wohnung verweisen.
Anders sieht es aus, wenn die Beamten wegen Ruhestörung anrücken und sich dabei der Verdacht auf eine Straftat ergibt – zum Beispiel auf größere Mengen illegaler Drogen auf der Party. Um die Beseitigung von Beweismitteln zu verhindern, können die Beamten dann die Wohnung auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen.
Kann die Musikanlage beschlagnahmt werden?
Auch bei diesem Schlag gegen die Quelle des Partylärms müssen die Beamten die Verhältnismäßigkeit beachten. Nach dem ersten wütenden Anruf eines schlaflosen Nachbarn wird die Polizei deshalb kaum den Stecker ziehen. Besteht die Ruhestörung allerdings dauerhaft fort, darf die Anlage beschlagnahmt werden. Eine feste Regel, beim wievielten Besuch die Polizei die Musikversorgung kappen darf, gibt es nicht.
http://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/strafrecht-polizei/85/ruhestoerung-die-polizei-als-party-crasher/